BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 140/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 340; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 2 Buchst. e, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; UrhG 247 87 Abs. 4, 247 54 Abs. 1 Dass die Sendeunternehmen nach 247 87 Abs. 4 UrhG vom Verg374tungs-aufkommen der Ger344te- und Leertr344gerverg374tung (247 54 Abs. 1 UrhG) ausge-schlossen sind, stellt im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs keinen qualifizierten Versto337 gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dar. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 30.000.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Kl344gerin, eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leis-tungsschutzrechte von Medienunternehmen, nimmt in Wahrnehmung der Rech-te von privaten H366rfunk- und Fernsehunternehmen die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw. unvollst344ndiger Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10; im Folgenden: Richtlinie) in Anspruch. Sie wendet sich gegen die Rege-lung in 247 87 Abs. 4 UrhG, nach der Sendeunternehmen - anders als Inhaber anderer Leistungsschutzrechte - nicht an der Ger344te- und Speichermedienab- 1 - 3 - gabe nach 247 54 Abs. 1 UrhG beteiligt werden, was die Kl344gerin f374r nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vereinbar h344lt. Die Vorinstanzen (Landgericht Berlin, ZUM-RD 2008, 608; Kammerge-richt Berlin, GRUR 2010, 64) haben die zuletzt auf Schadensersatz in H366he von 87.640.000 200 nebst Zinsen f374r die Jahre 2003 bis 2005 und auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen der seit dem Jahr 2006 entstandenen und k374nftig entste-henden Sch344den gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl344gerin die Zulassung der Revision. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (247 543 Abs. 2 ZPO). 3 1. Nach Art. 2 der Richtlinie, die bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen war (Art. 13 Abs. 1), sehen die Mitgliedstaaten f374r im Fol-genden aufgef374hrte Personen das ausschlie337liche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vor374bergehende oder dauerhafte Vervielf344ltigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbie-ten. Nach Buchst. e gilt dies f374r Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeich-nungen ihrer Sendungen, unabh344ngig davon, ob diese Sendungen drahtgebun-den oder drahtlos, 374ber Kabel oder Satellit 374bertragen werden. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie k366nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Beschr344nkun-gen dieses Vervielf344ltigungsrechts vorsehen, etwa nach Buchst. b in Bezug auf Vervielf344ltigungen auf beliebigen Tr344gern durch eine nat374rliche Person zum pri-vaten Gebrauch und weder f374r direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke un- 4 - 4 - ter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Der Senat geht - in 334bereinstimmung mit beiden Parteien - davon aus, dass es sich bei Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, der Ausnahmen von dem nach Art. 2 der Richtlinie bestehenden Vervielf344ltigungsrecht nur unter der Bedingung eines gerechten Ausgleichs er366ffnet, um eine Rechtsnorm handelt, deren Zweck es ist, im Sinn der ersten Voraussetzung f374r einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - BGHZ 181, 199, 206 Rn. 13 m.w.N.) den (hier betroffenen) Sende-unternehmen Rechte zu verleihen. 2. Nach nationalem Recht sind nach n344herer Ma337gabe des 247 53 UrhG ein-zelne Vervielf344ltigungen eines Werkes durch eine nat374rliche Person zum priva-ten Gebrauch auf beliebigen Tr344gern, sofern sie weder unmittelbar noch mittel-bar Erwerbszwecken dienen, zul344ssig. Ist nach Art des Werkes zu erwarten, dass es nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielf344ltigt wird, hat der Urheber des Werkes nach 247 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller von Ger344ten und von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme solcher Vervielf344ltigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg374tung. Dieser Anspruch kommt Sendeunternehmen nach 247 87 Abs. 4 UrhG nicht zu, weil zwar die in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes normierten Schranken des Urhe-berrechts f374r sie entsprechend gelten, nicht aber die Regelung des 247 54 Abs. 1 UrhG. 5 3. Die