BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 14/10 Verk374ndet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erl366sversicherer. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 14/10 - OLG M374nchen in Augsburg LG Augsburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungs-pflichtverletzungen des Beklagten anl344sslich der Beteiligung an einem Film-fonds. 1 Die Kl344gerin unterzeichnete am 14. Dezember 2000 eine Beitrittser-kl344rung 374ber eine treuh344nderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG mit einer Einlage von 40.000 200 zuz374glich 5 % Agio. In dem der Kl344gerin einige Tage zuvor vom Beklagten 374bergebenen Emissionsprospekt hie337 es zur sogenannten Erl366sversicherung: 2 - 3 - "Sofern nicht gleichwertige Erl366ssicherungen bestehen, wird sich ApolloMedia 4. KG nur an einer Ko-Produktion beteiligen, wenn f374r die-ses Filmprojekt eine Erl366sversicherung (Short Fall Guarantee) in H366he von mindestens 80 % der anteiligen Investitionen der Beteiligungsgesell-schaft abgeschlossen werden kann. Das wirtschaftliche Risiko ist somit deutlich eingeschr344nkt." (Seite 7) 205 "Augenscheinlich besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmpro-duktion darin, die Vorstellungen m366glicher Verwertungspartner (Weltver-trieb, Kinoverleiher, TV-Eink344ufer) bzw. den Geschmack des Publikums zu treffen. 205 Zur Reduzierung des Erl366srisikos wird f374r alle Filmprojekte der Apollo-Media 4. KG - sofern nicht eine gleichwertige Absicherung besteht - eine Short Fall Guarantee (Erl366sversicherung) abgeschlossen. Diese Versi-cherung soll sicherstellen, dass innerhalb von 36 Monaten nach Fertig-stellung eines Filmprojekts mindestens 80 % des von ApolloMedia 4. KG eingesetzten Produktionskostenanteils zur374ckflie337en. Insofern wird die Versicherung nach 36 Monaten jeweils eine etwaige Erl366sdifferenz bis zu 80 % der Ko-Produktionsbeteiligung ausgleichen. Sp344tere Erl366se aus diesem Filmprojekt flie337en dann so lange der Versicherung zu, bis deren Auszahlung nebst einer angemessenen Verzinsung zur374ckgef374hrt ist. Die Versicherung wird dabei grunds344tzlich pro Filmprojekt abgeschlos-sen und abgerechnet. Grunds344tzlich besteht das Risiko, dass es aus wirtschaftlichen (Insol-venz) oder rechtlichen Gr374nden (Versicherungsbedingungen) nicht zur Auszahlung der Versicherungsleistungen kommen k366nnte. Insofern ist die sorgf344ltige Auswahl des Versicherungspartners von gro337er Bedeu-tung. Erl366sversicherungen f374r ApolloMedia Filmprojekte werden im All-gemeinen in enger Zusammenarbeit mit Filmvision P.L.I. Limited, Lon-don, ausschlie337lich bei international t344tigen, in Fachkreisen und bei Ban-ken anerkannten Spezialversicherern (z.B. NEIS, Br374ssel) abgeschlos-sen". (Seite 9) 334ber die im Prospekt angesprochene New England International Surety Inc. (NEIS), bei der f374r die Filmprojekte der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Film-produktion KG die Erl366sversicherungen abgeschlossen wurden, hatte das Bun-desaufsichtsamt f374r das Versicherungswesen mit Pressemitteilung vom 24. Ja-nuar 1997 wie folgt berichtet: 3 - 4 - "New England International Surety Inc. Flugzeug-Kaskoversicherung Das Bundesaufsichtsamt f374r das Versicherungswesen (BAV) warnt die Besitzer von kleinen und mittleren Privatflugzeugen dringend vor dem Neuabschluss oder der Verl344ngerung von bereits bestehenden Kasko-versicherungsvertr344gen mit der New England International Surety Inc. Die New England International Surety Inc., mit angeblichem Sitz in Pa-nama und Zweigniederlassung in der Schweiz, besitzt keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgesch344fts in Deutschland. Eine An-frage bei der Schweizerischen Versicherungsaufsichtsbeh366rde und um-fangreiche Ermittlungen des BAV lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob es sich bei diesem Unternehmen 374berhaupt um ein lizensiertes Versi-cherungsunternehmen handelt. Das BAV hat bei seinen Ermittlungen festgestellt, dass eine Hamburger Maklerfirma unter Einschaltung eines in London ans344ssigen weiteren Maklerunternehmens mehr als 700 Kaskoversicherungsvertr344ge f374r klei-nere und mittlere Privatflugzeuge an diese Gesellschaft vermittelt und die gesamte Vertragsverwaltung einschlie337lich Beitragsinkasso und Scha-densabwicklung 374bernommen hat. Das Amt hat diese Maklergesellschaft nachhaltig aufgefordert, keine weiteren Vertr344ge an die New England In-ternational Surety Inc. zu vermitteln. Es ist nicht auszuschlie337en, dass noch weitere Makler f374r diese Gesellschaft t344tig sind. Die Vermittlung von Versicherungsvertr344gen an Gesellschaften, die nicht zum Betrieb von Versicherungsgesch344ften zugelassen sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbu337e bis zu 50.000 DM geahndet werden kann. Generell besteht f374r Versicherungsnehmer, die Vertr344ge bei nicht zuge-lassenen Versicherungsgesellschaften abschlie337en, stets die Gefahr, dass die Gesellschaften im Schadenfall nicht leisten bzw. dass Scha-denersatzanspr374che nicht durchgesetzt werden k366nnen." Der Beklagte hatte sich vor den Beratungsgespr344chen mit der Kl344gerin auf einer Schulung 374ber das Konzept des Filmfonds kundig gemacht sowie in Fachzeitschriften 374ber den Ruf der Filmfonds der ApolloMedia GmbH & Co. KG nachgelesen. Er hatte jedoch keine Informationen 374ber die Erl366sversicherung, insbesondere die im Prospekt genannte NEIS eingeholt. 4 - 5 - Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begr374ndung in Anspruch genommen, er habe sich bei der Anlageberatung nicht in der gebo-tenen Weise um die Solidit344t und Bonit344t des Erl366sversicherers gek374mmert. Hierzu h344tte er eine Anfrage an das Bundesaufsichtsamt f374r das Versiche-rungswesen richten m374ssen, anl344sslich derer er 374ber die negative Pressemittei-lung vom 24. Januar 1997 informiert worden w344re. Bei pflichtgem344337er Beratung h344tte sie den Fonds nicht gezeichnet. Dieser sei inzwischen nahezu wertlos. Ausgebliebene Filmeinnahmen habe die NEIS nicht ausgeglichen, wodurch es zu einer Schieflage des Fonds gekommen sei. 5 Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 6 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich die allgemeine Pflicht eines Beraters zur kritischen Pr374fung einer Kapitalanlage, die er empfeh-len will, bei einer Beteiligung an einem Filmfonds auch auf den in Aussicht ge-nommenen Erl366sversicherer, selbst wenn dieser - wie hier die NEIS - im Pros-pekt nur beispielhaft genannt wird. Hierzu m374sse sich der Berater aktuelle In-formationen verschaffen, wozu die Auswertung vorhandener Ver366ffentlichungen 8 - 6 - in der Wirtschaftspresse geh366re, deren Artikel er zu kennen und in seine Bera-tung einzubeziehen habe. Ein Versto337 gegen diese Pflicht f374hre aber nur dann zu einer Haftung, wenn bei der gebotenen Pr374fung ein Risiko erkennbar gewor-den w344re, 374ber das der Anleger h344tte aufgekl344rt werden m374ssen oder aber wenn erkennbar geworden w344re, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anle-ger- und/oder objektgerecht sei. Die Pressever366ffentlichung des Bundesauf-sichtsamts habe der Beklagte bei der Beratung im Dezember 2000 aber weder kennen noch habe sie ihm pr344sent sein m374ssen. Die Mitteilung sei zu diesem Zeitpunkt fast vier Jahre alt gewesen. Sie habe Kaskoversicherungsvertr344ge f374r kleinere und mittlere Privatflugzeuge und damit eine ganz andere Branche be-troffen als die Versicherung des Erl366sausfalls von Filmproduktionen. Zudem sei von der Aufsichtsbeh366rde vor der NEIS vor allem deshalb gewarnt worden, weil sie