ECLI:DE:BGH:2016:061016UIIIZR140.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 140/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34; BGB § 839 Fk; Genfer Abkommen 1. Zusatzprotokoll Art. 51, 57; Genfer A b- kommen 2. Zusatzprotokoll Art. 13 a) Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen e i- nes Staates gegenüber fremden Staatsange hörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348). b) Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgeset zes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortfü h- rung des Senatsurteils vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279). c) Ein Soldat begeht keine Amtspflichtv erletzung, wenn er aus tatsächlichen Grü n den einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden kon n te. d) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Vö l- kerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende So rgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 1 40/15 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht er kannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger zu 1 44 % und die Klägerin zu 2 56 % zu tragen. Von Rechts weg en Tatbestand Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Z u- sammenhang mit einem Luftangriff in Anspruch, der auf Befehl eines Angehör i- gen der Bundeswehr i m Rahmen des NATO - geführten ISAF - Einsatzes in A f- ghanistan erfolgte. Nach dem Sturz des Taliban - Regimes in Afghanistan durch Intervention US - amerikanischer Truppen richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1386 vom 20. Dezemb er 2001 eine internationale Siche r- heitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) unter Führung der No rdatlantikvertrags - Organisation (NATO) ein, deren Aufgabe d a- rin bestand, die gewählte Regierung Afghanistans bei der Herstellung und Au f- 1 2 - 3 - rechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Die ISAF - Truppen dur f- ten mit Blick auf ihren Auftrag alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 22. Dezember 2001 di e Beteiligung deutscher Streitkräfte an den ISAF - Truppen. Das Einsatzgebiet des deutschen ISAF - Kontingents wurde mit B e- schluss des Deutschen Bundestags vom 28. September 2005 auf die Regi onen Kabul und Nord festgelegt. Im April 2009 übernahm der damali ge Oberst i.G. K . das Kommando über das Provincial Reconstruction Team (PRT) Kunduz. Operativ unterstand er dem ISAF - Kommandeur und letztlich dem NATO - Oberbefehlshaber (Supreme Allied Commander Europe, SACEUR), truppendienstlich dem Einsatzführung s- komm ando der Bundeswehr und letztlich dem Bundesminister der Verteidigung. Am Nachmittag des 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban - Kämpfern zweier Tanklastwagen etwa 15 Kilometer südlich der Stadt Kunduz und etwa acht Kilometer süd - süd westlich des Feldlagers des PRT Kunduz. Bei dem Versuch, die Tanklastwagen auf die Westseite des Flusses Kunduz zu verbringen, blieben diese gegen 18.15 Uhr etwa sieben Kilometer Luftlinie vom Feldlager des PRT Kunduz entfernt auf einer Sandbank in der Flu ssmitte manövrier unfähig im Schlamm stecken. Gegen 20.30 Uhr erhielt Oberst K . die Information über die Entführung der beiden Tanklastwagen. Durch Einsatz eines Aufklärungsflugzeugs konnten die Fahrzeuge gegen Mitternacht aufgespürt werden. Nachdem das Flugzeug den Luftraum über der Sandbank gegen 0:48 Uhr wegen Treibstoffmangels ve r- lassen hatte, forderte Oberst K . gegen 1:00 Uhr beim ISAF - Hauptquartier Luftunterstützung an. Kurze Zeit später trafen zwei US - amerikanische Kamp f- 3 4 5 - 4 - flugzeuge vom Typ F 15 ein und übermittelten ab 1:17 Uhr Infrarot - Luftauf - nahmen von dem Geschehen auf der Sandbank in Echtzeit an die Operation s- zentrale im Feldlager Kunduz, wo sich Oberst K . aufhielt. Auf Anweisung der Fliegerleitzentrale hielten sich die Flugzeuge zun ächst im Hintergrund, standen jedoch mit dem Fliegerleitoffizier (Joint Terminal Attack Controller, JTAC) in ständigem Funkkontakt. Parallel dazu wurde dem PRT - Kommandeur durch e i- nen Informanten des Militärs - über einen Verbindungsoffizier - mehr fach best ä- tigt, es befänden sich auf der Sandbank nur Aufständische und keine Zivilis ten . Gegen 1:40 Uhr gab Oberst K . den Befehl zum Waffeneinsatz. Daraufhin warfen die Kampfflugzeuge zwei 500 - Pfund - Bomben ab. Dadurch wurden die beiden Tanklastwagen zerstört u nd zahlreiche Personen, die sich im Bereich der Fahrzeuge aufhielten, getötet beziehungsweise verletzt. Darunter befanden sich auch Zivilisten. Die Kläger haben geltend gemacht, der Bombenangriff sei unter Verle t- zung des humanitären Völkerrechts erfolg t, da die Anwesenheit von Zivilpers o- nen für den PRT - Kommandeur erkennbar gewesen sei. Der Kläger zu 1, ein afghanischer Bauer, hat behauptet, zwei seiner Söhne bei dem Luftangriff verl o- ren zu haben. Er begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von r- langt Zahlung eines Unterhaltsschadens in Höhe von 5 p- tung, ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen sechs Kinder sei bei dem Luf t- angriff ums Leben gekommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ha t- te keinen Erfolg. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ve r- folgen sie ihre Klageansprüche weiter. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründe t. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zu Recht verneint. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BWV 2015, 202 verö f- fen t licht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Individualanspruch der Kläger auf Schadensersa tz ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Völkerrecht. Es entspreche weiterhin völkerrechtlicher Praxis, dass sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völke r- rechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehör i- gen grundsätzlich nu r dem Heimatstaat des Geschädigten zustünden. Ein Ind i- vidualanspruch auf Schadensersatz ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 3 des IV . Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (RGBl. 1910 S. 107) und aus Art. 91 des ersten Z u- satzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I, BGBl. 1990 II S. 1551). Ansprüche Einzelner könnten auch nicht auf das Völkergewohnheits recht oder Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG gestützt werden. Ansprüche aus Aufopferung kämen nicht in Betracht, da dieses Recht s- institut die Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen nicht erfasse. Soweit Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V. m. Art. 34 GG zu prüfen seien, könne offen bleiben, ob das nationale (deutsche) Amtsha f- 8 9 10 11 12 - 6 - tungsrecht auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs) anwendbar sei, den Regeln des humanitären Völke r- rechts über den Schutz de r Zivilbevölkerung drittschützende Wirkung zukomme und bei Amtspflichtverletzungen durch Soldaten der Bundeswehr im Rahmen eines von der NATO geführten Einsatzes internationaler Truppen eine Ha f- tungsüberleitung auf die Bundesrepublik Deutschland als Anstel lungskörpe r- schaft erfolge. Ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der PRT - Kom - mandeur keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen habe. Auf der Grundlage der vom Landgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend getroff e- nen Feststellungen habe Ob erst K . weder gegen das Verbot von Angriffen gegen Zivilpersonen (insbesondere Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des zweiten Zusat z- protokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht interna tionaler bewaffneter Konflikte - ZP II, BGBl. 1990 II S. 1637) schuldhaft verstoßen noch das völkerrechtliche Gebot der militärischen Aufkl ä- rung (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] ZP I) vorwerfbar verletzt. Die beiden entführten Tanklastzüge und die in deren Bereich anw esenden Taliban - Kämpfer hätten legitime militärische Angriffsziele dar gestellt . Der PRT - Kommandeur habe alle in der konkreten Planungs - und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen. Aus der maßgeblichen ex ante Perspektive des Kommandeurs sei objektiv ni cht erkennbar gewesen, dass sich neben den Taliban - Kämpfern auch Zivilpersonen an der Bombenabwurfstelle befunden hätten. Die von dem ISAF - Kommandeur erlassenen Einsatzregeln (Rules of Engagement, RoE) seien für die Beurteilung etwaiger Schadensersatzanspr ü- che der Kläger ohne Bedeutung. Aus diesen und weiteren Einsatzregeln von ISAF, NATO oder Bundeswehr ergäben sich keine drittschützenden Amtspflic h- ten. Da aus der Sicht eines objektiv pflichtgemäß handelnden Befehlshabers in der Position des PTR - Kommandeur s mit der Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Angriffs ni cht zu rechnen gewesen sei, lie ge auch kein (schul d- - 7 - hafter) Verstoß gegen das Schonungsgebot (Art. 57 Abs. 1, 2 Buchst. a [ii] ZP I), das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] ZP I), das Warnungsgebot (Art. 57 Abs. 2 Buchst. c ZP I) und das Verbot unterschieds - loser Angriffe (Art. 51 Abs. 4, 5 ZP I) vor. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Den Klägern steht kein unmittelbarer vö lkerrechtlicher Schadensersat z- anspruch zu. Sie haben auch keinen Schadensersatzanspruch aus nationalem (deutschen) Recht. Das Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsä t- zen nic ht anwendbar. Außerdem sind - die Anwendbarkeit deutschen Amtsha f- tungsrechts im vorliegenden Fall unterstellt - Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen zu verneinen. 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatz - oder Entschädigungsa n- spruch gegen die Beklagte zusteht. a) Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein A n- spruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Ungeachtet der - st e- tig fortschreitenden - Entwicklungen auf der Ebene des Menschenrechtsschu t- zes, die zur Anerkennung einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Einze l- nen sowie zur Etablieru ng vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, ist eine vergleichbare Entwicklung im Bereich der Sekundäransprüche 13 14 15 16 - 8 - nicht nachzuweisen. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehö rigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Senat, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 6 ff; BVerfG, NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 41 ff, 46; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 416 [Stand: 1. Juli 201 6]; Jutzi, FS Schlick, S. 31, 36). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Völkerrechts ist die Haftungsverpflichtung auf das Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten beschränkt. Sie besteht nur zwischen den Vertragsparteien und unterscheidet sich von dem Primäranspruch der betroff e- nen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts (BVerfG , NJW 2004, 3257, 3258 und BeckRS 2013 aaO Rn. 46). Nach dieser weiterhin gültigen Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rech ts wird dem geschädigten Individuum mittelbarer internationaler Schutz gewährt, indem sein Heimatstaat im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend macht, da ss das Völkerrecht gegenüber seine n Staatsangehörigen beachtet wird (Senat , Urteile vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 291 und vom 2. November 2006 aaO Rn. 6; BVerfG, NJW 1996, 2717, 2719). Dabei handelt es sich um eine objektiv - rechtliche Pflicht des Staates zur Schutzgewährung. Dem Einzelnen steht insoweit g e- ge nüber seinem Heimatstaat ein subjektiver Anspruch auf fehlerfreie Erme s- senausübung zu (Schmahl, ZaöRV 66 [2006], 699, 711; von Woedtke, Die Ve r- antwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensers atzansprüche von Einzelpersonen als Opfer deutscher Militärhandlungen, S. 322). b) Nach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatz - oder Entschädigungsansprüche auch nicht auf Art. 3 des IV. Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend di e Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 17 - 9 - oder Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer A b- kommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler b e- waffneter Konflikte stützen. Diese Regelungen statuieren zwar ein beson deres völkerrechtliches Haftungsregime für Verstöße gegen das humanitäre Krieg s- völkerrecht, begründen jedoch keine individuellen Schadensersatz - oder En t- schädigungsansprüche. Dadurch wird nur der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz einer Haftungsverpflic htung zwischen den Vertragsparteien posit i- viert (Senat, Urteil vom 2. November 2006 aaO Rn. 9 ff; BVerfG, NJW 2004, 3257, 3258; NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 45 ff). 2. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht Entschädigungsansprüch e unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung abgelehnt. Der auf den §§ 74, 75 Einl. ALR beruhende Aufopferungsgedanke wurde für Sachverhalte des alltägl i- chen Verwaltungshandelns ( " Normalfall " ) entwickelt und kann auf Kriegssch ä- den nicht angewendet werden. Die se sind nicht Ausdruck " echter " verwaltung s- rechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurte i- lenden Zustands (BVerfG, NJW 2006, 2542, 2544). Staatliche Ausnahmez u- stände, wie namentlich Kriege und umfangreiche Einsätze der Streit kräfte im Ausland im Verbund mit anderen Staaten, können in ihren Auswirkungen, in s- besondere mit Blick auf mögliche zivile Schäden, nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch reguliert werden, sondern bedürfen besonderer Au s- gleichssysteme und Ausgleic hsmaßstäbe, die in entsprechenden Gesetzen niederzulegen sind (vgl. Ossenbühl/Cornils, St aatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 127 unmittelbar in Bezug auf Aufopferungsansprüche, aber wohl allgemein haftungsbezogen zu verstehen). 18 - 10 - 3. Auch einen Schadensersatz anspruch der Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m Art. 34 Satz 1 GG hat das Berufungsgericht zu Recht ve r- neint. a) Das nationale (deutsche) Amtshaftun gsrecht findet auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher St reitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden. aa) Etwaigen individuellen ( " zivilrechtlichen " ) Ersatzansprüchen der ve r- letzten Personen aus nationalem Recht steht allerdings nicht die " Exklusivität " völkerrechtlicher Schadensregulierung entgegen. D as Grundprinzip des dipl o- matischen Schutzes durch den Heimatstaat schließt einen Anspruch nicht aus, den das nationale Recht des verletzenden Staates dem Verletzten außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt und der neben die völkerrechtlichen Ans prüche des Heimatstaates tritt ( " Anspruchsparallelität " statt " Exklusivität des Völkerrechts " ). Es bleibt dem das Völkerrecht verletzenden Staat somit unb e- nommen, der verletzten Person Ansprüche auf Grund des eigenen nationalen Rechts zu gewähren (Senat, U rteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 293; BVerfG, NJW 1996, 2717, 2719). Es besteht auch keine Regel des Völkergewohnheitsrechts dahingehend, dass Entschädigungsregelungen im Zusammenhang mit Kriegsfolgen nur im Rahmen von völkerrechtlic hen Ve r- trägen, insbesondere Friedensverträgen, getroffen werden könnten oder best e- hende Verträge über solche Entschädigungen abschließend wären (BVerfG aaO). Indessen gewährt das nationale Recht einzelnen Personen keine Ersat z- ansprüche für Schädigungen inf olge von Kampfeinsätzen deutscher Soldaten im Ausland. 