BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vollmachtsnachweis UWG 247 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 Satz 2, 247 12 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 174 Satz 1, 247 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300 a) Die Vorschrift des 247 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. b) Enth344lt eine Werbeanzeige die Ank374ndigung der Vereinbarung eines Ge-w344hrleistungsausschlusses, der mit 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Ein-klang steht, begr374ndet dies die f374r einen Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr f374r einen Versto337 nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 247247 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Der Rechtsanwalt erh344lt in einem durchschnittlichen Fall f374r eine wettbe-werbsrechtliche Abmahnung eine Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Geb374hr. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Beklagte in-serierte in der Ausgabe 8/2007 der Zeitschrift "Auto-Mobile" zwei gebrauchte Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz: "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gew344hr-leistung". 1 Der Kl344ger sah in dem Hinweis in den Anzeigen einen Versto337 gegen zwingende Gew344hrleistungsvorschriften des Verbrauchsg374terkaufs. Er lie337 den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2007 wegen eines Wett-bewerbsversto337es abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung und zur Zahlung der Abmahnkosten in H366he von 1.023,16 200 auf. Dem Schreiben waren eine vorformulierte Unterwerfungserkl344-rung und eine anwaltliche Geb374hrenrechnung 374ber eine 1,3-fache Gesch344fts-geb374hr nach einem Streitwert von 20.000 200 beigef374gt. 2 - 3 - Mit einem an den Bevollm344chtigten des Kl344gers gerichteten Schreiben seines Rechtsanwalts vom 27. April 2007 wies der Beklagte die Abmahnung als in der Sache unberechtigt zur374ck und r374gte, dass der Abmahnung keine Voll-machtsurkunde beigef374gt war. Zudem gab er eine neu gefasste strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab. 3 4 Mit der vorliegenden Klage hat der Kl344ger die Zahlung der Geb374hren sei-nes Rechtsanwalts ohne Umsatzsteuer in H366he von 859,80 200 nebst Zinsen gel-tend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgem344337 verurteilt (OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2008 - 4 U 60/08, juris). 5 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revisi-on zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger k366nne von dem Beklagten nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung seiner Abmahnkosten ver-langen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Mit dem beanstandeten Hinweis versto337e der Beklagte gegen 247 475 BGB. Nach diesen Vorschriften k366nnten bei dem in Rede stehenden Ver-brauchsg374terkauf die kaufrechtlichen Gew344hrleistungsvorschriften nicht abbe-dungen werden. 247 475 BGB diene dem Verbraucherschutz und stelle deshalb 8 - 4 - eine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. Die Abmahnkosten seien auch der H366he nach angemessen. 9 Die Abmahnung sei nicht deshalb unwirksam, weil ihr keine Vollmachts-urkunde beigef374gt gewesen sei. Die f374r einseitige Rechtsgesch344fte geltende Vorschrift des 247 174 BGB sei auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Diese entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung gegen374ber dem Abgemahnten. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Ab-mahnkosten in H366he von 859,80 200 aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die anwaltli-che Abmahnung des Kl344gers vom 18. April 2007 war wirksam und berechtigt. 10 1. Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem an-waltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Kl344gers beigef374gt war und der Beklagte die Abmahnung deshalb zur374ckgewiesen hat. Allerdings ist nach 247 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgesch344ft, das ein Bevollm344chtigter ei-nem anderen gegen374ber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollm344chtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgesch344ft aus diesem Grund unverz374glich zur374ckweist. 11 a) Die Frage, ob 247 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-ten. 12 Teilweise wird eine entsprechende Anwendung des 247 174 Satz 1 BGB generell mit der Begr374ndung bejaht, es handele sich bei der Abmahnung um eine gesch344fts344hnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverh344ltnis konkre-tisiere und Rechtsfolgen ausl366se (vgl. OLG N374rnberg WRP 1991, 522, 523; 13 - 5 - OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 140, 141; OLG D374sseldorf GRUR-RR 2001, 286 und ZUM-RD 2007, 579; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 12 Rdn. 11; Schwippert in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbe-werbsrechts, 4. Aufl., 247 84 Rdn. 14). Die insbesondere im Schrifttum ganz 374-berwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung des 247 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist und kein Anlass zu einer Anwendung des 247 174 Satz 1 BGB besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 108; Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 12 Rdn. 1.27; Fezer/B374scher, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 10 f.; Harte/Henning/Br374ning, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 31; M374nchKomm.UWG/Ottof374lling, 247 12 UWG Rdn. 21; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6) oder weil die Abmahnung als blo337er Realakt angesehen wird (vgl. OLG K366ln WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270). b) Der Senat schlie337t sich der Auffassung an, wonach 247 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserkl344rung verbundene Abmahnung nicht an-wendbar ist. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist 247 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], 247 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., 247 174 Rdn. 1). Es besteht 15 - 6 - auch keine Veranlassung, die einheitliche Erkl344rung des Gl344ubigers in eine ge-sch344fts344hnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Be-stimmung des 247 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgesch344ft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erkl344rung des Ver-treters nach 247 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem tr344gt 247 174 Satz 1 BGB da-durch Rechnung, dass der Erkl344rungsempf344nger die Ungewissheit 374ber die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenomme-nen einseitigen Rechtsgesch344fts durch dessen Zur374ckweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die M366glichkeit einzur344umen, den Gl344ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Tz. 11 = WRP 2009, 441 - pcb). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Ange-bot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Un-terwerfungsvertrag mit dem Gl344ubiger zustande, wenn der Vertreter 374ber Ver-tretungsmacht verf374gte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gl344ubiger gem344337 247 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erkl344rung 374ber die Genehmi-gung auffordern. In F344llen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungs-macht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserkl344rung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abh344ngig machen (vgl. OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 125; Ahrens/Deutsch aaO Kap. 1 Rdn. 109; Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 11; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 1.28; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 6a; Heinz/Stillner, WRP 1993, 379, 381). 2. Die Abmahnung des Kl344gers war berechtigt i.S. des 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch 16 - 7 - zugrunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gl344ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8 = WRP 2010, 525 - Kr344utertee). 17 a) F374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zur374ck-Garantie II, m.w.N.). Die Frage, ob dem Kl344ger gegen den Beklagten bei der Abmahnung am 18. April 2007 ein Unterlassungsanspruch wegen der bean-standeten Anzeigen zustand, beurteilt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gel-tenden UWG 2004. Die Abmahnung erfolgte noch vor Ablauf der Frist zur Um-setzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken am 12. Juni 2007. Die Richtlinie hat daher auf die Auslegung der Vorschriften des UWG 2004 keinen Einfluss. b) Dem Kl344ger stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungs-anspruch nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in den Werbeanzeigen des Beklagten angek374ndigte vertragliche Gew344hrleistungsausschluss der Bestimmung des 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderl344uft und ein entsprechender Versto337 als eine unlautere Wettbewerbshandlung nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG unzul344ssig ist. 18 aa) Nach 247 474 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt 247 475 BGB, wenn ein Verbrau-cher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsg374ter-kauf). Die Werbeanzeigen des Beklagten richteten sich auch an Verbraucher. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Anzei-gen auf Abschluss von Verbrauchsg374terk344ufen zielten. 19 - 8 - Der angek374ndigte Gew344hrleistungsausschluss ist auf eine Vereinbarung gerichtet, die nach 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unzul344ssig ist. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die Rechte des K344ufers aus 247 437 BGB bei M344ngeln der Sache ausgeschlossen sind. 20 21 bb) Die Anzeigen mit der Klausel 374ber den Gew344hrleistungsausschluss sind auf den Absatz der Kraftfahrzeuge des Beklagten gerichtet; sie sind Wett-bewerbshandlungen i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass 247 475 Abs. 1 BGB die Unabdingbarkeit von Ge-w344hrleistungsvorschriften regelt, die in erster Linie die Abwicklung bereits ge-schlossener Vertr344ge betreffen. Die Vereinbarung eines Gew344hrleistungsaus-schlusses ist geeignet, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher durch einen - wenn auch nicht durchsetzbaren - Gew344hrleistungs-ausschluss davon abh344lt, seine Gew344hrleistungsanspr374che geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, g374nstigere Preise zu kalkulieren. Die angegriffene Klausel ist deshalb geeignet, den Absatz der Waren des Beklagten zu f366rdern. cc) Die Bestimmung des 247 475 Abs. 1 BGB z344hlt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Ob Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches, die Klauselverbote enthalten, zu den Marktverhaltensregeln i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG zu z344hlen sind, ist zwar umstritten. Im Vordergrund der Er366rterung steht die Frage der Unlauterkeit der Verwendung Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB nicht stand-halten. Die 334berlegungen gelten aber auch f374r 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ent-sprechend (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urt. v. 31.3.2010 - I ZR 34/08 Tz. 26 ff. - Gew344hrleistungsausschluss im Internet). 22 - 9 - Die Bestimmung des 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Ga-rantien f374r Verbrauchsg374ter (ABl. Nr. L 171, S. 12) um. Die Vorschriften der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie dienen neben der St344rkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorz374ge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken (Erw344gungs-gr374nde 1 und 3 bis 5). Diesen Zwecken dient auch 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift hat daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezoge-ne Schutzfunktion. 23 dd) Die Anwendbarkeit des 247 4 Nr. 11 UWG ist nicht wegen eines Vor-rangs des 247 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf zuwiderhandelt. Anspruchsbe-rechtigt sind nach 247 3 Abs. 1 UKlaG n344her bestimmte Einrichtungen, Verb344nde oder Kammern, nicht dagegen Mitbewerber des in Anspruch genommenen Un-ternehmens. Eine ausdr374ckliche Vorrangregelung l344sst sich aber weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb entnehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlos-senes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts daf374r, dass Mitbewerber von der Bek344mpfung von Verst366337en gegen Verbraucherschutzge-setze, die im Zusammenhang mit Verbrauchervertr344gen stehen, ausgeschlos-sen sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2010 - I ZR 34/08 Tz. 31 - Gew344hrleis-tungsausschluss im Internet; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283; KG GRUR-RR 2007, 291, 292; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.17; ders., NJW 2008, 177, 178; Fezer/G366tting aaO 247 4-11 Rdn. 159; M374nchKomm.UWG/Schaf- 24 - 10 - fert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 30; Woitkewitsch, GRUR-RR 2007, 257, 258; a.A. OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 287, 288). 25 ee) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob aufgrund der in Rede stehenden Anzeigen ein Verbraucher einen Kaufvertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, der die in der Anzeige aufgef374hrte Klausel 374ber den Ausschluss der Gew344hrleistung zum Gegenstand hat. Dies ist jedoch unsch344dlich. Im Streitfall bestand aufgrund Erstbegehungsgefahr ein vorbeu-gender Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aus den fragli-chen Werbeanzeigen ergaben sich greifbare tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte in naher Zukunft Kaufvertr344ge entgegen 247 475 Abs. 1 Satz 1, 247 437 BGB mit einer entsprechenden Klausel 374ber den Gew344hrleistungsaus-schluss abschlie337en w374rde. 3. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten H366he begr374ndet. Der Kl344ger kann Ersatz der ihm tats344chlich entstandenen und erforderlichen Auf-wendungen verlangen. Dazu geh366ren die durch die Einschaltung eines Rechts-anwalts entstandenen Geb374hren und Auslagen. Die Verfolgung von Wettbe-werbsverst366337en geh366rt nicht zu den origin344ren Aufgaben eines Unternehmers, f374r die er eine eigene Organisation vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkosten-ersatz). 26 a) Die H366he der Anwaltskosten bemisst sich nach Nr. 2300 RVG VV. Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtsanwalts-geb374hr der Nr. 2400 RVG VV entnommen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf den Tatbestand der Nr. 2400 RVG VV a.F. abgestellt, der aufgrund der 304n-derung durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. b des Kostenrechtsmodernisierungsgeset- 27 - 11 - zes mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in Nr. 2300 RVG VV angef374hrt ist (BGBl. I 2004, S. 847 f.). 28 Anders als die Revision meint, ist die T344tigkeit des Rechtsanwalts bei ei-ner Abmahnung nicht auf eine au337ergerichtliche Beratung i.S. des 247 34 Abs. 1 RVG beschr344nkt. Eine Beratung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die T344tigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auf-traggeber ersch366pft. Dagegen entsteht die Gesch344ftsgeb374hr f374r die au337erge-richtliche Vertretung nach Nr. 2300 RVG VV, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Rechtsanwalt nach au337en t344tig wird (vgl. Hartmann, Kostengeset-ze, 40. Aufl., 247 34 RVG Rdn. 1; Teubel/Winkler in Mayer/Kroi337, Rechtsanwalts-verg374tungsgesetz, 4. Aufl., 247 34 Rdn. 27). b) Innerhalb des nach Nr. 2300 RVG VV bestehenden Rahmens einer 0,5 bis 2,5-fachen Geb374hr verlangt der Kl344ger den Ersatz einer 1,3-fachen Ge-b374hr, die der Rechnung seines Rechtsanwalts zugrundeliegt. Das Berufungsge-richt hat die 1,3-fache Geb374hr nicht als unbillig erachtet. Das h344lt der revisions-rechtlichen Nachpr374fung stand. 29 Bei Rahmengeb374hren bestimmt der Rechtsanwalt die Geb374hr nach n344-herer Ma337gabe des 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen. In durch-schnittlichen F344llen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 RVG VV angef374hrte 1,3-fache Geb374hr die Regelgeb374hr (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Tz. 8; vgl. auch Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 RVG VV). 30 Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in einem durchschnittli-chen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Geb374hr 31 - 12 - auszugehen (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 1.94; Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 71; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 33). Anhaltspunkte f374r eine den Regelsatz unterschreitende Geb374hr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind vorliegend auch nicht ersicht-lich. 32 c) Der der Kostenrechnung f374r die Abmahnung zugrunde liegende Ge-sch344ftswert von 20.000 200 ist angemessen. Gegen diesen Ansatz erinnert die Revision auch nichts. 4. Der Zinsanspruch beruht auf 247 286 Abs. 3, 247 288 Abs. 1 BGB. 33 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 34 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 O 509/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2008 - 4 U 60/08 -
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