ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR140.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/14 Verkündet am: 3. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Angebotsmanipulation bei Amazon M arkenG § 14 Abs. 5 Händler, die auf der Internet - Verkaufsplattform Amazon - Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs - und Prüfungspflicht auf mögl i- che Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Drit ten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Ang e- botsänderungen zulässt. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des Bekl agten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent - und Markenamt am 7. November 2011 eingetragenen Wortmarke Nr. 302011045395 " TRIFOO " , die für " Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Schnittstellenge räte und pro - gramme für Computer " Schutz beansprucht. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung " e . " einen Händlershop , über den er unter der Internetadresse auf der Handelsplattform Amazon - Market - place eine " Finger Maus " für " PC Notebook " anbot. Dieses Angebot konnte a m 20. Novem ber 2011 auf www. mit den Angaben " Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI " und " Verkauf und Versand durch e . " aufgerufen 1 2 - 3 - werden. Die auf die se Weise angebotene Ware stammt e nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Um eine Ware über Amazon - Marketplace anzubieten, gibt der erste A n- bieter eines Produkts seine Produktinform ationen (etwa Produktnamen, Herste l- ler, Marke ) in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein, die dann als digitale Katalogseite für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produkts abrufbar ist. Stellen danach andere Händler das gleiche Produkt bei Amazon - Mar ketplace zum Verkauf ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katal ogseite des ersten Anbieters gelistet, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt - aufgeteilt in neu und gebraucht - genannt wird. Die anderen Ve r- käufer können d ie bei Amazon eingegebene Produktbeschreibung ohne Z u- stimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers nachträglich uneingeschränkt änder n . Der Kläger mahnte den Beklagten unter dem 21. November 2011 wegen Verletzung seiner Marke durch das am 20. November 2011 aufrufbare Angebot der " Finger Maus " ab. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, veranlasste Amazon aber, die Klagemarke von der Angebotsseite zu entfernen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Or dnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung " Trifoo " für Schnittstellengeräte im Zusammenhang mit Angeboten zu nutzen, ohne dass diese von dem Kläger selbst oder mit dessen Zustimmung in Deutschland, in einem d er übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem and e- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, wie geschehen auf dem Online - Marktplatz AMAZON unter der AMAZON Standard Identificati on Number (ASIN): B004744MS6. Außerdem begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten. 3 4 5 6 - 4 - Der Beklagte behauptet, die von ihm im Oktober 2010 für das beansta n- dete Angebot bei Amazon - Marke t place ausgefüllte Produktinformation habe das Zeichen " TRIFOO " nicht e nthalten, sondern die Herstellerb ezeichnung " Oramics " . Die se Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter mutmaßlich dem Kläger selbst oder dem Lizenznehmer " T . - S . " des Klä - gers durch Angabe der Marke " TRIFOO " ergänzt worden. Das L andgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beru fung des Bekla g- ten hatte nur hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten E rfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Klageabw eisung gerichteten An trag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte für die mit dem beanstandeten Angebot begangene Markenverletzung jedenfalls als St ö- rer. Da zu hat es ausgeführt: D er Beklagte habe einen adäquat - kausalen Beitrag zu der Markenverle t- zung geleistet , indem er für seine n Internets hop " e . " einen Artikel unter der fraglichen ASIN auf Amazon - Marketplace zum Verk auf eing e- stellt habe , für den dort spätestens am 20. November 2011 di e Bezeichnung " Trifoo " verwendet worden sei . Es sei dem Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, die Störung durch Änderung des Angebots zu beseitigen. Wer unter einer ASIN bei Amazon dauerhaft oder nach zeitlicher Unterbrechung erneut Artikel anbiete, sei zur Prüfung und Überwachung dieses Angebots ve r- pflichtet. Die Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform Amazon stelle ein gefahrerhöhendes Verhalten dar . Da s ergebe sich aus der dort bestehenden 7 8 9 10 11 - 5 - und in Händlerkreisen bekannten Möglichkei t, die Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich uneingeschränkt zu ändern . Da der Beklagte seiner Pr ü- fungs - und Überwachungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, könne dahinstehen, wie diese Pflicht näher zu konkretisieren sei. II. Die gege n diese Beurteilung gerichtet e Revision hat keinen Erfolg . Dem Kläger stehen gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB zu. 1. Zu Rech t und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e- richt angenommen, das am 20. November 2011 auf der Handelsplattform Am a- zon aufrufbare, vom Kläger beanstandete Angebot einer " Trifoo Finger Maus " , in dem der Beklagte als Verkäufer bezeichnet wurde, v erletze die für den Kläger eingetragene Wortmarke " T RIFOO " im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 2. Im Hinblick auf den vorliegend allein in Rede stehenden Unterla s- sungsanspruch kann dahinstehen, ob der B eklagte - wie die Revisionserwid e- rung geltend m acht - als Täter einer Markenverletzung