BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Entfernung der Herstellungsnummer III UWG § 1; MarkenG §§ 19, 24 Abs. 2; BGB §§ 259, 260 a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnu m - mern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berühre n - der Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 Kontrollnummern beseitigung II). b) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG, der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die B e - lege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 I ZR 140/99 OLG Düsseldorf - 2 - LG Dsseldorf - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 29. April 1999 unter Zurckwe i - sung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Klage ber den sich aus der nachfolgenden Abnderung ergebenden Umfang hinaus abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klgerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf vom 11. Mrz 1998 unter Zurck weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgendert: Die Beklagte wird weiter verurteilt, 1. der Klgerin darber Auskunft zu erteilen, von wem sie in der Zeit seit dem 1. Juni 1995 Duftwsser der Marken Davidoff, JOOP! und Nikos, bei denen die auf dem Behlter und der Verpackung angebrachte Herstellung s - kennzeichnung berdeckt und/oder herausgetrennt und/oder beschdigt war, bezogen hat, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des j e - weiligen Lieferanten, der Einkaufszeitpunkte und Einkaufsmenge sowie u n - ter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen oder Liefer- scheine; 2. smtliche in ihrem Lager befindlichen Duftwsser gemû vorstehender Ve r - urteilung zu vernichten und der Klgerin die vollstndige Vernichtung durch schriftliche Erklrung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufford e - rung durch sie anzuzeigen. Die Annahme der Anschluûrevision der Beklagten wird abgelehnt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klgerin 86% und die Beklagte 14% zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin stellt bekannte Markenparfums her. Sie ist Inhaberin der Ma r - ken ªMonteilº und ªNikosº. Fr die Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º, ªJil Sanderº und ªChopardº verfgt sie ber ausschlieûliche Lizenzen. Die Klgerin vertreibt ihre Parfums ber ein Netz ausgesuchter Depositre des Parfumeinzelhandels. Den Depositren ist es nach den Depotvertrgen untersagt, die Waren an Wiederve r - kufer zu veruûern. Alle Parfums (Parfum hier verwendet im Sinne von Duftwasser) der Klgerin tragen eine zehnstellige Codenummer. Diese Nummer erfllt zwei Funktionen: Zum einen dient sie der nach § 4 Abs. 1 KosmetikVO erforderlichen Identifizi e - rung der Herstellung. Zum anderen ermöglicht die fortlaufend vergebene Num e - rierung eine Kontrolle der Vertriebswege. Taucht Ware der Klgerin bei einem nichtautorisierten Hndler auf, kann die Klgerin anhand der jeweiligen Nummer feststellen, auf welchem Wege die Ware in seine Hnde gelangt ist. Die Beklagte ist ein Groûhandelsunternehmen u.a. fr Kosmetika. Sie gehört dem Vertriebsbindungssystem der Klgerin nicht an, beschafft sich jedoch Pa r - fums der Klgerin und verkauft sie an ebenfalls nichtautorisierte Einzelhndler. Zumindest in einem Fall ± Lieferung eines Aftershave der Marke ªDavidoff Cool Waterº und eines Eau de Toilette der Marke ªJOOP!º am 21. Juni und 21. August 1995 an eine Konsumgenossenschaft, die in I. das C. -Kaufhaus betreibt ± handelte es sich dabei um Produkte, bei denen die Herstellungsnummern auf der Flasche und auf der Verpackung teilweise entfernt worden waren. Die Klgerin hat behauptet, daû die von ihren Testkufern bei drei weiteren nichtautorisierten Einzelhndlern erworbenen Parfums, bei denen die Herstellungsnummer ganz - 5 - oder teilweise entfernt worden sei, ebenfalls aus Lieferungen der Beklagten stammten. Es handelt sich dabei um folgende Vorgnge: Testkauf eines Eau de Toilette der Marke ªJil Sanderº und eines Eau de Parfum der Marke ªJOOP!º am 16. Februar 1995 beim Kaufcenter W. in K. ; Testkauf eines After Shave der Marke ªDavidoff Cool Waterº und eines After Shave der Marke ªJOOP!