ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZR140.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 140/15 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja YouTube RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 15; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 1, Art. 13 I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen P arl a- ments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informat i- onsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäisch en Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informat i- onsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vo m 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vo rabentscheidung vorgelegt: 1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer V i- deos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn - 2 - - er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, - der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige A n- sicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen fü r die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht - exklusive und gebü h- renfreie Lizenz an den Videos erhält, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletze n- de Inhalte nic ht eingestellt werden dürfen, - der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwi r- ken können, - der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Sucherge b- nisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urhebe r- rechtsverle tzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsb e- reich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Muss si ch die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewuss tsein der Tatsachen oder Umstä n- de, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensich t- lich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen? 4. Weiter für den Fall, dass di e Frage 2 bejaht wird: Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Ve rletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Recht s- verletzung gekommen ist? - 3 - 5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden: Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen al s Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen? 6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird: Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verle t- zungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plat t- form für konkrete Rechtsverletzungen nutzen? BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 4 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 9. Mai 2018 durch die Richter Prof . Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle gung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte de s Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) , Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der I n- formationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen G e- schäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektron i- schen Geschäftsverkehr " ; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchse t- zung der Rechte des geistig en Eigentums (ABl. L 157 vom 30 . April 2004, S. 45 ) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, au f der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zusti m- mung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG vor, wenn - er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, - der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht o der Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht - exklusive und gebührenf reie Lizenz an den Videos erhält, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrecht s- verletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen, - der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können, - 5 - - der Betreiber auf der Platt form eine Aufbereitung der Such er - gebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urhebe r- rechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt? 2 . Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Fällt die Tätigkeit des Betreiber s einer Internetvideoplattform u n- ter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwe n- dungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der R ichtlinie 2000/31/EG ? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejah t wird : Muss si ch die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen T ä- tigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Informa t i- on offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Inform a- tionen beziehen? 4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejah t wird : Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Info r- mationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine ge richtliche Anordnung erst dann er langen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist? 5. Für den Fall, dass die Frage n 1 und 2 verneint werden : Ist der Betreiber einer Internetvi deoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen al s Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ? - 6 - 6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejah t wird : Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistu ng von Schadensersatz nach A rt. 13 Abs. 1 der Richtlinie 200 4/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungs handlung als auch in Bezug auf die Verle t- zungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat u nd wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plat t- form für konkrete Rechtsverletzungen nutzen ? - 7 - Gründe : A. Der Kläger ist Musikproduzent und war M itinhaber des Musikverlags " Petersongs Musikverlag KG " . Er behauptet, Inhaber der " Nemo Studios " zu sein. Die Beklagte zu 3 , die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform YouTube, auf der Nutzer kostenlos eigene Videodateien hochladen und anderen Internetn utzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google LLC , ist allein ige Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3. Die Beklagten zu 2 und 4 sind am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt. Am 20. Mai 1996 schloss das " Nemo Studio Frank Peterson " mit der Küns t- lerin Sarah Brightman einen weltweit gültigen K ünstlerexklusivvertrag zur Aus - wertung von Ton - und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen , der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde . Am 1. September 2000 schloss der Kläger für sich und die Nemo Studios mit der Capitol Records Inc. ein e Lizenzvereinbarung ( " Bandübernahmevertrag " ) über den exklusiven Vertrieb von Aufnahmen und Darbietungen von Sarah Brightman durch die Capitol Records In c . Darin heißt es unter Ziffer 6A: Provided you and Artist have complied with all your respective mat erial obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before: a. licensing (or authorizing Company's affiliates or licensees to license) Masters hereunder for sy n- chronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or b. otherwise synchronizing (or authorizing Company's affiliates or licensees to sy n- chronize) Masters hereunder with media other than records. I m November 2008 erschien das Album " A Winter Symphony " mit von der Künstlerin interpretierten Musikwe rken . Am 4. November 2008 begann Sarah Brightman ihre " Symphony Tour " , auf der sie die auf dem Album aufgenomm e- nen Werke darbot . 