19 20 21 - 11 - bb) Verstoßen deutsche Soldaten bei bewaffneten Auslandseinsätzen schuldhaft gegen völkerrechtliche Primärregeln, die dem Schutz der Zivilbevö l- kerung dienen sollen, und werden dadurch Sach - oder P ersonenschäden ve r- ursacht, kommen allerdings nach dem Wortlaut des § 839 Abs. 1 BGB Sch a- densersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht. In Bezug auf Auslandseinsätze der Bundeswehr lassen sich unter diesem Gesichtspunkt w e- der § 839 BGB noch A rt. 34 GG Einschränkungen entnehmen. (1) Dementsprechend wird von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur die Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von bewaffneten Konflikten bejah t. Auch in Kriegszeiten oder bei der Teilnahme an bewaffneten Auseina n- dersetzungen sei der Staat an das Recht, vor allem das Völkerrecht, gebunden. Das Kriegsvölkerrecht ( " ius in bello " ) zu beachten, sei staatliche Verpflichtung, die gerade dem Zwec k diene , anstelle der ansonsten geltenden zivilen Recht s- ordnung s eine Wirkung zu entfalten. Soweit in Kriegszeiten diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion (OLG Köln, NJW 2005, 2860, 2862). Ein individueller Sekundärrechtsschutz vor den nationalen Gerichten - gestützt auf d as nationale Amtshaftungsrecht - stelle ein effektives Mittel zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Primärregeln dar und sei aus Sicht des den Schutz des Einzelnen zunehmend stärker betonenden Vö l- kerrechts besond ers angezeigt ( vgl. Dutta, AöR 133 [2008], 191, 210 f ; von Woedtke aaO S. 318). Für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts sprächen darüber hinaus die Werteordnung des Grundgesetzes (Entscheidung für die internationale Zusammenarbeit gemäß Art. 23 ff GG, Schutz der Me n- schenwürde und der Persönlichkeit, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Dutta aaO S. 211 ff; Schmahl aaO S. 712; von Woedtke aaO S. 319). Würde dem betroffenen Einzelnen der Weg zur Amtshaftung ve r- 22 23 - 12 - sperrt werden, käme es zu einer unzulässigen Einschränkung des Gewährlei s- tungsbereichs des Art. 34 GG (Huhn, Amtshaftung im bewaffneten Ausland s- einsatz, S. 63; Woedtke aaO). Ferner wird angeführt, es fehle eine gesetzliche Befugnis zur Suspendierung des Deliktsrechts außerha lb des Verteidigungsfalls im Sinne der Art. 115a ff GG (Dutta aaO S. 217 f; von Woedtke aaO S. 320). Das Reichsbeamtenhaftungsgesetz in seiner aktuellen Fassung und die nach 1949 zur Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts erlassenen Gesetze (insbes ondere § 8 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgese tzes, § 16 des G e- setzes zur Errichtung einer Stiftung " Erinnerung, Verantwortung, Zukunft " ) gi n- gen von der grundsätzlichen Geltung des Amtshaftungsrechts bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte aus (Dutta aaO S. 219; Surholt, Amtshaftung für Handlungen in Auslandseinsätzen der Bundeswehr, S. 89 f ). (2) Die Gegenmeinung, die die Anwendbarkeit des deutschen Amtsha f- tungsrechts bei kamp f handlungsverursachten Schäden generell ausschließt, sieht hingegen in dem völkerrechtlichen Haftungsregime eine lex specialis g e- genüber dem Amtshaftungsrecht (MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; Jutzi, FS Schlick, S. 31, 40; Raap, NVwZ 2013, 552, 554; BWV 2016, 125, 128). Das nationale Staatshaftungsrecht w erde durch das humanitäre Völke r- recht überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen stellten einen völkerrechtl i- chen Ausnahmezustand dar, der die im Frieden geltende Rechtsordnung wei t- gehend suspendiere (LG Bonn, NJW 2004, 525, 526; Raap aaO). Die im Grundge setz geregelten Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG einerseits und Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG andererseits) legten nahe, dass es i n- nerstaatlich für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte der Kodifizi e- rung besonderer Ausgleichsnormen b edürfe. D ie Entstehungsgeschichte von § 839 BGB und Art. 34 GG spreche ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit deu t- schen Amtshaftungsrechts auf Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten 24 - 13 - (Raap aaO). Die (weltweit einmalige) Zuerkennung von Amtshaftungsanspr ü- chen im Rahmen von bewaffneten Konflikten würde die Bundesrepublik Deutschland in ihrem notwendigen außenpolitischen Handlungsspielraum und letztlich in ihrer Bündnisfähigkeit unangemessen beschränken (Raap , NVwZ 2013 aaO). Die nationalen Gerichte seien nicht befugt, eine (vermeintliche) L ü- cke des Haftungsrechts durch Auslegung des einfachen Rechts zu schließen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen obliege allein dem parlamentarischen Gesetzgeber (Jutzi aaO S. 37 ff). cc) (1 ) In dem Fall " Distomo " , in dem eine in die deutsche Wehrmacht eingegliederte SS - Einheit im besetzten Griechenland nach einer vorausgega n- genen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen im Jahr 1944 als Ve r- geltungsmaßnahme ein Dorf niederbrannte und dessen Bewo hner tötete, hat der erkennende Senat Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV vern eint (Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279). Dabei hat er nicht in Zweifel gezogen, dass die Tat bestandselemente des § 839 Abs. 1 Satz 1 B GB dem Wortlaut der Vorschrift nach sämtlich erfüllt waren. Er war jedoch der Auffassung, nach dem Verständnis und Gesamtzusammenhang des im Jahr 1944 geltenden Rechts seien die dem Deutschen Reich völke r- rechtlich zurechenbaren militärischen Handlungen wäh rend des Kriegs im Au s- land von dem - eine innerstaatliche Verantwortlichkeit des Staats auslösenden - Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen. Krieg sei damals als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen worden, der seinem We sen nach auf kollektive Gewaltanwendung ausgerichtet sei und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere. Die Verantwor t- lichkeit für den Beginn eines Kriegs und die Folgen der damit zwangsläufig ve r- bundenen kollektiven Gewaltanwendung wie auch die Haftung für individuelle Kriegsverbrechen der zu den bewaffneten Mächten gehörenden Perso nen sei 25 - 14 - auf der Ebene der krieg führenden Staaten geregelt beziehungsweise als reg e- lungsbedürftig angesehen worden. Aus dieser Sicht des Kriegs als eines in er s- ter Linie kollektiven Gewaltakts, der als " Verhältnis von Staat zu Staat " aufg e- fasst worden sei, habe - jedenfalls damals - die Vors tellung fern gelegen, ein krieg führender Staat könne sich du rch Delikte seiner bewaffneten M acht wä h- rend des Kriegs im Ausl and (auch) gegenüber den Opfern unmittelbar sch a- densersatzpflichtig machen (aaO S. 295 ff). Der Senat sah sich in seiner Au f- fassung durch weitere Bestimmungen des seinerzeit geltenden Rechts bestätigt (aaO S. 297 ff), insbesondere durch den Haftungsausschl uss nach § 7 des G e- setzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten - Reichsbeamtenha f- tungsgesetz (RBHG) - vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 798). Nach dieser Vorschrift (in ihrer bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung) stand den Angehörigen e i- nes ausländis chen Staates ein Ersatzanspruch auf Grund dieses Gesetzes g e- gen das Deutsche Reich nur insoweit zu, als nach einer im Reichsgesetzblatt (Bundesgesetzblatt) enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers (Bu n- desministers der Justiz) durch die Gesetzgebung de s ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war (woran es im Ve r- hältnis zu Griechenland fehlte). Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 2542, 2543) hat dahinstehen lassen, ob ein Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 131 W RV vom spezifisch völkerrechtlichen Haftungsregime zwischen den Staaten überlagert worden sei. Es hat die Verneinung eines Amtshaftungsa n- spruchs jedenfalls im Hinblick auf § 7 RBHG aF für gerechtfertigt gehalten. (2 ) In dem Fall " Varvarin " , der die Ze rstörung einer Brücke durch Kamp f- f lugzeuge der NATO während des Kosovo - Konflikts betraf, wobei zehn Zivilpe r- sonen getötet und 30 zum Teil schwer verletzt wurden, hat der Senat (Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 20) offen gelass en, ob für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes an seiner in der Sache 26 - 15 - " Distomo " vertretenen Auffassung festzuhalten sei, dass militärische (Kriegs - ) Handlungen im Ausland vom Amtshaftungstatbestand ausgenommen seien. Denn der von den damaligen Kl ägern geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheiterte jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Angriff gegen die Brücke rechtsfehlerfrei keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße geg en Regeln des h u- manitären (Kriegs - )Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung festgestellt waren. Das Bundesverfassungsgericht (BeckRS 2013, 55213 Rn. 52 ff ) hat die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung ang e- nommen und die F rage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts auf derart i- ge Fälle als nicht entscheidungserheblich angesehen. dd ) Die bislang offen gelassene Frage, ob das deutsche Amtshaftung s- recht unter der Geltung des Grundgesetzes auf Auslandseinsätze deutscher S treitkräfte im Rahmen bewaffneter Konflikte anwendbar ist, verneint der Senat nunmehr. Zu einer Ausweitung des - oben dargelegten - traditionellen Verständ - nisses des Amtshaftungsrechts zwingen weder Verfassungs - noch Völkerrecht. Vielmehr sprechen der nie geänderte Wortlaut von § 839 BGB und Art. 34 GG, die Normgeschichte, der daraus ableitbare Gesetzeszweck sowie systemat i- sche Erwägungen (das Verhältnis zum Völkerrecht betreffend) gegen eine E r- streckung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen auf Ka mpfhan d- lungen deut scher Streitkräfte im Ausland. E iner darüber hinaus gehenden ric h- terlichen Rechtsfortbildung würde entgegenstehen, dass derart grundlegende Entscheidungen allein vom Gesetzgeber zu treffen sind. (1) Der Wortlaut der Amtshaftungsbestim mungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) schließt zwar - wie bereits erwähnt - die Anwendbarkeit des Amtshaftung s- rechts nicht explizit aus. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Bejahung der 27 28 - 16 - Staatshaftung in Fällen wie dem vorliegenden. Denn zu berücksichtigen ist stets auch der historische Kontext, in dem eine Norm formuliert worden ist (Jutzi, FS Schlick, S. 31, 39). ( a) Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen G e- setzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen § 839 BGB dachte der Geset z- geber ersichtlich nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Derartige Erwägungen sind in den Gesetzesmaterialien nicht dokumentiert (Raap, NVwZ 2013 , 552, 554; BWV 2016, 125, 128 ; jeweils mwN ; s. auch Staudinger/Wurm, BGB [2007] , § 839 Rn. 1 ff zur Entstehungsgeschichte des § 839 BGB). Nach dem traditi o- nellen Verständnis des Amtshaftungs - und Völkerrechts stand bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage, dass militärische (Krieg s - )Hand - lungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV) ausgenommen waren und die Folgen kriegerischer Auseina n- dersetzungen im " Verhältnis von Staat zu Staat " zu kompensieren waren (S e- nat, Urteil vom 26. Juni 2003 - I II ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 295 ff). (b ) Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlunge n im Ausland im Blick . Insbesondere war das gegenwärtige Ausmaß der internationalen Ei n- bindung Deutschlands, zu der seit den 1990er Jahren auch Auslandseinsätze der Bundeswehr zur internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung hinzukommen, im Jahr 194 9 für den mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes betrauten Parlamentarischen Rat nicht vorhersehbar. Es kann deshalb ausg e- schlossen werden, dass bei Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Ausdehnung des Amtshaftungsrechts auf Schadensfälle im Zusammenhang mi t Ausland s- einsätzen deutscher Streitkräfte intendiert war (von Woedtke aaO S. 321). Da 29 30 - 17 - Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland nach dem traditione l- len Verständnis ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des Amtshaftung s- rechts fielen, bestand n ach allem aus Sicht des damaligen Gesetzgebers keine Veranlassung, solche Militäreinsätze expressis verbis von der klassischen Amtshaftung auszunehmen. (c ) Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung d a- hingehend erfolgt, den Anwendun gsber eich der Amtshaftung auf militärische Kampf einsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Be stimmungen des Amtshaftungsrechts ist bis heute unverändert geblieben. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Amtshaftungsrechts kann in s- besondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass § 7 RBHG durch Art. 6 des Auslandsverwendung sgesetzes vom 28. Juli 1993 - AuslVG (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1. Juli 1992 erheblich geändert worden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RBHG nF, der wörtl ich § 35 Abs. 1 Satz 1 des für nichtig erklärten Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 entspricht, kann die Bundesregi e- rung zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsb e- reich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, A n- sprüche aus diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutsc h- land oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Sch ä- digungen kein gleichwerti ger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Während es nach früherem Recht einer Bekanntmachung über das Vorliegen von Gegenseitigkeit bedurfte, um die Haftung des Staates zu e r- möglichen, gilt die Übernahme der Haftung durch den Staat jetzt als Regel, die nur dann aufgehoben ist, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung - was bislang nicht erfolgt ist - erlassen wird (BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 720 f [Stand: 1. Juli 2016]). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte das 31 - 18 - Ausla ndsverwendungsgesetz der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass sich Deutschland vermehrt an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland beteiligt (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eines Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland, BT - Drucks. 12/4749 S. 1, 8) . Durch die Neufassung des § 7 RBHG sollte verhindert werden, die im Ausland verwendete n Amtswalter einer persö n- lichen Haft ung auszusetzen , wie sie sich nach dem bisherigen Regelungssy s- tem aus § 839 BGB ergeben konnte (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses , BT - Drucks. 12/5142 S. 15). Einen spezifisch militärischen Bezug hatte die Neuregelung nicht. Auslandskampfeinsätze der Bundeswehr waren zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Demzufolge bestand auch ke i- ne Veranlassung, diese bei der Änderung des § 7 RBHG zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift gibt daher für die Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nichts her. Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 BE G und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur E r- rich tung einer Stiftung " Erinnerung, Verantwortung, Zukunft " . Aus dem U m- stand, dass darin etwaige konkurrierende Schadensersatzansprüche ausg e- schlossen werd en, folgt nicht, dass seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das nationale Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte anzuwenden ist , zumal sich beide Gesetze auf zuvor erfolgte Sch ä- digungen beziehen . (2) Für den allgemeinen Aufopferungsanspruch, der einen hoheitlichen, der betroffenen Person ein Sonderopfer abverlangenden Eingriff in nicht ve r- mögenswerte Rechte (nicht jedoch ein Verschulden) voraussetzt, ist, wie au s- geführt, höchstrichterlich anerkannt, dass diese Anspruchsgrundlage für Sac h- verha lte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde und auf Kriegs - 32 33 - 19 - schäden nicht angewendet werden kann. Diese sind nicht Ausdruck " echter " verwaltungsrechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurteilenden Ausnahmezustan ds (BVerfG, NJW 2006, 2542, 2544; s. auch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 127; Raap, BWV 2016, 126, 129). Für den allgemeinen (verschuldensabhängigen) Amtshaftungsa n- spruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG kann nicht s a n- deres gelten (vgl. Raap, NVwZ 2013, 552, 554). Die Vorschrift des § 839 BGB ist, wie insbesondere deren Entstehungsgeschichte zeigt (dazu Staudinger/ Wurm, BGB [2007], § 839 Rn. 1 f f ), auf den " normalen Amtsbetrieb " zugeschni t- ten, das heißt auf den Aus gleich von Schäden, die auf Grund von Amtspflich t- verletzungen im Rahmen des allgemeinen und alltäglichen Verwaltungsha n- delns entstehen. Im Rahmen der " General - Amtspflicht " zu rechtmäßiger Amt s- ausübung muss ein (Verwaltungs - )Beamter den entscheidungserhebli chen Sachverhalt zum Beispiel durch Anhörung der Beteiligten erforschen sowie se i- ne Entscheidung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Zuständigkeits - , Form - und sonstigen Verfahrensvorschriften treffen. Über Anträge und sonstige Begehren des Bürgers ist in angemessener Zeit zu befinden (s. nur Schlick, Ad Legendum 2015, 250, 254). Fällt dem fehlerhaft handelnden Beamten nur Fah r- lässigk eit zur Last, so scheidet nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung aus , wenn der Verletzte auf andere Weise von einem " priva ten " Schädiger Ersatz zu erlangen vermag (sog. Subsidiaritätsklausel). Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Vorrang des Pr i- märr echtsschutzes). Dies alles zeigt, dass der allgemeine Amtshaftungstatb e- stand für die Beurteilung militärischer Kampfhandlungen im Ausland nicht passt. Die Subsidiarität der Amtshaftung bei fahrlässigen Pflichtverletzungen und der Vorrang des Primärrechtssc hutzes kommen in Fällen militärischer Auseina n- dersetzungen regelmäßig von vornherein nicht zum Tragen und laufen strukt u- - 20 - rell leer. Darüber hinaus kann die Entscheidungssituation eines verwaltung s- mäßig handelnden Beamten nicht mit der Gefechtssituation eine s im Kampfei n- satz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden. (3) Gegen die Anwendbarkeit des deutschen (nationalen) Amtshaftung s- rechts bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völke rrechtliche Haftungsregime. Insbesondere mit den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Ge n- fer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler (ZP I) beziehungsweise nicht internationaler (ZP II) bewaffneter Konflikte exi s- t iert ein detailliertes Regelwerk, das auf der Ebene der Primärnormen den Schutz der Zivilbevölkerung umfassend gewährleistet (insbe sondere Art. 48 ff ZP I, Art. 13 ff ZP II) und sekundärrechtlich die Haftungsfolgen dahingehend regelt, dass eine Konfliktpar tei für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden, und bei Völkerrechtsverstößen gegenüber dem Heimatstaat der geschädigten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Art. 91 ZP I und Art. 3 des IV. Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907) , wobei der Heimatstaat seinen geschädi g- ten Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt. Von dieser Haftung ist auch die Bundesrepublik Deutschland bei ihrer Zustimmung zu den Zusatzpr o- tokollen zu d en Genfer Abkommen ausgegangen (vgl. Denkschrift zu den Z u- satzprotokollen zu den Genfer Abkommen, BT - Drucks. 11/6770 S. 117). B e- rücksichtigt man ferner, dass sich die spezifische Situationslage im Rahmen von bewaffneten Auslandseinsätzen deutlich von den r ein nationalen Konstell a- tionen, für die das Institut der Amtshaftung ursprünglich geschaffen wurde, u n- terscheidet, sprechen die besseren Argumente dafür, das völkerrechtliche Ha f- tun gsregime als eine gegenüber dem allgemeinen Amtshaftungsrecht speziell e- re R egelung anzusehen (MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; Jutzi aaO S. 40; Raap, NVw Z 2013 aaO S. 554; BWV 2016 aaO S. 128). 34 - 21 - (4) Die Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Verpflic h- tung aller staatlichen Einrichtungen zur Achtung der Mens chenwürde und der Grundrech t e sowie die Verfassungsentscheidung für die internationale Zusa m- menarbeit, zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtsha f- tungsnormen auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr. ( a) Wie bereits dargelegt, lässt sich keine völkergewohnheitsrechtliche Regel feststellen, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Wenn sich aus dem Völkerrecht keine individuellen Schadensersatza nsprüche ableiten lassen, besteht auch keine Verpflichtung, einzelnen Personen durch Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. Art. 25 Satz 1 GG) einen Schadensersatzanspruch nach nationalem Rech t einzuräumen (vgl. Jutzi aaO S. 3 6 f). Aus dem U m- stand , dass das Völker recht nationale Bestimmungen im Hinblick auf die Ha f- tung bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht ausschließt (siehe oben aa), lässt sich zudem keine Regel oder Vermutung d ahingehend ableiten, dass ein das Völkerrecht verletzender Staat den verletzten Personen auf Grund eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren hat (BVerfG, NJW 2004, 3257, 3258). Angesichts der Fortentwicklung und Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg besteht derzeit keine zwingende Notwendigkeit, die Einhaltung der Regeln des humanitären Krieg s- völkerrechts durch Gewährung eines nationalen Staatshaftungsanspruchs des E inzelnen " parallel abzusichern " . Da s Völkerrecht enthält inzwischen zahlreiche Primärnormen zum Schutz der Zivilbevölkerung und " flankierende " Vorgaben 35 36 37 - 22 - zur Ahndung von Verstößen durch strafrechtliche Verfolgung und Schadense r- satzleistungen auf zwischenstaatlicher Ebene (insbesondere Art. 48 ff, Art. 85 bis 91 ZP I, Art. 13 ff ZP II). Auf nationaler Ebene gewähren die Straftatbestä n- de des Völkerstrafgesetzbuchs zusätzlichen Schutz. Dem Grundgesetz kann auch kein Gebot entnommen werden, bei jeder Grundrechtsverletzung einen individuellen Schad ensersatzanspruch zu schaffen. (b ) Die Entscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusa m- menarbeit (Art. 23 - 25 GG) lässt sich nicht für die Anwendbarkeit des Amtsha f- tungsrechts auf bewaffnete Konflikte beziehungsweise militärische Verhalten s- w eisen im Ausland ins Feld führen. Sie weist vielmehr in die gegenteili ge Ric h- tung . Die Einordnung Deutschlands in friedenswahrende Systeme ist verfa s- sungsrechtlich in Art. 24 Abs. 2 GG geschützt. Nach Art. 32 Abs. 1 GG steht die Pflege der internationalen Beziehungen dem Bund zu, wobei Trägerin der ä u- ßeren Gewalt innerhalb des Bundes grundsätzlich die Exekutive ist (Dutta aaO S. 214 ; von Woedtke aaO S. 312 f ). Bei Anwendung des Amtshaftungsrechts auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr könnte es in m ehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bün d- nisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen. Da