BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 14/08 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Dezember 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 4) wiedergegebenen Klageantr344ge zu I und II betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rung vom 4. Oktober 2001 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteili-gungs KG (im Folgenden: Fonds IV) in H366he von 70.000 DM zuz374glich 5 % A-gio. In H366he von 28.000 DM finanzierte der Kl344ger diese Beteiligung durch Auf-nahme eines Darlehens. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der 1 - 3 - Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte ist in dem Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im E-missionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktions-kosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen; beim Fonds IV wurde die Absicherung allerdings 374ber Company-Garantien vor-genommen, deren Begriff im Prospekt Teil A n344her erl344utert wird. Der Kl344ger, dessen wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erf374llt haben, erhielt aus der Be-teiligung Aussch374ttungen von 44,8 %, das sind 16.034,11 200. Erstinstanzlich hat der Kl344ger die Treuhandkommanditistin und eine wei-tere Beklagte, die ein Prospektpr374fungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung des ein-gezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der genannten Aussch374ttung - 21.545,84 200 nebst Zinsen (Antrag zu I) und auf Erstattung eines mit der Dar-lehensaufnahme verbundenen Schadens von 2.713,58 200 nebst Zinsen in An-spruch genommen. Dar374ber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihm durch eine et-waige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie ihn von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteili-gungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten k366nnten (Antrag zu III). Er hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungs-pflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht 374ber Provisionszahlungen in H366-he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die I. und T. - 2 - 4 - Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kl344ger nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und den Antrag, ihm die Finanzierungskosten zu ersetzen, nicht weiterverfolgt. Er hat sich - neben anderem - auch darauf gest374tzt, aus der f374r die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Pr344mien f374r die Erl366sausfallver-sicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckge-wiesen. Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Antr344ge zu I und II zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 I. Das Berufungsgericht folgt in seiner Hauptbegr374ndung der Entscheidung des Landgerichts: Dieses hatte zu den an die IT GmbH gezahlten Provisionen befunden, es sei wesentlich, dass die Weichkosten insgesamt nicht 374berschrit-ten worden seien. Die Komplement344rin sei berechtigt gewesen, zur Eigenkapi-talvermittlung Untervermittlungsauftr344ge zu vergeben und Werbema337nahmen, die die IT GmbH nach der Behauptung der Beklagten 374bernommen habe, aus den ihr zuflie337enden Weichkosten zu honorieren. In einer Hilfsbegr374ndung f374hrt das Berufungsgericht an, selbst wenn insoweit ein Prospektfehler vorliege, fehle 4 - 5 - es an einem nachvollziehbaren Vortrag zur Kausalit344t. Aus dem Vortrag des Kl344gers gehe nicht hervor, dass er einer f374r seine Anlageentscheidung wesent-lichen T344uschung unterlegen sei. Der Kl344ger habe nicht vorgetragen, dass er insoweit vom Prospektinhalt Kenntnis gehabt habe. Soweit er sich darauf st374t-ze, bei Kenntnis dieser Provisionsh366he h344tten die Wirtschaftspresse, Branchen-informationsdienste und Analysten die Fondsbeteiligung "verrissen" und sie w344-re ihm nicht durch seinen Anlageberater empfohlen worden, sei sein Beweisan-tritt ungen374gend. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht, das dem Landgericht folgt, aller-dings in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht tref-fen konnte, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer ent-sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Be-klagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch 6 - 6 - die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-triebsprovisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH k366nnten eine Haftung der Beklagten nicht begr374nden. 7 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25), den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds IV (Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 12 f) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Be-schaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflich-tet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in 8 - 7 - verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Ei-genkapitals 20 % geflossen seien (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Fe-bruar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplement344rin sei an die Be-achtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeits-bereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hier-f374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f). b) Von diesen Grunds344tzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausf374hrlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kl344ger hat auch in diesem Rechts-streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchg344ngig f374r die Vermitt-lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-kannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplement344rin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M374nchen I vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl344gers von einem fr374heren Mitarbeiter der Beklagten herr374hren und bele-gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % erm366glicht werden k366nne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be- 9 - 8 - klagten vom 9. M344rz 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III bezogen, in denen f374r die IT GmbH Provisionen in einer H366he von 20 % berechnet werden. Der Kl344ger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-visionszahlungen