º am und kurz nach dem 28. September 1995 beim Kaufhaus S. in M. ; Testkauf eines Eau de Parfum der Marke ªNikos Sculptureº am 15. November 1995 beim Kaufhaus B. in L. . Die Klgerin hat sich darauf berufen, daû eine sichere Zuordnung zu einer Herstellungscharge nicht mglich sei, wenn auch nur eine Ziffer der Herstellung s - nummer fehle. Der Vertrieb der auf diese Weise vernderten Kosmetikprodukte verstoûe daher gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO und zugleich gegen § 1 UWG. Sie hat ± soweit fr die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ± beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Duftwsser der Marken Chopard, Davidoff, Jil Sander, JOOP! , Monteil und Nikos, bei denen die auf dem Behlter und der Verpa k - kung angebrachte Herstellungskennzeichnung berdeckt und/oder herausg e - trennt und/oder beschdigt ist, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder sonstwie feilzuhalten; 2. ihr, der Klgerin, vollstndig Auskunft zu erteilen ber die Einkufe der Duf t - wsser der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit dem 1. Juni 1995, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Liefera n - ten, Einkaufszeitpunkt und Einkaufsmenge und unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen oder Lieferscheine; 3. ihr, der Klgerin, vollstnd ig Auskunft zu erteilen, ber alle ihre Verkufe der Duftwsser zu den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit dem 1. Juni 1995, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Empfngers, Verkaufszeitpunkt, Verkaufsmenge und Verkaufspreis, ... (es folgt ein Wirtschaftsprfervorbehalt); 4. smtliche in ihrem Lager befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Duf t - wsser gemû vorstehender Ziffer 1 zu vernichten und ihr, der Klgerin, die vollstndige Vernichtung durch schriftliche Erklrung der Geschftsfhrung mit fotografischem Nachweis binnen drei Wochen nach entsprechender Aufford e - rung durch sie anzuzeigen; - 6 - II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu e r - setzen, der ihr aufgrund der im Antrag zu I.1. bezeichneten Handlungen entsta n - den ist und noch entstehen wird. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nur im Fall der Lieferung an die Konsumgenossenschaft I. hat sie eingerumt, im brigen aber bestritten, Parfums der Klgerin vertrieben zu haben, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt worden waren. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kl - gerin gehe es allein darum, mit Hilfe der Herstellungsnummern eine unwirksame Vertriebsbindung durchzusetzen. Auf ihrer Seite bestehe im brigen ein berec h - tigtes Interesse daran, die Bezugsquellen nicht offenbaren zu mssen. Schlieûlich hat sich die Beklagte auf Verjhrung berufen. Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme gemû dem Klag e - antrag zu I.1. zur Unterlassung verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abg e - wiesen. Auf die Berufung der Klgerin, mit der sie ihre Klage auch auf eine Ve r - letzung der in Rede stehenden Markenrechte gesttzt hat, hat das Oberlandesg e - richt der Klage unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels mit den Klageantrgen zu I.2. und I.3. teilweise stattgegeben und die Beklagte weiter ve r - urteilt, 1. der Klgerin darber Auskunft zu erteilen, von wem sie in der Zeit seit dem 1. Juni 1995 Duftwsser der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº, bei denen die auf dem Behlter und der Verpackung angebrachte Herstellungskennzeichnung be r - deckt und/oder herausgetrennt und/oder beschdigt war, bezogen hat, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Lieferanten sowie der Ei n - kaufszeitpunkte; 2. smtliche in ihrem Lager befindlichen Duftwsser gemû vorstehender Verurte i - lung zu vernichten und der Klgerin die vollstndige Vernichtung durch schriftliche Erklrung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch sie anz u - zeigen. - 7 - Gegen die Zurckweisung der Klage wendet sich die Revision der Klgerin, mit der sie ihre