BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/10 Verkündet am: 19. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorschaubilder II UrhG § 19a a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiederga be der Abbildung eines urhebe r- rechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bilde r- suchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Z u- stimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorke h- rungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchm a- schinen zu treffen. b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I). BGH, Urt eil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Oktober 2011 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsche r, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Foto graf. Er hat das im Antrag wiedergegebene Lichtbil d angefertigt, das eine bekannte Fernsehm oderatorin zeigt. Die Beklagte b e treibt die Internetsuchma schine G oogle . Diese verfügt über eine textgesteuerte Bil d- suchfunktion. Mit ihr kann ein Nutzer durch Einga be von Suchbegri f fen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Inte r- net eing e stellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ( thumbnails ) ge zeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Ve r weis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite mit der entspr e- chende n Abbildung gelangen kann . Die für den Suchvorgang erfo r derlichen Informationen gewinnt die Suchmasch ine durch den Einsatz von Computerpr o- grammen ( robots oder crawler n ), die das Internet in regelmäßigen Zeita b- ständen durchsuchen. Die Betreiber einer Internetseite können durch Eingabe 1 - 3 - entsprechender Befehle bei deren P r ogrammierung verhindern, dass ein e Suchmaschine auf der Internetseite eingestellte Bilder auf findet u nd a n zeig t . Die Suchmaschine der Beklagten zeigte auf Suchanfragen am 5. D e- zember 2006 und am 30. März 2007 Vorschaubilder von Abbildungen des aus dem Antrag ersichtliche n Lichtbild es in ihre n Ergebnislis te n an. A ls Fundort de r Abbildungen wurde n die Internetseite n www. .com und www. .com a n gegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe zwar Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffen tlich zugänglich zu machen ; den Betreibern d er Internetsei ten www. .com und www. .com h a be er jedoch keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er ist de r Ansicht, die Beklagte verletz e durch die Wiedergabe des Lich tbildes als Vorschaubi l d seine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der Fotogr a fie. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel n zu untersagen, das nachfo l gend abgebildete Foto in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffen t- lich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuchm a- schine Google geschehen. 2 3 4 - 4 - Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Auskunft serteilung über den U m- fang der Nutzung des Fotos und Erstattung von Abmahnkosten sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrages in Anspruch g e- nommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterla s- sung, Auskunft serteilung und Erstattung von Abmahnkoste n stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landg e- richts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Ber u- fun gsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt d er Kläger seine Klageantr ä ge weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die ge l- ten d gemachten Ansprüche unter kei nem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte die in Rede stehen de Fotografie rechtswidrig als Vorschaubild angezeigt habe. Dazu hat es ausg e führt: Die Fotografie sei im Zweifel als Lichtbildwerk im Sin ne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG , jedenfalls aber als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG u r- heberrecht lich geschützt. Der Kläger sei als Hersteller des Lichtbildes berec h- tigt, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte habe in das Recht des Klägers zu m öffentliche n Zugänglichmach en ( § 19a UrhG) der Fot o- grafie ein gegriffen , indem sie diese als Vorschaubild wieder ge g ebe n habe . Di e- se Art der Nutzung sei nicht von einer Schrankenregelung des Urheber r echt s- gesetzes gedeckt. D er Beklagte n sei das Recht zur Nutzung der Fotografie als Vor schaubild auch nicht a ls urheberrechtliches Nutzungsrecht oder durch 5 6 7 8 - 5 - schuldrechtliche Gestattung eingeräumt gewesen. Es sei jedoch von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung des Klägers in eine solche Nutzung auszug e hen. Ein Urheber, der Abbildungen seiner Werke auf seiner Internetsei te ei n- stelle, ohne diese Abbildungen durch technische Maßnahmen von der Suche und A n zeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen , erkläre sich aus Sicht des Betreibers einer Suchmaschine durch schlüssiges Verhalten damit einve r- standen, dass die Suchmaschine Vorschaubilder diese r Abbildungen an ze i ge . Nichts and e res könne gelten, wenn ein Urheber einem Dritten die Lizenz zum Einste l len von Abbildungen seine r Werke ins Internet erteilt habe und die von der Suc h maschine ange zeigten Vorschaubilder auf von dem Dr itten ins Internet eingestel l ten Abbildungen beruh t en . Im Streitfall