f374r die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten H366he gezahlt worden sind, und auf Umst344nde hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-pektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen des Kl344gers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschl374ssig anse-hen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantrit-ten n344her befassen. Da die Zahlung von Provisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu kl344ren, welche Folgerungen sich hieraus f374r die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben. Dabei ist es auch im Hinblick auf den vom Kl344ger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteili-gungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kl344ger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen anderen Vermittler f374r den Fonds geworben worden ist. c) Die Beklagte hat der Annahme einer m366glichen Pflichtverletzung ent-gegengehalten, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344fte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-gesellschaft Leistungsvertr344ge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Verg374tung im Emissionsprospekt bekannt gemacht 10 - 9 - worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplement344rin als Dritte im Rahmen der Leistungsvertr344ge in anderer Funkti-on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-sch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsvertr344ge uneingeschr344nkt wirksam und verbindlich seien. F374r die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplement344rin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsvertr344ge erworbenen Mittel an den in 247 6 des Ge-sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-liche Begr374ndung. F374r das Handeln der Komplement344rin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausf374hrung der genannten Leistungsvertr344ge z344hlten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. Diese 334berlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 aaO Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) n344her be-gr374ndet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus be-wusst gewesen, dass die Komplement344rin nach den Angaben des Emissions-prospekts verschiedene Leistungsvertr344ge mit der Beteiligungsgesellschaft ab-geschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirk-samkeit und Verbindlichkeit dieser Vertr344ge, die die Komplement344rin als Ge-sch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, 11 - 10 - ist nicht Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens. Sie ist auch f374r die Frage, ob der Beklagten eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreif-lich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den ma337geblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu k366nnen. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gr374ndungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-m344337, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplement344rin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge abschlie337t, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorg344ngen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grunds344tzen der cul-pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-ben betraute Wirtschaftspr374fungsgesellschaft - nicht h344tte rechnen m374ssen. 12 d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erw344gung getra-gen, der Kl344ger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Anlageent-scheidung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Wie das Berufungsge-richt im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt hat, hat der Kl344ger vorge-tragen, er h344tte sich nicht an dem Fonds IV beteiligt, wenn er gewusst h344tte, dass 20 % der angelegten Gelder derjenigen Anleger, die von der IT GmbH geworben worden seien, an diese Gesellschaft ausgezahlt w374rden. Es scheint dem aber keine Bedeutung beimessen zu wollen, weil der Kl344ger nicht durch die IT GmbH geworben worden sei und er auch nicht vortrage, vom Prospektin- 13 - 11 - halt Kenntnis gehabt zu haben. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen eine Klage-abweisung nicht. Wie bereits ausgef374hrt (s.o. II 2 b am Ende), ist es im Hinblick auf den vom Kl344ger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kl344ger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen an-deren Vermittler f374r den Fonds geworben worden ist. Dar374ber hinaus ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts insofern fehlerhaft, als es meint, der Kl344ger m374sse bestimmte Kenntnisse vom Inhalt des Prospekts gehabt haben und in dieser Beziehung m374sse er einer T344uschung erlegen sein, die f374r seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Macht ein Anleger einen Prospektfehler geltend, aus dem sich eine Aufkl344rungspflicht ergeben kann, kommt es nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung konkret auf die in Rede stehende Passage des Prospekts verlassen hat. Viel-mehr kn374pft die Prospekthaftung im engeren Sinn an typisiertes Vertrauen an. Ein Prospektfehler ist daher auch dann urs344chlich f374r die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage f374r ihre Beratungsge-spr344che benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f); es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten 374bergeben worden ist oder - was nicht an-ders zu behandeln w344re - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Be-teiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausali-t344tsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, 14 - 12 - wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO). War die Beklagte - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - zu einer Aufkl344rung verpflichtet, ist zu pr374fen, wie sich der Kl344ger verhalten h344tte, wenn ihn die Beklagte dar374ber unterrichtet h344tte, dass die IT GmbH f374r den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, w344hrend der Prospekt den Eindruck erweckt, f374r die Vermittlung des Eigenkapitals