Klageantrge ± soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattg e - geben hat ± weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daû die Beklagte nicht nur die Konsumgenossenschaft in I. , sondern auch die Kaufhuser in K. , M. und L. mit Parfums der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº beliefert hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt w a - ren. Hierin hat das Berufungsgericht eine Markenverletzung gesehen. Bezogen auf diese drei Marken hat das Berufungsgericht der Klgerin einen Anspruch auf Auskunft ber die Lieferanten der Beklagten sowie auf Vernichtung der noch in ihrem Lager vorhandenen Parfums mit manipulierten Herstellung s - nummern zuerkannt. Da der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bezugsquellen dem Markenberechtigten lediglich die Mglichkeit verschaffen solle, die Quelle der Rechtsverletzung zu stopfen, bestehe kein Anspruch auf Auskunft ber Li e - fermengen. Auch die Vorlage von Einkaufsbelegen knne die Klgerin nicht b e - anspruchen. Marken- oder wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprche hat das B e - rufungsgericht mit der Begrndung verneint, es sei kein durch die Lieferung von Parfums mit manipulierten Herstellungsnummern entstandender Schaden ersich t - lich. Umsatzausflle knne die Klgerin nicht beklagen, weil alle vernderten Produkte zu dem von ihr vorgesehenen Preis erworben worden seien. Zu Rc k - - 8 - rufaktionen in der fraglichen Zeit, bei denen sie durch Parfums mit unvollstnd i - gen oder fehlenden Herstellungsnummern behindert worden sei, habe die Klg e - rin nichts vorgetragen. Auch eine Beschdigung des guten Rufs der Klgerin und ihrer Produkte sei nicht ersichtlich, weil die Beschdigungen fr einen normalen Verkehrs teilnehmer nicht erkennbar gewesen seien. Denn entweder seien die Herstellungs nummern ohne sichtbare Beschdigung der Verpackung entfernt worden, oder die Stellen, an denen die Nummern herausgeschnitten worden se i - en, seien durch aufgeklebte Streifen mit irgendeinem Barcode unsichtbar g e - macht worden. Ein Schaden knne daher nur darin liegen, daû das Vertriebsbi n - dungssystem der Klgerin beeintrchtigt worden sei. Auf den Ersatz eines so l - chen Schadens habe die Klgerin jedoch keinen Anspruch. Ihrem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, daû sie in der fraglichen Zeit ein wirksames, also theor e - tisch und praktisch lckenloses Vertriebsbindungssystem aufgebaut gehabt habe. Der Umstand, daû die Klgerin ihr System als noch in der Entwicklung begriffen beschrieben und erst im November 1996 bei der Europischen Kommission a n - gemeldet habe, spreche dafr, daû dieses System im Jahre 1995 noch nicht rechtswirksam gewesen sei. In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs knne die Klgerin auch keine Auskunft ber die Abnehmer der Beklagten ve r - langen. Ansprche hinsichtlich der Marken ªMonteilº und ªChopardº hat das Ber u - fungsgericht ebenfalls verneint. Eine Lieferung von ªMonteilº - und ªChopardº-Pro- dukten mit vernderten oder entfernten Herstellungsnummern sei von der Klg e - rin nicht vorgetragen worden. Was die Marke ªJil Sanderº angehe, seien mgliche Ansprche der Klgerin verjhrt, weil die auf wettbewerbsrechtliche Ansprche gesttzte Klage erst mehr als sechs Monate nach Kenntnis von der behaupteten Verletzungshandlung eingereicht worden sei. Markenrechtliche Ansprche habe - 9 - die Klgerin erstmals mit ihrer Berufungsbegrndung und damit mehr als drei Ja h - re nach Kenntniserlangung geltend gemacht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klgerin kann im Rahmen der Auskunft ber die Bezugsquellen zustzlich verlangen, daû ihr auch die Einkaufsmengen mi t - geteilt und entsprechende Einkaufsbelege vorgelegt werden. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dagegen im Ergebnis mit Recht abgewiesen. 