keine Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgesch344fts in Deutsch-land besessen habe. F374r einen Filmfonds, der seine Produktionen 374berwiegend im Ausland herstellen lasse, spiele eine solche Genehmigung aber keine Rolle. Dass die Mitteilung in der einschl344gigen Wirtschaftspresse ver366ffentlicht worden sei, habe die Kl344gerin nicht vorgetragen. Selbst das w374rde jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand von fast vier Jahren bis zur streitgegenst344ndlichen Anlageberatung nichts 344ndern. Dass der Beklagte bei zumutbaren Nachfor-schungen in Deutschland bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der NEIS gesto337en w344re, habe die Kl344gerin nicht behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Eine Anfrage an das Bundesaufsichtsamt sei zur Abkl344rung des Risikos nicht erforderlich gewesen. Nach den Angaben im Emis-sionsprospekt habe es sich bei der NEIS um eine ausl344ndische - angeblich in Br374ssel ans344ssige - Versicherung gehandelt, die 374berwiegend ausl344ndische Filmproduktionen, wenn auch unter finanzieller Beteiligung des deutschen Film-fonds, habe versichern sollen. Eine Zust344ndigkeit des deutschen Bundesauf-sichtsamts f374r diese T344tigkeit sei nicht ersichtlich bzw. habe sich zumindest - 7 - dem Beklagten nicht aufdr344ngen m374ssen. Zudem sei ungewiss, ob dem Beklag-ten auf eine Anfrage die bezeichnete Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 genannt worden w344re. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 9 1. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilit344tspr374fung ver-pflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die f374r die jeweilige Entscheidung we-sentliche Bedeutung haben oder haben k366nnen. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit 374blichem kritischem Sachverstand pr374fen oder den Kunden auf ein diesbez374gliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen 374ber das Objekt, das er empfehlen will, zu ver-schaffen. Dazu geh366rt die Auswertung vorhandener Ver366ffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13 f; und 5. November 2009 - III ZR 302/08, VersR 2010, 766 Rn. 16). 10 a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass sich bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds die diesbez374glichen Pflichten eines Beraters auch auf den in Aussicht genom-menen Erl366sversicherer beziehen, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird. Denn der Erl366sversicherung kommt bei einem Filmfonds der vorliegenden Art eine zentrale Bedeutung zu. Wie im Emissionsprospekt selbst ausgef374hrt, 11 - 8 - besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion darin, die Vorstel-lungen m366glicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen. Zur Minimierung dieses Risikos ist deshalb eine Erl366sversiche-rung und, worauf der Prospekt ausdr374cklich hinweist, die sorgf344ltige Auswahl des Versicherungspartners von gro337er Bedeutung. Der Abschluss bei einem seri366sen und boniblen Versicherungsunternehmen stellt insoweit einen zentra-len Baustein des im Prospekt beworbenen Beteiligungskonzepts dar, was die hierauf bezogene Erstreckung der Pflichten des Anlageberaters durch das Be-rufungsgericht rechtfertigt. b) Dass die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts vom 24. Januar 1997 jedoch zu einer Meldung in der einschl344gigen Wirtschaftspresse gef374hrt hat, hat die Kl344gerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht vor-getragen. Im 334brigen ist die tatrichterliche - und von der Revision nicht ger374g-te - Erw344gung des Oberlandesgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach es angesichts des Zeitablaufs von fast vier Jahren bis zur streitgegen-st344ndlichen Beratung sowie unter Ber374cksichtigung des nicht das internationale Filmgesch344ft, sondern