bei realitätsnaher Betrachtung für die Bundesrepublik Deutschland nur Auslandseinsätze ge meinsam mit Partnerländern, insbesondere im Ra h- men der NATO, in Be tracht kommen , bestünde im Rahmen der Amtshaftung die Möglichkeit der Zurechnung völkerrechtswidriger unerlaubter Handlungen eines anderen Bündnispartners nach Maßgabe des § 830 BGB. Das wür de nicht nur die Gefahr einer kaum eingrenzbaren (gesamtschuldnerischen) Ha f- tung heraufbeschwören (in diesem Sinn Jutzi aaO S. 44), sondern hätte auch zur Folge, dass vor den deutschen Zivilgerichten die inzidente Überprüfung des hoheitlichen Handelns eine s anderen Bündnispartners zu erfolgen hät te (von 38 - 23 - Woe dtke aaO S. 313 f). Gerade Letzteres könnte das außenpolitische Verhäl t- nis Deutschlands zu seinen Bündnispartnern nachhaltig belasten, zumal sich im A mtshaftungsprozess im Hinblick auf die Grundsätze zur sekundären Darl e- gungslast beziehungsweise zur Beweislastumkehr (dazu BVerfG, BeckRS 2013, 55213 Rn. 62 ff) die prozessuale Notwendigkeit ergeben könnte, takt i- sche oder strategische Überlegungen - allerdings unter dem Korrektiv des Z u- mutbaren - offenzulegen und Sachverhalte vorzut ragen, welche jedenfalls a n- dere Bündnispartner als geheimhaltungsbedürftig ansehen. In diesem Zusa m- menhang darf auch nicht übersehen werden, dass das Risiko einer kaum a b- schätzbaren Haftung dazu führen könnte, dass humanitär motivie rte bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr reduziert oder gar gänzlich eingestellt würden (Jutzi aaO S. 44). Aus Sicht zum Beispiel der NATO - Partner, deren n a- tionale Rechtsordnungen individuelle Schadensersatzansprüche wegen Ve r- stößen ihrer Streitkräf te gegen das humanitäre Völkerrecht nicht vorsehen (Raap, NVwZ 2013 aaO S. 554; BWV 2016 aaO S. 130), wären die deutschen Streitkräfte auf Grund des Damokles - Schwertes der - auch gesamtschuldner i- schen - Amtshaftung nur noch bedingt bündnis - und kampfeinsa tzfähig (vgl. von Woedtke aaO S. 324). (5) Würde man mit Blick auf die Werteordnung des Grundgesetzes und den nach dem Zweiten Weltkrieg vermehrten Schutz des Individuums auf vö l- kerrechtlicher Ebene die Notwendigkeit bejahen, das Amtshaftungsrecht unt er Aufgabe seines traditionellen Verständnisses nunmehr auch auf bewaffnete Auslandseinsätze der Streitkräfte zu erstrecken, stünden einer diesbezüglichen richterlichen Rechtsfortbildung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Denn der Gese tzgeber hat in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. BVerfGE 98, 218, 251; Jutzi aaO S. 41). Insbesondere die Begründung von Geldleistungsansprüchen 39 - 24 - mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffe ntlichen Haushalte bleiben nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dem parlamentarischen Gesetzgeber zur Entscheidung vorbehalten (sog. Haushaltsprärogative des Parlaments; z.B. BVerfGE 125, 175, 224; s. auch Se nat, Urteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85 , BGHZ 100, 136, 145 f und vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 34 zur Haftung für legislatives Unrecht und vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 362 zur Staatshaftung für Waldschäden; Jutzi aaO S. 42; von Woedtke aaO S. 314 f; jeweils mwN). Da die Haftungsris i- ken für Schäden infolge von auch mit anderen Streitkräften zusammen gefüh r- ten Kampfhandlungen vor allem bei längeren und umfangreicheren militär i- schen Auseinandersetzungen nicht abschätzbar wären, zumal militärische Op e- rationen (z.B. Luft - , Raketen - oder Artillerieangriffe) massenhaft Schadensfälle hervorrufen können, bestünde die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den öffentlichen Haushalt des Bundes. Dies macht es erforderlich, die En t- scheidung über die Zu billigung von Entschädigungs - und Ausgleichsanspr ü- chen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Strei t- kräfte dem Parlament zu über antworten (Jutzi aaO S. 41 f ). b) Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amt s- haftung srechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Lufta n- griff auf die beiden von Taliban - Kämpfern entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldate n oder Dienststellen im Sinne ko n- kreter schuldhafter Verstö ße gegen Regeln des humanitären (Kriegs - )Völker - recht zum Schutz der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT - Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärung s- möglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Lufta n- 40 - 25 - griffs objektiv nicht erkennbar war. Das Vorgehen von Oberst K . war daher völkerrechtlich zulässig. aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verstoßen, indem es seiner Prüfung nicht den gesamten aus den Akten ersichtlichen Prozessstoff zugrunde gelegt habe, die Darstellung der " bloßen Mög lichkeit " einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht habe ausreichen lassen und seine Prüfung auf Verfahrensfehle r b e- schränkt habe. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Ve r- handlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestel l- ten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richti gkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Festste l- lungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfall en lassen, können s ich zunächst aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachve r- halts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderun gen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gil t, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen ve r- wertet hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, 41 42 - 26 - BGHZ 158, 269, 272 f; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 , BGHZ 158, 295, 300 f und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 10 mwN). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlic hen Prüfu ng (§ 559 Abs. 2 ZPO) - allerdings nicht, dass die vorinstanzliche Tats a- chenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich nä m- lich auch aus der Möglichkei t unterschiedlicher Wertung ergeben. Damit sind in erster Linie diejenigen Fälle gemeint, in denen das Berufungsgericht das E r- gebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zum Beispiel die Aussagen von Zeugen, anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Urtei le vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 316 f; vom 21. Juni 2016 aaO Rn. 11 und vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, BeckRS 2016, 14159 Rn. 26; s. auch BVerfG, NJW 2003, 2524 und NJW 2004, 1487). Bloß subjektive Zweifel, ledi g- lich abstrakte Erw ägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte verpflichten nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung. Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzl i- chen Feststellungen begründen konkrete Anha ltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO (BGH, Urteil 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258). Das Berufungsgericht mu ss von Amts wegen den gesamten - aus den Akten ersichtlichen - P rozessstoff der ersten Instanz - unter Einbe ziehung des Er gebnisses einer Beweisaufnahme - auf Zweifel an der Richtigkeit und Vol l- ständigkeit der Tatsachenfeststellung überprüfen. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine entsprechende Berufungsrüge erhoben worden ist. Denn mit dem zulässigen R echtsmittel gelangt grundsätzlich der gesamte Prozes s- 43 44 - 27 - stoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 und vom 9. März 2005 aaO S. 318). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht seiner Entsche i- dung rechtsfehlerfrei die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt. Das Berufungsurteil beruht insbesondere nicht auf einem rechtsfehle r- haft " verengten Maßstab " bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Bewe i s- würdigung. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsg e- richt nicht auf eine bloße Re chtsfehlerkontrolle beschränkt. Es hat vielmehr, wie zahlreiche Passagen des Berufungsurteils belegen, die Beweiswürdigung des Landgerichts auf der Grund lage des gesamten Prozessstoffs und der von den Klägern erhobenen Berufungsrügen nachvol lzogen und als rechtsfehlerfrei s o- wie vollständig und überzeugend erachtet. Die Revision legt auch nicht dar, welchen Prozessstoff das Berufungsgericht übergangen haben soll. Soweit sie rügt, bereits die Darstellung der " bloßen Möglichkeit " einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs müsse ausreichen, um Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu begründen, versucht sie lediglich i n unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler aufzuze i- g en. bb) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung des PRT - Komman - deurs im Sinne eines konkreten (schuldhaften) Verstoßes gegen Re geln des humanitären (Kriegs - ) Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung. Bei den durch den befohlenen Luftangriff zerstörten Tanklastwagen und den dabei get ö- teten Taliban - Kämpfern handelte es um legitime militärische Ziele ( vgl. Art. 50 45 46 - 28 - Abs. 1 Satz 1 ZP I i.V.m Art. 4 Buchst. A Abs. 1, 2, 3 und 6 des III. Genfer A b- kommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 19 49 [BGBl. II 195 4 S. 838] , Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ZP I ) . D er PRT - Kommandeur Oberst K . hat alle in der konkreten Planungs - und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen get roffen. Danach hatte er keinen ( objekti ven) Grund zu der Annahme, im unmitte lbaren Bereich der von den T a- liban entführten Ta nklastwagen könnten sich neben (bewaffneten) Kämpfern auch nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Zivilpersonen aufhalten. Es liegt somit bereits keine Amtspflichtverletzung vor. Wenn ein Soldat aus ta t- s ächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder verme i- den konnte, begeht er keine Amtspflichtverletzung ( vgl. Dutta aaO S. 227 Fn. 182) . Insoweit gilt im Prinzip derselbe Maßstab, den der erkennende Senat in Bezug auf das Gefahrenpotenti al bei mit verborgenen Altlasten behafteten Baugrundstücken angelegt hat. Was ein Amtsträger trotz sorgfältiger und g e- wissenhafter Prüfung im Zeitpunkt seiner Entscheidung " nicht sieht " und nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch " nicht zu sehen braucht " , kann von ihm nicht berücksichtigt werden und braucht von ihm auch nicht berücksich tigt zu werden ( Senat, Urteil vom 13. Juli 1993 - III ZR 22/92, BGHZ 123, 191, 195 ) . (1) Die Rüge der Revi sion, das Berufungsgericht habe einen falsc hen Maßstab bei der Überprüfung der eingesetzten Mittel anhand des humanitären Völkerrechts ( in sbesondere Art. 13 Abs. 2 ZP II) zugrunde gelegt, indem es verkannt ha be , dass bereits nac h der Darstellung der Beklagten die Zerstörung der Tanklastzüge das all einige Ziel des Bombenabwurfs gewesen sei, nicht aber die Bekämpfung der Taliban, greift nicht durch. 47 - 29 - Dass es bei den bewaffneten Taliban, die sich in unmittelbarer Nähe der von ihnen entführten Lastkraftwagen aufhielten, um Angehörige einer organ i- sie rten bewaffneten Gruppe handelte, die Partei des bewaffneten Konflikts war, ist offenkundig und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Aus der von der Beklagten zum Inhalt ihrer Klageerwiderung gemachten Einste l- lungsverfügung des Generalbunde sanwalts vom 16. April 2010 - offene Version (Ermittlungsverfahren 3 BJs 6/10 - 4 gegen Oberst K . u.a.) - ergibt sich, dass die beiden Tanklastwagen nach der Vorstellung des PRT - Kommandeurs durch den Bombenabwurf vernichtet werden sollten und er damit re chnete, dass durch den Luftangriff auch die umstehenden Taliban getroffen würden. Er rec h- nete insbesondere damit, dass die anwesenden Ta liban - Führer getroffen wü r- den. D urch deren Ausschaltung erwartete er eine fühlbare Schwächung der Organisation der Aufst ändischen in der Provinz Kunduz. Der von den Klägern umfangreich wiedergegebene Funkverkehr zwischen der Fliegerleitzentrale und den Piloten der Kampfflugzeuge besagt nichts anderes. Unter Timecode 20:48:01 wurde von Seiten des Fliegerleitoffiziers vielmeh r bestätigt, dass auch die bei den Tanklastwagen befindlichen Pers onen zum Angriffsziel gehörten ( " vehicles and the several ind ividuals around are our target " ) . Darüber hinaus weist die Beklagte in der Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Kläg er bereits erstinstanzlich selbst vorgetragen haben, der Waffeneinsatz h a- be den aufständischen Taliban und den von ihnen entführten Tanklastwagen gegolten. Das Berufungsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgega n- gen, dass der PRT - Kommandeur sowohl d ie beiden entführten Tanklastwagen als auch die im Bereich dieser Fahrzeuge anwesenden Taliban als zulässiges militärisches Ziel angesehen und ausgewählt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der dem PRT - Komman - deur vorliegende nachrichtendi enstliche Warnhinweis vom 15. Juli 2009 auf einen geplanten fahrzeuggestützten Sprengstoffanschlag gegen das PRT 48 49 - 30 - Kunduz am 4. September 2009 noch aktuell war. Denn die in den Händen der aufständischen Taliban befindlichen, mit einer großen Menge Benzin bez i e- hungsweise Dieselkraftstoff befüllten Tanklastwagen sowie die vor Ort in großer Zahl versammelten Talib an - Kämpfer durften mit militärischen Mittel n angegri f- fen werden. (2) (a) D as humanitäre Völkerrecht verbietet Angriffe gegen die Zivilb e- völkerung als solche oder ein zelne Zivilpersonen ( Art. 51 Abs. 2 Satz 1 ZP I, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ZP II) . Verboten sind ferner Angriffe gegen ein militär i- sches Ziel, wenn der zur Zeit des Angriffsbefehls zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwart eten konkreten und unmittelbar en militärischen Vorteil steht ( Art. 51 Abs. 5 Buchs t. b, Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] ZP I) . Bei dem Exzessverbot handelt es sich um eine spezifisch militärische Verhältni s- mäßigkeitsklausel, wonach Begleitschäden wie der To d von Zivilisten nicht schon dann außer jedem Verhältnis stehen, wenn der militärische Vorteil ( z.B. Schwächung der feindlichen T ruppen oder ihrer Kampfmittel) nur ein kurzfrist i- ger, ni cht konfliktentscheidender ist ( Einstellungsverfügung des Generalbu n- des anwalts aaO S. 64) . Neben der Verpflichtung zur Wahrung der militärischen Verhältnismäßigkeit besteht das Gebot des mildesten Mittels , das heißt Kampfmittel, die auch Zivilisten treffen k önnen, sind möglichst schonend - unter Beachtung aller praktisch mögl ichen Vorsich tsmaßnahmen - einzusetzen (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [ii] ZP I) . N ach Art. 57 Abs. 2 Buchst. c ZP I muss A n- griffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen. Diese Verpflichtung steht alle r- dings unter dem Vorbehalt , dass die " gegebenen Umstände " nicht entgege n- stehen. Damit trägt das humanitäre Völkerrecht insbesondere der Legitimität und militärischen Notwendigkeit von Überraschungsangriffen Rechnung ( Ei n- stellungsverfügung des Ge neralbundesan walts aaO S. 67 mwN ). 