BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/05 Verk374ndet am: 23. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG 1996 247 50 Abs. 1, 2; TKG 2004 247 68 Abs.1, 247 69 Abs. 1; BBergG 247 87 Abs. 2 a) Das aus 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: 247 68 Abs. 1 und 247 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege f374r 366ffentlichen Zwecken die-nende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu ent-sch344digendes Nutzungsrecht im Sinne des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust f374hrende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulasttr344gers noch des Inhabers einer be-vorrechtigten besonderen Anlage nach 247247 55, 56 TKG 1996 (jetzt: 247247 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vor-habentr344gers liegt. - 2 - b) Die Anwendung materieller Enteignungsentsch344digungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundst374ck nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freih344ndig ver344u337ert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Stra337e erlischt, sofern der Rechts-verlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach 247 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundst374ck materiell als die Aus374bung eines Enteignungsrechts darstellt. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - III ZR 141/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt ein Fernmeldenetz f374r die 326ffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der fr374heren Trasse der Bundesstra337e 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fern-meldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Aus-weitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt. Hiervon be-troffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Kl344gerin verlief. 1 - 4 - Der Tr344ger der Stra337enbaulast entwidmete die Wegeparzellen und ver-344u337erte sie sodann freih344ndig an die L. , die Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten. Auf deren Verlangen entfernte die Kl344gerin ihre Telekommunikations-linie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch gef374hr-te Leitung. 2 Die Kl344gerin verlangt Ersatz ihrer Kosten f374r die Versetzung der Leitung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 200 gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Anspr374che der Kl344gerin aus dem f374r den hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 scheiterten daran, dass dessen 247247 50 ff nur das Verh344ltnis zwischen dem Li-zenznehmer nach 247 50 Abs. 2 TKG 1996 und dem Wegebaulastpflichtigen re-gelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der Stra337e veranlasst habe, sei an den im Telekommunikationsgesetz geregelten Rechtsverh344ltnissen nicht betei- 5 - 5 - ligt. Eine Haftung des "Drittveranlassers" sei in diesem Gesetz nicht vorgese-hen. Anspr374che aus dem Bundesberggesetz (BBergG) k344men gleichfalls nicht in Betracht. Es k366nne auf sich beruhen, ob der R374ckgriff auf bergrechtliche An-spruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das Telekommunikationsgesetz abschlie337end wirke. Ein Entsch344digungsanspruch der Kl344gerin nach 247 87 Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die Stra337e im Zeitpunkt der Eigentums374ber-tragung auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Kl344gerin kein Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entsch344digung nach der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt werden k366nne. 334berdies sei das Nutzungsrecht der Kl344gerin kein pers366nliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine 366ffent-lich-rechtliche Befugnis, die lediglich vom Bund abgeleitet sei und als blo337er Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle 247 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm f374r Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen auch Fernmeldeeinrichtungen geh366rten, und den Bergbauinteressen dar. II. Diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Ersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen der Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschlie337en ist. 7 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entsch344di-gungsanspruch nach 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. 8 - 6 - a) Diese Vorschrift wird nicht durch spezielle abschlie337ende Normen verdr344ngt. 9 aa) Eine Forderung auf der Grundlage von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist nicht durch die Bestimmungen des f374r den Streitfall ma337gebenden Telekommu-nikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996), an dessen Stelle mittlerweile das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; TKG 2004) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 136, 26, 32; offen gelassen in BGH, Urteil vom 23. De-zember 1953 - VI ZR 329/52 - Urteilsumdruck S. 12 f = VkBl. 1954, 207 insoweit dort nicht ver366ffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsanspr374che gegen Dritte aufgrund des abschlie337enden Charakters des - 247 53 Abs. 3 TKG 1996 (jetzt: 247 72 Abs. 3 TKG 2004) entsprechenden - 247 3 Abs. 3 TWG ausscheiden, teilt der Senat nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur herrschenden Ansicht (Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C 247 53 Rn. 13; Sch374tz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., 247 53 Rn. 19; Ulmen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 247 53 Rn. 8 f; zu 247 3 TWG auch Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommuni-kationsrecht, 4. Aufl., 247247 2, 3 TWG Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der R374ckgriff auf Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen m366glich. Dies gilt insbesondere f374r bergrechtliche Entsch344digungsanspr374che (Aubert/Klingler aaO Rn. 158 ff; Sch374tz aaO). 10 Regelungsgegenstand der 247247 53 ff TKG 1996 - jetzt: 247247 72 ff TKG 2004 - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wege-baulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach 247247 55, 56 TKG 1996 - jetzt: 247247 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/ 11 - 7 - Demmel aaO; zu 247 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018). Dement-sprechend kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgef374hrt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des TKG 1996 gegen Dritte keine Anspr374che herleiten (Manssen/Demmel aaO; Sch374tz aaO; zu 247 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei 304nderungen des Verkehrswegs aus-schlie337lich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen k366nnen und somit Anspr374che gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der 247247 53 ff TKG l344sst einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begr374ndung, Nr. 170 der Aktenst374cke zu den Verhandlungen des Reichstags 1898/99, S. 1260 f; dazu auch Aubert/Klingler aaO, Rn. 154) noch denen zum Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Entwurf des TKG 1996 der Frak-tionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. BT-Drucks. 13/3609, S. 48 ff; Stellung-nahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) etwas f374r den Ausschluss von Anspr374chen gegen Dritte auf anderen gesetzli-chen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschlie337enden Charakter von 247247 53 ff TKG 1996 spricht zudem, dass f374r die Verlegung von Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem s344mtliche Rechtsverh344ltnisse gekl344rt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch 247 7 TWG), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften au337er-halb des Telekommunikationsgesetzes einzuholen sind (Ulmen aaO Rn. 9; St374-er, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (Ulmen aaO). - 8 - bb) Weiterhin wird 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des Leitungs-rechts der Kl344gerin nicht durch 247 124 BBergG verdr344ngt, auch wenn zu den 366f-fentlichen Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Fern-meldeanlagen geh366ren (Boldt/Weller, BBergG, 247 113 Rn. 22, 247 124 Rn. 5). 247 124 BBergG ist keine abschlie337ende spezielle Kollisionsnorm f374r Interessen-konflikte zwischen den Betreibern 366ffentlicher Verkehrsanlagen und Gewin-nungsbetrieben, die den Zugriff auf die Vorschriften 374ber die Enteignungsent-sch344digung verhindert. Die Abs344tze 1, 2 und 4 des 247 124 BBergG regeln ledig-lich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Boden-sch344tzen, nicht aber die F344lle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau weicht. 247 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grunds344tzlichen Vorrang der Verkehrsinteressen in den F344llen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer 366ffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Aussch366pfung der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur R374cksichtnahme durchzuf374hren-den Anpassungs- und Sicherungsma337nahmen nicht m366glich ist (Boldt/Weller, aaO, 247 124 Rn. 70). Die Priorit344t der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmef344llen gilt jedoch nicht stets. Nach 247 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genie337t der Bergbau den Vorrang, wenn das 366ffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodensch344tzen 374berwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allge-meinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. Boldt/Weller aaO, 247 79 Rn. 19). 12 b) Das Leitungsrecht der Kl344gerin ist ein zu entsch344digendes Nutzungs-recht im Sinne des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: 247 68 Abs. 1 und 247 69 Abs. 1 TKG 2004 - folgende Befugnis berech-tigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen Verkehrswegegrundst374cke. Sie hielt die Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung f374r ein entsch344digungs-pflichtiges Recht nach 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Kl344gerin 374bte die tat- 13 - 9 - s344chliche Sachherrschaft 374ber die Grundst374cke zumindest auf den Teilen aus, auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderhei-ten des telekommunikationsrechtlichen Leitungsrechts nicht, dass es nicht von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in erster Linie private Rechtsverh344ltnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht (Boldt/Weller aaO, 247 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Kl344gerin unabh344ngig von ihrer zwischen den Parteien strittigen Aktion344rsstruktur genie337t (BVerwGE 114, 160, 189, 192), weiter auszulegen, zumal 247247 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung der enteignungsf344higen und damit zu entsch344digenden Rechte enthalten (Boldt/Weller aaO, 247 78 Rn. 6). 14 Die Eigentumsgarantie umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht 344hnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerwor-bene verm366genswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigen-tum f344hig und bed374rftig ist, gleichg374ltig, ob sie auf privatem oder - wie das Lei-tungsrecht nach 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 - jetzt: 247 68 Abs. 1 und 247 69 Abs. 1 TKG 2004 - (Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 82 ff) - auf 366ffentlichem Recht beruht (Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 - WM 1980, 118, 119 m.w.N.). Zu diesen gesch374tzten Positionen geh366rt insbesondere auch das Recht, ein Grundst374ck f374r die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen (Senat aaO; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 - WM 1981, 1222, 1223). F374r das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. 15 - 10 - Dass es vom Bund abgeleitet ist (247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, 247 68 Abs. 1 und 247 69 Abs. 1 TKG 2004, siehe auch Senatsbeschluss BGHZ aaO, S. 84), 344ndert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach 247 50 Abs. 2 TKG 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines Lei-tungsrechts l344sst seine eigentumsrechtliche Schutzw374rdigkeit nicht entfallen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in 247 53 Abs. 2, 3 TKG 1996 statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des Lizenzneh-mers das Leitungsrecht nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese Pflichten bestehen nicht einschr344nkungslos, so dass der Lizenznehmer keine gesicherte Rechtsstellung h344tte. 247247 53 ff TKG 1996 gelten nur im Verh344ltnis zwischen dem Lizenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben a aa), so dass Dritte aus diesen Bestimmun-gen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten k366nnen. 334berdies k366nnen auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationsli-nien nur unter den in 247247 53 ff TKG 1996 bestimmten Voraussetzungen verlan-gen. 16 c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als ei-ne enteignende Ma337nahme darstellt und dementsprechend ein Entsch344di-gungsanspruch aus 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Verset-zung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegen374ber dem Wegebaulastpflichtigen bestehenden 304nderungspflicht erfolgt (vgl. Se-natsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/78 - WM 1980, 686, 687 sowie BGH, Urteil vom 25. September 1981 aaO, S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kl344gerin war dem Wegebaulast-tr344ger gegen374ber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen. 17 - 11 - Die Folge- und Folgekostenpflicht nach 247 53 TKG 1996 hat ihren Grund in dem Schutz des durch den Stra337enbaulasttr344ger repr344sentierten Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem f374r die Leitung genutzten Verkehrsweg (Biletzki, MMR 1999, 80, 81). Die sich aus 247 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten f374r die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Ver-kehrsweg ge344ndert oder eingezogen wird, entf344llt deshalb nach der zutreffen-den herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Sch374tz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu 247 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. f374r die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu 247 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Ma337nahme weder im Interesse des Wegebaulasttr344gers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach 247247 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabentr344gers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt. 18 d) Der zumindest entsprechenden Anwendung von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vorn-herein entgegen, dass das betroffene Stra337engrundst374ck nicht im Wege der Grundabtretung (247247 77 ff BBergG) enteignet, sondern freih344ndig an die Beklag-te ver344u337ert wurde und das Nutzungsrecht der Kl344gerin infolge der Entwidmung zuvor gem344337 247 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen war. 19 aa) Zwar gelten nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch dann, wenn au337erhalb eines Enteignungsverfahrens durch 20 - 12 - den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags 374ber die Einr344umung von Nutzungsrechten mit dem Grundst374ckseigent374mer nur die sonst zu erwar-tende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschlie337lich die Regeln des b374rgerlichen Rechts (z.B.: Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.N.). Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz verm366genswerter Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundst374ck hat, grunds344tzlich allein aus privatrechtlichen Normen (Senat aaO m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grunds344tze in besonderen Fallgestal-tungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine be-standskr344ftige Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der Bundesstra337e 112 zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Kl344gerin, die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, zum Erl366schen gebracht wurde. Der Senat hat in einer 344hnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentsch344digung nicht die Durchf374hrung einer f366rmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inan-spruchnahme von sp344ter freih344ndig ver344u337erten Grundst374cken in einem Plan-feststellungsbeschluss vorgesehen. Diese f374hrte zu Einschr344nkungen des Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem Planfeststellungs-verfahren beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungs-entsch344digungsvorschriften ist in diesen F344llen trotz der freih344ndigen Ver344u337e-rung der Grundst374cke gerechtfertigt. Der Rechtsverlust der Berechtigten ist be-reits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam un-entrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (247 17 Abs. 1a Satz 2, - 13 - 1. Halbsatz FStrG) den Rechtsinhabern gegen374ber bindend war. Stellt sich in diesen F344llen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundst374ck materiell als die Aus374bung eines Enteignungsrechts dar, macht es f374r die Frage der sich hieraus ergebenden Entsch344digung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer f366rmlichen Enteignung dem Berechtigten freih344ndig ver-344u337ert wird (Senat aaO, S. 325). Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzuneh-men. Hierzu sind jedoch noch erg344nzende Feststellungen erforderlich. Der rechtsgesch344ftliche Erwerb der Stra337enparzellen durch die Beklagte stellt sich der Sache nach als die Aus374bung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das Eigentum an den Grundst374cken ohne die freih344ndige Ver344u337erung im Wege der Enteignung h344tte erlangen k366nnen oder dies bei einer sorgf344ltigen Pr374fung der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigent374mer auf eine Auseinandersetzung 374ber das Vorliegen der Enteignungsvorausset-zungen verzichtet hat. Die Voraussetzungen f374r einen Anspruch des Bergbau-unternehmens auf Grundabtretung richten sich nach 247247 77 ff BBergG. Sie sind eigenst344ndig zu pr374fen; der bergrechtlichen Zulassung von Betriebspl344nen kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtre-tung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Ver-fahren handelt, die voneinander nicht abh344ngen (BVerwGE 87, 241, 256; OVG Frankfurt ZfB 2000, 297, 304). 21 An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Fl344chen zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvor-g344ngerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das Landgericht hat zwar demgegen374ber ausgef374hrt, "wenn es nicht zu einem freih344ndigen Verkauf 22 - 14 - der Parzellen gekommen w344re, h344tte die Beklagte zwangsl344ufig von ihrem nach dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, weil sonst ein Braunkohleabbau in dem Bereich gar nicht m366glich gewesen w344-re". Dies l344sst eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Vor-aussetzungen f374r eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das Abbaggern der Stra337enparzellen der Kohleabbau in dem betroffenen Bereich nicht m366glich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbeson-dere die weitere Feststellung, dass der Abbau in dem betroffenen Gebiet unter Inanspruchnahme der Verkehrswegegrundst374cke f374r die sachgem344337e F374hrung des Betriebs der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten notwendig war (247 77 Abs. 1 BBergG, siehe hierzu BVerwG und OVG Frankfurt aaO) und das 366ffent-liche Interesse an der Gewinnung von Bodensch344tzen das Interesse an dem Betrieb der Verkehrsanlage 374berwog (247 79 Abs. 1 i.V.m. 247 124 Abs. 3 BBergG). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Er-g344nzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen. bb) Ist der freih344ndige Erwerb der Stra337engrundst374cke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Kl344gerin ihr Leitungs-recht nicht durch die Grundst374cksver344u337erung, sondern bereits wegen der zu-vor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (247 53 Abs. 2 TKG 1996), dass der Grundeigent374mer die Entfernung der Anlagen der Kl344gerin gem344337 247 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. BGHZ 125, 57, 63). Der nunmehr f374r das Recht der Enteignungsentsch344digung und das Bergrecht zust344ndige erkennende Senat h344lt an der dem entgegen stehenden Rechtspre-chung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 23. Dezember 1953 23 - 15 - aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff). Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den 334bergang des Eigen-tums an einem Grundst374ck auf den Enteignungsbeg374nstigten unter, sondern durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte miteinander inhaltlich zusammen h344ngen und s344mtlich notwendig sind, den mit der Eigentums374bertragung verfolgten Gemeinwohlbelang zu verwirklichen. In diesen F344llen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren gehende Recht dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 143 aaO S. 326 f). 24 Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwid-mung und der Verlust des Leitungsrechts der Kl344gerin sind unselbst344ndige Teile eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Ge-meinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundst374cke f374r den Kohleabbau zu erm366glichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Kl344gerin verursa-chende Entwidmung der Stra337engrundst374cke h344tte die Eigentums374bertragung den beabsichtigten Zweck nicht erf374llen k366nnen, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundst374cksver344u337erung hierf374r sinnlos gewesen w344re. Diese im Hin-blick auf das verfolgte Gemeinwohlziel enge Verzahnung der drei Vorg344nge macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das Leitungsrecht der Kl344gerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zu-griffs geworden ist. 25 e) Allerdings ist der Anspruch aus 247 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteig-nungsentsch344digung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekosten- oder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der Se- 26 - 16 - nat nicht n344her einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der Anspruchsgrund ist. 2. Anspr374che der Kl344gerin aus einer entsprechenden Anwendung von 247 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 scheiden hingegen aus. 247247 53 ff TKG 1996 enthalten abschlie337ende Regelungen f374r die Sonderrechtsverh344ltnisse zwischen dem Li-zenznehmer, dem Wegebaulastpflichtigen und den Betreibern besonderer An-lagen (siehe oben 1 a aa). In ihnen kommt deshalb kein 374ber die unmittelbar geregelten F344lle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von 247 56 Abs. 4 und 5 TKG 1996 rechtfertigen k366nnte (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, VkBl. 1954, 207 zu dem 247 56 TKG 1996 entsprechenden 247 6 TWG; vgl. ferner Manssen/Demmel, Tele-kommunikations- und Multimediarecht, C 247 53 Rn. 13; Aubert/Klingler, Fern-melderecht/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., 247247 2, 3 TWG Rn. 153 f), weshalb sich Anspr374che Dritter und gegen Dritte nicht aus dem telekommunikations-rechtlichen Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben k366nnen (siehe oben 1 a aa m.w.N.). 27 3. Da noch erg344nzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht selbst abschlie337end entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das Beru-fungsgericht auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz in-haltlich n344her thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu ber374cksich-tigen. 28 a) Die L. forderte die Kl344gerin unter dem 28. August 2001 mit Hinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer An-lagen im Bereich des fr374heren Verlaufs der B 112 auf. