BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 14/01 Verkündet am: 8. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGBG § 9 (Bm); HeimG § 4 e; SGB XI § 75 a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezu g - nahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewo h - nern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedi n - gungen nicht generell ausgenommen. b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelun gen des jeweils gült i - gen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistu n - - 2 - gen der stationren Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hlt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Hei m - vertrag mit pflegebedrftigen Bewohnern, die Leistungen der stationren Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt fr den Koste n - block "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsb e - standteilen aufzugliedern. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. Dezember 2000 wird zurckgewiesen. Der Klger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemûen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt gefhrte Liste qualifizierter Einrichtungen g e - mû § 22a AGBG eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetr agener Ve r - ein, erstellt fr seine Mitglieder - private Alten- und Pflegeheime und ambulante Pflegedienste - Vertragsformulare mit der Empfehlung, diese im Geschftsve r - kehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Beklagten em p - - 4 - fohlener Vertrag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der stati o - nren Pflege gemû § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Der Klger beanstandet in diesem Mustervertrag Regelungen, nach d e - nen sich fr verschiedene Bereiche (§ 2 Wscheversorgung, § 5 Leistungen der Pflege, § 6 Leistungen der sozialen Betreuung, § 15 Abs. 10 Vergtung s - regelung bei vorbergehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder die angesprochene Vergtungsregelung nach dem jeweils gltigen Rahmenvertrag gemû § 75 SGB XI bestimmt, der dem Heimvertrag nach der Prambel des Vertragsmusters "in seinen wesentlichen Regelungen" als Anlage beizufgen ist. Darber hinaus hlt der Klger die Bestimmung in § 15 Abs. 1 des Vertrags fr unwirksam, nach der das Entgelt fr Unterkunft und Verpflegung - ohne weitere Aufgliederung - in einem tglichen/monatlichen Betrag ausgewiesen ist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der genan n - ten oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht um eine Empfehlung fr den Verkehr mit einer juristischen Person des ffentlichen Rechts, einem ffentlich-rechtlichen Sondervermgen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehrt, dem Beklagten bei einem Verstoû gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen und ihm - dem Klger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel nach Maûgabe des § 18 AGBG bekannt zu machen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klger sein Begehren weiter. Entscheidungsgrnde - 5 - Die Revision des Klgers ist unbegrndet. I. Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG fr den rechtsgeschftlichen Verkehr empfohlener Heimvertrag mit pfl e - gebedrftigen Bewohnern, die Leistungen der stationren Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um e i - nen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Diens t - vertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. Mrz 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, zur Verffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das Heimgesetz enthlt seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4a bis 4c Regelungen ber den Abschluû von Heimvertrgen, ber ve r - schiedene Aspekte der Vernderung von Leistungspflichten und die Vertrag s - dauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf (vgl. § 4d HeimG). Durch Art. 19 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedrftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) sind diese Bestimmungen fr Versicherte der sozialen Pflegeversicherung in § 4e HeimG ergnzt und modifiziert worden. Die hier beanstandeten Klauseln sind daher in erster Linie an § 4e HeimG und dem durch diese Bestimmung unve r - ndert gebliebenen Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimg e - setzes zu messen. Da der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschli e - - 6 - ûende Regelung des Heim vertrags verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), kommt jedoch auch eine Kontrolle am Maûstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen No r - men und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten Ve r - tragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, 2972). II. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû die Verweisung in dem Mustervertrag auf die einschlgigen Bestimmungen des jeweils gltigen Rahmenvertrags gemû § 75 SGB XI der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG standhlt. 1. Nach § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG sind in Heimvertrge n mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationren Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimtr - gers fr allgemeine Pflegeleistungen, fr Unterkunft und Verpflegung sowie fr Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfr gesondert anzugeben. Die Vorschrift nimmt damit gegenber der allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG), nach der die Leistungen des Trgers fr die Überlassung der Unterkunft und die Gewhrung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im einzelnen zu beschreiben und das dafr insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben ist, eine Przisierung vor. Dabei folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4e Abs. 1 Satz 2 HeimG zeigt, den maûgebenden Bestimmungen des Elften B u - - 7 - ches Sozialgesetzbuch. Denn Art, Inhalt und Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das sind die Bestimmungen ber die Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 bis 81 SGB XI) und ber die Pflegevergtung (§§ 82 bis 92 SGB XI). Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistu n - gen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI legaldefiniert werden und von deren F i - nanzierung der Pflegebedrftige bei teil- oder vollstationrer Pflege entlastet wird (§ 4 Abs. 2 SGB XI), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in dem Ve r - sorgungsvertrag festgelegt, mit dem ein Einrichtungstrger zur Versorgung der Versicherten zugelassen wird. Die Aufwendungen fr Unterkunft und Verpfl e - gung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 SGB XI) und Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) hat der Pflegebedrftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung des Heimvertragsrechts mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgeset z - buch ist vom Gesetzgeber bewuût so ausgestaltet worden. Nach seinen Vo r - stellungen sollen Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Hhe des hierfr zu en t - richtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungstrgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungstrger, Sozialhilfetrger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen bedrfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG soll sicherstellen, daû die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pfl e - gekassen zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimvertrge zwischen den Heimtrgern und Heimbewohnern unterlaufen werden knnen (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Daû die gesetzlichen Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich dem Schutz der Heimbewohner dienen sollen, verdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Qual i - - 8 - ttssicherung und zur Strkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege- Qualittssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), das vor allem die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Siebten und Achten Kapitel ergnzt. 2. a) Von zentraler Bedeutung fr die Leistungserbringung im System der Sozialen Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Ra h - menvertrge ber die pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 SGB XI schlieûen die Landesverbnde der Pflegekassen unter Beteiligung des Mediz i - nischen Dienstes der Krankenversicherung (sowie - ab 1. Januar 2002 nach dem Pflege-Qualittssicherungsgesetz - des Verbandes der privaten Kranke n - versicherung e.V. im Land) mit den Vereinigungen der Trger der ambulanten oder stationren Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenvertrge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Fr Pflegeeinrichtungen, die e i - ner Kirche oder Religionsgemeinschaft des ffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinntzigen Trger zuzuordnen sind, knnen die Rahme n - vertrge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung ang e - hrt. Da vielfach fr die von den Pflegebedrftigen aufzubringenden Anteile Sozialhilfetrger aufzukommen haben, sind auch diese - fr den ambulanten und stationren Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Vertrag s - partei am Vertragsschluû zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI sind die Rahmenvertrge fr die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeei n - richtungen im Inland unmittelbar verbindlich. - 9 - Zu den Gegenstnden, die nach § 75 Abs. 2 SGB XI in den Rahmenve r - trgen zu regeln sind, gehren - soweit hier von Interesse - insbesondere der Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationrer Pflege die Abgrenzung zw i - schen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschlieûlich der Kostenbernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), Maûstbe und Grundstze fr eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Verso r - gungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3) und Abschlge von der Pflegevergtung bei vorbergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedrftigen aus dem Pfleg e - heim (Nr. 5). Dem baldigen Abschluû solcher Rahmenvertrge hat der Gesetzgeber, wie § 75 Abs. 3 SGB XI zu entnehmen ist, fr die Durchfhrung der Pflegeve r - sicherung hohe Bedeutung beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorges e - hen, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen eines Rahmenvertrags eine Festsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn des § 76 SGB XI vorzunehmen oder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Pflege-Qualittssicherungsgesetzes sieht eine Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch dann vor, wenn es um die Änderung bestehender Rahmenvertrge oder deren Ablsung durch neue Vertrge geht. Nach Erlaû einer Rechtsverordnung sind Rahmenvertrge und Schiedsstelle n - regelungen nach § 75 SGB XI zu den von der Verordnung erfaûten Reg e - lungsbereichen nicht mehr zulssig (§ 83 Abs. 2 SGB XI in der ab 1. Jan u - ar 2002 geltenden Fassung). - 10 - b) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltung durch § 75 SGB XI verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben fr eine zweckmûige und wirtschaftliche Versorgung der Pflegebedrftigen unter Ei n - beziehung des Sachverstandes der berrtlichen Trger der Sozialhilfe um- zusetzen. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenvertrge fr alle Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der zweiseit i - gen Vertrge fr den Krankenhausbereich (§ 112 SGB V) - ein landesweites materielles Pflegevertragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 138 f). Ob diese Vorstellungen, die fr eine Einordnung der Rahmenvertrge als ffentlich-rechtliche Vertrge mit Rechtsnormcharakter sprechen wrden (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 75 S GB XI Rn. 8; Spellbrink, in: Hauck/Wilde, SGB XI, K § 75 Rn. 10; Spinnarke, in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 75 Rn. 2, 9; Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 75 SGB XI Rn. 6, 8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Eingang in die g e - setzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der Literatur b e - zweifelt. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung privatrechtl i - cher Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu di e - sem Gesichtspunkt Papier, VSSR 1990, 123, 137; Neumann, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83, 88; Spellbrink, aaO Rn. 12; Spinnarke, aaO Rn. 9; Wigge, aaO Rn. 8), die zwar - je nach Ausgestaltung - rechtsgeschftlich befugt sein knnten, fr eine Gruppe von Leistungserbringern vertragliche Verpflichtungen einzugehen, denen aber ein Mandat zur Normsetzung nicht zukomme. Das Bundessozialgericht, das fr den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ffentlich-rechtliche Vertr - - 11 - ge mit normativen, auch fr Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl. BSGE 70, 240, 244) und die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Richtlinien erlassenden Bundesausschsse der Ärzte und Krankenkassen fr verfassungsrechtlich unbedenklich hlt (vgl. BSGE 81, 73, 80 ff; 82, 41, 47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Kranke n - versicherung durch Vertrge und Richtlinien vgl. auch Engelmann, NZS 2000, 1 ff, 76 ff), hat sich zu den in der Lit eratur erhobenen Bedenken gegen die R e - gelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI noch nicht geuûert. Der Senat kann die Frage der genauen Reichweite der von Gesetzes wegen bestehenden Verbindlichkeit von Rahmenvertrgen im vorliegenden Zusammenhang offen lassen. Unterstellt man, der Heimtrger sei bei der i n - haltlichen Ausgestaltung des Heimvertrags durch § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit der Rahmenvertr - ge, wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt, fr den pflegebedrftigen Versicherten nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der B e - klagte in den Vorinstanzen gemeint hat - unbegrndet, weil es sich bei den den Rahmenvertrag gemû § 75 SGB XI in Bezug nehmenden vertraglichen Reg e - lungen um deklaratorische Klauseln handeln wrde, welche lediglich den Inhalt der einschlgigen gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der I n - haltskontrolle nicht unterlgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1 991, 1750, 1754). Geltungsgrund fr eine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhltnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Hei m - vertrag sein, unabhngig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung bei Wirksamkeit des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI an den Rahmenvertrag gebunden ist oder ob sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten Regelung - 12 - teilweise empfohlen wird (vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, Spinnarke