1 2 3 4 5 - 8 - Am 6. und 7. November 2008 waren auf der von der Beklagten zu 3 betri e- benen Internetplattform Musik stücke aus dem Album " A W inter Symphony " und aus private n Konzertmitschnitten der " Symphony Tour " eingestellt , die mit Stan d- bildern und Bewegtbildern verbunden waren . Mi t anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 4, die Google Germany Gm bH , und forderte sowohl diese als auch die Beklagte zu 1 unter B e- zugnahme auf Bildschirmausdrucke zur Abgabe strafbewehrte r Unterlassungse r- klärung en auf . Die Google Germany GmbH leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger übermittelten Bildschir m- ausdrucke händisch die Internetadressen ( URLs ) der Videos und nahm Sperru n- gen vor, über deren Umfang die Parteien streiten. Am 19. November 2008 waren auf der Internetplattform der Beklagten zu 3 erneut Tonaufnahmen vo n Darbietungen der Künstlerin abrufbar , die mit Stan d- bildern und Bewegtbildern verbunden waren . Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3 auf Unterlassung, Auskunftse r- teilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. D iese Anspr ü- che stüt zt er auf eigene Rechte als Hersteller des Tonträgers " A Winter Symph o- ny " sowie auf eigene und von der Künstlerin abgeleitete Rechte an den unter seiner künstlerischen Mitwirkung als Produzent und Chorsänger entstandenen Darbietungen der in diesem Album en thaltenen Musikstücke. Darüber hinaus macht er im Blick auf die Konzertmitschnitte der " Symphony Tour " geltend, er sei Komponist oder Textautor verschiedener Albumtitel; ferner stünden ihm als Ve r- leger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Mu siktiteln zu. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1 und 3 zu verbieten, zwölf näher bezeichnete To n- 6 7 8 9 - 9 - aufnahmen oder Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studioalbum " A Winter Symphony " der Künstlerin sowie zwölf gleichfalls näher bezeichnete Musikwerke des Klägers oder Darbietungen der Künstlerin aus Konzertauftritten der " Symphony Tour " in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbi n- dungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich z u- gänglich zu machen oder - hilfsweise - dies Dritten zu ermöglichen. Auß erdem hat er die Erteilung von Auskünften über Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn und die Feststellung verlangt, dass ihm die B e- klagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz und die Beklagte zu 1 zur Herau s- gabe einer ungerechtfer tigten Bereicherung verpflichtet sind. Hilfsweise hat er Auskunft über die Nutzer der Internetplattform begehrt, die die fraglichen Musikt i- tel unter Pseu donymen auf das von der Beklagten zu 3 betriebene Internetportal hochgeladen haben. Das Berufungsge richt (OLG Hamburg, BeckRS 2015, 14371) hat unter Z u- rückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche U r- teil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum " A Winter Symphony " in Sy n- chronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinha l- te n oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung von Auskunft über Namen und Anschrift en sowie soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt - die E - Mail - Adresse n näher b e- zeichneter Nutzer der Plat tform verurteilt, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage als zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet abgewiesen. Der Senat hat die Revision gegen d as Berufungsurteil im Umfang der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Klageanträge zugelassen . De r Kläger 10 11 - 10 - verfolgt mit seiner Revision die se Klageanträge weiter, soweit das B erufungsg e- richt sie als unbegründet abgewiesen hat . Die Beklagten zu 1 und 3 erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. B. Der Erfolg der Revisio n des Klägers hängt von der Ausle gung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu r Harmonisierung bestim m- ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Inform a- tionsgesellschaft, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektron i- schen Geschäftsverkehr sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 d er Richtlinie 2004/48 /EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab. Vor einer Ent scheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Unio n einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Kläger könne die Beklagten zu 1 und 3 im zuerkannten Umfang aus § 97 Abs. 1 Satz 1 , § 99 UrhG auf Unte r- lassung und aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft in Anspruch nehmen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel des Albums " A Winter Symphony " sei der Kläger als Tonträgerhersteller, als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler Inhaber von nach dem Urheberrechtsgese tz g e- schützten Rechten an den Tonaufnahmen und Darbietungen. Er habe diese Rechte durch den Abschluss des Bandübernahmevertrages nicht vollständig ve r- loren; vielmehr habe er das ausschließliche Recht zur Auswertung der Tonau f- nahmen und Darbietungen durch S ynchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten zurückbehalten. Dieses Recht erfasse aber nur die Ve r- bindung der Tonaufnahmen mit Bewegtbildern und nicht mit Standbildern. 