Beschwerde steht auf dem Standpunkt, Wortlaut und Inhalt der Re-gelungen in Art. 2 und Art. 5 der Richtlinie, deren 35. Erw344gungsgrund sowie Systematik und Entstehungsgeschichte dieser Regelungen spr344chen f374r einen inhaltlich hinreichend bestimmbaren Anspruch der Sendeunternehmen auf ei-nen finanziellen Ausgleich, wenn ihr ausschlie337liches Vervielf344ltigungsrecht ein- 6 - 5 - geschr344nkt werde. Ein solcher Anspruch h344tte zur Folge, dass 247 87 Abs. 4 UrhG mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht zu vereinbaren sei. Die Be-schwerde wirft damit Fragen nach der Auslegung der Richtlinie auf, die - spe-ziell bezogen auf Sendeunternehmen, die allein und nur in dieser Funktion von der Anwendung des 247 54 Abs. 1 UrhG ausgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 31/96 - BGHZ 140, 94, 100) - abschlie337end und verbindlich nur durch den Gerichtshof der Europ344ischen Union im Wege einer Vorlage nach Art. 267 AEUV (fr374her Art. 234 EG) beantwortet werden k366nnten. Eine Zulassung der Revision zur Einholung einer entsprechenden Vorabent-scheidung ist gleichwohl nicht geboten, weil das Berufungsgericht zu Recht an-genommen hat, ein denkbarer Versto337 gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richt-linie sei jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist ein Versto337 gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betref-fende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Aus374bung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich 374berschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. M344rz 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claiments in the Thin Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 - BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - NJW 2009, 2534, 2536 Rn. 22). Diesem restriktiven Haftungsma337stab, den der Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur au337ervertraglichen Haftung der Union (vgl. jetzt Art. 340 AEUV) entnommen hat, liegt die Erw344gung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer T344tigkeit, insbesondere bei wirt-schaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die M366glichkeit von 7 - 6 - Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Ma337nahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeintr344ch-tigen k366nnen (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 1996 aaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. M344rz 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung 374ber einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungs-spielraum verf374gte, kann schon die blo337e Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Versto337 anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C 178/94 - Dillenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; vom 13. M344rz 2007 aaO Rn. 118). Um festzustellen, ob ein hin-reichend qualifizierter Versto337 vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu ber374cksichtigen, die f374r den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten geh366ren insbesondere das Ma337 an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Versto337 oder der Schaden vors344tzlich begangen bzw. zugef374gt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob m366glicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Ma337nahmen oder Praktiken in gemeinschafts-rechtswidriger Weise eingef374hrt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; vom 13. M344rz 2007 aaO Rn. 119). b) Gemessen an diesen Ma337st344ben, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben hat, gibt die angefochtene Entscheidung zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. 8 - 7 - aa) Was das Ma337 an Klarheit und Genauigkeit der von der Kl344gerin als nicht ordnungsgem344337 umgesetzt ger374gten Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie angeht, hat das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass der Begriff des "gerechten Ausgleichs" nicht mit dem einer "angemessenen Verg374tung" gleichzusetzen ist, wie er in verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 1992/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutz-rechten im Bereich des geistigen Eigentums und der sie ersetzenden Richtlinie 2006/115/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 verwendet wird (vgl. in diesem Sinne auch die Schlussantr344ge der Gene-ralanw344ltin Trstenjak vom 11. Mai 2010 in der die Richtlinie 2001/29/EG betref-fenden Rechtssache C-467/08 - BeckRS 2010, 90570 Rn. 70). Es hat - unter Bezugnahme auf Erkl344rungen der Europ344ischen Kommission zur Zusammen-fassung von Beratungsergebnissen der zust344ndigen Arbeitsgruppe des Rates vom 17. Januar 2000 - auf die diesem Begriff innewohnende Flexibilit344t auf-merksam gemacht und den auf Art. 5 bezogenen Erw344gungsgrund 35 der Richtlinie n344her analysiert. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dem ge-nannten Erw344gungsgrund lasse sich nicht entnehmen, dass ein gerechter Aus-gleich in jedem Fall in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen m374sse; bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen H366he des gerechten Ausgleichs m374ssten die Umst344nde eines jeden Falls ber374cksichtigt werden und bei nur geringf374gigen Nachteilen ergebe sich gegebenenfalls keine Zahlungs-verpflichtung. Es hat sich auch auf den Erw344gungsgrund 31 bezogen, der mit seiner Forderung nach einem angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien der Rechtsinhaber und Nutzer gegen eine schematische Gleichbehandlung der in Art. 2 der Richtlinie genannten In-haber von Schutzrechten spreche. Damit hat das Berufungsgericht zutreffend auf Gesichtspunkte hingewiesen, die sich f374r einen erheblichen Ermessens- 9 - 8 - spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung eines solchen Ausgleichs anf374hren lassen. bb) Dass dem Mitgliedstaat 374berlassen bleibt, ob er von Ausnahmen und Beschr344nkungen des Vervielf344ltigungsrechts nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch machen will und wie er den angemessenen Ausgleich im Einzelnen ausgestaltet, r344umt auch die Beschwerde der Kl344gerin ein (vgl. hierzu Schluss-antr344ge aaO Rn. 43 f, 82). Sie meint jedoch, die Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum, ob sie bei Ausnahmen oder Beschr344nkungen des Vervielf344ltigungsrechts einen gerechten Ausgleich gew344hren wollten. 10 (1) Daran ist richtig, dass der gerechte Ausgleich als Bedingung f374r Aus-nahmen und Beschr344nkungen des Vervielf344ltigungsrechts formuliert ist und sich dem Erw344gungsgrund 35 als Ziel eines solchen gerechten Ausgleichs entneh-men l344sst, dass der Rechtsinhaber f374r die Nutzung seines gesch374tzten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angemessen verg374tet wird (vgl. Schlussan-tr344ge aaO Rn. 66, 79). Die Generalanw344ltin hat sich auch - anders, als das Be-rufungsgericht erwogen hat - daf374r ausgesprochen, die Richtlinie so zu verste-hen, dass sie die Sicherstellung eines finanziellen Ausgleichs zwischen den Urhebern und Nutzern als Ergebnis vorgibt, wenn der Mitgliedstaat Ausnahmen oder Beschr344nkungen des Vervielf344ltigungsrechts nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorsehen m366chte (Schlussantr344ge aaO Rn. 83). 11 (2) Dennoch bleibt nach dem Erw344gungsgrund 35 weitgehend offen, in welcher Weise die besonderen Umst344nde eines jeden Falls bei der Festlegung der Form und der etwaigen H366he eines gerechten Ausgleichs ber374cksichtigt werden sollen, um den jeweiligen Rechtsinhabern die Nutzung ihrer gesch374tz- 12 - 9 - ten Werke oder sonstigen Schutzgegenst344nde angemessen zu verg374ten und, was hier zus344tzlich von Bedeutung ist, ob der nationale Gesetzgeber - unge-achtet der von der Kl344gerin reklamierten erheblichen Betr344ge entgangener Werbeeinnahmen - nicht zu der Einsch344tzung gelangen durfte, die nicht kom-merzielle Vervielf344ltigung zum privaten Gebrauch bewirke f374r die Sendeunter-nehmen - anders als bei aus374benden K374nstlern und anderen Leistungsschutz-berechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft - nur ei-nen geringf374gigen Nachteil, der keine Zahlungsverpflichtungen ausl366se. (a) Ausweislich der Begr374ndung der Bundesregierung zum Zweiten Ge-setz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) hat sich der Gesetzgeber mit einer Beteili-gung der Sendeunternehmen an der Ger344te- und Leertr344gerverg374tung einge-hend besch344ftigt und insoweit auch die Anforderungen der Richtlinie im Auge gehabt (vgl. BT-Drucks. 