aaO Rn. 11) - ihm im Rahmen des Versorgungsve rtrags (§ 72 Abs. 1 SGB XI) u n - terworfen hat. An dieser rechtlichen Ausgangslage ndert auch die Vorschrift des § 4e HeimG nichts, die nicht etwa das Recht der Sozialen Pflegeversich e - rung und den Bestand normsetzender Vertrge unmittelbar in den privatrechtl i - chen Heimvertrag inkorporiert, sondern lediglich im Interesse des Heimbewo h - ners Vorkehrungen dafr trifft, daû dieser seinen sozialrechtlichen Leistung s - anspruch verwirklichen kann. Dies schlieût die Kontrolle unangemessener Klauseln, auch soweit sie in einem Rahmenvertrag enthalten sind, nicht von vornherein aus. 3. Hiervon ausgehend steht die in den Mustervertrag aufgenommene B e - zugnahme auf Bestimmungen des Rahmenvertrags - von der dynamischen Verweisung zunchst einmal abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des § 4e HeimG. Denn im Rahmenvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Le i - stungen des Heimtrgers fr allgemeine Pflegeleistungen, zu denen die im M u - stervertrag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5) und der sozialen Betre u - ung (§ 6) gehren, u nd der Leistungen fr Unterkunft und Verpflegung, der die Versorgung mit Wsche (§ 2) zuzurechnen ist, nher beschrieben. Daû wegen der vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenvertrags auf Landesebene wenig oder kaum Spielraum fr die individuelle Aushandlung von Leistungsinhalten im Heimvertrag besteht (vgl. Igl/Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimg e - setz, § 4e Rn. 6) - insoweit lassen sich praktisch nur fr den Bereich der Z u - satzleistungen Beispiele vorstellen -, ist Auswirkung der dargestellten Verza h - nung des Heimvertragsrechts mit den Vorgaben des Elften Buches Sozialg e - setzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10 des Musterve r - trags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergtungsregelungen bei vo r - - 13 - bergehender Abwesenheit des Bewohners geht, besteht ein Zusammenhang mit den im Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Gegenstnden. Ob die ihrerseits in Bezug genommenen Besti m - mungen des Rahmenvertrags, die wie der vorformulierte Mustervertrag als al l - gemeine Geschftsbedingungen zu werten sind, fr sich betrachtet angeme s - sen sind und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf sie durch Verweisung Bezug genommen werden darf, zu unterscheiden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einer Klausel ber die Vergtung bei vorbergehender Abwesenheit in einem Hei m - vertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen erhobene Einwand des Klgers, die Bezugnahme des Mustervertrags auf den Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 4e HeimG, weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermcht i - gung, eine Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 SGB XI zu erlassen, auûer B e - tracht lasse, ist unbegrndet. Denn hierbei wird bersehen, daû gerade der Rahmenvertrag das im Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Instrument ist, das Leistungser bringungsrecht auszugestalten und dem nach dem Le i - stungsrecht begrndeten Sachleistungsanspruch des Versicherten gerecht zu werden. 4. a) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die Bezugnahm e - klauseln im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verwe i - sung. Sie macht insoweit geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung des Leistungsinhalts auf den "jeweils gltigen Rahmenvertrag" Bezug zu nehmen, erstrebe der Beklagte, daû der Heimtrger als Partei eines privatrechtlichen - 14 - Vertrags den Pflegebedrftigen als Partner dieses Vertrags an ein Regelwerk binde, das fr diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diese dynamische Verweisung schlieûe zwangslufig mit ein, daû der - ohnehin in allen Dingen auf fremde Hilfe angewiesene und daher als besonders schutzwrdig anzusehende - pflegebedrftige Heimbewohner nachtrgliche, fr ihn nachteilige Änderungen des Rahmenvertrags, etwa im Hinblick auf Qualitt und Umfang der Pflegeleistungen, unter Ausschaltung der Privatautonomie und ohne jegliche Einfluûmglichkeit automatisch gegen sich gelten lassen msse. Die darin liegende vllige Ausklammerung der schutzwrdigen Interessen des pflegebedrftigen Heimbewohners verstoûe gegen § 10 Nr. 4 AGBG und fhre zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG, die nicht durch die Überlegung gerechtfertigt werde, die Pflegekassen und Sozia l - hilfetrger seien als Sachwalter und Interessenvertreter der Pflegebedrftigen anzusehen. Denn bei der Frage, ob eine Leistung aus dem Leistungskatalog der Versicherungsleistungen zu streichen und in den Bereich der privat zu f i - nanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die Interessenkollision auf der Hand. Auch dem Sozialhilfetrger werde es darauf ankommen, die von der Al l - gemeinheit zu tragenden