BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. August 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vor-gesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Auf-sichtsrat der Beklagten nicht 226 wie ihm der Kl344ger vorgeworfen hat 226 ge-gen Bestimmungen des DCGK versto337en hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob 374berhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichti-ge Entsprechenserkl344rung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbe-schluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptver-sammlung hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 200 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07 -
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