w374rden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurtei-le vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kl344ger in 334bereinstimmung mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konkret behaup-tet, er h344tte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von den Provi-sionszahlungen an die IT GmbH gehabt h344tte. Insoweit kommt dem Kl344ger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegr374ndete Kausalit344tsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats f374r den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Un-terschied macht, ob hierf374r (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden m374ssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). H344tte der Senat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - f374r eine vernachl344ssigenswerte Gr366337enordnung gehalten, h344tte er hieran nicht die Bewertung gekn374pft, es handele sich um ei-nen Umstand, 374ber den der Anleger aufzukl344ren sei. Konkrete Feststellungen, die gegen die aufgezeigte Vermutung sprechen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 15 - 13 - 3. Der weitergehende Einwand des Kl344gers, der Prospekt offenbare nicht hinreichend, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-nommen werden m374ssten, ist nicht begr374ndet. Wie der Senat zum Fonds III n344her ausgef374hrt hat, lie337 der Inhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anle-ger nicht im Unklaren dar374ber, dass die Versicherungspr344mien f374r die Erl366saus-fallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebe-nen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten wer-den mussten, die f374r die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31). F374r den Fonds IV gilt insoweit nichts anderes. Auch hier werden entsprechende Kosten in den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investiti-on nicht den "Weichkosten" zugeordnet. Insoweit bleibt die vom Kl344ger erhobe-ne Revisionsr374ge, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen weder im Tat-bestand noch in den Entscheidungsgr374nden seines Urteils behandelt, im Er-gebnis ohne Erfolg. 16 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Kl344gers auf Ersatz von Steuersch344den aufgrund einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuwei-sungen abgewiesen hat. 17 Wie der Kl344ger in der m374ndlichen Revisionsverhandlung n344her ausge-f374hrt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-st344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten 18 - 14 - sowie zu einer 334bertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Kl344gers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begr374ndet erweist, in der Sache n344her pr374fen m374ssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu ber374cksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen n344her zu 344u-337ern. 19 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 20 Im Hinblick auf die Er366rterungen in der m374ndlichen Revisionsverhand-lung 374ber die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 f374r die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat f374r das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 21 Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kl344ger als k374nftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots 374ber ihr 22 - 15 - bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grunds344tzen zur Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % flie337en sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kl344ger be-haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-ber t344tig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - sp344tes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stie337, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Verg374tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen 374ber die Mittelfreigabeabrechnungen f374r den Fonds II vom 9. M344rz 1999 und den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Kl344gers vorausgingen, sprechen daf374r, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Se-natsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Um-st344nden konnte die Beklagte zumindest zu einer Kl344rung der Hintergr374nde ver-pflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr wei-teres Verhalten gegen374ber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekund344ren Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu - 16 - erkl344ren, in welcher Weise sie sich um eine Kl344rung bem374ht hat. Sollte sie auf eine Kl344rung zum ma337geblichen Zeitpunkt verzichtet haben, k366nnte sie mindes-tens der Vorwurf treffen, dass sie den Kl344ger nicht dar374ber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob auf der Grundlage der vom Kl344ger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Kl344rung und Information hier374ber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kl344ger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisio-nen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Kl344rung der Umst344nde und Hintergr374nde der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten w344-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Kl344rung h344tte sich er-geben, dass 8 % f374r gesonderte Werbema337nahmen der IT GmbH zu verg374ten gewesen seien, steht dies - gewisserma337en unter dem Gesichtspunkt des rechtm344337igen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei d374rfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-trags keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umst344nde handelt, die au337erhalb der eigentlichen Gesch344ftst344tigkeit der Be-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zug344ngliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein k366nnte, die Beklagte m374sse sich die hierf374r notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs 23 - 17 - von der Komplement344rin oder der IT GmbH verschaffen, h344lt der Senat daran nicht fest. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.06.2007 - 25 O 17972/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.12.2007 - 21 U 3819/07 -
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