BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB 247 660 Abs. 3 Die Haftungsbeschr344nkungen nach 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen ge-m344337 247 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des 247 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von 247 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 4.371,26 200 nebst 5% Zin-sen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 23. Zivilkammer - vom 13. April 2005 unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge344ndert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an den Kl344ger 4.371,26 200 nebst 5% Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen. Die Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens tragen der Kl344ger zu 17/19 und die Beklagte zu 2/19. Die Kosten der Streithelferin des Kl344gers des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2/19 zu tragen; im 334brigen tr344gt die Streithelferin des Kl344gers ihre Kosten selbst. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszu-ges und des Berufungsverfahrens hat der Kl344ger zu 17/19 zu tra-gen; im 334brigen tr344gt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kl344ger zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten als Frachtf374hrerin Schadensersatz wegen Besch344digung von Transportgut. Der Kl344ger erwarb von seiner Streithelferin (im Weiteren: Verk344uferin) im Dezember 2002 einen gebrauchten Pkw Mercedes zum Preis von 46.500 200, der in Luanda/Angola ausgeliefert werden sollte. Die in Frankfurt am Main ans344ssi-ge Verk344uferin beauftragte die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ans344ssige Beklagte zu festen Kosten (2.500 200) mit der 334berf374hrung des Fahr-zeugs von Deutschland nach Angola. Der Transport sollte von Kelsterbach zum Ladehafen Antwerpen/Belgien mit einem Lkw und von dort per Seefracht in ei-nem Container zum Zielhafen Luanda erfolgen. Die Bef366rderung auf der See-strecke 374bertrug die Beklagte nach ihrem Vortrag ihrer Streithelferin. 2 Die Beklagte 374bernahm das Fahrzeug am 17. Dezember 2002 unbe-sch344digt in Kelsterbach und 374bergab es am 20. Dezember 2002 in Antwerpen an den f374r den Weitertransport nach Luanda zust344ndigen Seefrachtf374hrer. Ent-gegen der zwischen der Verk344uferin und der Beklagten getroffenen Vereinba-rung wurde der Pkw bis Dakar/Senegal zun344chst nicht in einem Container, son-dern offen bef366rdert. In Dakar erfolgte dann zwar eine Verladung in einen Con-tainer, jedoch ohne zus344tzliche Sicherungsma337nahmen und Fixierungen. Am 10. Februar 2003 kam das Fahrzeug, das w344hrend des Seetransports schwere Besch344digungen erlitten hatte, im Zielhafen Luanda an, wo es der Kl344ger 374ber-nahm. 3 Der Kl344ger hat behauptet, die Kosten f374r die Beseitigung der Sch344den betr374gen einschlie337lich einer von ihm aufgewendeten Containerkaution in H366he 4 - 4 - von 400 200 insgesamt 51.539,40 US-Dollar (= 41.631,52 200). Diesen Betrag schulde ihm die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen k366nne, weil die Besch344digung durch ein der Beklagten zurechenbares qualifi-ziertes Verschulden verursacht worden sei, als Schadensersatz. 5 Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.631,52 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich haupts344chlich auf Haftungsausschl374sse und -beschr344nkungen des Seefrachtrechts berufen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hatte mit Ausnahme eines Betrags von 400 200 (Containerkaution) keinen Erfolg. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-weisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4.371,26 200 nebst Zin-sen verurteilt worden ist. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger aus 247247 459, 421 Abs. 1 Satz 2, 247247 452, 452a, 606 Satz 2 HGB, 247 249 BGB einen Schadensersatzanspruch in H366he von 41.231,52 200 zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 5 - Bei dem Vertragsverh344ltnis zwischen der Verk344uferin und der Beklagten handele es sich um einen Speditionsvertrag zu festen Kosten mit der Folge, dass die Beklagte grunds344tzlich der Frachtf374hrerhaftung nach den 247247 407 ff. HGB unterliege. Gem344337 Art. 28 Abs. 4 EGBGB komme auf den Vertrag deut-sches Recht zur Anwendung. Die Aktivlegitimation des Kl344gers ergebe sich aus 247 421 Abs. 1 Satz 2 HGB. 10 Es handele sich bei dem zwischen der Verk344uferin und der Beklagten 374ber die Gesamtstrecke geschlossenen Vertrag allerdings um einen multimoda-len Vertrag, da er eine Bef366rderung mit verschiedenen Transportmitteln vorse-he, auf die unterschiedliche Haftungsregime zur Anwendung k344men. Auf ein derartiges Vertragsverh344ltnis seien die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschrif-ten (247247 407 ff. HGB) nur anwendbar, wenn