12 13 14 - 11 - Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel, die nach Darst ellung des Klägers bei Konzertauftritten auf der " Symphony Tour " dargeboten worden seien, habe der Kläger jeweils hinsichtlich bestimmter Titel eigene Rechte als Komp o- nist oder Textdichter oder abgeleitete Rechte als Verleger inne. Die dem Kläger zuste henden Rechte am Album " A Winter Symphony " seien dadurch verletzt worden, dass die Musikstücke unberechtigt auf der Internetplat t- form der Beklagten zu 3 ein gestellt und mit Bewegtbildern wie etwa Filmaufna h- men aus dem Promotionvideo der Künstle rin verbunde n worden seien. Für diese Rechtsverletzung hafte die Beklagte zu 3 zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, wohl aber als Störer. Die Beklagte zu 3 habe die streitgegenständlichen Inhalte weder selbst erstellt noch selbst auf die von ihr betriebene Plattform eingestellt . Als Host - Provider komme die Beklagte zu 3 in den Genuss der Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 TMG. Sie habe beim Einstellen de r Inhalte auf der Plattform keine aktive Rolle gespielt und sich die se fre mden Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht. Für eine Haftung als Tei l- nehmer fehle ihr der insoweit erforderliche Vorsatz , weil sie keine Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen gehabt habe. Die Beklagte zu 3 hafte allerdings wegen der Verletzung der Rechte des Klägers an sieben näher bezeichneten Titeln des Studioalbums als Störer auf Unterlassung. Sie habe i nsoweit ihr obli e- gende Verhaltenspflichten verletzt, weil sie auf konkrete Verletzungshandlungen hingewiesen worden sei und die beanstandeten Inhalte n icht unverzüglich g e- löscht oder gesperrt habe . Hinsichtlich von Konzertaufnahmen der " Symphony Tour " habe die Bekla g- t e zu 3 dagegen keine V erhaltenspflichten verletzt . Zwar seien die Videos mit den elf näher bezeichneten Musiktiteln rechtswidrig von Dri tten in das Videopo r- tal eingestellt worden. Die Beklagte zu 3 sei aber über diese Rechtsverletzungen nicht zureichend in Kenntnis gesetzt worden oder sie habe die gebotenen Spe r- 15 16 17 - 12 - rungen rechtzeitig vorgenommen oder ihr sei kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung vorzuwerfen . Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe der g e- gen die Beklagte zu 3 nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründete Unterlassung s- anspruch gemäß § 99 UrhG auch gegen die Beklagte zu 1 als Inhaber des U n- te rnehmen s zu. Da die Beklagten zu 1 und 3 lediglich als Störer hafteten, sei die Beklagte zu 3 nicht zur Zahlung von Schadensersatz und die Beklagte zu 1 nicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet und der A n- spruch auf Auskunftse rteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn unbegründet. Dagegen hätten die B e- klagten zu 1 und 3 die Namen und die Anschriften und - soweit keine postal i- sche n Ans chriften vorhanden seien - die E - Mail - Adress en, nicht aber die IP - Adressen und die Bankdaten der Nutzer anzugeben, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen h ätten. II. Der Erfolg der Revision des Klägers hängt davon ab, ob das Verhalten der Beklagte n zu 3 nach den im St reitfall festgestellten Umständen ein e Han d- lung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG da r- stellt ( dazu B II 1 ). Sofern dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die T ä- tigkeit der Beklagten zu 3 in den Anwendungsbereich d es Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt ( dazu B II 2 ) . Sofern die s zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus den en die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informat i- onen beziehen muss (dazu B II 3) . Ferner stellt sich dann die Frage, ob es mit Art. 8 Ab s. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verle t- 18 19 - 13 - zung eines Urheberrechts oder verwan dter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung nur dann er langen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung g e- kommen ist (dazu B II 4). Sofern das Verhalten der Beklag ten zu 3 weder ein e Handlung der Wiede r- gabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich die Frage, ob die Beklagte zu 3 gleichwohl als Verletze r im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtli nie 2004/48/EG anzusehen ist (dazu B II 5). Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung eines so l- chen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Rich t- linie 200 4/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer s o- wohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Be zug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder ve r- nünftigerweise hätte wi ssen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen ( dazu B II 6) . Diese Fragen lassen sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei beantworten. 1. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Betreibers einer I n- ternetvideo p lattform wie der Beklagten zu 3 nach den im Streitfall festgestellten Umständen ein e Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG darstellt (Vorlagef rage 1) . a) Der Kläger stützt die von ihm erhobenen Ansprüche hinsichtlich der auf dem Studioa lbum " A Winter Symphony " aufgenommenen Musiktitel auf das Recht des Tonträgerherstellers zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tontr ä- gers ( § 85 Abs. 1 Satz 1 F all 3 UrhG) und das Recht des ausübenden Künstlers 20 21 22 23 - 14 - zum öffentlichen Zugä nglichmachen seiner Darbietung (§ § 73, 7 8 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Hinsichtlich der bei Konzertauftritten auf der " Symphony Tour " dargeb o- tenen Musiktitel beruft er sich auf eine Verletzung des Recht s des Urhebers zum öffentlichen Zugänglichmachen seines Werkes ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG). b) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs . 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers, des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Ri chtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtl i- nienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst . a und b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendung s- bereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vo r- schrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der ö f- fentlichen Zugängli chmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG , weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit er folgt, die an dem Ort, an dem die Wi e- dergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba ). 24 25 - 15 - Da es sich bei der öffentlichen Zugän glichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichm a- chung nur vor liegen , wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkm a- le einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der " öffentlichen W iedergabe " im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmer k- male, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wi e- dergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer dera rtigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksicht i- gen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammen wirken mit den anderen Kriterien anzuwenden . Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben ( vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 ITV Broad - casting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 C 325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C - 117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Tra ining/GEMA; Urteil vom 8. Septem ber 2016 C 160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a. ; Urteil vom 26. April 2017 - C - 527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] ; Urteil vom 14. Juni 2017 - C - 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay] ). c ) Ob die Tätigkeit der Beklagten zu 3 nach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art . 3 Abs. 1 der Rich t- linie 2001/29/EG darstellt , ist zweifelhaft. Dies kann nach Auffassung des Senats allenfalls hinsichtlich der sieben Titel des Albums " A Winter Symphony " ang e- nommen werden , von deren rechtswidriger Bereitstellung die Beklagte zu 3 nach 26 27 - 16 - den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis hatte und die sie entweder nicht oder nicht rechtzeitig gelöscht oder gesperrt hat. aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für di e Urheber sicherzustellen (vgl. Erw ä- gungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erw ä- gungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übe r- tragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mit tel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 C403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 R n. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - 38 - Reha Training/GEMA). Im Hinblick auf das Kriterium der zentralen Rolle des Nut zers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns setzt eine Handlung der Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschüt z- ten Werk oder eine r geschützten Leistung zu verschaffen . Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premi er League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 Svensson/ Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] ; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay] ). Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Eur opäischen Union in de r Bereitstell ung anklickbarer Links auf einer Internet seite, d ie Zugang zu auf and e- ren Internetseiten veröffentlichten Werken eröffne n (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige ; EuGH , Urteil vom 21. Oktober 2014 28 29 - 17 - - C - 34 8/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater Internatio - nal/Mebes und Potsch ; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/ Sanoma u.a. ), in der Bereitstellung eines Medienabspiel geräts , das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/ Wullems [Filmspeler] ), und in der Bereitstellung und de m Betrieb einer Filesh a- ring - Plattform im Internet , die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglich t (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]) , Handlungen der Wi e- dergabe gesehen . bb ) N ach Auffassung des Senats nimmt die Beklagte zu 3 mit dem Betrieb der Internetvideoplattform keine für die Annahme einer Handlung der Wiederg a- be erforderliche zentrale Rolle im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ei n , sofern sie nach Erlangung der Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte diese unverzüglich löscht oder den Zugang z u ihnen unverzüglich sperrt . ( 1 ) Das Berufungsgericht hat festgestellt, auf die Plattform der Beklagten zu 3 würden bis zu 35 Stunden Videomaterial pro Minute und mehrere hundertta u- send Videos pro Tag hochgeladen. Das Einstellen der Videos auf die Serve r der Beklagten zu 1 erfolge in einem automatisierten Verfahren. Sobald ein Nutzer ein Video hochgeladen habe, sei dieses für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfol ge nicht. Um Inhalte hochladen zu können, müsse sich ein Nutzer mit einem Benutzernamen und einem Passwort registrieren und die Nu t- zungsbedingungen akzeptieren. In den Nutzungsbedingungen sei geregelt, dass der Nutzer der Beklagten zu 3 eine weltweite, nic ht - exklusive und gebührenfreie Lizenz bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, de s Vertrieb s , der Herstellung 30 31 - 18 - derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Inhalte im Zusa m- menhang mit dem Zur - Verfügung - Stellen der Webseite und den Geschäfte n de r Beklagten zu 3 einschließlich der Werbung einräume. Diese Lizenz erlösche nach den Nutzungsbedingungen, wenn der Nutzer das eingestellte Video von der Webseite entferne. Der Nutzer bestätige mit der Akzeptanz der Nutzungsbedi n- gungen, dass er über sämtlic he erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfüge, die erforderlich dafür seien, dass die Beklagte zu 3 die übermittelten Inhalte für die Bereitstellung des Dienstes nutzen könne. In den " Community Richtlinien " rufe die Beklagte zu 3 dazu auf, das Urheberrecht zu respektieren. Bei jedem Hochladevorgang werde der Nutzer in graphisch hervo r- gehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inha lte eingestellt werden dürften. Das Berufungsgericht hat weiter festg estellt, die Beklagte zu 3 habe techn i- sche Vorkehrungen getroffen , um Rechtsverletzungen auf YouT ube zu unterbi n- den. Jeder Nutzer könne schriftlich, per Fax, E - Mail oder Web - Formular eine B e- schwerde an die Beklagte zu 3 richten. Es sei ein " Meldebutton " ei ngerichtet, mit dem anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden könnten. Inh a- ber von Urheberrechten hätten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos bis zu zehn kon k- ret bezeichn ete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen. Die Beklagte halte weiter ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Recht s inhaber die Bezeichnung der Videos erleichtere, indem er in einer List e von Videos diejenigen ankreuzen könne, die er für rechtsverletzend halte. Dieses Programm stehe nur Unternehmen zur Ve r- fügung, die sich hierfür gesondert registrieren müssten , nicht jedoch Einzelpe r- sonen . Sofern ein Video wegen einer Benachrichtigung dur ch den Rechtsinhaber gesperrt w erde , erhalte der Nutzer, der es hochgeladen habe, eine Mitteilung, mit der die Sperrung des Nutzerkontos im Wiederholungsfalle angekündigt werde. Die Beklagte zu 3 habe zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte ferner d ie 32 - 19 - Programme " YouT ube Audio ID " und " YouT ube Video ID " entwickelt. Hierfür h a- be der jeweilige Rechtsinhaber eine Referenzdatei bereitzustellen, die es der Beklagten zu 3 