ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR140.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 140/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1; HGB § 235 Abs. 1 Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen G e- sellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebüh r- lich hinauszögern darf. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - II ZR 140/15 - OLG Frankfurt am Main LG Darms tadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 201 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.416,67 5 P rozentp unkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Bekl agte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2002 an der A . AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin , eine GmbH & Co. KG , ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm " C lassic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 50.000 zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesel l- schafters 2. Für jeden G esellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn - und Verl ustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das K a- 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Kont o ist maßgeblich für die Gewinn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesel l- schafters. 4. Auf dem Gewinn - und Verlustkonto werden die dem einze l- nen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn - und Verlustante i- le gebucht. 1 2 - 4 - 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforder ungen und Agi o- zahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Aus - schüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung g) die Auflösung der Gesellschaft einer Mehrheit von 75 § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinh a- bers entsprechend dem Verhältnis ihre r erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Ve r- mögen e inschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesel l- schafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlu n- gen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsa l- dos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhä n- gige Auszahlungen (Entnahmen/A usschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine G a- rantieverzinsung. - 5 - § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errec h- net sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entn ahmen, welche die Gesellschafter während ihrer g e- samten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der i h- rem Gewinn - und Verlustkonto gutgeschriebenen G e- winnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebe nde n e- gative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzung s- anspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteil i- gen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte d a- nach bei Einmalanlegern ein negative r Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entna h- f) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Au s- scheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeit szeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Ausza h- lung von Abfindungsguthaben ist jedoch Rücksicht auf die Liquiditätslage der In den Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß g e- winnunabhängig e Ausschüttungen in Höhe von 10.416,67 Im Jahr 20 09 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein . Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesel lschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Der Auflösungsbeschluss wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gefasst zur Abwendung der Insolvenz 3 4 - 6 - und Bedienung der Schulden des gescheiterten und wertlosen Handelsgewe r- bes der Klägerin. Per 3 1. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung en , Einlage und Ausschüttungen einen Negativsaldo in Höhe von 19.530,04 die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 10.416,67 e- mäß § 16 Nr. 1 d ) GV mit der am 11. März 2013 zugestellten Klage geltend macht . Das Landgeric ht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfo lg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Ve r- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.416,67 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die vertraglichen Vereinbarungen sähen eine Rückerstattung gewinnu n- abhängiger Ausschüttungen für den Fall der Liquidati on der Gesellschaft nicht hinreichend deutlich vor. Ein solcher Anspruch der Klägerin sei dem Gesel l- schaftsvertrag weder unmittelbar noch durch ergänzende Auslegung zu en t- nehmen. § 11 Nr. 1 GV enthalte keinen Hinweis darauf, dass gewinnunabhä n- gige Ausschüt tungen einer Rückforderung unterliegen könnten. Da der Bekla g- 5 6 7 8 - 7 - te seine Einlage durch Zahlung in voller Höhe erbracht habe, stelle § 3 Nr. 1 GV ebenfalls keine tragfähige Anspruchsgrundlage dar. Eine Zahlungspflicht des Beklagten lasse sich auch nicht aus § 1 6 Nr. 1 d ) i.V.m. § 9 GV begründen. Die Regelung sehe einen Anspruch auf Ausgleich eines negativen Gewinn - und Verlustkontos bis zur Höhe der Auszahlungen nur für den Fall eines vertrag s- gemäßen Austritts des Gesellschafters vor. Eine ergänzende Auslegung ko m- me nicht in Betracht. Der Anspruch könne auch nicht aus § 9 Nr. 2 GV hergele i- tet werden. Die Regelung betreffe ebenfalls nur das Ausscheiden eines einze l- nen Gesellschafters, nicht aber die Liquidation der stillen Gesellschaft insg e- samt. Da kein primär er Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den hilf s- weise zur Aufrechnung gestellten Schadense rsatzanspruch des Beklagten w e- gen fehlerhafter Prospektangaben der Klägerin an . Eben so wenig komme es auf die Berechtigung der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede an, die das Landgericht jedoch zu Unrecht gegenüber dem Klageanspruch habe durchgreifen lassen. Bestünde der Anspruch, wäre er nicht verjährt. II. Das hält revisionsre chtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus § 9 und § 16 Nr. 1 d ) GV ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die stillen Gesel l- schafter auf Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltene n Ausschüttu n- gen , wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15 , ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II ZR 1 2 4/15 , juris Rn. 12 ff. und II ZR 1 39 /15, j uris Rn. 1 0 ff. ) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. III. Die angefochte ne Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 56 1 ZPO). Die Forderung der Klägerin gegen den B e- 9 10 11 12 - 8 - kla g ten ist nicht verjährt (1 . ); die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem ihm seiner Ansicht nach gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch greift nicht durch (2 . ). 