BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/13 vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen : Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivil - kammer de s Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch B e- schluss gemäß § 552a Z PO zurückzuweisen. Streitwert: 550 Gründe: I. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das . hotel B . unter dieser Bezeichnung. A b 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeic h- . hotel B . Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläg er bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage i m A . hotel B . für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte. 1 2 - 3 - Zum 31. Januar 2012 kündigte die Bek lagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbs t unter der Bezeichnung . hotel B . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltl i- chen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zug e- lassene Revision des Klägers. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gl eichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden anhängig sind. G rundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat e i- ne Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sic h in einer unbestimmten Vie l- zahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allg e- meinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., s iehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine solche allgemeine 3 4 5 6 7 - 4 - Bedeutung fehlt in der Regel , wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das R e- visionsgericht geht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 II ZR 118/69, NJW 1970, 1549). Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur En t- scheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Vorausse t- zung en der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus , dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts - oder Eta b- lissementbezei chnung lö st dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (BGH, Urteil vom 29. November 1956 II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.; Urteil vom 29. April 1964 VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297; OLG Köln , NZG 2012, 188; OLG Brandenburg, NJW - RR 1999, 395; OLG Düss eldorf, NJW - RR 1998, 965; LG Bonn, NJW - RR 2005, 155 9, 1560; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement - oder G e- schäftsbezeichnung als Firma kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (BGH, Ur teil vom 17. September 1991 XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 unter II. 4. b. bb; OLG Köln , NZG 2012, 188; OLG Düsseldorf, NJW - RR 1998, 965; OL G Brandenburg, NJW - RR 1999, 395 f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vor liegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW - RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 II ZR 324 /01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, juris Rn. 10) davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung eine r Firma i . S . v . § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann. 8 - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht . h o- tel B . versteht solche Namen regelmäßig als Bezeic hnung eines bestimmten G e- schäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsb e- zeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbr eitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.). Dass der Streithelfer des Klägers die Bezeichnung als Firma im Recht s- verkehr verwendet hat (§ 17 Abs. 1 HGB), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und dari n nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsge - 9 10 - 6 - richt nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e - Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des . hotel B . e- Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 20. Februar 2014 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen: AG Eggenfelden, Entscheidung vom 03.09.2012 - 1 C 556/12 - LG Landshut, Entscheidung vom 15.03.2013 - 14 S 2745/12 -
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