ermögliche, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Inhalte h ätten . Werde ein solches Video identif i- ziert, erhalte der Rechtsinhaber hierüber eine Mitteilung und könne seine Spe r- rung veranlassen. Alternativ könne der Rechtsinhaber den Inhalt genehmigen und an Werbeeinnahmen partizipieren. D as Berufungsgericht hat weiter festgestellt, d ie Beklagte zu 3 halte eine Suchfunktion vor und führe eine länderspezifische Relevanzermittlung durch, deren Ergebnis in Form von " Rankings " der Suchergebnisse unter den Rubriken " Derzeit abgespielte Videos " , " Promotete Videos " und " Angesagte Videos " auf der Startseite zusammengefasst würden. Weitere Übersichten des Angebots würden unter den Überschriften " Videos " und " Kanäle " mit Unterrubriken wie " U n terhaltung " , " Musik " oder " Film & Animation " bereitgehalten. Soweit ein r e- gistrierter Nutzer das Portal benutze, erhalte er in einer Übersicht " empfohlene Videos " angezeigt, deren Inhalt sich an den vom Nutzer bereits angesehenen Videos orientiere. Am Rand der Startseite befänden sich länderspezifische Ba n- nerwerbun gen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermar k- tung auf You T ube seien Videoanzeigen, deren Schaltung den Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen dem einstellen den Nutzer und der Beklagten zu 3 voraussetze. Hinsichtlich der im Streit fall betroffenen Videos sei allerdings eine Verbindung mit Werbung nicht ersichtlich. ( 2 ) Die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufg e- stellten Kriterien spricht gegen die Annahme einer zentralen Rolle der Beklagten zu 3, sofern diese k eine Kenntnis von der Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte hat . Der Annahme einer zentralen Rolle steht z war nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3 nicht selbst Inhalte einstellt, sondern es Dritten durch die B e- reitstellung des Videoportals ermögl icht , den Nutzern des Portals Inhalte zur Ve r- 33 34 - 20 - fügung zu stellen, unter denen auch urheberrechtsverletzende Inhalte sein kö n- nen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay] ) . Die Beklagte zu 3 handelt auch im Erwerbsinteresse, weil sie mit dem B e- trieb des Portals Werbeeinnahmen erzielt. F ür die Annahme einer zentralen Rolle ist jedoch die volle Kenntnis der Folgen des Handelns erforderlich, die sich auch auf das Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers beziehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] ). Aufgrund des Umstands, dass die Einstellung von Videos automatisch erfolgt, hat die Beklagte zu 3 bis zu einem Hinweis des Rechtsinhabers keine Kenntnis von der Verfü g- barkeit urheberrechtsverle tzender Inhalte. Sie weist Nutzer in ihren Nutzungsb e- dingungen und während des Hochladevorgangs darauf hin, dass die Einstellung rechtsverletzender Inhalte nicht gestattet ist. Sie stellt zudem Hilfsmit tel zur Ve r- fügung, mittels deren Rechtsinhaber der Ver fügbarkeit rechtsverletzender Inhalte entgegenwirken können. Nach Auffassung des Senats kommt daher die Anna h- me einer zentralen Rolle allenfalls in Betracht, soweit die Beklagte zu 3 nach E r- langung der Kenntnis von der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inha lte diese nicht unverzüglich löscht oder nicht unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt. d ) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt im Streitfall vor. aa ) Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unb e- stimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt , die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 OSA/ - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a .; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 Cordoba). 35 36 - 21 - Diese Voraussetzung liegt vor , wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Inter netplattform zum Abruf durch dere n Nutzer bereitgestellt werden. bb ) Für eine Einstufung als " öffentliche Wiedergabe " im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschüt z- tes Werk unter Verwendung eines te chnischen Verfahrens, das sich vo m bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiederg e- geben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erl aubte (vgl. EuGH, U r- teil vom 7. Dezember 2006 C306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 SGAE/ Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int . 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Footb all Association Premier League und Murphy ; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Sven s- son/ Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/ Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Tra ining/ GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a .; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 28 Cordoba). Auch diese Voraussetzung ei ner öffentlichen Wiedergabe ist erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsi n- ha bers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn di e- se Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite ei n- gestellt worden sind (vgl. EuGH , Urteil vom 7. August 2018 - C - 161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 47 = WRP 2018, 1052 - R enckhoff/Land Nordrhein Westf a- len). Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im I n- ternet vorausging , handelt e es sich darüber hinaus um ein and eres technisches Verfahren. 37 38 39 - 22 - 2 . Sofern das Verhalten der Beklagten zu 3 keine Handlung der Wiederg a- be im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt , stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform wie der B e- klagten zu 3 nach den Umständen des Streitfalls in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 d er Richtlinie 2000/31/EG fällt (Vorlagefrage 2) . a) Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellsc haft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nu t- zers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Inform ation hat und in Bezug auf Schadensersatzansprüche sich auch keiner Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird , oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüg lich tätig wird, um die Information zu entfernen od er den Zugang zu ihr zu sperren. b) Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting - Dienstleistung zwar grundsätzlich in den Anwe n- dungsbereich des Ar t. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C - 360/10, GRUR 201 2, 382 Rn. 27 = WRP 2012, 429 Sabam/ Netlog). Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG findet auf einen Host - Provider aber keine Anwendung, wenn dieser , anstatt sich darauf zu beschränken, die Hosting - Dienstleistung mittels rein tec h- nischer und automatis cher Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Insoweit kann allerdings der bloße Umstand, dass der Betreiber ei nes Online - Marktplatzes die Ve r- kaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allg e- meiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in Art. 14 der Richtlini e 2000/31/EG 40 41 42 - 23 - hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwe n- dung finden. Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die unter a n- derem darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenzie l- len Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle g e- spielt hat, die ihm eine Kenntnis der di ese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 C 324/09, Slg. 2011, I6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 112 bis 116 L'Oréal/ eB ay) . Im Streitfall hat die Beklag t e zu 3 nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts d ie urheberrechtsverletzenden Videos zwar nicht mit Werbung verbu n- den . Es stellt sich aber die unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage, ob die B e- klagte nach den ü brigen im Streitfall gegebenen Umständen (dazu oben Rn. 31 ff. [ B II 1 c bb] ) eine aktive Rolle gespielt hat, die der Anwendung des Art. 1 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht. 3. Sofern die Tätigkeit der Beklagten zu 3 in den Anwendungsberei ch des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, weil sie sich auf eine neutrale Rolle beschränkt und keine aktive Rolle gespielt hat , stellt sich die Frage, ob sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Täti g- keit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss (Vorlagefrage 3). 43 44 - 24 - Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen. Es genügt nicht, wenn dem Anbieter allgemein bekannt oder bewusst ist, dass seine Dienste für i r- gendwelche rechtswidrige n Tätigkeiten genutzt werden. Vielmehr müssen sich die Kenntnis der Umstände und das Bewusstsein de r Rechtswidrigkeit auf ko n- krete Tätigkeiten oder Informationen beziehen. D as wird be reits durch den Wor t- laut der Regelung und de n Gebrauch des bestimmten Artikels zur Bezeichnung der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information nahegelegt. D arüber hinaus folgt dies daraus, dass der Anbieter seine Obliegenheit, die rechtswidrige Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein er langt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/E G), nur bezüglich konkreter Informationen erfüllen kann . Deshalb muss ein Hinweis auf Rechtsverletzungen so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung fes t- stel len kann ( BGH, Urtei l vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm). Wird eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition ge l- tend gemacht, bedarf es mithin einer Identifizierung des geschützten Werks oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verle t- zungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für die urheberrechtliche B e- rechtigung der Beteiligten ( BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I ). 4. Sofern die Tätigkeit der Beklagte n zu 3 in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich weiter die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Spei cherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verle t- zung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst er langen kann, wenn es nach einem Hinweis auf e i- 45 46 - 25 - ne k lare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung geko m- men ist (Vorlagefrage 4) . a) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler bea n- tr agen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urhebe r- rechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Entsprechende Regelu n- gen finden sich in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Nach Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen kö n- nen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verl etzung eines Rechts des gei s- tigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Nach Art. 14 Abs. 3 der Rich t- linie 2000/31/EG lässt Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unb e- rührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedst a aten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzuste l- len oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfe r- nung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. b) Nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs können Vermittler , deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder ve r- wandter Schutzrechte genutzt werden sowie Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in A n- spruch genommen werden, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden . B ei der Verletzung absoluter Rechte (wie der Rechte des geistigen E i- gentums) kann da nach als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehme r zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Ans pruch Genommene die rechtliche 47 48 - 26 - und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung diese r Handlung hatte. Da die Störer haftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung i n A n- spruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten vor aus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzung s- handlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umstä n- den des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwo r- tung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vo r- genommen hat ( BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 74 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN ). Ist der Störer ein Dienstean bieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann e r nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst dann durch gerichtl i- che Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden , wenn es na ch einem Hi n- weis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zu gang zu diese m zu spe r- ren un d dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzu n- gen kommt ( BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I ; BGHZ 191, 19 Rn. 21 Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 f. - Alone in the Dark; Urteil v om 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 55 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III ; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 = WRP 2015, 1326 Hotelbewertungsportal) . Der Rechtsinhaber kann e ine gerichtliche An ordnung gegen einen solchen Diensteanbieter dana ch nicht bereits