16/1828 S. 16 ff). Die Einsch344tzung der Bundesregie-rung, eine solche Regelung sei europarechtlich nicht geboten, weil der Erw344-gungsgrund 35 Ausnahmen und Beschr344nkungen in bestimmten F344llen auch ohne Kompensation zulasse und weil die Richtlinie die Frage nicht beantworte, ob die Sendeunternehmen an der Ger344te- und Leertr344gerverg374tung beteiligt werden sollten, kann sich zur Begr374ndung immerhin auf den Wortlaut der zitier-ten Textstellen beziehen. Der Regierungsentwurf zieht hieraus den auch im an-h344ngigen Verfahren als richtig festgestellten Schluss, demgem344337 seien die diesbez374glichen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausge-staltet. 13 (b) Grunds344tzlich hat der Gesetzgeber mit der Regelung in 247 54 Abs. 1 UrhG f374r den Bereich der Privatkopien einen Ausgleich vorgesehen, der den Anforderungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie gerecht wird. Das sieht 14 - 10 - auch die Kl344gerin nicht anders, die allerdings an diesen Verg374tungen beteiligt werden m366chte. Es bestand daher in der Bundesrepublik bereits vor dem f374r die Richtlinie ma337gebenden Umsetzungsdatum eine Normsituation, in der zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzge-genst344nden ein Rechts- und Interessenausgleich hergestellt war. Dabei ist her-vorzuheben, dass die Sendeunternehmen insoweit an den angesprochenen Verg374tungen beteiligt sind, als sie Eigenproduktionen in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielf344ltigen und der 326ffentlichkeit anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 31/96 - BGHZ 140, 94, 100). Bei seiner Entscheidung gegen eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Ger344te- und Leertr344gerverg374tung hat der Gesetzgeber zum einen erwogen, dass der Kernbereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen - das Recht der Weitersendung und der 366ffentlichen Wiedergabe - durch private Vervielf344ltigun-gen nicht ber374hrt werde, unabh344ngig davon, ob die Sendung geb374hren- oder werbefinanziert sei. Zum anderen hat er auch das Verh344ltnis zu den 374brigen Verg374tungsberechtigten im Auge gehabt und darauf abgestellt, dass Sendeun-ternehmen als Tontr344ger- oder Filmhersteller am Verg374tungsaufkommen f374r private Aufzeichnungen beteiligt werden und dass eine weitergehende Beteili-gung am Verg374tungsaufkommen zu Lasten der Urheber, der aus374benden K374nstler und der anderen Leistungsschutzberechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft ginge. Wolle man die Sendeunternehmen mit ihrem Recht der Weitersendung und der 366ffentlichen Wiedergabe in den Kreis der Verg374tungsberechtigten einbeziehen, m374sse dem durch Korrekturen des Urheberrechtsgesetzes an anderer Stelle Rechnung getragen werden, damit das Gesamtkonzept des Schutzes von Urhebern und aus374benden K374nstlern sowie des Leistungsschutzes von Tontr344gerherstellern, Filmherstellern und Sendeunternehmen in sich stimmig bleibe. Denn gegenw344rtig m374ssten es die aus374benden K374nstler aufgrund des Sendeprivilegs in 247 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 - 11 - Nr. 1 UrhG hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenen Tontr344-ger - ohne einer Erlaubnis zu bed374rfen - senden. Sie h344tten lediglich einen Ver-g374tungsanspruch, an dem die Tontr344gerhersteller beteiligt seien. Es erschiene unausgewogen, den Sendeunternehmen diese Nutzung nicht nur zu gestatten, sondern ihnen dar374ber hinaus auch noch daf374r, dass sie die Tontr344ger senden d374rften, eine Beteiligung an der Verg374tung zu gew344hren (vgl. BT-Drucks. 16/1828 S. 17). Hiernach hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Beteiligung der Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Pauschalverg374tung f374r Ge-r344te und Leertr344ger vor allem auch im Auge gehabt, dass zwischen den ver-schiedenen Rechtsinhabern ein ausgewogenes Verh344ltnis bestehen bleibt, wo-bei sich aus der Begr374ndung des Regierungsentwurfs ergibt, dass die Beteili-gung der Sendeunternehmen am Verg374tungsaufkommen unter Ber374cksichti-gung der gesamten Rahmenbedingungen bei einer globalen Betrachtungsweise als angemessen und ausgewogen angesehen worden ist. Diese 334berlegungen, die jedenfalls dem im Erw344gungsgrund 31 formulierten Grundsatz eines ange-messenen Rechts- und Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen Ka-tegorien von Rechtsinhabern gerecht werden wollen, entfernen sich auch nicht so weit von den in den S344tzen 2, 4 und 6 des Erw344gungsgrunds 35 formulierten Leitlinien f374r einen gerechten Ausgleich im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtli-nie, dass man davon sprechen k366nnte, die Beklagte habe die Grenzen, die der Aus374bung ihrer Befugnisse gesetzt seien, offenkundig und erheblich 374berschrit-ten. Vor allem rechtfertigen sie auch nicht den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe von einer Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt 374berhaupt abgesehen. 