BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 141/02Verkündet am: 13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Hamburger AuktionatorenUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" be-zeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keineAuktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktiona-toren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnungdurchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, andem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktiona- - 2 -toren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher dieVeräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 141/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. April 2002 auf-gehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 15, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer"umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet. - 4 -Der Kläger ist die berufsständische Vereinigung der Hamburger Auktio-natoren. Nach der Satzung nimmt der Kläger die Berufsinteressen der Auktio-natoren in Hamburg wahr und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften und der Handelsbräuche auf dem Gebiet des Auktionswesens in Zu-sammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ihm gehören neun öffentlich bestellteund vereidigte Auktionatoren als Mitglieder an. Drei der von ihnen repräsen-tierten Hamburger Auktionshäuser versteigern auch Kraftfahrzeuge.Die Beklagte betreibt eine bundesweite Autovermietung und veräußertihre Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagenhändlerin. Sie bietet diese seit April1999 jeden Dienstag abends im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktionzum Verkauf an, deren Ablauf sie auf ihrer Homepage u.a. mit folgenden Hin-weisen erläutert:"Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekundenum 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigenMoment zuschlagen!"Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion han-dele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1UWG. Darüber hinaus verstoße die beworbene Veranstaltung gegen § 1 UWG,da sich die Beklagte die Spielfreude des Publikums in übersteigerter Form zu-nutze mache.Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzli-chen Ordnungsmittel zu verbieten, - 5 -1.eine sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen wiefolgt anzukündigen:"Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgenund im richtigen Moment zuschlagen!Bei Auktionsbeginn wird der Preis automatisch auf den Startpreis ge-setzt. Nun gilt: Abwarten, Preissenkungen verfolgen und im richtigenMoment zuschlagen!Wenn Sie auf 'Ich kaufe!' klicken, gehört der Wagen Ihnen. Es seidenn, ein Mitsteigerer war schneller als Sie. ... Ausschlaggebend istder Eingang des Klicks auf unserem Server. Der endgültige Auktions-preis ist der serverseitig vorliegende Preis zum Zeitpunkt des Klickein-gangs",2.entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren undeine derartige sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahr-zeugen durchzuführen;3.anzukündigen, der Käufer eines Gebrauchtwagens erhalte eine"kostenlose" Gebrauchtwagengarantie.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ankündigung einer "ko-stenlosen" Gebrauchtwagengarantie (Klageantrag Ziffer 3) stattgegeben und sieim übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgerichtdie Beklagte auch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 verurteilt (OLGHamburg GRUR-RR 2002, 232).Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils. - 6 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in der im Internet beworbenen umgekehrtenVersteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust derVerbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen§ 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats vom13. März 2003 (I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 - UmgekehrteVersteigerung II) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidungdes Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt(BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 - Umgekehrte Verstei-gerung I). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des Klägers zurGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat esausgeführt:Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen Mit-glieder als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt an-gesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände - wie den Kläger -reiche es aus, wenn sich der Wettbewerbsverstoß der bundesweit tätigen Be-klagten auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder desKlägers tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen Geschäftsbereicheteilweise deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle einerechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden,nicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis abspre-chen. - 7 -Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bie-terentscheidungen bis zum "Zuschlag" durch das schnelle Sinken des Preises(alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minutenabspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamerund verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Die-ser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des Gewinnanreizes fas-sen. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abge-schlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im Falledes Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernab-satzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktionanstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im Internet abrufbar seien,stehe der Wettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht da-von ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache.Darüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffenevernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.II. Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision derBeklagten kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des Senatsvom selben Tag - I ZR 40/01).Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, dievon Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Revision - zu prüfen ist(st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 126/93, GRUR 1996, 217 = WRP1996, 197 - Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97,GRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung; - 8 -Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926- Metro V), ist nicht schlüssig behauptet.1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines Wettbe-werbsverbandes nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbe-treibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfülltder Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das Beru-fungsgericht hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es hatihn in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in Gewerbetreiben-den, die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im we-sentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden Unter-nehmens bestimmt (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805= WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997- I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung; Urt. v.5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfach-abmahner; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,Kap. 13, Rdn. 30d; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13UWG Rdn. 23d; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).a) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind dieWerbung und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als "Auktion" bezeich-neten Verkaufsaktion im Internet. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wiesie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigteAuktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverord- - 9 -nung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der um-gekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des Kaufprei-ses. Die von der Beklagten angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von Gebraucht-fahrzeugen. An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des Klägers zu mes-sen, als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen Wettbewerbsver-stöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die dreiAuktionatoren unter den neun Mitgliedern des Klägers in Betracht, deren Aukti-onshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des Klägers bie-ten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art aufdemselben Markt wie die Beklagte an.b) Die Zahl von drei Auktionatoren in Hamburg, die sich gewerblich mitder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen befassen, vermag die Klagebefug-nis des Vereins, dem sie angehören, nicht zu rechtfertigen. Auf dem genanntenMarkt muß der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen.Erheblich i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Ver-bandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewer-betreibende, bezogen auf den maßgebenden Markt, nach ihrer Anzahl und/oderGröße, Marktbedeutung oder ihrem wirtschaftlichen Gewicht als repräsentativangesehen werden können, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verban-des ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. - Preisrätsel-gewinnauslobung III). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die drei Vereinsmit-glieder auf dem maßgeblichen Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbe-deutung oder wirtschaftlichem Gewicht alle Gewerbetreibenden, die Fahrzeugeverkaufen, repräsentativ vertreten würden (BGH GRUR 1996, 804, 805 f.- Preisrätselgewinnauslobung III; Welzel, GRUR 2003, 762, 763). - 10 -Diese Voraussetzung erfüllen die drei Auktionatoren nicht. Es ist nichtsdafür vorgetragen, daß sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine besonderewirtschaftliche Bedeutung haben, die es rechtfertigen könnte, eine Klagebefug-nis des klagenden Vereins über seinen eigentlichen Satzungszweck der Wah-rung beruflicher Interessen öffentlich bestellter Auktionatoren auch zur Einhal-tung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Gebrauchtwagenhandel anzu-nehmen.III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungs-gerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannStarckPokrant Büscher Schaffert
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