dann erwirken , wenn 49 - 27 - dessen Dienst von einem Nutzer zur Verletzung eines Rechts des geistigen E i- gentums genutzt worden ist. c ) Es stellt sich die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtli nie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwan d- ter Schutzrecht e genutzt worden ist, erst dann eine gerichtliche Anordnung e r- langen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung e r- neut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist. Nach Ansicht des S e- nats ist diese Frage zu bejahen . Einem Di ensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwa chen oder aktiv nach Umständen zu fo r- schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Danach ist der Betreiber einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte grun d- sät z lich nicht gehalten, jedes Angebot vor der in einem automat isierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ferner ist ein solcher Diensteanbieter nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Inf o r- mationen verantwortlich, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von der recht s- widrigen Tätigkeit oder Information hat und in Bezug auf Schadensersatzanspr ü- che sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit o der Information offensichtlich wird oder b) sobald er di e- se Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die I n- formation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Danach haftet der Betreiber einer Internetplattform zur Speich erung von Informationen durch Dritte, 50 51 - 28 - der keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information h at, auch nicht auf Unterlassung. E ine Verhaltenspflicht des Betreibers einer Internetplattform zur Speich e- rung von Informationen du rch Dritte , deren Verletzung eine n Unterlassungsa n- spruch begründen kann, kann daher erst nach Erlangung der Kenntnis von einer Rechtsverletzung entstehen. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Mitteilung ist, mit der der Betrei ber de r Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung ges e- hen werden, die eine n Un terlassungsanspruch begrün det (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm ; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 - Hotelbewertungsportal , jewei ls mwN ). Die Bedingungen und Modalitäten für die gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler können zwar nach Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Rich t- linie 2001/29/EG im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Dabei sind nach Ansicht des Senats a ber die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 200 0 / 31 /EG zu beachten. D a nach kann im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine gerichtliche An ordnung gegen einen Vermittler, der e i- nen Dienst anbietet, der in der Speicherung der durc h einen Nutzer eingegeb e- nen Informationen besteht, nur für den Fall vorgesehen werden, dass der Ve r- mit t ler tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat. 5. Sofern das Verhalten der Beklagten zu 3 weder eine Handlung der Wi e- dergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich ferner die Frage, ob die Beklagt e zu 3 nach den im Streitfall festgestellten Umständen g leichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist (Vorlagefrage 5) . 52 53 - 29 - a) Die Richtlinie 2004/48/EG betrifft nach ihrem Artikel 1 Satz 1 die Ma ß- nahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich s ind, um die Durchse t- zung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe finden auf jede Verletzung von Rechten des geist i- gen Eigentums, die im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht des betreffe n- den Mit gliedstaats vorgesehen sind, Anwendung (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG). Die Richtlinie 2004/48/EG gilt unbesc hadet von Art. 2 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG) und berührt nicht Art. 12 bis 15 de r Richtlinie 2000/31/EG (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG). Die Richtlinie 2004/48/EG unterscheidet zwischen dem Verletzer und Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genomm en werden (vgl. Art. 11 und 13 der Richtlinie 2004/48/EG). Solche Mittelspersonen werden, soweit deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden, in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG als V e r- mittler, und soweit deren Dienste in der Speicherung von durch einen Nutzer ei n- gegebenen Informationen bestehe n, in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG als Diensteanbieter bezeichnet. b) Sofern das Verhalten der Beklagten zu 3 ein e Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt , ist die Beklagte zu 3 als Ver letzer im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen, der auf Unte r- lassung (Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG ; § 97 Abs. 1 UrhG ) , Zahlung von Scha densersatz (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG; § 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe der Gewinne (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG; § 102a UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) in Anspruch genommen werden kann. Sofern das Verhalten der Beklagten zu 3 in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, ist die Beklagte zu 3 als Mittelsperson im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen, d eren Haftung ausgeschlossen ist, 54 55 - 30 - sofern die Voraussetzungen der Buchstaben a und b dies er Vorschrift erfüllt sind, und die anderenfalls wie ein Verletzer haftet. c) Fraglich ist, ob die Beklagte zu 3 auch dann als Verletzer im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, der nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Zahlung von Scha densersatz und Herausgabe von Gewinnen hafte n kann , wenn ihr Verhalten weder eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt . Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen, weil derjenige, der an einer Verletzungshandlung beteiligt ist , nach der Richtlinie 2004/48/EG entweder Mittelsperson oder V erletzer sein muss und daher nur Verletzer sein kann, wenn sich seine Beteiligung nicht auf das A n- gebot von Diensten beschränkt , die von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Danach ist nicht nur der Nutzer, der bei der öffentlichen Wiedergabe eine zentrale Rolle spielt und in voller Kenntn is der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten Werk oder einer geschützten Leistung zu verschaffen, Verletzer; Verletzer ist nach Auffa s- sung des Senats vielmehr auch der Diensteanbi eter, der sich bei der öffentlichen Wiedergabe durch Nutzer seiner Plattform nicht auf eine neutrale Rolle b e- schränkt, sondern eine aktive Rolle spielt. 