1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjä h- rungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösungsbeschlu ss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht fällig war ( vgl. § 199 Abs. 1 BGB ) . Die am 11. März 2013 zugestellte Klage ist mithin in unverjährter Zeit erhoben worden und hat die Verjähr ung gehemmt . Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch mit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96, ZI P 1997, 1589 , 1590 ) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Ve r- lustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehen de Anspruch auf Rückersta t- tung der Ausschüttungen zu diesem Zeitpunkt zwar entstanden. Fällig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im Jahr 2009 hätte fordern kön nen, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstä n- den zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit w e- gen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB al lerdings nicht aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f ) GV en t- 13 14 15 - 9 - haltene Fälligkeitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt a usscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des Ge schäfts inhabers und damit auch dem Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des Fortbestehens der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälli g- keitsr egelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage i m Fall der Vol l- beendigung der stillen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar , insbeso n- dere nicht auf den hier geltend gemachten A nspruch des Geschäftsinhabers auf Rückerstattung der Ausschüttungen. b) D ie mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs de r Klägerin vor dem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der stä n- digen Re chtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrif t- tum, dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein ev entueller Verlustausg leichsanspruch des Geschäfts inh a- bers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird , die der G e- schäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Urteil vom 8. November 2004 II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84 ; Urteil vom 29. Juni 1992 II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552 , 1553 ; Urteil vom 12. Mai 1977 I II ZR 91/75, WM 1977, 973, 974; Urteil vom 8. Ju li 1976 II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89; Urteil vom 12. Juni 1972 II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Kauffeld in Blaurock, HdB der stillen Gesellschaft, 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; Hopt in Baumbach/Hopt, 16 - 10 - HGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/J oost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtab rechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jah r e 2011 erstellt ; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamta b- rechnung jeden falls über das Jahr 2010 hinaus sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 2. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Klägerin wegen angeblic h bestehender Prospektmängel greift nicht durch. Dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptung des Beklagten, er sei nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken des Anlagemodells aufgeklärt worden, zutrifft. D er Durchsetzung eines solchen Schadenser satza n- spruchs des Beklagten im Wege der Aufrechnung stehen d ie Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und die damit bezweckte Gleichbehandlung aller G e- sellschafter im Wege einer geordneten Auseinandersetzung entgegen . Der Senat hat bereits mit Urteil vom 19. November 2013 ( II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 25 ff. ) entschieden, dass auf die vorliegende mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen und dies e eine m Schadensersatzanspruch eines A nl e- gers, wie er von dem Beklagten hier geltend gemacht wird, entgegensteh en . Eine (hier unterstellte) Aufklärungspflichtverletzung durch die Klägerin berec h- tigte den stillen Gesellschafter ( zunächst nur) zur Geltendmachung seines A b- findungsanspruchs . V orau ssetzung für die Durchsetzung eine s darüber hinau s- gehenden Schadensersatzanspruch s ist, dass die Abfindungsansprüche aller anderen stillen (Mit)Gesellschafter ebenfalls befriedigt sind oder befriedigt we r- den könnten ; gegebenenfalls bleibt dem stillen Gesel lschafter die Möglichkeit der Geltendmachung des weitergehenden Schadens im Wege der Festste l- 17 18 - 11 - lungsklage (BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 29 f., 33) . Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass nach Beend i- gung der mehrg liedrigen atypisch stille n Gesellschaft kein Abfindungsanspruch eines stillen Gesellschafters befriedigt werden kann, weil der Auseinanderse t- zungswert für das gesamte Unternehmen des Geschäftsinhabers einschließlich der stillen Reserven und unter Einbezieh ung des Geschäftswertes negativ ist die s ist nach § 16 Nr. 1 d) GV (u.a.) Voraussetzung für den Anspruch der Kl ä- gerin au f Rückzahlung der Ausschüttungen , so dass, wovon beide Parteien ausgehen, die Klägerin ohne das Bes tehen ihrer Ansprüche gegen die stillen Gesellschafter hätte Insolvenz anmelden müssen, scheidet die Geltendm a- chung eines Schadenersatzanspruchs im Wege der Leistungsklage (hier: der Aufrechnung ) ebenso aus. De n Grund s ätzen der fehlerhaften Gesellschaft un d dem damit verbundenen Ziel der gleichmäßigen Belastung aller stillen Gesel l- schafter im Wege der geordneten Auseinandersetzung ( vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 29) widerspricht es, dass sich ein einzelner Gesellsch after seiner Beteiligung an de n von allen sti l- len Gesellschaftern zu tragenden Schulden des Geschäfts inhabers (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2016 II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 21) durch Aufrechnung entzieht. Den ihm seiner Ansicht nach zus tehenden Sch a- densersatzanspruch gegen den Geschäftsinhaber kann der stille Gesellschafter in ein er (Prozess)Situation wie de r vorliegenden nur in Form einer Festste l- lungswiderklage geltend machen. IV. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst ents cheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das von der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 a) bis d) GV errechnete negative Kapitalkonto weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 10.416,67 aus. Die Revis i- onserwiderung hat in soweit keine Gegen rügen erhoben , sondern geht in Übe r- 19 - 12 - einstimmung mit der Klägerin von der Wertlosigkeit des Handelsgewerbes der Klägerin im Zeitpunk t des Auflösungsbeschlusses aus. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.04.2014 - 19 O 184/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 U 71/14 -
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