diese nicht durch die spezielleren Bestimmungen der 247247 452a bis 452d HGB f374r multimodale Bef366rderungen ver-dr344ngt w374rden. Gem344337 247 452a HGB griffen die Sondervorschriften ein, wenn der Schadenseintritt einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden k366nne. Im Streitfall ergebe sich aus den unstreitigen Tatsachen, dass der Schaden nur auf der Seestrecke entstanden sein k366nne. Dies f374hre zur Anwendung der 247247 606 ff. HGB und zur Haftung der Beklagten gem344337 247 606 Satz 2 HGB, da der Schaden am Pkw in der Zeit zwischen seiner 334bernahme in Antwerpen und der Ablieferung in Luanda entstanden sei und die Beklagte nicht dargetan habe, dass sie den Schaden nicht zu vertreten habe. 11 Der Kl344ger k366nne grunds344tzlich gem344337 247 606 Satz 2 HGB i.V. mit 247 249 BGB Ersatz der nachgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten beanspru-chen, die sich auf 41.231,52 200 beliefen. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Haftungsbeschr344nkungen nach den 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB zu beru-fen, weil der Schaden auf eine pflichtwidrige unzureichende Sicherung des Transportgutes zur374ckzuf374hren sei, die leichtfertig und im Bewusstsein, dass 12 - 6 - ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden sei (247 660 Abs. 3 HGB). 13 Im Rahmen der nach 247 452a HGB vorzunehmenden fiktiven Betrachtung m374sse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe sie die Verfrachtung 374ber See selbst vorgenommen. Auf das Vertragsverh344ltnis zu ihrer Streithelferin komme es nicht an. Dementsprechend k366nne offenbleiben, ob die Pflichtverlet-zung auf einem Organverschulden des Verfrachters oder auf einem Versagen seiner Leute beruhe. Letzteres m374sse sich die Beklagte jedenfalls nach 247 607 Abs. 1 HGB zurechnen lassen. Hinsichtlich der beanspruchten Containerkaution sei die Klage unbe-gr374ndet. 14 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 4.371,26 200 374bersteigenden Betrages verurteilt wor-den ist. 15 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach f374r den streitgegenst344ndlichen Transportscha-den aus 247247 459, 452, 452a, 606 Satz 2 HGB bejaht. Die Revision erhebt inso-weit auch keine R374gen. 16 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Verk344uferin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag zu festen Kosten (247 459 HGB), aus dem der Kl344ger als Empf344nger des Fracht-gutes seine Anspruchsberechtigung herleitet (247 421 Abs. 1 Satz 2 HGB), ge-m344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem G374terbef366rderungsvertrag vermu- 17 - 7 - tet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptnieder-lassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entlade-ort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Ge-samtheit der Umst344nde nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch f374r multi-modale Frachtvertr344ge i.S. des 247 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Verk344uferin als Versenderin des besch344digten Fahrzeugs als auch die Beklagte als mit der Besorgung des streitgegenst344ndlichen Transports beauftragtes Unternehmen ihre Hauptnieder-lassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wurde der Pkw hier f374r die Bef366rderung nach Luanda verladen. Die Voraussetzungen f374r die Anwen-dung deutschen Rechts gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach er-f374llt. Im Streitfall spricht auch nichts daf374r, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. 18 b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Transportschaden nach den Bestimmungen 374ber die Haftung eines Verfrachters beurteilt (247247 556 ff. HGB). 19 aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung des Pkw zu festen Kosten 374bernommen, so dass sie hinsichtlich der Bef366rderung die Pflichten ei-nes Frachtf374hrers oder Verfrachters hatte (247 459 Satz 1 HGB). Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Bef366rderung mit verschiedenartigen 20 - 8 - Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrages w344ren, wenn f374r sie gesonderte Vertr344ge geschlossen worden w344ren, verschie-denen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport des Fahrzeugs per Lkw von Kelsterbach nach Antwerpen/Belgien w344re nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. F374r den Transport per Schiff von Antwerpen nach Luanda k344men die 247247 556 ff. HGB zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift 247 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transport-recht, 6. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 6). bb) Nach 247 452 HGB sind die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Bef366rderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalem 334bereinkommen oder den besonderen Vorschriften der 247247 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale 334bereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften f374r einzelne Teilstrecken der Bef366rderung ergibt sich hier jedoch aus 247 452a HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, d.h. die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 3). 21 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Sch344den am Pkw auf der Seestrecke zwischen Antwerpen und Luanda entstanden sind. Dabei hat es angenommen, dass die Strecken zwischen Antwerpen und Dakar sowie zwi-schen Dakar und Luanda als eine Teilstrecke i.S. des 247 452 HGB anzusehen seien, weil durchweg nur das Transportmittel "Schiff" benutzt worden sei und die Umladung in Dakar den Zusammenhang des (unimodalen) Schifftransports nicht unterbrochen habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Pha-se des Beladens in Antwerpen der nachfolgenden Teilstrecke und die Phase 22 - 9 - des Entladens in Luanda der vorangegangenen Teilstrecke zugeordnet. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 19 ff. = VersR 2008, 661) und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt. cc) Nach 247 452a HGB ist f374r die Haftung des Frachtf374hrers das Recht ma337geblich, das f374r einen hypothetischen Vertrag 374ber eine Bef366rderung auf der Teilstrecke gelten w374rde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. 23 Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durch-schl344gt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG D374sseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 452a HGB Rdn. 11; Basedow, Festschrift f374r Herber, 1999, S. 15, 43; einschr344nkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO 247 452 Rdn. 1a und 247 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehan-delsrecht, 4. Aufl., Anh. 247 656 Rdn. 25 f.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Verk344uferin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO 247 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts daf374r spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teil- 24 - 10 - streckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17). 25 dd) Da der streitgegenst344ndliche Transportschaden nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Antwerpen nach Luanda eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Verk344ufe-rin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den f374r einen Verfrachter geltenden Vorschriften der 247247 556 ff. HGB. (1) Gem344337 247 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter f374r den Schaden, der durch Verlust oder Besch344digung der G374ter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Besch344di-gung auf Umst344nden beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrach-ters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter nach 247 607 Abs. 1 HGB in gleichem Um-fang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 26 (2) Im vorliegenden Fall ist der Schaden w344hrend des fiktiven Obhuts-zeitraums der Beklagten, n344mlich w344hrend der Seebef366rderung eingetreten. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die insoweit dar-legungsbelastete Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten hat. F374r die Annahme eines Verschuldens der Beklagten spricht schon der unstreitige Umstand, dass der Pkw auf der Teil-strecke von Antwerpen nach Dakar vertragswidrig ohne Container und auf der weiteren Teilstrecke von Dakar nach Luanda zwar in einem Container, jedoch ohne zus344tzliche Fixierungen und Sicherungen transportiert wurde. Zwar hat die Beklagte ihrer Streithelferin die Anweisung erteilt, das Fahrzeug von Anfang 27 - 11 - an in einem Container zu bef366rdern. Die Nichtbeachtung dieser Weisung durch ihre Streithelferin muss sich die Beklagte aber im Rahmen von 247 606 Satz 2 HGB gem344337 247 607 Abs. 1 HGB zurechnen lassen. 28 2. Als (fiktive) Verfrachterin ist die Beklagte gem344337 247 606 Satz 2 HGB zum Ersatz des aufgrund der Besch344digung des Transportgutes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Umfang des von ihr zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach 247 249 BGB (Rabe aaO 247 606 HGB Rdn. 44). Dementspre-chend ist die Beklagte grunds344tzlich zum Ersatz der dem Kl344ger durch die Re-paratur seines Fahrzeugs entstehenden Kosten verpflichtet. Der gem344337 247 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach 247 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II. 3.) - durch die Regelungen in 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vor-schrift haftet der Verfrachter h366chstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rech-nungseinheiten pro Frachtst374ck oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungs-einheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts des besch344digten Gutes, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. Gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationa-len W344hrungsfonds. Der danach zu leistende Ersatz ist gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in Euro entsprechend dem Wert des Euros gegen374ber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dar-getan - umzurechnen. Ma337gebend ist der Tag der Verk374ndung des letztinstanz-lichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR: BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17, m.w.N. in Fn. 36). Bei einem Gewicht des be-sch344digten Fahrzeugs von 1.875 kg und dem Wert des Sonderziehungsrechts 29 - 12 - am 18. Juni 2009 errechnet sich daraus eine Entsch344digungsleistung, die un-terhalb des von der Beklagten in der Revisionsinstanz anerkannten Ersatzbe-trags von 4.371,26 200 liegt. 30 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach 247 660 Abs. 3 HGB ver-wehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gem344337 247 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der Schaden am Transportgut auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zur374ckzuf374hren sei. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Sch344den an dem vom Kl344ger erworbenen Pkw auf ein pflichtwidriges Unterlassen der erfor-derlichen Sicherung des Transportgutes w344hrend der Seebef366rderung zur374ck-zuf374hren seien, das leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 660 Abs. 3 HGB rechtfertige sich aus dem unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug zun344chst - vertragswidrig - ohne Container und sonstige Sicherungen von Antwerpen nach Dakar und von dort aus zwar in einem Container, aber ohne zus344tzliche Fixierungen nach Luanda transportiert worden sei. Insoweit erhebt die Revision keine R374gen. 31 Das Berufungsgericht hat im Anschluss daran offengelassen, ob die Pflichtverletzung auf einem Organverschulden der Beklagten oder auf einem Versagen ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhe. Es hat gemeint, ein etwaiges Organverschulden m374sse sich die Beklagte als fiktiver Seefrachtf374hrer analog 247 487d Abs. 1 Satz 1 lit. a HGB zurechnen lassen, f374r ein Verschulden des mit dem Seetransport beauftragten Unternehmens und dessen Leute m374s-se die Beklagte gem344337 247 607 Abs. 1 HGB einstehen. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 32 - 13 - 33 b) Gem344337 247 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter das Recht auf jede Haftungsbeschr344nkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-sung zur374ckzuf374hren ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden her-beizuf374hren oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde". aa) Der Wortlaut der Vorschrift, in der nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in 247 435 HGB - von den in 247 428 HGB genannten Personen ("seiner Leute") die Rede ist, k366nnte darauf hindeuten, dass die Haftungsbe-schr344nkungen nach den 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Es ist zu ber374cksichtigen, dass in 247 607 Abs. 2 HGB ausdr374cklich bestimmt ist, dass der Verfrachter nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der F374hrung oder der sonstigen Bedienung des Schiffs (sogenanntes nautisches Verschulden, vgl. dazu BGHZ 169, 281 Tz. 38 ff.) oder durch Feuer entstanden ist. Des Wei-teren ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorschrift des 247 660 Abs. 3 HGB eine Erg344nzung der Haager Regeln von 1924 durch die sogenannten Visby-Regeln darstellt, die auf einer diplomatischen Seerechtskonferenz in Br374ssel am 23. Februar 1968 verabschiedet wurden. Damit sollten die Haager Regeln an-deren internationalen transportrechtlichen 334bereinkommen wie dem Warschau-er Abkommen von 1929 in der in Den Haag im Jahre 1955 beschlossenen Fas-sung und der CMR gleichgestellt werden (Rabe, TranspR 2004, 142, 144). So-wohl im Warschauer Abkommen (Art. 25) als auch in der CMR (Art. 29 Abs. 2) wird das qualifizierte Verschulden der Leute oder Bediensteten dem qualifizier-ten Verschulden des Luft-(Land-)frachtf374hrers gleichgestellt. 34 - 14 - Demgegen374ber enth344lt Art. 13 (Verlust des Rechts auf Haftungsbe-schr344nkung) des Athener 334bereinkommens von 1974 374ber die Bef366rderung von Reisenden und ihrem Gep344ck auf See keine derartige Gleichbehandlung, son-dern die ausdr374ckliche Bestimmung, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des Bef366rderers selbst zum Verlust des Anspruchs auf Haftungsbeschr344nkung f374hrt. Ebenso fehlt in Art. 4 247 5 lit. e der Haager Visby-Regeln, auf den 247 660 Abs. 3 HGB zur374ckgeht (Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betref-fend das Zweite Seerechts344nderungsgesetz, BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), ei-ne Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem Ver-schulden der f374r ihn t344tigen Personen. 