BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil keiner der im Ge-setz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1 Das Berufungsurteil wirft entgegen der Ansicht des Kl344gers weder zum Unterlassungsbegehren (I) noch zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 374ber die Zustimmung zu An-teilserwerben (II) noch zum Antrag auf Vorlage von Vertragsunterlagen an den Aufsichtsrat (III) entscheidungserhebliche, h366chstrichterlich kl344rungsbed374rftige Fragen auf und ist insoweit auch frei von zulassungsrelevanten, das rechtliche Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern. 2 I. Hinsichtlich des vom Kl344ger als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklag-ten von dieser mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Unterlassung des Erwerbs 3 - 3 - von Gesch344ftsanteilen verschiedener Konzerngesellschaften stellen sich keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen zur Zul344ssigkeit einer actio pro so-cio des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, weil die Klageabweisung insoweit je-denfalls von der rechtsfehlerfreien (materiellrechtlichen) Hilfserw344gung des Be-rufungsgerichts getragen wird, der Kl344ger habe die Nachteiligkeit der einzelnen beanstandeten Umstrukturierungsma337nahmen im Rahmen des (qualifiziert) faktischen Konzerns nicht substantiiert vorgetragen. 1. Unbegr374ndet ist die hierzu vom Kl344ger erhobene Geh366rsr374ge, das Be-rufungsgericht habe dessen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach er sich gegen eine Mehrzahl von Strukturma337nahmen wende, die einen isolierten Nachteilsausgleich im Einzelfall unm366glich machten; insoweit reiche die Bezug-nahme des Berufungsgerichts auf die Urteilsgr374nde im Parallelverfahren - 20 U 12/06 (= II ZR 133/07) nicht aus, weil jenes Urteil nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen sei. 4 Beide Verfahren sind in einer m374ndlichen Berufungsverhandlung ge-meinsam verhandelt worden; der Kl344ger war pers366nlich anwesend, und zwar im Parallelverfahren zugleich in seiner Eigenschaft als (gesch344ftsf374hrender) Ge-sellschafter und damit Vertreter der dortigen Kl344gerin, der L. GbR. Aufgrund seiner ma337geblichen Stellung bei der Kl344gerin des Parallelverfahrens ist davon auszugehen, dass der hiesige Kl344ger ohne weite-res von dem Urteil in der Parallelsache Kenntnis nehmen konnte und auch Kenntnis genommen hat; dementsprechend macht er auch nicht geltend, 374ber jenes Parallelverfahren - und damit auch 374ber die Entscheidungsgr374nde des in jenem Verfahren ergangenen Berufungsurteils - nicht im Einzelnen unterrichtet zu sein. Da die Bezugnahme im vorliegenden Berufungsurteil hinsichtlich der vom Kl344ger beanstandeten, namentlich aufgef374hrten Ma337nahmen auf die ent-sprechenden detaillierten, inhaltlich identischen Ausf374hrungen auf S. 27-31 des 5 - 4 - Berufungsurteils im Parallelverfahren lediglich die Wiederholung durch 204Ab-schreiben223 oder 204Einr374cken223 ersetzt, steht der Kl344ger insofern im Hinblick auf seine Kenntnis von jenen Urteilsgr374nden nicht anders, als wenn das Beru-fungsgericht die entsprechenden Passagen inhaltsgleich in sein hiesiges Urteil 374bernommen h344tte. Angesichts dessen stellt die Berufung des Kl344gers darauf, nicht formal als Partei an jenem Parallelverfahren beteiligt gewesen zu sein, sich als unzul344ssige Aus374bung einer formalen Rechtsposition dar. 2. Das Berufungsurteil weist auch keine unter dem Blickwinkel des 247 543 Abs. 2 ZPO beachtlichen inhaltlichen Rechtsfehler in Bezug auf die vom Beru-fungsgericht angenommene fehlende substantiierte Darlegung der Nachteilig-keit der vom Kl344ger beanstandeten einzelnen Umstrukturierungsma337nahmen sowie die angebliche Nichtausgleichsf344higkeit derartiger Eingriffe im Rahmen des (qualifiziert) faktischen, von der S. SE beherrschten Konzerns auf. 6 Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von der allgemeing374ltigen ungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen, nach der jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Vor-aussetzungen des ihr g374nstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es ge-sicherter h366chstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abh344ngt, in welchem Ma337e die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen (weiter) substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender Substanti-ierungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Diese allgemeinen Grunds344tze der Darlegungs- und Be-weislast hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ange-wandt. 7 - 5 - a) Unabh344ngig davon, ob der Kl344ger als einzelnes Aufsichtsratsmitglied von der Gesellschaft selbst Unterlassung einer bestimmten Gesch344ftsf374h-rungsma337nahme (hier: Erwerb von Beteiligungen) verlangen kann, trifft ihn je-denfalls eine Pflicht zur detaillierten Darlegung der angeblichen Nachteiligkeit des von der Gesellschaft beabsichtigten Erwerbs, wenn er - wie hier - dessen Rechtswidrigkeit mit einer angeblich konzernrechtlich unzul344ssigen Ma337nahme begr374nden will. Wie schon aus der Formulierung der einzelnen Unterlassungs-antr344ge hervorgeht, geht es insoweit nicht um eine sog. Waschkorblage, bei der eventuell die Darlegungslast des Kl344gers in Bezug auf die Konkretisierung aus-nahmsweise geringer w344re. 8 b) Im 334brigen folgt entgegen der Ansicht des Kl344gers aus der fr374heren Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: BGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus 247 826 BGB: BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ 173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grund-s344tze 374berhaupt sinngem344337 auf den von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied im Rechtsstreit mit der Gesellschaft behaupteten Konflikt zwischen abh344ngiger Gesellschaft und beherrschendem Unternehmen im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern 374bertragbar sind - nichts anderes. Auch nach jenen - 374ber-holten - Rechtsprechungsgrunds344tzen oblag den klagenden (au337enstehenden) Gl344ubigern grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast f374r die objektiv miss-br344uchliche Beeintr344chtigung der Belange der Gesellschaft durch eine - nicht dem Einzelausgleich zug344ngliche - Nachteilszuf374gung (BGHZ 122 aaO); mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, auf der Grundlage dieses - nur hypothetischen - Ansatzes die vom Senat in jener Entscheidung zugunsten au337enstehender Gl344ubiger f374r m366glich erachteten Substantiierungserleichte-rungen im vorliegenden Fall dem Kl344ger als Organmitglied und damit 204Insider223 9 - 6 - im Rechtsstreit mit der Gesellschaft um die angebliche Nachteiligkeit einer Kon-zernma337nahme zugute kommen zu lassen. 10 c) In Anwendung dieser Darlegungs- und Beweislastgrunds344tze hat das Berufungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher W374rdigung angenommen, dass der Sachvortrag des Kl344gers schon in erster Instanz unsubstantiiert war, weil er sich darauf beschr344nkte, lediglich die - nie ganz auszuschlie337ende - abstrakte Gefahr von Nachteilen f374r die Beklagte durch die beabsichtigten Be-teiligungserwerbe darzustellen. Die weitere Annahme, es w344re angesichts des umfangreichen, detaillierten Gegenvortrags der Beklagten zur Vorteilhaftigkeit dieser Ma337nahmen erforderlich gewesen, zumindest konkrete Anhaltspunkte darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, die die Annahme nahe gelegt h344t-ten, dass durch den beschlossenen Erwerb im Hinblick auf das Konzerninteres-se die Belange der (abh344ngigen) Gesellschaft 374ber bestimmte, konkret aus-gleichsf344hige Einzelma337nahmen hinaus beeintr344chtigt worden seien, ist revisi-onsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die abschlie337ende Feststellung, auch in zweiter Instanz habe der Kl344ger seiner diesbez374glichen Darlegungslast nicht gen374gt. Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts in dem in Bezug genommenen Parallelverfahren mit den in den einzelnen Un-terlassungsantr344gen genannten Umstrukturierungsma337nahmen kann - ent-gegen der Behauptung des Kl344gers - keine Rede davon sein, dass etwa das Berufungsgericht sich unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinrei-chend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt h344tte. 11 II. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 auf Feststellung der Nichtig-keit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 374ber die Zustimmung zu Anteilserwerben besteht kein Zulassungsgrund. 12 - 7 - 1. Soweit die Beschwerde die behauptete Nichtigkeit des Aufsichtsrats-beschlusses, der sich auf die schon mit den Unterlassungsantr344gen zu 2 be-k344mpften Anteilserwerbe bezieht, aus den identischen R374gen abzuleiten ver-sucht, bleibt sie aus den vorstehenden Gr374nden zu I. erfolglos. Da demnach auch der entsprechende Aufsichtsratsbeschluss insbesondere an keinem inhalt-lichen, etwa zur Nichtigkeit f374hrenden Mangel unter dem Blickwinkel einer unzu-l344ssigen faktischen Konzernierung leidet, stellen sich entscheidungserhebliche Grundsatzfragen zur Zul344ssigkeit der prozessualen Geltendmachung durch ein einzelnes Aufsichtsratmitglied auch im Organstreit mit dem (restlichen) Auf-sichtsrat nicht. 13 2. Entgegen der Ansicht des Kl344gers stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Grundsatzfrage einer etwaigen Anwendbarkeit der sog. Relevanztheo-rie des Senats im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Aufsichtsratsbe-schl374ssen im Rahmen von Organstreitigkeiten. Insoweit hat der Senat die Frage nach der Anfechtbarkeit von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschl374ssen bei Mit-wirkung nicht stimmberechtigter Organmitglieder im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 47, 341, 346) mit Urteil vom 2. April 2007 (II ZR 325/05, ZIP 2007, 1057 Tz. 13) in Anwendung der Kausalit344tstheorie ent-schieden; damit steht das Berufungsurteil in Einklang. 14 3. Hinsichtlich des angeblichen Informationsdefizits des Aufsichtsrats an-l344sslich des Zustimmungsbeschlusses ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen mit vertretbarer Begr374ndung verneint. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht insoweit der vom Kl344ger vertretenen Auf-fassung nicht gefolgt ist. 15 - 8 - III. Auch hinsichtlich des Antrags auf Vorlage bestimmter Vertragsunter-lagen an den Gesamtaufsichtsrat ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Zu-treffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass 247 111 Abs. 2 AktG nur dem Aufsichtsrat als Gesamtgremium einen Anspruch auf Urkundenvorlage und Einsicht gibt, nicht hingegen dem Kl344ger als einzelnem Mitglied. Auch im Wege einer actio pro socio kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied eine nur von ihm geltend gemachte Urkundenvorlage nicht durchsetzen. 16 IV. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 17 V. Streitwert: 1 Mio. 200 18 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 119/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 13/06 -
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