BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/03 Verk374ndet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja WA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Auf den Lauf der zweij344hrigen Klagefrist gem344337 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 ist eine Streitverk374ndung ohne Einfluss. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Re-gressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie wegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat. 1 Die G. Vertriebsgesellschaft mbH in Eschborn (im Fol- genden: Auftraggeberin) beauftragte die Kl344gerin im Mai 1997 mit der Bef366rde-rung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchf374h-rung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die 2 - 3 - Kl344gerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten 20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM. Die Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Kl344gerin wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus 374bergegangenem Recht ihrer Ver-sicherungsnehmerin gem344337 Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren verk374ndete die Kl344gerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Kl344gerin beitrat. Der die Streitverk374ndung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Kl344gerin mit rechtskr344ftig gewordenem Urteil vom 20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversi-cherung der Auftraggeberin, abz374glich bereits am 30. M344rz 1998 gezahlter 3.156,50 DM. 3 Mit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die Kl344gerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteils-summe sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffas-sung vertreten, die Beklagte m374sse gem344337 Art. 18, 25 WA f374r den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Beklagte nicht dargelegt habe, "geordnete, 374berschaubare und inein-ander greifende Organisationsma337nahmen" zur Vermeidung von Warenverlus-ten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverk374ndung im Vorprozess die Ausschlussfrist gem344337 Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens f374hre nicht dazu, die - spezifisch deutsche - Streitver-k374ndung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Kla-geerhebung. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, man-gels qualifizierten Verschuldens brauche sie f374r den Schaden nur im Rahmen der Haftungsh366chstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs k366nne jedoch offen bleiben, weil die Kl344gerin die Klagefrist gem344337 Art. 29 WA nicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die Streitverk374ndung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu in Lauf gesetzt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, da sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gem344337 Art. 29 WA erhoben worden sei. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 5 - Die zweij344hrige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz der Interessen des Luftfrachtf374hrers gegen die Erhebung von Schadensersatz-anspr374chen nach l344ngerem Zeitablauf diene, sei nicht gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverk374ndung im Vorprozess unterbrochen worden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitver-k374ndung verl344ngerte sich die zweij344hrige Frist, w344hrend deren dem Luftfracht-f374hrer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, n344mlich um maximal zwei-einhalb Jahre zuz374glich der Dauer bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung des Vorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des Art. 29 WA. 10 Der Luftfrachtf374hrer k366nne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Interessen schon im Verfahren nach der Streitverk374ndung angemessen wahren k366nne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur k366nne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu k366nnen wie als Beklagter in einem gegen ihn gef374hrten Prozess des Spediteurs. 11 Demgegen374ber geb366ten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverk374ndung, da ihm die Er-hebung einer Feststellungsklage bereits m366glich sei, bevor er selbst im Rechts-streit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen Schaden erlitten habe. 12 Die Beklagte handele nicht rechtsmissbr344uchlich, wenn sie sich auf das Verstreichen der Ausschlussfrist gem344337 Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte habe ihre Verantwortung f374r den streitgegenst344ndlichen Schaden zwar stets bestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen. 13 - 6 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagte nach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf der zweij344hrigen Ausschlussfrist erhoben worden ist. 14 1. Gem344337 Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vor-liegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA gest374tzte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jah-ren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Geset-zen des angerufenen Gerichts, f374r den hier zu entscheidenden Fall mithin nach 247 187 Abs. 1, 247 188 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 183/82, TranspR 1986, 22, 24; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 8). Da das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flug-hafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum 26. Mai 1999 eingereicht sein (247 253 Abs. 1, 247 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streit-gegenst344ndliche Schadensersatzklage ist demgegen374ber erst am 6. M344rz 2000 - mithin nach Ablauf der zweij344hrigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA - eingereicht worden. 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweij344hrigen Klagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog durch die von der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten erkl344rte Streitverk374ndung in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 gef374hrten Rechtsstreit unterbrochen worden. 