50 - 31 - Das allgemeine Gebot, Vorsic htsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 57 ZP I ), besteht vor allem in eine r sorgfältigen Aufklärung der (militärischen) Lage und des Gefechtsfeldes. Die den Einsatz planenden und befehlenden Stellen müssen sich um eine Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufkl ä- rungs - und Nachrichtenmittel bemühen, um sich über den militärischen Chara k- ter des Ziels Gewissheit zu verschaffen (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] ZP I; Raap BWV 2016 S. 129). Diese insbesondere in Art. 51 und Art. 57 ZP I niedergelegten Grundsä t- ze gelten nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten. Sie sind vielmehr auch Teil des humanitären Völkerrechts bei nicht - internationalen bewaffneten Konflikten ( s. auch d en Gemeinsamen Ar t. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Genfer Rotkreuz - Abkommen vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 783 f, 813 f, 838 f, 917 f ; vgl. Frau, JZ 2014, 417, 420). (b ) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das human itäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene S ichtweise . Vielmehr kommt es auf die - tatsache n- basierten - Erwartungen zum Zeitpunkt der militärischen Handlung an (Raap aaO; Einstellungsverfügung des Ge neralbundesanwalts aaO S. 65 mwN ). Dass militärische Entscheidungen in einer Gefechtssituation aus der ex ante Pe r- spe k tive des Befehlshabers zu beurteile n sind, folgt bereits aus dem Wortlaut der die Zivilbevölkerung schü tzenden Bestimmungen des ersten Zus atzprot o- kolls zu den Genfer Abkommen. Danach kommt es bei der Planung und Durc h- führung eines Angriffs darauf an, ob mit Verlusten unter der Zivilbevölkerung " zu rechnen " ist (vgl. Art. 51 Abs. 5 Buchst. b, Art. , 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] , b ZP I). Die nach Art. 57 ZP I (Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff) erforderliche 51 52 53 - 32 - Bewertung kann ein militärischer Befehlshaber nur auf Grund derjenigen E r- kenntnisse treffen, die ihm bei der Planung und Durchführung des Angriffs zur Verfügung stehen. Dem Befehlshaber darf kei n Vorwurf aus Umständen g e- macht werden, die er weder kannte noch kennen musste, sondern die sich erst nachträglich herausstellen (Denkschrift zu den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen, BT - Drucks. 11/6770 S. 113). Eine entsprechende Interpretation s- erk lärung hat die Bundesregierung (mit Zustimmung des Gesetzgebers) im Z u- ge der Ratifizierung der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen abgegeben ( Anlage 3 Nr. 4 zum Entwurf eines Gesetzes zu den Zusatzprot okollen I und II zu den Genfer Rotkreu z - Abkommen vo n 1949, BT - Drucks. 11/6770 S. 132). (c ) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der PRT - Kommandeur Oberst K . alle in der konkreten Planungs - und Entscheidungssituation praktisch mögl ichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen hat . Nach den von der Revision nicht bea n- standeten Feststellungen der Vorinstanzen ist die Situation auf der Sandbank ohne Unterbrechung mindestens 20 Minuten lang durch die beiden eingeset z- ten Kampfflugzeuge beobachtet worden, wobei die von den Bordkameras gefe r- tigten Infrarotaufnahmen in Echtzeit in die Fliegerleitzentrale übertragen und dort ausgewertet wurden. Darüber hinaus hat sich der PRT - Kommandeur si e- ben Mal durch telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs, der über die Lage vor Ort berichtete, rückversichert, dass es sich bei den auf den Infrarotaufnahmen sichtbaren Personen um Aufständische und nicht um Zivili s- ten handelte. Als weiteres Aufklärungsmittel stand dem PRT - Kommandeur die Einschätzung der Kampf f lugzeugpiloten zur Verfügung. Nach alle m ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs . Es lagen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die zivilen Fahrer der entführten Lastkraftwa gen noch in der Nähe befinden kön n- 54 - 33 - ten. Weitere Vorsichtsmaßnahmen zur Schonung der Zivilbevölkerun g im Sinne von Art. 51, 57 ZP I waren daher nicht in Betracht zu ziehen. (aa) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Pi loten der Kampf f lugzeuge wegen ernsthafter Zweifel am Kombattante n- st a tus der bei den Tanklastwagen befindlichen Personen eine (fünffache) ei n- dringliche Empfehlung einer " show of force " (Tiefflug als Warnung) ausgespr o- chen hätten, dringt die Revi sion nicht durch. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Transskript des Funkverkehrs zwischen der Fliegerleitzentrale und den Piloten ist bereits nicht ersichtlich, dass die P iloten die auf den Ang a- ben des nachrichtendienstlichen Informanten beruhende Mitteilun g der Leitzen t- rale, bei den Personen in der Nähe der Tanklastwagen handele es sich um T a- liban, in Zweifel gezogen haben. Da nach allen zur Verfügung stehenden E r- kenntnisquellen mit der Anwesenheit von Zivilisten nicht zu rechnen war, brauchte Oberst K . auch nicht auf den Vorschlag einzugehen, die bei den Tanklastwagen anwesenden Personen durch e ine " show of force " zu warnen. A ußerdem sprachen die konkreten Umstände gegen ein e solche Warnung, weil damit zugleich das legitime mi litärische Ziel der Bekämpf ung der anwesenden Tali ban vereitelt worden wäre (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. c Halbsatz 2 ZP I). (bb) Soweit die Revision geltend macht, der PRT - Kommandeur habe sich nicht auf die Angaben des angeblichen Informanten vor Ort verlassen dü r- fen, ist die s revisionsrechtlich unerheblich, weil die Kläger der nicht zu bea n- standenden tatrichterlichen Würdigung lediglich ihre eigene Einschätzung en t- gegenstellen. D ie Revision trägt auch nicht vor , warum Oberst K . aus der maßgeblichen ex ante Perspektive Zwe ifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und Verlässlichkeit des Informanten hätte haben müssen. Der zuständige Nachric h- tenoffizier hatte den Informanten als " gewöhnlich glaubwürdig " eingestuft. Seine 55 56 - 34 - Berichte über die Entführung und das Liegenbleiben der Tanklas twagen sowie das Auftreten größerer Taliban - Gruppen hatten sich als zutreffend erwiesen. Zudem zeigt die Revision nicht auf, dass Oberst K . in der konkreten En t- scheidungssituation (nachts und in einem umkämpften Gebiet) die Möglichkeit gehabt hätte, de n exakten Standort des Informanten und dessen Blick auf das Geschehen zu verifizieren. Der ferner gerügte Verstoß gegen die Grundsätze der sekundären Da r- legungslast liegt nicht vor. Die Beklagte hat die von dem Informanten erhalt e- nen Mitteilungen im P rozess offengelegt. Dass er sich " vor Ort " befunden hat, war sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz unstreitig und ist von den Kläger n erst mals nach Schluss der mündlichen Berufungsverhan dlung in Zweifel gezogen worden, was das Berufungsge richt zu Recht als nach § § 525, 296a ZPO unbeachtlich behandelt hat. (cc ) Die von der Revision fern er angeführten Einsatzregeln der NATO für den Einsatz der ISAF - Streitkräfte ( " Rules of Engagement " ) führen zu keiner a n- deren Bewertung. Die Revision leg t nicht dar und es ist auch sonst nicht ersich t- lich, dass die Einsatzregeln, die vor allem die Zweckmäßigkeit milit ärischer Handlungen im Blick hatt en und Entscheidungskompetenzen regelten , über die Vorgaben des humanitären Völkerrechts hinausgingen und de m Luftangriff en t- gege nstanden. Einsatzregeln dienen - ebenso wie die Zentrale Dienstvorschrift 15/2 des BMVg - nur dazu, die Einhaltung der Regeln des humanitären Völke r- rechts bei bewaffneten militärischen Operationen sicherzustellen. 57 58 - 35 - III. Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen, wobei dahinst e- hen kann, ob die Bundesrepublik Deutschland bei bewaffneten Auslandseinsä t- zen der Bundeswehr unter der operativen Füh rung der NATO nach Art. 34 Satz 1 GG überhaupt passivlegitimiert ist. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 1 O 460/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015 - 7 U 4/14 - 59
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