15 - 12 - (c) Aus den von der Beschwerde 374berreichten Schlussantr344gen der Ge-neralanw344ltin in der Rechtssache C-467/08 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Annahme eines qualifizierten Versto337es der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie begr374nden w374rden. Dass der Begriff "gerechter Ausgleich" als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und innerhalb der vom Unionsrecht und der Richtlinie gezogenen Grenzen umzusetzen ist, hat die deutsche Regierung in dem angef374hrten Verfahren selbst so gesehen (vgl. Schlussantr344ge aaO Rn. 28). Auch der Senat unterstellt dies bei der hier vorzunehmenden Beurtei-lung. Der Senat legt seiner Entscheidung ferner zugrunde, dass die Richtlinie in Art. 5 Abs. 2 die Sicherstellung eines finanziellen Ausgleichs zwischen den Ur-hebern und Nutzern als Ergebnis vorgibt, wenn der Mitgliedstaat Ausnahmen oder Beschr344nkungen des Vervielf344ltigungsrechts nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorsehen m366chte (Schlussantr344ge aaO Rn. 83), und dass der ge-rechte Ausgleich im Wege einer Abw344gung der Interessen der Rechtsinhaber und Nutzer erreicht werden muss (Schlussantr344ge aaO Rn. 74, 84). Daraus folgt jedoch nicht, wie die Beschwerde meint, dass der in dem Erw344gungs-grund 31 genannte Grundsatz eines angemessenen Rechts- und Interessen-ausgleichs zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern keiner-lei Rolle spielen w374rde. Hierzu Stellung zu nehmen, hatte die Generalanw344ltin im Hinblick auf die gestellten Vorlagefragen keinen Anlass, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Gerichtshof in der anstehenden Entscheidung dazu 344u337ern wird. 16 cc) Es ist schlie337lich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt das Verhalten der Europ344ischen Kommission, der kraft ihres Amtes die Aufgabe zuf344llt, die Ausf374hrung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitglied-staaten im allgemeinen Interesse zu 374berwachen und etwaige Verst366337e gegen 17 - 13 - die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - Rs. C-445/06 - Danske Slagterier - EuZW 2009, 334, 337 Rn. 43), gleichwohl aber gegen die Beklagte kein Vertragsverlet-zungsverfahren eingeleitet hat, und den Umstand, dass die 374berwiegende Mehrzahl der europ344ischen Nachbarl344nder sich gegen eine finanzielle Entsch344-digung der Sendeunternehmen bei einer entsprechenden Beschr344nkung ihres Vervielf344ltigungsrechts entschieden haben, unterst374tzend daf374r anf374hrt, dass die Beklagte - wenn man 374berhaupt einen Richtlinienversto337 annehmen wollte - einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen w344re. Dabei ist sich der Senat durchaus bewusst, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Ge-richtshofs in diesem Bereich 374ber ein Ermessen verf374gt, das ein Recht Einzel-ner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, aus-schlie337t (vgl. EuGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 aaO S. 337 f Rn. 44; Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - BGHZ 181, 199, 218 Rn. 37). c) Diese Beurteilung kann der Senat treffen, ohne zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europ344ischen Union verpflichtet zu sein. Denn es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es grunds344tzlich Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien (siehe oben 3 a) die erforderlichen Feststellungen zu tref-fen und damit dar374ber zu befinden, ob ein Versto337 gegen das Recht der Euro-p344ischen Union hinreichend qualifiziert ist (vgl. Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - K366bler - Slg. 2003, I-10290, 10311 = NJW 2003, 3539, 3541 Rn. 54; vom 25. Januar 2007 aaO S. I-1103 Rn. 76). 18 - 14 - 4. Auch im 334brigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulas-sungsbegr374ndenden Rechtsfehler auf. Von einer n344heren Begr374ndung wird ab-gesehen. 19 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2007 - 23 O 37/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2009 - 9 U 3/08 -
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