35 bb) Aus der Entstehungsgeschichte des 247 660 Abs. 3 HGB ergibt sich klar, dass die Haftungsbeschr344nkungen nach 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen sollen. Die Vorschrift des 247 660 Abs. 3 HGB wurde durch das Zweite Seerechts344nde-rungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch eingef374gt. Sie stimmt inhaltlich mit Art. 4 247 5 lit. e der Haager Visby-Regeln 374-berein, in dem der Verlust von zugunsten des Unternehmers bestehenden Haf-tungsbeschr344nkungen geregelt ist. 36 Durch das Zweite Seerechts344nderungsgesetz wurden als Anlage zu 247 664 HGB auch zahlreiche Bestimmungen des Athener 334bereinkommens von 1974 in das Handelsgesetzbuch 374bernommen, namentlich die Vorschrift des Art. 13 betreffend den Verlust des Rechts auf Haftungsbeschr344nkungen, die nunmehr in Art. 10 der Anlage zu 247 664 HGB enthalten ist. Die Regelungen 374ber die Bef366rderung von Reisenden und Gep344ck in Art. 13 des Athener 334ber-einkommens von 1974 hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht unver344n-dert 374bernommen. In Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu 247 664 HGB ist vielmehr be-stimmt, dass der Bef366rderer - weitergehend als nach Art. 13 - das Recht auf 37 - 15 - Haftungsbeschr344nkungen verliert, "wenn der Schaden von ihm oder einem sei-ner Bediensteten oder Beauftragten in Aus374bung ihrer Verrichtungen vors344tz-lich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt worden ist". Damit ist ausdr374cklich eine Gleichstellung des Verschuldens des Bef366rderers mit dem Verschulden der f374r ihn t344tigen Personen vorgenommen worden. Bei der Einarbeitung von Art. 4 247 5 lit. e der Haager Visby-Regeln in das Handelsgesetzbuch hat der deutsche Gesetzgeber dagegen davon abgesehen, durch einen Zusatz in 247 660 Abs. 3 HGB zu bestimmen, dass das qualifizierte Verschulden der Schiffsbesatzung und der Leute des Verfrachters zum Wegfall der Haftungsbegrenzungen gem344337 247247 658, 659, 660 Abs. 1 HGB f374hrt. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass die Regelung des 247 660 Abs. 3 HGB, die nur das qualifizierte Verschulden des Verfrachters erw344hnt, dahin auszule-gen ist, dass nur ein eigenes Verschulden des Verfrachters seine unbeschr344nk-te Haftung zur Folge hat (so auch Rabe aaO 247 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.; zweifelnd: Basedow, Der Transportvertrag, 1987, S. 424 f.). Die Vorschrift des 247 607 Abs. 1 HGB, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie nur die Haftung dem Grunde nach betrifft und nicht auch f374r die Frage ma337geblich ist, in welcher H366he der Seefrachtf374hrer haftet. 38 c) Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um ei-ne juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfor-dert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschr344nkungen ein qualifiziertes Ver-schulden der Organe des Anspruchgegners, hier also des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit in BGHZ 164, 394 nicht abgedruckt). Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Dem Vortrag des Kl344gers lassen sich auch keine Anhalts- 39 - 16 - punkte f374r die Annahme einer den Schaden verursachenden schweren Pflicht-verletzung des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte bei der Erteilung des Bef366rderungsauftrags ausdr374cklich die Wei-sung erteilt, das Fahrzeug in einem Container zu transportieren. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr beauftragte Unternehmen diese Anweisung beachten und auch ordnungsgem344337 ausf374hren w374rde (vgl. Rabe, TranspR 2004, 142, 145). Insbesondere ist es ihr entgegen der von der Revisi-onserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Auf-fassung nicht als schwere Pflichtverletzung zuzurechnen, dass sie darauf ver-zichtet hat, die Einhaltung ihrer Anweisungen in den Ver- und Umladeh344fen durch einen speziell zu diesem Zweck beauftragten Agenten 374berwachen zu lassen. F374r das vertragswidrige Verhalten ihrer Streithelferin bei der Verladung und dem Transport des Pkw braucht die Beklagte gerade nicht nach 247 660 Abs. 3 HGB einzustehen. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten teilwei-se aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung ei-nes 374ber 4.371,26 200 nebst Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden ist. 40 - 17 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 92 Abs. 1, 247 101 ZPO. 41 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2005 - 23 O 324/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2006 - 12 U 100/05 -
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