sei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs - und Beweislast davon auszugehen, dass die von der Suchmasch i ne der Beklagten auf den Internetseiten www. .com und www. .com gefundene n und als Vorschaubild er angezeigte n Abbildung en der Fotografie berechtigterweise auf diesen Internetseiten eingestellt wo r den se ien . D er Kläger habe Lizenzen für ein öffentliche s Zugän g lichmach en der Fotografie im Internet erteilt. Es bestehe daher die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass die A b- bildung en berechtigterweise auf diesen I n ternets eite n eingestellt worden seien . Unter diesen Umständen habe sich der Kläger vollständig zu den von ihm ertei l- ten einfa chen Liz enzen für die Nutzung des Lich t bildes im Internet zu erklä ren. Der Kläger habe zwar behauptet, er habe den Betreibern der Internets eiten keine L i zenz zur Nut - zung des Lichtbildes erteilt; damit habe er j e doch seiner Darlegungslast nicht genügt. 9 10 - 6 - II . Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenom m en, dass die vom Kläger geltend gemac h ten Ansprüche nicht begrün det sind, weil die Beklagte ein nach de m Urhebe r- rechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers an de r in Rede stehenden Fot o- grafie nicht ve r letzt hat. 1. Die Fotografie dürfte als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG anzusehen sein und ist jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. D er Kläger ist als Hersteller des Fotos berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seine s nach dem Urhebe r- rechtsgesetz geschützten Rechte s an der Fotografie geltend zu m a chen. 2. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die Fotografie am 5. Dezember 2006 und am 30. März 2007 als Vorschaubild in den Ergebnislisten ihrer Bilde r- suchmaschine wiedergegeben hat, in das ausschließliche Recht des Klägers zu m öffentliche n Zugänglichmach en der Fotografie eingegri f fen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Sie hat die Fotografie damit der Öffentlichkeit in e i- ner Weise zugänglich gemacht, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von O r- ten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/0 8, BGHZ 185, 291 Rn. 19 f. - Vorschaubi l der I ). 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Eingriff der Beklagten in das Recht des Klägers zum öffentliche n Zugänglichmach en der Fotografie nicht durch eine Schrankenbestimmung des Urheb errechtsg e- setzes gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 21 - 27 - Vorschaubilder I ) . Die Wi e dergabe de r Fotografie als Vorschaubild stellt k eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (vgl. § 12 Abs. 2 UrhG) . Die Vo r schau bilder sind auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung ( § 23 Satz 1 UrhG) oder freie Benutzung ( § 24 Abs. 1 UrhG) der Fotografie anzusehen. Die 11 12 13 14 - 7 - Anzeige der Fotografie als Vorschaubild ist ferner weder als vorübergeh ende Vervielfältigung ( § 44a UrhG) zulä ssig noch vom Zitatrecht ( § 51 UrhG) g e- deckt . 4. Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgega n gen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf ein vom Kläger abgeleitetes Recht zur Nu tzung der Fotografie als Vors chaubild berufen kann . Allein durch das Einstellen der Abbildung einer urhebe r rechtlich geschützte n Fotografie ins I n- ternet räumt ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschwe i gend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an de r Fotografie oder ein en schuldrechtliche n Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - 32 - Vorschaubi l der I ). 5. Der Eingriff der Beklagten in das Recht des Klägers zum öffentliche n Zugänglichmach en der Fotografie ist nicht rechtswidrig, weil Dritte mi t Zusti m- mung des Klägers in eine Nut zung der Fotografie als Vorschaubild eingewi l ligt haben . a) E in rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz g e- schütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn de r Eingreifende über ein dinglich es Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung ve r fügt , die einen solchen Eingriff erlaub en . D ie Rechtswidrigkeit eines solchen Ei n griffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechti g ten ausgeschlossen sein . Diese begründe t zwar weder ein dingliches Nutzung s- recht noch einen schuldrechtlichen A n spruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie f ührt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung daz u, dass ein solcher Eingriff r echtmäßig ist ( vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 34 f. - Vorschaubi l- der I ). 