die Versicherung von Privatflugzeugen betreffenden In-halts der Pressemitteilung dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen w374rde, wenn ihm eine solche Ver366ffentlichung zum Zeitpunkt der Beratung nicht mehr pr344sent gewesen w344re. 12 c) Entgegen der Auffassung der Revision traf den Beklagten keine Pflicht, sich durch eine direkte Anfrage beim Bundesaufsichtsamt davon zu ver-gewissern, dass es keine Verlautbarungen der Beh366rde gab, die Zweifel an der Bonit344t und Seriosit344t des in Aussicht genommenen Erl366sversicherers begr374n-deten. 13 - 9 - Zun344chst ist schon nicht ersichtlich, wieso sich dem Beklagten h344tte auf-dr344ngen m374ssen, dass das Bundesamt im Besitz von Informationen 374ber die NEIS war. Denn bei dieser handelte es sich um eine ausl344ndische Versiche-rungsgesellschaft. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das Bun-desaufsichtsamt f374r das Versicherungswesen (jetzt Bundesanstalt f374r Finanz-dienstleistungsaufsicht) Aufsichtsbeh366rde f374r in Deutschland betriebene Versi-cherungsgesch344fte ist. Hierzu enth344lt der Abschnitt VI des Versicherungsauf-sichtsgesetzes - auch bereits in der zum Zeitpunkt der streitgegenst344ndlichen Anlageberatung geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992, BGBl. 1993 I. S. 2; zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2626) - Regelungen dar374ber, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland das sogenannte Direktversiche-rungsgesch344ft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-kehr durch Mittelspersonen betreiben d374rfen. Ausl344ndische Versicherungsun-ternehmen, die in Deutschland weder eine Niederlassung errichten wollen noch in Deutschland Mittelspersonen in den Vertrieb einschalten, unterliegen danach nicht der deutschen Versicherungsaufsicht (vgl. nur Winter, VersR 2001, 1461, 1462 f; Pr366lss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl., 247 1 Rn. 24, 26, 247 105 Rn. 7; Fahr/Kaulbach/B344hr, Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. Aufl., 247 105 Rn. 25 ff; 247 110a Rn. 3). Die beim Bundesaufsichtsamt vorhandenen Informati-onen 374ber die NEIS beruhten insoweit darauf, dass diese vormals 374ber einen in Hamburg und damit im Inland ans344ssigen Makler als Mittelsperson Versiche-rungsgesch344fte in Deutschland im Bereich der Kaskoversicherung von Privat-flugzeugen durchgef374hrt hatte. Eine solche inl344ndische T344tigkeit der im Pros-pekt als Spezialversicherer f374r Filmfonds angesprochenen NEIS musste der Beklagte aber nicht in Rechnung stellen. Dass der vorgesehene Abschluss von Erl366sversicherungen des Filmfonds unter das Versicherungsaufsichtsgesetz fallen k366nnte, war f374r den Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im Pros- 14 - 10 - pekt wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versicherungen bei internatio-nal t344tigen Spezialversicherern wie der NEIS (Br374ssel) unter Einschaltung einer ausl344ndischen Firma, der in London ans344ssigen Filmvision P.L.I. Ltd, einer dor-tigen Versicherungsmaklerin, abgeschlossen werden w374rden. Der Beklagte musste daher aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere des Inhalts des Emissionsprospekts, nicht damit rechnen, dass er durch eine etwai-ge Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt Erkenntnisse 374ber die NEIS erhalten w374rde. Im 334brigen kann ein Anlageberater regelm344337ig davon ausgehen, dass f374r die 326ffentlichkeit bestimmte Informationen (Presseerkl344rungen) der zust344n-digen Aufsichtsbeh366rde auch in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden einschl344gigen Wirtschaftspresse ihren Niederschlag finden. 