BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/07 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versandkosten bei Froogle UWG 247247 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Bei einer Werbung f374r Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine d374rfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikpro-dukten. 1 Die Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments 374ber die Preissuchmaschine . Die zum Kaufpreis hinzukommenden Versand-kosten nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen Internetseite, die 374ber das Ankli-cken der Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichne-ten Produktnamens zu erreichen war. 2 Nach Ansicht der Kl344gerin ist der Auftritt der Beklagten in der Preissuch-maschine unter dem Gesichtspunkt der Irref374hrung sowie wegen Versto337es gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. 3 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte gem344337 den von der Kl344gerin auf die konkrete Verhaltensweise der Beklagten beschr344nkten Klageantr344gen zur Un-terlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklag-ten zur Schadensersatzleistung festgestellt. 4 5 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Es hat der Beklagten gem344337 dem von der Kl344gerin im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichs-seiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubie-ten und/oder in Bezug auf diese Waren f374r den Abschluss von Fernabsatzver-tr344gen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher H366he Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie 247247 242, 259 BGB, 247 9 UWG begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: Da die Ank374ndigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Gesch344ftes ohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenst344ndliche Werbung, ein Angebot der Beklagten i.S. von 247 1 Abs. 2 PAngV, zumindest aber eine Wer-bung unter Angabe von Preisen i.S. von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV dar. 8 - 4 - Gem344337 dem damit anwendbaren 247 1 Abs. 6 PAngV m374ssten sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer N344he zu der Werbung oder dem Angebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer r344umlicher N344he unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise 374ber elektronische Verweise hingef374hrt werden. 9 Das bei der beanstandeten Werbung m366gliche Anklicken der Warenab-bildung oder des Produktnamens stelle keinen 204sprechenden Link223 dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er 374ber ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen k366nne, weil wesentliche Teile der ange-sprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformatio-nen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Au337erdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenst344ndige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbst344ndig zu beurteilende Internetseiten. Die von der Beklagten begangene unlautere Wettbewerbshandlung sei auch geeignet, den Wettbewerb i.S. des 247 3 UWG zum Nachteil der Mitbewer-ber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeintr344chtigen. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dienende Novellierung des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die f374r die Beurteilung des in die Zu-kunft gerichteten Unterlassungsantrags zu ber374cksichtigen ist. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unan-gegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der Beklagten in 12 - 5 - der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch die anfallenden Versandkosten in einer den Erfordernissen des 247 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Weise anzugeben hatte. Der Umstand, dass 247 1 Abs. 2 PAngV nach seinem Wortlaut allein f374r Angebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsver-kehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die Wer-bung unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bean-standete Verhalten der Beklagten den Anforderungen des 247 1 Abs. 6 PAngV nicht gen374gt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344tzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deut-lich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein m374ssen (Satz 2). Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 31 = WRP 2008, 98 - Versand-kosten) - der durchschnittliche K344ufer im Versandhandel mit zus344tzlich zum Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher gen374gt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Be-stellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss. 13 Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisver-gleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen 334berblick dar374ber ver-schaffen sollen, was er f374r das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zus344tzlichen 14 - 6 - Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschie-denen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschlie337t oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher H366he zu-s344tzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollst344ndig und N344he-res nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vor-auswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot n344her befasst und die Internet-seite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) auf-sucht. Dabei wird er naturgem344337 aus der F374lle der Angebote die preislich g374ns-tigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entschei-dung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zus344tzliche Ver-sandkosten anfallen, ist die f374r den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der M374he unterziehen wird, nunmehr zu 374berpr374fen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter eben-falls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zus344tzlich Versandkosten anfallen. Unabh344n-gig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zus344tz-lich zu zahlenden Versandkosten fehlt. 15 3. Die Bestimmungen des 247 1 Abs. 2 und 6 PAngV stellen Vorschriften dar, die i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der 16 - 7 - Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25 - Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisanga-benverordnung im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Ma337st344be set-zen als die Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken. Denn die fraglichen Bestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmun-gen: 247 1 Abs. 2 PAngV entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der Richt-linie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr (vgl. die Begr374n-dung des Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 579/02 S. 5), 247 1 Abs. 6 PAngV entspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG 374ber den Verbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestim-mungen sind daher f374r die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der Richt-linie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken ma337gebend. Unabh344ngig davon l344sst sich die Verpflichtung zur Angabe der Versand-kosten auch unmittelbar der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken ent-nehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkma-le des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzvertr344gen gem344337 Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung ist durch 247 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5a Rdn. 29 f. und 34). 17 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhal-tensweise der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des 247 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeintr344chtigen. Die Anwendung der heute geltenden Sp374rbarkeitsbestimmun-gen (247 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. 18 - 8 - Zwar erf344hrt der Nutzer der Preisvergleichsliste - worauf die Revision hin-weist - alsbald nach Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu dem zun344chst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies 344ndert indessen nichts an der Sp374rbarkeit des Versto337es. Die Nichtber374cksich-tigung der Versandkosten f374hrt dazu, dass das Angebot der Beklagten in der G374nstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine solche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird h344ufig bereits dann eintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzel-fall gering sein sollte. Der Nutzer der Preisvergleichsliste wird dadurch dazu verleitet, sich n344her mit dem Angebot zu befassen. 19 Auch der von der Revision angef374hrte Umstand, dass die Ordnungsbe-h366rden den in Rede stehenden Gesetzesversto337 nach pflichtgem344337em Ermes-sen als Ordnungswidrigkeit ahnden k366nnten, f374hrt nicht zu einer anderen Beur-teilung. Im Rahmen des 247 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverst366337e, f374r die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere Sanktionsm366glich-keiten vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsm366glichkeiten k366nnen indessen f374r sich genommen das Fehlen der Sp374rbarkeit nicht begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1169 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). 20 - 9 - III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 21 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2007 - 416 O 339/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 10/07 -
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