15 16 17 - 8 - b) Der Senat hat in der Entscheidung Vorschaubilder I ausgeführt, dass e in Urheber, der eine Abbildung eines urheber r echtlich geschützten Werke s in s Inter net einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Au f finden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen , durch schlü s- siges Verhalten s e i ne (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadur ch bewirkte s ö ffentliche s Zugänglic h machen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 - Vorschaubilder I ) . Eine solche schlichte Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vo m Urheber des Werkes , sondern mit seiner Zustimmung von einem Dri t ten in s Internet eingestellt wird (vgl . BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubil der I ) . Für den Hersteller eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes gelten diese Grund - sätze e ntsprechend. Danach kann die Beklagte sich mit Erfolg auf eine mit Z u- stimmung des Klägers von Dritten durch schlüssiges Verhalten erklärte ( schlic h- te ) Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild ber u fen . aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings aus dem Umstand, dass Abbildungen der in Rede stehenden Fotografie auf den . n ge - stellt worden sind, nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiede rgabe di e- ser Abbildungen als Vorschaubild geschlossen we r den. Zwar lässt der Umstand, dass diese Abbildungen auf den Internetseiten www. .com und www. .com ohne technische Vo r - kehrungen gegen ein Auffinden und Anzei gen durch Bildersuchmaschinen ei n- gestellt worden sind, aus Sicht der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber d a- rauf schließen, dass d iejenigen , die die se Abbi l dungen dort eingestellt ha ben , ihre Einwilligung zu einer Anzeige von Vorschaubildern der Abbildunge n erteilt 18 19 20 - 9 - haben . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach den al l- gemeinen Grundsätzen zur Darlegungs - und Beweislast nicht angeno m men werden, dass der Kläger seine Zustimmung zu einem Einstellen der Abbildu n- gen auf diesen Internetseiten erteilt hat . Die von diesen Dritten erklärte Einwill i- gung ist daher nicht wirksam. (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darl e gungs - und Beweislast für das Vorlie gen der Voraussetzungen des geltend gemachten A n- spruchs trägt . Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat. Der Kläger h at daher darzulegen und erford erlichenfalls zu bewe i- sen , dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie u r- heberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urhebe r- rechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat. Dagegen trägt die Bekla g te als A nspruchsgegnerin die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass sie zu dem E ingriff in d as urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen , dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. (2) Der Umstand, dass der Kläger Dritten einfache Lizenzen zum öffentl i- chen Zugänglichmachen der Fotografie durch Einstellen von Abbildungen ins Internet erteilt hat, rechtfertigt es allerdings entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts nicht , ihm in sofern eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen und von ihm zu erwarten, dass er sich zunächst substantiiert zu den von ihm er - teilten Lizenzen für eine derartige Nutzung erklärt. Auch spricht keine tatsächl i- che Vermutung dafür, dass diejenigen, die Abbi ldungen der Fotografie auf den Internetseiten www. .com und www. .com ei n ge - stellt ha ben, hierzu gegenüber dem Kläger berechtigt war en . Entgegen der A n- 21 22 - 10 - nahme des Berufungsgerichts kann daher beim Fehlen entsprechender Darl e- gu ngen des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abbi l- dungen der Fotografie mit Zustimmung des Klägers auf den in Rede stehenden Internetseiten eingestellt worden sind (vgl. B GH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres L e bens). De n Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei tri f ft zwar in der Regel auch dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darl e- gungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch kein e Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere A n gaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 , GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 - Ohrclips; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, TranspR 2011, 220 Rn. 20 = MDR 2011, 792, jeweils mwN ). Soweit sich daraus eine Darlegungslast des Kläger s ergibt, hat er ihr durch seinen Vortrag entspr o- chen , er habe zwar Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet ö f- fentlich zugänglich zu machen, den Betreibern der Internetseiten www. .com und www. .com habe er aber ke i ne Lizenz für ein Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt. Der Kläger ist en t- gegen der Ansicht des Berufungsgeri chts nicht gehalten, darüber hinaus vorz u- tragen, welche n Pers o nen er Lizenzen zum öffentlichen Zugänglichmachen des Lichtbildes im Internet erteilt hat. Es bestehen keine hinreichenden Anhalt s- punkte dafür, dass diejenigen, die Abbildung en der Fotografie au f den Interne t- seiten www. .com und www. .com eing e stellt ha - ben, sich dafür auf eine von Lizenznehmern des Klägers abgeleitete Berecht i- gung stü t zen können. 