1. Der Revision wre allerdings der Erfolg von vornherein zu versagen, wenn auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage fr begrndet erachtet hat, in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten weder ein Verstoû nach § 1 UWG noch ± worauf die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrge a b - hebt ± eine Markenverletzung gesehen werden knnte. Dies ist indessen nicht der Fall. Indem die Beklagte Produkte der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº vertrieben hat, bei denen die Herstellungsnummern von ihr oder einem ihrer Li e - feranten entfernt worden waren, hat sie sich wettbewerbswidrig verhalten und e i - ne Markenverletzung begangen. a) Wettbew erbsverstoû nach § 1 UWG aa) In dem Verhalten der Beklagten liegt zum einen eine wettbewerbswidrige Behinderung. Der Bundesgerichtshof hat in der ± erst nach Erlaû des Berufung s - urteils ergangenen ± Entscheidung ªAuûenseiteranspruch IIº vom 1. Dezem ber 1999 entschieden, daû ein dem Vertriebssystem nicht angehrender Hndler nicht allein deswegen wettbewerbswidrig handelt, weil er vertriebsgebundene Ware unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vertragshndlers erwirbt und weiterveruûert. Der Bundesgerichtshof hat dabei aber ± wie bereits in der En t - - 10 - scheidung ªEntfernung der Herstellungsnummer Iº vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) ± zum Ausdruck gebracht, daû es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu miûbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertrags treue seiner Vertragshndler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.). Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daû ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202 ± Entfernung der He r - stellungsnummer I; 143, 232, 243 ± Auûenseiteranspruch II). bb) Erfllt die ganz oder teilweise entfernte Kontrollnummer gleichzeitig die Funktion einer Herstellungskennzeichnung nach § 4 KosmetikVO, liegt in dem Weitervertrieb der Waren zum anderen auch ein Verstoû nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs. Der Hersteller kann diesen Verstoû j e - denfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung als Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Vertrgen b e - ruhenden, rechtlich nicht miûbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142, 192, 197 ± Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. ± Entfernung der Herstellungsnummer II). cc) Im Streitfall liegen ± ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem b e - treffenden Fall, der der Entscheidung ªEntfernung der Herstellungsnummer Iº z u - grunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 ± Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 ± Davidoff Cool Water ) ± keine Anhaltspunkte dafr vor, daû der selektive Vertrieb der Klgerin auf unwirksamen Vertrgen beruht oder von der Rechtsordnung miûbilligt wird. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das von der Klgerin praktizierte System gegen deutsches Kartellrecht verstoûen soll. Auch ein Verstoû gegen die Wet t - - 11 - bewerbsregeln des EG-Ver trages (Art. 81 Abs. 1 EG) ist nic ht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen ± und hierauf beruhen auch die vom Berufungsgericht geuûerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit ±, daû das System der Klgerin theoretisch und praktisch nicht lckenlos im Sinne der frheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Nach inzwischen g e - nderter Rechtsprechung genieût ein Vertriebssystem ± vorausgesetzt es beruht auf wirksamen Vertrgen ± wettbewerbs -, gegebenenfalls auch markenrechtlichen Schutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet (BGHZ 142, 192, 201 f. ± Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v. 5.10.2000 ± I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 ± Kontrollnummernbeseit i - gung II). dd) Allerdings ist zu beachten, daû ein Wettbewerbsverstoû nicht notwendig dieselben Ansprche nach sich zieht wie eine Markenverletzung. Ein selbstnd i - ger Anspruch auf Auskunft ber die Bezugsquellen lût sich allerdings auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB herleiten (vgl. BGHZ 148, 26, 30 f. ± Ent fernung der Herstellungsnummer II). Ein Vernichtungsanspruch ist dagegen nur unter streng e - ren Voraussetzungen zu bejahen als im Markenrecht; er setzt ± als ein Unterfall des Beseitigungsanspruchs ± voraus, daû die von den Gegenstnden ausgehe n - de Gefahr weiterer Rechtsverletzungen nicht auf andere ± mildere ± Weise b e - seitigt werden kann (BGH, Urt. v. 15.1.1957 ± I ZR 190/55, GRUR 1957, 278, 279 = WRP 1957, 273 ± Evidur; Urt. v. 3.5.1963 ± Ib ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 542 = WRP 1963, 276 ± echt skai; Urt. v. 3.5.1974 ± I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 669 = WRP 1974, 400 ± Reparaturversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettb e - werbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 312; Retzer in Festschrift Piper [1996], S. 421, 426; Khler in Groûkomm.UWG, vor § 13 Rdn. B 144; Teplitzky, Wettbewerb s - rechtliche Ansprche, 7. Aufl., Kap. 25 Rdn. 9). Im Streitfall bedarf dies indessen - 12 - keiner weiteren Klrung, weil im Verhalten der Beklagten ± wie nachfolgend da r - gestellt ± auch eine Markenverletzung liegt und daher fr den Vernichtungsa n - spruch auf die weitergehende Bestimmung des § 18 MarkenG zurckgegriffen werden kann. b) Verletzung der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ± also in dem Vertrieb der Parfums der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº, bei denen die Herstellung s - nummer entfernt worden war ± liegt darber hinaus eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Nach den getroffenen Feststellungen kann die Beklagte sich nicht auf eine Erschpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG b e - rufen. aa) Die Entfernung oder Vernderung der ± legitimen Zwecken dienenden ± Kontrollnummer fhrt im allgemeinen dazu, daû eine markenrechtliche Ersch p - fung nicht eintritt (§ 24 Abs. 2 MarkenG), so daû dem Hersteller als Inhaber oder gegebenenfalls als Lizenznehmer (§ 30 Abs. 3 MarkenG) auch markenrechtliche Ansprche gegen die Weiterverbreitung der vernderten Ware zustehen (BGHZ 143, 232, 243 ± Auûenseiteranspruch II). Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung ªKontrollnummernbeseitigung IIº konkretisiert und klargestellt, daû sich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der vernderten Ware mit Hilfe des Markenrechts immer dann wenden kann, wenn mit der Entfernung der Kontrol l - nummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berhrender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behltnisses oder der Verpackung verbunden ist (BGH GRUR 2001, 448, 450). Damit wurde gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daû die Erschp fung des Markenrechts nach § 24 Abs. 2 MarkenG nicht allein - 13 - deswegen ausgeschlossen ist, weil Ware auûerhalb eines geschlossenen Ve r - triebssystems angeboten wird (a.A. Sack, WRP 1999, 467, 472 f.). bb) Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festg e - stellt, daû die Herstellungsnummern vorliegend zum Teil auf eine Weise entfernt worden sind, die keinerlei sichtbare Beschdigungen der Verpackungen zur Folge hatte. Doch auch bei Zugrundelegung dieser Feststellung ist keine Erschpfung eingetreten. Denn anders als in dem der Entscheidung ªKontrollnummernbeseit i - gung IIº zugrundeliegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle des Vertriebssystems und damit allein den Interessen des Herstellers dienten (BGH GRUR 2001, 448), geht es vorliegend (auch) um die nach der KosmetikVO vorg e - schriebenen Her stellungsnummern. Sind diese Nummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berhrender Eingriff in die Substanz der Ware, der eine Erschpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschlieût. Auf eine sichtbare Beschdigung der Ware oder Verpackung kommt es dann nicht mehr an. cc) Die Klgerin hat sich dem weiteren Vertrieb der (vernderten) Waren auch aus berechtigten Grnden widersetzt. Denn ± wie bereits oben unter II.1.a) cc) dargelegt ± fehlen im Streitfall Anhaltspunkte dafr, daû das Vertriebsbi n - dungssystem der Klgerin auf unwirksamen Vertrgen beruht oder von der Rechtsordnung miûbilligt wird. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsg e - richt die auf Auskunft ber die Bezugsquellen (Klageantrag zu I.2.) sowie die auf Vernichtung gerichtete Verurteilung (Klageantrag zu I.4.) lediglich auf Parfums der Marken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº sowie nur auf solche Parfums bez o - - 14 - gen hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt worden sind. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daû die Beklagte Parfums der Marken ªMonteilº und ªChopardº vertrieben hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise verndert worden waren. Dies muû die Revision schon deswegen hinnehmen, weil die Klgerin keinen entspreche n - den Sachverhalt vorgetragen hatte. Da es weder eine Markenverletzung noch e i - nen Wettbewerbsverstoû darstellt, daû die Beklagte als nicht zum Vertriebss y - stem der Klgerin gehrende Groûhndlerin derartige Artikel vertreibt, kme eine Verurteilung in diesem Punkt nur in Betracht, wenn aus der Verletzung der Ma r - ken ªDavidoffº, ªJOOP!º und ªNikosº auch hinsichtlich anderer Marken der Klg e - rin auf die Gefahr einer Erstbegehung geschlossen werden knnte. Das ist inde s - sen nicht der Fall (vgl. BGHZ 148, 26, 35 ± Entfernung der Herstellungsnu m - mer II). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû Ansprche der Klgerin aus der Marke ªJil Sanderº verjhrt sind. Den wettbewerbsrechtlichen Anspruch hat die Klgerin erst mehr als sechs Monate, nachdem sie von dem fraglichen Vorfall Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend gemacht. Vorgnge aus rechtsverjhrter Zeit drfen entgegen der Ansicht der Revision lediglich zur U n - tersttzung eines auf andere Weise begrndeten Anspruchs, nicht dagegen zur Begrndung des Anspruchs selbst herangezogen werden (Baumbach/Hefermehl aaO § 21 UWG Rdn. 11). Auf eine Verletzung der Marke ªJil Sanderº hat sich die Klgerin, wie das B e - rufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, erst in der Berufungsbegrndung vom 17. August 1998 und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Verjhrungsfrist ber u - - 15 - fen, die in diesem Fall drei Jahre betrgt (§ 20 Abs. 1 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Revision waren die markenrechtlichen Ansprche auch nicht bereits in erster Instanz erhoben worden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs, daû in Fllen, in denen dem Klger mehrere Schutzrechte zustehen, das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht sttzen kann, auf das sich der Klger zur Begrndung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG in B e - tracht kommt. Auch hier ist darauf abzustellen, ob sich der Klger zur Begrndung seiner Klage allein auf den Wettbewerbsverstoû oder zustzlich auf eine Verle t - zung eines Schutzrechts gesttzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 ± I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 ± Telefonkarte). c) Schlieûlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daû das B e - rufungsgericht die Verurteilung zur Auskunft hinsichtlich der Bezugsquellen auf Parfums beschrnkt hat, bei denen die Herstellungsnummer ganz oder teilweise entfernt worden ist. Eine unbeschrnkte Auskunft kme nur in Betracht, wenn auch der Vertrieb der unvernderten Parfums der Klgerin durch die Beklagte als Auûenseiterin eine Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoû darstellen wrde. Dies ist indessen ± wie dargelegt ± nicht der Fall. 3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft ber die Einkaufsmenge sowie auf Vorlage von Einkauf s - belegen (Rechnungen, Lieferscheinen) verneint hat (Klageantrag zu I.2.). a) Der Anspruch auf Auskunft ber die Liefermenge ergibt sich aus § 19 Abs. 2 MarkenG. Dort heiût es, daû der Schuldner des selbstnd igen Auskunft s - anspruchs nach § 19 Abs. 1 MarkenG Angaben u.a. ªber die Menge der erhalt e - nen oder bestellten Gegenstndeº zu machen hat. Dem kann auch nicht mit der - 16 - Erwgung des Berufungsgerichts begegnet werden, die Klgerin bentige diese Informationen lediglich dazu, die Quellen der Rechtsverletzung zu stopfen; die Kenntnis der Liefermenge sei