6. Falls das Verhalten der Beklagten zu 3 weder eine Handlung der Wi e- dergabe im Sinne von Art. 3 Ab s. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte zu 3 aber gleichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie be i der Verletzung von Rechten des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, stellt sich die Frage, ob die Ver pflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2 0 0 4/48 /EG ( § 97 56 57 - 31 - Abs. 2 UrhG) davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungs handlung als auch in Bezug auf die Verle t- zungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und dass er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen (Vorlagefrage 6) . a) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2 0 0 4/48/EG stellen die Mitglie d- staaten sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigt en Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessene n Schadensersatz zu leisten hat. b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebe r rechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ve r- pflichtet, wenn er die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Die Frage, ob jemand für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich als Täter oder Teilnehmer haftet, beurteilt sich nach der Rechtspr e- chung des Bunde sgerichtshofs grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen . Als Täter haftet danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht ( § 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfo r- dert eine gemeinschaftliche Begehun g, also ein bewusstes und gewolltes Z u- sammenwirken ( § 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Teilne h- mer - also als Anstifter ( § 26 StGB) oder Gehilfe ( § 27 Abs. 1 StGB) - haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener re chtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerha f- tung neben einer objektiven Teilnahmehandlung einen zumindest bedingten Vo r- satz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit 58 59 - 32 - einschl ießen muss (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 und 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse, mwN) . c) Falls das Verhalten der Beklagten zu 3 weder eine Handlung der Wi e- dergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlin ie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte zu 3 gleichwohl aber als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie bei der Verletzung von Rechten des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, kommt nach diesen Grundsätzen eine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfe in B e- tracht. aa) Dann stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung eines solchen Verletzer s zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2 00 4/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungs handlung als auch in Bezug auf die Verle t- zungshandlung des Dritten vor sätzlich gehandelt hat. Möglicherweise muss es auch bei solchen Fallgestaltungen für ein en Sch a- densersatzanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2 00 4/48/EG au s- reichen , wenn der Verletzer vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Ve rletzungshandlung vornahm. Dann käme eine Haftung des Gehilfe n auf Sch a- densersatz bereits beim Vorliegen von Fahrlässigkeit in Betracht . Die Haftung des Diensteanbieters, der ein e aktive Rolle spielt, wäre damit strenger als die des Diensteanbieters, der e ine neutrale Rolle einnimmt und damit in den Anwe n- dungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt ; dessen Haftung setzt nach Art. 14 Abs. 1 Buchst . a der Richtlinie 2000/31/EG eine tatsächliche Kenn t- nis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Inform ation voraus. 60 61 62 - 33 - bb) Ferner stellt sich dann die Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz oder - falls dies genügt - die Fahrlässigkeit des Verletzers in Bezug auf die Ve r- letzungshandlung des Dritten zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs muss der Teilnehmer in Bezug auf die Haupttat des Dritten einen zumindest bedingten Vorsatz haben, der das Bewusstsein der Rechtswi d- rigkeit einschließen muss. Dabe i müssen sich der Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf eine konkrete Haupttat beziehen. Nach der Rechtspr e- chung d es Bundesgerichtsh o fs genügt es für die Annahme der Haftung des B e- treibers einer Internetplattform als Teilnehmer auf Schadense rsatz deshalb nicht, dass der Betreiber wusste, dass Nutzer die Plattform zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nutzen , wenn sich dieses Wissen nicht auf konkrete Rechtsverletzungen bezieht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 37 - Kinderhoc h- stühle im Internet III ) . Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen U nion fraglich, ob nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG für eine Haftung des Betreibers einer Internetplattform auf Sch a- densersatz verlangt werden kann, dass er von konkreten Rechtsverletzungen durch die Nutzer der Plattform wusste oder vern ünftigerweise hätte wissen mü s- sen . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht ( vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing - Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke e r- möglicht ( vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The 63 64 - 34 - Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Bekl agten bewusst eine g e- fährliche H andlung vornahmen und allgemein mit rec htswid rigen Nutzungen rechneten. Würde es für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dienst e- anbieter, der eine aktive Rolle spielt, genügen, dass er nur allgemein wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass es zu Rechtsverletzungen auf der Pl attform kommt, wäre seine Haftung auch insow ei t strenger als die des Diensteanbieters, der eine neutrale Rolle einnimmt und damit in den Anwe n- dungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt; dessen Haftung auf Schadensersatz setzt nach Art. 14 Abs . 1 Buchst . a der Richtlinie 2000/31/EG das Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen voraus, aus denen die recht s- widrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (siehe oben Rn. 44 ff. ) . Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2010 - 308 O 27/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 5 U 175/10 -
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