334ber deren Lekt374re hinaus schuldet der Berater grunds344tzlich keine Nachfrage bei der Aufsichtsbe-h366rde. 15 d) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Kl344gerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. M344rz 2008 verweist, wo-nach bereits Anfang des Jahres 1997 in den USA die Finanzaufsichtsbeh366rde Securities and Exchange Commissions (SEC) vor der NEIS "gewarnt" habe, spielt diese "Warnung", deren Inhalt und deren etwaige Verbreitung in den Me-dien im 334brigen von der Kl344gerin auch nicht n344her dargelegt worden sind, keine entscheidungserhebliche Rolle. Zwar greifen die Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts, das im Rahmen der Pr374fung, ob der Beklagte bei zumutbaren Nach-forschungen bereits im Dezember 2000 auf negative Meldungen hinsichtlich der NEIS gesto337en w344re, ausschlie337lich auf Deutschland abstellt hat und insoweit auf die "Warnung" der SEC nicht eingegangen ist, zu kurz. Denn bei einer An-lage mit Auslandsbezug kann sich unter Umst344nden f374r den Berater die Not- 16 - 11 - wendigkeit ergeben, sich auch anhand ausl344ndischer Quellen zu informieren oder seinen Kunden zumindest auf das Unterlassen der Einholung entspre-chender Ausk374nfte hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129 f). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich dem Be-klagten h344tte aufdr344ngen m374ssen, dass 374ber die im Emissionsprospekt mit Sitz in Br374ssel angesprochene NEIS Erkenntnisse in den USA zu erhalten sein w374r-den. Ob und gegebenenfalls welche Informationen der Beklagte bei einer An-frage Ende 2000 bei der f374r Br374ssel zust344ndigen Versicherungsaufsichtsbeh366r-de erhalten h344tte, hat die Kl344gerin nicht dargelegt. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht 374bergangenen entscheidungserheblichen Vortrag auf. Im 334brigen gilt auch insoweit, dass ein Anlageberater regelm344337ig davon ausgehen kann, dass f374r die 326ffentlichkeit bestimmte Informationen von Aufsichtsbeh366rden in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden Wirtschafts-presse, zu der bei Anlagen mit Auslandsbezug auch einschl344gige ausl344ndische Medien geh366ren k366nnen, ihren Niederschlag finden. Dass dort 374ber die NEIS bereits damals in negativer Form berichtet worden w344re, hat die Kl344gerin aber selbst nicht behauptet. 17 2. Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt der Umstand, dass die Kl344-gerin nicht 374ber das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen bez374glich der NEIS aufgekl344rt wurde, zu keiner Haftung des Beklagten. 18 - 12 - Zwar ist ein Berater, wenn er gebotene Pr374fungen unterl344sst, grunds344tz-lich verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen (Senat, Urteil vom 5. M344rz 2009 aaO Rn. 13; vom 5. November 2009, aaO Rn. 16 m.w.N.). Der Beklagte hat jedoch, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - fest-gestellt hat, unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht nur eine Schulung bei der Vertriebsorganisation des Fonds mitgemacht, sondern auch die in einschl344-gigen Fachzeitschriften ver366ffentlichten Artikel 374ber den Fonds sowie dessen Vorg344ngerfonds ausgewertet habe, die durchweg positive Einsch344tzungen be-z374glich der Fonds und keinerlei negative Erkenntnisse bez374glich der in den E-missionsprospekten angesprochenen NEIS enthalten h344tten. Gibt die vom Be-rater geschuldete Lekt374re der einschl344gigen Wirtschaftspresse aber keinen An-lass, an der Seri366sit344t der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln, schul-det der Berater grunds344tzlich keine weiteren Nachforschungen, sodass 19 - 13 - auch keine Aufkl344rungspflicht im Hinblick auf eine diesbez374gliche Unterlassung besteht. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2008 - 10 O 5136/07 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 10.12.2009 - 24 U 41/09 -
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