insofern ohne Bedeutung. Dabei hat das Ber u - fungsgericht nicht hinreichend bercksichtigt, daû der Anspruch auf Drittauskunft, den der Bundesgerichtshof inzwischen bei entsprechenden Verstûen ± wie oben erwhnt ± auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB hergeleitet hat (vgl. BGHZ 148, 26, 31 ff. ± Entfernung der Herstellungsnummer II), nicht allein dem Stopfen der Quelle der Rechtsverletzung dient, sondern den Rechtsinhaber auch in die Lage versetzen soll, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weite r - vertrieb der in Rede stehenden Gegenstnde, hier der Parfums mit manipulierten Herstellungsnummern, zu unterbinden. Hierfr ist es durchaus von Bedeutung zu wissen, in welchem Umfang die Beklagte die entsprechenden Waren von ihren Lieferanten bezogen hat. b) Dagegen ist ein Anspruch auf Vorlage von Belegen dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 MarkenG nicht zu entnehmen. Ein Teil des Schrifttums zu diesem oder den anderen durch das Gesetz zur Strkung des Schutzes des geistigen E i - gentums und zur Bekmpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. Mrz 1990 (BGBl. I S. 422) eingefhrten selbstndigen Auskunftsansprchen vertritt desw e - gen den Standpunkt, eine solche Ergnzung des Auskunftsanspruchs lasse sich nicht begrnden (vgl. etwa Eichmann, GRUR 1990, 575, 576; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 140b Rdn. 7; Keukenschrijver in Busse, PatG, 5. Aufl., § 140b Rdn. 7). Gleichwohl ist ein solcher Anspruch zu bejahen, soweit dem ke i - ne schutzwrdigen Geheimhaltungsinteressen des Schuldners entgegenstehen (so auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 156 f.; Knieper, WRP 1999, 1116 ff.; Harte- Baven damm in Harte-Bavendamm [Hrsg.], Handbuch der Markenpiraterie in E u - ropa, § 5 Rdn. 64; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 MarkenG Rdn. 9; Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 27; ders. Anm. zu BGH LM UWG § 1 Nr. 847). - 17 - Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allg e - meinen Vorschriften ber Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur fr die Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB: ª... soweit Belege erteilt zu werden pflegen ...º), nicht dagegen fr die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor. In der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daû sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Glubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zustzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 ± VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 ± Entfernung der Herstellungsnummer II). Fr den Anspruch auf Drittauskunft sind diese Voraussetzungen im allgemeinen g e - geben. Zum einen macht es dieser Anspruch dem Auskunftsschuldner zur Pflicht, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren; das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse muû im Interesse einer wirksamen Bekmpfung von Schutzrechtsverletzungen z u - rckstehen. Zum anderen wird dem Glubiger erst durch die Einsicht in die Ei n - kaufs- oder Verkaufsbelege ermglicht, die Verlûlichkeit der Auskunft zu be r - prfen. Im brigen wird die Vorlage der Belege hufig Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ausrumen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schul d - ners ber die Richtigkeit der erteilten Auskunft berflssig machen. Soweit die Belege Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Gehei m - haltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungspflicht besteht, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, daû ± gegebenenfalls beglaubigte ± Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten a b - gedeckt oder geschwrzt sind. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellu ng einer Schadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag zu II.) nicht ausgesprochen. - 18 - Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, daû der Klgerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden wre. Wie der Senat inzwischen in einem Fall entschieden hat, in dem nur wettbewerbsrechtliche Ansprche in Rede standen, begrndet allein der Umstand des Vertriebs von Produkten mit manipulierten He r - stellungsnummern keinen Schadensersatzanspruch, wenn nicht der Glubiger im einzelnen dargelegt hat, daû ihm aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist (BGHZ 148, 26, 38 f. ± Entfernung der Herstellung s - nummer II). Ein solcher Schaden ist im Streitfall ebensowenig dargetan wie in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag. Auch daraus, daû vorliegend auch ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, daû der Klgerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten Verkaufschancen entgangen wren. Fr die Waren, um deren Vertrieb es geht, hat die Klgerin von ihrem Vertragshndler auch das ve r - einbarte Entgelt erhalten. Zu einer Marktverwirrung kommt es in den Fllen nicht, in denen die Vernderungen vom Verbraucher nicht oder kaum wahrgenommen werden und in denen sich das Risiko eines Rckrufs nicht realisiert. Soweit die Revision darauf verweist, daû die Klgerin gegenber ihren Vertragshndlern e i - ne Verpflichtung treffe, Lcken im System zu verfolgen und bei Verletzung dieser Pflicht Schadensersatz zu leisten, fehlt es an Hinweisen darauf, daû die Klgerin der beschriebenen Verpflichtung gegenber ihren Vertragshndlern nicht nac h - gekommen wre. 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich dagegen, daû das B e - rufungsgericht einen Anspruch der Klgerin auf Auskunft hinsichtlich der Abne h - mer (Klageantrag zu I.3.) verneint hat. Ein unselbstndiger Auskunftsantrag scheitert daran, daû der Klgerin kein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu oben II.4.). Denkbar wre allerdings ein selbstndiger Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG, der sich nach § 19 Abs. 2 MarkenG auch auf die Namen - 19 - und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie auf die Menge der ausgeli e - ferten Gegenstnde bezieht. Die Klgerin hat jedoch durch ihre Antragstellung deutlich gemacht, daû sie einen solchen selbstndigen Auskunftsantrag nicht verfolgt. Denn der von ihr in diesen Antrag aufgenommene Wirtschaftsprfervo r - behalt ist lediglich mit einem unselbstndigen, nicht dagegen mit dem selbstnd i - gen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG vereinbar (vgl. zu der Parallelvo r - schrift des § 140b PatG 1981 BGHZ 128, 220, 228 ± Kleiderbgel; ferner Klaka in Althammer/Strbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 19 Rdn. 11). Dem Senat ist es verwehrt, den nicht lediglich hilfsweise beantragten Wirtschaftsprfervorbehalt wegzulassen (§ 308 ZPO). Daher muû es bei der Abweisung der Klage mit di e - sem Auskunftsantrag bleiben. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klgerin ins o - weit aufzuheben, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Klgerin auf Au s - kunft hinsichtlich der Liefermenge sowie auf Vorlage entsprechender Einkauf s - belege verneint hat. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und weiterer Vortrag zu diesem Punkt nicht zu erwarten ist, kann der Senat insoweit auch in der Sache entscheiden. Im brigen ist die Revision der Klgerin zurckzuweisen. IV. Die unselbstndige Anschluûrevision der Beklagten nimmt der Senat nicht zur Entscheidung an. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch wirft sie Fragen von grundstzlicher Bedeutung auf (§ 554b Z PO a.F.). Im Hinblick auf die erh o - benen Gegenrgen der Revision hat der Senat von der Mglichkeit Gebrauch gemacht, dies zusammen mit der Entscheidung ber die Revision durch Urteil auszusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1992 ± XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237). - 20 - V. Eine Änderung der Kostenentscheidung fr die erste und die zweite I n - stanz ist im Hinblick auf die geringfgige Abnderung des angefochtenen Urteils nicht geboten. Die Kostenentscheidung fr das Revisionsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs . 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
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