23 - 11 - Zwar kann auch d en Schwierigkeiten, denen sich die mit der Dar legung und dem Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gege n- übersieht, im Rahmen des Z u mutbaren dadurch zu begegnen sein , dass der Prozessgegner sich nicht mit dem bloßen Bestreiten einer entsprechenden B e- hauptung der Partei begnügen dar f, sondern substantiiert darlegen muss, we l- che Umstände für das Vorliegen dieser Ta t sache sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 17 = WRP 2009, 1274 - Motezuma; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 4 2 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, jeweils mwN). Die Beklagte trägt die Darlegungs - und Beweislast für eine Einwilligung des Berechtigten. Es geht d a- r- legungspflichtig w äre. b b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Suchmaschine der Beklagten auf den Interne t- seiten www. .com und www. .com gefund e nen und in der Ergebnisliste al s Vorschaubild er angezeigten Abbildungen der Fot o- grafie berechtigterweise auf diesen Internetseiten eing e stellt worden sind. Eine wirksame Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vo r- schaubild folgt bereits daraus , dass Abbildungen de r Fotografie mit Zustimmung des Klägers von a nderen Personen i ns Internet eingestellt wo r den sind. Der Kläger hat Dritten das Recht eingeräumt, die in Rede stehende Fot o- grafie im Internet öffentlich zugänglich zu machen . Es ist unstreitig, dass Dritte von diesem Recht auch Gebrauch gemacht haben. Die Beklagte hat vorgetr a- gen, es gebe eine Vielzahl von Internetseiten, auf denen das in Rede st e hende Bild offenbar rechtmäßig von Lizenznehmern des Klägers ins Internet eing e- stellt und so öffentlich zugängli ch gemacht worden sei. Der Kläger hat darauf 24 25 26 - 12 - nur entgegnet, an dem in Rede stehenden Foto seien lediglich einfache urh e- berrechtliche Nutzungsrechte an Dritte lizenziert, die i nsbesondere die öffentl i- che Zugänglichmachung des Fotos im Internet beträfen; an die Betreiber der Internetseiten www. .com und www. .com h a be er jedoch keine Lizenz vergeben. Demnach ist es unstreitig, dass Dritte die Fot o- grafie aufgrund eines ihnen vom Kläger eigeräumten einfachen Nutzung s rechts im In ternet öffentlich zugä n g lich gemacht h a ben . Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von Such - maschinen ihre schlichte Einwilligung zu r Anzeige von Vorschaub ildern der A b- bildung en in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erklärt . Da der Kläger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildu n g en ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam. Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einsch ränkungen das Recht ein, die Abbil dung ei nes Werkes oder Lich t- bildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung d ieser Abbi l dung durch eine Bildersuchmaschine ein wil ligt . Die Revision macht ohne Erfolg ge l- tend , eine Einräumung des Nutzungsrecht s nach § 19a UrhG durch den Urh e- ber an den Lizenznehmer schließe nicht zwangsläufig die Befugnis des Lizen z- nehmers ein, in eine Nutzung durch Suchmaschinen einzuwi l ligen. Der Kl äger, der insoweit die Darlegungs - und Beweislast trägt, hat in den Tatsacheninsta n- zen nicht vorgetragen, dass er mit seinen Lizenznehmer n eine solche vom R e- gelfall abweichende , das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung beschrä n- kende Vereinbarung getroff en hat. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, er habe seinen Lizenznehmern ein Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet nur unter der Bedingung gestattet, dass technische Vo r kehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Abbildungen durc h Bilde r suchmaschinen getroffen werden. 27 - 13 - Die mit Zustimmung des Klägers erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von A b- bildungen der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des Klä gers ins Inte r- net eing e stellt worden sind. Für die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärung s empfängers an (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 - Vorschaubilder I) . Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschine n , die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Ei n- satz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuch en , nicht danach unte r- scheiden können , ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder e i- nem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der B e- treiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildung en eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erkl ä- rungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe vo n Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechti g- ten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wo r- den sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwi l- ligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbi l dungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen e rteilt, ve r- h ält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber e i- ner Suchmaschine verlang t , nur Vorschaubilder solche r Abbildungen des We r- kes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vo m Berechtigten oder mit seiner Zusti m- mung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeach t- l ich (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 37 - Vo r schaubilder I). 28 - 14 - Dem Kläger ist es allerdings unbenommen, d ie jenigen wegen einer Ve r- letzung seiner nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der F o- tografie in A n spruch zu nehmen , d ie Abbildung en der Fotograf ie unberechtigt ins Internet eingestellt ha ben . III . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten de s Klägers ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.09. 2008 - 308 O 248/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 U 220/08 - 29 30
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