Kosten gering zu halten, whrend der Pflegebedrft i - ge daran interessiert sei, ein Optimum an qualitativ hochwertigen Leistungen zu erhalten. b) Der Revision ist zuzugeben, daû sie die Auswirkungen einer Änd e - rung der bei Abschluû des Heimvertrags zugrundeliegenden Bestimmungen des Rahmenvertrags auf die weitere vertragliche Beziehung zum Heimtrger zutreffend wiedergibt. Es steht auch auûer Zweifel, daû eine solche automat i - sche Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen dem Grundsatz zuwiderluft, daû Vertrge zu halten sind und - 15 - daû Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verndert werden knnen. Schlieûlich ist der Revision auch in der Wrdigung der Schutzbedrftigkeit der Pflegebedrftigen und ihres mangelnden Einflusses auf den Inhalt des Rahmenvertrags beizutreten. Gleichwohl ergibt sich hieraus unter Bercksichtigung der Verzahnung der hier in Rede stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nach Auffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG. Der Senat kann auch offen lassen, ob die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG auf die hier vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist: Whrend von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfaût wird, die versprochene Leistung zu ndern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfgung einer vertraglichen nderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf einer nderung des Rahmenvertrags beruht, die der Ve r - wender ebenfalls hinzunehmen hat. Hlt man aus der Sicht des Pflegebedrft i - gen die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG gleichwohl fr - jedenfalls entspr e - chend - anwendbar, erweist sich die dynamische Verweisung jedoch unter B e - rcksichtigung der Interessen des Verwenders fr den anderen Vertragsteil als zumutbar. aa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimvertrag fr den Pflegebedrftigen zu erbringenden Leistungen steht die Verwirklichung des nach den Vorschriften der Sozialen Pflegeversicherung begrndeten Leistungsanspruchs des Vers i - cherten, den die Pflegekasse durch ein System von Vertrgen mit Leistungse r - bringern im Wege der Sachleistung sicherstellt. Die nhere Ausgestaltung der fr die Versorgung der Pflegebedrftigen nach Art und Schwere ihrer Pfleg e - bedrftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung richtet sich - 16 - nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hierzu gehrt auch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte Pflegestze, die nach dem jeweils bentigten Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen einzuteilen sind und dem Einrichtungstrger bei wirtschaftlicher Betriebsf h - rung die Erfllung seines Versorgungsauftrags ermglichen mssen. Dabei mssen die Pflegestze fr alle Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitl i - chen Grundstzen bemessen werden, ohne daû nach Kostentrgern differe n - ziert werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SGB XI). Da der Versicherte ein e r - hebliches Interesse daran hat, diesen gegen die Pflegekasse bestehenden Leistungsanspruch ungeschmlert durchsetzen zu knnen, dies aber nur dann vollumfnglich gewhrleistet ist, wenn sich die zugelassene Pflegeeinrichtung - neben der Beachtung des Rahmenvertrags und des mit ihr geschlossenen Versorgungsvertrags - auf eine vertragliche Regelung der Pfl egevergtung nach den §§ 85, 89 SGB XI einlût - im anderen Fall kann der Pfegebedrftige hchstens eine Erstattung in Hhe von 80 v.H. seiner pflegebedingten Aufwe n - dungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 SGB XI) -, ist fr diesen Kernbereich wegen der sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die heimvertragliche R e - gelung praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4e Abs. 1 HeimG, die es den Parteien des Heimvertrags im Interesse des Hei m - bewohners zur Pflicht macht, bei der vertraglichen Gestaltung die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Ergeben sich in diesem B e - reich Vernderungen, die auf einer nderung des nach Maûgabe des § 75 Abs. 4 SGB XI kndbaren Rahmenvertrags beruhen, andererseits aber - was hier vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des Versicherten gegen die Pflegekasse weiterhin gengen, verlangen die beschriebenen Zusammenh n - ge auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimvertrag, weil der Vers i - cherte im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Hhe verwirkl i - - 17 - chen knn te. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, mûte ein entsprechender Anspruch auf Anpassung des Vertrags in Betracht gezogen werden (vgl. hierzu Igl/Giese, aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.). bb) Diese Überlegungen knnen zwar nicht ohne weiteres auf den die Leistungen fr Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereich bertragen werden, weil der Pflegebedrftige die Kosten hierfr aus eigenen Mitteln au f - zubringen hat. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 75 Abs. 2 SGB XI, die eine beispielhafte Aufzhlung von Vertragsgegenstnden vornimmt, den Vertragsparteien des Rahmenvertrags ein Recht einrumt, ber die Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen fr Unte r - kunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Le i - stungen fr Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus der Sicht des Pflegebedrftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei Abschluû des Heimvertrags auf eine diesbezgliche Festlegung im Rahmenvertrag ve r - wiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits eine nach §§ 9 bis 11 AGBG zu bea n - standende Regelung enthlt. Bedenken mag jedoch erwecken, daû dieser Vertragsbestand einer nderung durch die Parteien des Rahmenvertrags u n - terzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflegebedrftigen selbst zu f i - nanzierende Leistungen handelt. Andererseits ist jedoch zu bercksichtigen, daû es die als Pflegesat z - parteien betroffenen Leistungstrger sind, die mit dem Trger des Pflegeheims die von den Pflegebedrftigen zu tragenden Entgelte fr Unterkunft und Ve r - pflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den brigen Kostentrgern insoweit eine Sachwalterstellung fr die Interessen der Pfleg e - bedrftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147, 168). Das erkennt - 18 - auch die Revision an, wobei ihr grundstzlich darin zuzustimmen ist, daû z u - nchst die Frage nach dem genauen Vertragsinhalt zu beantworten ist, ehe es um die dafr angemessene Vergtung geht. Die fr den Heimbewohner bedeutsame Frage der wi rksamen Durchse t - zung eines angemessenen Entgelts fr Unterkunft und Verpflegung hngt nach dem bestehenden System der nach § 87 SGB XI vorgesehenen Vereinbarung, die den Grundsatz einer einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Le i - stungen, die fr die Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedrftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedrftigkeit erforderlich sind, auch in diesem B e - reich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 SGB XI), w e - sentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der diesbezgl i - chen Leistungsinhalte ab. Wenn der Senat daher auch das Bedenken sieht, daû die Mglichkeiten zum Aushandeln individueller Vertragsinhalte bei Pfl e - gebedrftigkeit, wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch geno m - men werden sollen, durch sozialrechtliche Regelungen und Rahmenvertrge mit Leistungserbringern beschnitten werden, hlt er bei einer Gesamtwrd i - gung die fr den Pflegebedrftigen hiermit verbundenen Vorteile doch fr so gewichtig, daû auch eine dynamische Verweisung auf den Unterkunft und Ve r - pflegung betreffenden Teil des Rahmenvertrags der Inhaltskontrolle standhlt. III. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû die Regelung in § 15 Abs. 1 des Mustervertrags, nach der das Entgelt fr Unterkunft und Ve r - - 19 - pflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhlt. Wie bereits oben zu II 1 errtert, folgt die Vorschrift des § 4e Abs. 1 HeimG inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenen Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Danach werden aber Unterkunft und Verpflegung, die in der Praxis vielfach als "Hotelkosten" b e - zeichnet werden (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4e Rn. 2) und vom Pflegeb e - drftigen zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen, mag auch in § 87 SGB XI von "Entgelten" (in der Mehrzahl) gesprochen werden. Der Revision kann zwar zugegeben werden, daû die Transparenz der Ve r - tragsregelung hher wre, wenn sie jeweils gesonderte Entgelte fr Unterkunft und fr Verpflegung ausweisen wrde. Diesen Grad von Transparenz fordert das Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen davon, daû schon der Wortlaut des § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG durch die dreimalige Verwendung der Prposition "fr" nahelegt, daû sich die geforderte gesonderte Angabe des jeweiligen En t - gelts auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock - b e - zieht, verdeutlicht die fr sonstige Heimvertrge geltende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 HeimG, daû der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschre i - bung der Leistungsinhalte Wert legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mit der Angabe des insgesamt zu entrichtenden Entgelts begngt. Die insoweit abweichende Regelung in § 4e HeimG trgt dem Umstand Rechnung, daû der Anspruch des Heimtrgers auf Zahlung des Entgelts fr die allgemeinen Pfl e - geleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, von den Fllen des § 91 SGB XI abgesehen unmittelbar gegen die zustndige Pflegekasse zu richten ist. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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