haftet oder ob mangel n- de Tatherrschaft einer solchen Haftung entgegensteht. Die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, der Beklagte hafte für die Markenverletzung jedenfalls als St ö- rer, hält revisionsrechtlicher Nachprüf ung stand. a) D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass der U n- terlassungsantrag des Klägers auch eine mögliche Störerhaftung des Beklagten erfasst . Der Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen jedenfalls insofern " benutz t " , als die von ihm angebotene " Finger Maus " mit dem Zeichen " TRIFOO " bezeichnet war. Darin liegt unabhängig davon eine " Benutzung " der Klagemarke, ob eine Haftung als Tät er oder als Störer bejaht wird. Dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpf lichten voraussetzt, muss nicht im Klageantrag zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, dass dies aus der Klageb e- 12 13 14 15 - 6 - gründung und, soweit das Gericht das Verbot auf die Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors he ra n- zuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 = WRP 2013, 1613 Kinderhochstühle im Internet II). b ) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohn e Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden darf , die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zu zumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteige - rung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Som - mer unseres Lebens; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/1 2, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Ac cess - Providers). Dabei sind Funktion und Aufgabenstellung des in A n- spruch Genommenen e benso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorg e- nommen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 1 50/09, GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 - Basler Haar - Kosmetik). c ) I n Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte einen adäquat - kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung gel eistet hat. Dafür reicht es aus, dass er einen Artikel für seine n Internetshop auf der Handelsplattform Amazon zum 16 17 - 7 - Verkauf eingestellt hat und dieses Angebot spätestens am 20. November 2011 die Produktbeschreibung mit der Marke des Klägers auf ge wies en hat . Dem B e- klagten war es zudem rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseit i- gen, wie sein Verhalten nach E ingang der Abmahnung des Klägers zeigt. d ) Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält ebenfalls die Annahme des B e- rufungsgericht s stand, den Be klagten treffe eine Überwachungs - und Prüfung s- pflicht hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot auf Amazon - Marketplace vorgenommene r Veränderungen der Produktbeschreibungen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte das u r- s prüngliche Angebot unter der ASIN B004744MS6 bei Amazon eingestellt ha t- te. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das R e- visionsverfahren davon auszugehen, dass er dabei als Herstellerangabe " Oramics Hightech " eingetragen hat. Das Berufungsgericht hat ferner zugun s- ten des Beklagten unterstellt, dass er die Marke des Klägers weder (später) selbst in das Angebot eingefügt noch dies veranlasst oder geduldet hat. Davon ist im Revisionsverfahren auszugehen. bb ) Das Berufungsgericht h at ausgeführt, der Beklagte trete auf der Handelsplattform Amazon als Verkäufer von Waren auf. Dabei treffe ihn unmi t- telbar die Verpflichtung, für die angebotenen Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu werben und sie nicht unter fremden Marken anzubi eten. Diesen Verpflichtungen könne er sich nicht abschließend entledigen, indem er sich als Erstanbieter eines Produkts auf der Plattform vergewissere, dass die unter der neu angelegten ASIN hinterlegte Produktbeschreibung in jeder Hinsicht zutre ffe. Vielmehr treffe ihn eine Überwachungs - und Prüfungspflicht, wenn er unter der ASIN dauerhaft oder nach zeitliche r Unterbrechung erneut Artikel anbiete. Dies ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines gefahrerh ö- henden Verhaltens in Form der Tätigkeit al s Anbieter auf der Handelsplattform Amazon. Wenn andere Verkäufer dort die tatsächliche Möglichkeit hätten, die 18 19 20 - 8 - Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich unbeschränkt zu ändern, liege auf der Hand, dass da von Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hinte rgrund und angesichts der schutzwürdigen Interessen vor allem der Verbraucher, aber auch von Markenrechtsinhabern, könne der Beklagte nicht darauf vertrauen , dass es allein wegen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften oder der Teilnahm e- bedingungen des Plattfo rmbetreibers nicht zu Veränderungen der ursprüngl i- chen Produktbeschreibung komme, durch die diese einen un zutreffen den Inhalt erhalte . Die Verpflichtung, die Richtigkeit einer Produktbeschreibung dauerhaft zu gewährleisten, gefährde weder das Geschäftsmode ll des Beklagten noch dasjenige von Amazon. cc ) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1) Außer aus Gesetz oder vertraglichen Regelungen kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung auch u n- ter dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 60 - Basler Haar - Kosmetik). Die Tätigkeit als Händler auf Amazon Marketplace bringt die G efahr von Rechtsverletzungen mit sich, weil Dritte die Produktbeschreibung ändern kön nen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können auf der Ve r- kaufsplattform Amazon Marketplace Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden , wobei diese Möglichkeit in Händle r- kreisen bekannt ist . Dadurch besteht die G efahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise g e- ändert werden. Das wird durch die Bekundungen der als Justitiarin bei Amazon tätige n Zeugin L . bestätigt , auf d i e das Berufungsgericht verweist . Da - nach kommen Fälle der vorliegenden Art in verschiedenen Varianten immer wieder vor. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht die Gefahr von Rechtsverletzungen. 21 22 23 - 9 - Unter diesen Umständen ist dem Beklagten zuzumuten, ein von ihm dauer haft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eing e- stelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änd e- rungen vorgenommen worden sind. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, haftet er für durch solche Veränderung en seines Angebots bewirkte Rechtsve r- letzungen als Störer auf Unterlassung. (2) Insofern ist unerheblich, ob - wie die Zeugin L . bekundet hat - die technisch mögliche Aufnahme einer anderen Marke in die Beschreibung eines auf Amazon - Marketplac e angebotenen Produkts von Amazon nicht g e- wünscht und nach dem Verständnis von Amazon mit den Teilnahmebedingu n- gen unvereinbar ist . Ebenso wenig steht der Störerhaftung des Beklagten en t- gegen, dass Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht, die vom ersten A n- bieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Ob und gegebenenfalls inwi e- weit diese Umstände eine H aftung von Amazon als Plattformbetreiber begrü n- den könnten, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Die Störerhaftung des B e- klagten besteht davon unabhän gig. (3) Prüfungspflichten auf der Grundlage der Störerhaftung können nach der Rechtsprechung des Senats zwar nur in den Grenzen des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 200 6, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechts - anwalts - Ranglisten; BGHZ 185, 330 Rn. 23 - Sommer unseres Lebens). Das spricht im Streitfall aber nicht dagegen, den auf Amazon - Marketplace tätigen Händlern eine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen eingestellten A n- gebote aufzuerlegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit bei der Bestimmung von Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Prüfungen Rechn ung zu tragen. Das berechtigte Interesse der Rechtsinhaber, Verletzungen ihrer Rechte zu verhindern oder wirksam zu ve r- 24 25 26 - 10 - folgen, lässt es aber nicht zu, jede Prüfungspflicht der auf Amazon - Marketplace gewerblich tätigen Händler zu verneinen. (4) Die Prüfu ngspflicht der Händler auf Amazon - Marketplace besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss. Diese Händler sind nicht Dienst e anbiet er im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG, d ie keiner allgemeinen Überwachu ngspflicht unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, Rn. 49 Internet - Versteigerung I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 Kinderhoch stühle III) . Die Einstellung eines Angebots auf Amazon - Marketplace ist auch nicht vergleichbar mit dem Setzen eines Hyperlinks auf einen fremden Inhalt, bei dem der Senat eine proaktive Überwachungspflicht des den L ink setzenden Unternehmers verneint hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 25 - Haftung für Hyperlink). Aus der Sicht des Verkehrs trifft den Händler unmittelbar die Verantwortung für von ihm veröffentlichte Angebote. Rechtsinha ber, deren R echte durch ein Angebot verletzt werden, werden r e- gelmäßig zuerst den für dieses Angebot verantwortlichen Unternehmer in A n- spruch nehmen. Bei einer Verlinkung auf fremde Inhalte haftet der den Link se t- zende Unternehme r dagegen nur , wenn er sich den Inhalt zu eigen gemacht hat. ( 5 ) Das Berufungsgericht konnte es dahinstehen lassen, welcher Rhyt h- mus der Überprüfung von Angeboten für auf Amazon - Marketplace tätige Hän d- ler angemessen is t und inwiefern es dabei auf das konkre te Angebot und das bewo rbene Produkt ankomm t . Wie sich aus der Sitzungsnieder schrift vom 14. Januar 2014 ergibt, auf die das Berufungsgericht verweist, hat der Beklagte sein Angebot ursprünglich am 13. Oktober 2010 auf Amazon - Marketplace ei n- gestellt. Bis zur Ab mahnung durch den Kläger am 20. November 2011 hat er 27 28 29 - 11 - keine Überprüfung dieses Angebots auf rechtsverletzende Änderungen durc h- geführt. Fraglich erscheint, ob in diesem Zusammenhang der von der Revision angeführte Umstand von Bedeutung ist, der Beklagte habe erst mit Eintr agung der Marke " TRIFOO " am 7. November 2011 erkennen können, dass es sich um die geschützte Marke eines Dritten handelte. Grundsätzlich kann jede nachträ g- liche Änderung eines Herstellerzeichens den Verdacht einer unzulässigen A n- gebotsmanipulation begründe n. S elbst wenn man aber den Beklagten erst nach Eintragung der Marke für verpflichtet hält, eine Kennzeichnung seines Angebots mit der fremden Marke zu verhindern, hat er über nahezu zwei Wochen keine entspr echende Überprüfung vorgenommen und damit jedenfa lls seine Prü f- pflicht verletzt. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Verletzung der Prüfpflicht adäquat kausal für die Markenverletzung war. Da der Beklagte keine Überprüfungen im maßgeblichen Zeitraum vorgenommen hat, g reift der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Rechtsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 X ZR 142/05, NJW 2006, 3268 Rn. 32). Den Beweis des ersten Anscheins hat der Beklagte nicht entkräftet. 3. Sowe it das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Za h- lung von Abmahnkosten bestätigt hat, wird dies von der Revision nicht angegri f- fen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. 30 31 32 - 12 - III. Danach ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die Koste n- entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2012 - 52 O 33/12 - Kammergericht, Entscheidung vom 20.05.2014 - 5 U 148/12 - 33
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