16 - 7 - a) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enth344lt keine Verj344hrungs-, son-dern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317 m.w.N.). Auf Ausschlussfristen sind die verj344hrungsrechtlichen Vor-schriften - wie hier die nach Art. 229 247 5 EGBGB noch in Betracht kommende Bestimmung des 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar. Das Warschauer Abkommen enth344lt keine Bestimmungen dar374ber, ob der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des Vertragspartners des Luftfrachtf374hrers als durch Klage auf Schadensersatz un-terbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverk374n-dung (247 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA un-terbrochen. Die Streitverk374ndung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 Abs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung (vgl. OLG K366ln TranspR 1980, 100; M374ller-Rostin in: Fremuth/Thume, Komm. z. Transportrecht, 2000, Art. 29 WA Rdn. 4; Koller aaO Art. 29 WA 1955 Rdn. 9; a.A. LG Frankfurt am Main TranspR 2002, 117). 17 b) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verj344hrungsfrist schlie337t die entsprechende Anwendung einzelner f374r die Verj344hrung geltender Regelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl. BGHZ 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.). 18 aa) Demgem344337 ist f374r die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverk374ndung gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zur374ckzugreifen. Mit dieser 19 - 8 - Regelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtf374hrer nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden kann, weil die Aufkl344rung des Sachverhalts bei l344nger zur374ckliegenden Vorg344ngen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten kann, zumal der Luftfrachtf374hrer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu f374hren hat (BGHZ 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldi-gen Durchsetzung der Anspr374che des Gesch344digten dient, l344sst sich die ent-sprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verl344ngernden Verj344h-rungsregelung nicht vereinbaren, wie sie 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweij344h-rige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden An-wendung des 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich ver-l344ngern k366nnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA wider-spr344che. bb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA belegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die urspr374nglich noch eine detaillierte Verj344hrungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestim-mungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist dar-um ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Gesch344digten zu vereinheitli-chen und einer Zersplitterung 374ber unterschiedliche nationale Verj344hrungsvor-schriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; M374nchKomm.HGB/ Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdr374cklich eine Klageerhebung, der die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen gleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Ma337nahme wie die Streitverk374n-dung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren der Streitverk374ndung auf nationalem Recht beruht und in ande- 20 - 9 - ren Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens - anders als das 374berall existierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In Art. 29 Abs. 2 WA wird demgem344337 auch nur f374r die Berechnung der Aus-schlussfrist auf das nationale Recht verwiesen. cc) Die Revisionserwiderung weist 374berdies zutreffend darauf hin, dass die Streitverk374ndung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung gleichsteht. Die Streitverk374ndung gegen374ber einem Dritten ist lediglich die f366rm-liche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anh344ngig ist. Der Streitverk374nder erhebt - anders als der Kl344ger - keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitver-k374ndeten (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 72 Rdn. 1). 21 dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die prozessualen M366glichkeiten des Streitverk374ndeten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der Streithelfer muss den Rechtsstreit gem344337 247 67 ZPO in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu f374hren, dass er mit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass ihn an einer Versp344tung (247 296 ZPO) ein Verschulden trifft. 22 ee) Ein weiterer ma337geblicher Unterschied zwischen der Position als Streithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende Streitverk374ndete nach 247 67 ZPO mit solchen Erkl344rungen und Handlungen aus-geschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversiche-rung der Auftraggeberin und der jetzigen Kl344gerin zum Tragen gekommen. Nach dem rechtskr344ftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999 23 - 10 - ist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensab-lauf und zum Schadenseintritt gem344337 247247 72, 74, 67 ZPO unber374cksichtigt geblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Kl344gerin dieses Verfahrens) stand. c) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und ei-ner blo337en Streitverk374ndung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es nicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Streitverk374ndung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA gleichzusetzen. 24 3. Ohne Erfolg bleibt schlie337lich auch die R374ge der Revision, das Beru-fungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechts-missbr344uchlich, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ihre Haftung f374r den streitgegenst344ndlichen Schaden stets bestritten. Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Beklagten l344sst sich auch nicht aus ihrem Beitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausf374hrungen herleiten. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegen374ber der Kl344gerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 an die Kl344gerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Kl344gerin v. 4.8.2000), dass sie der Kl344gerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein "wie auch immer geartetes Anerkenntnis" verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist f374r die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Aus-schlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum. 25 - 11 - III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 26 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -
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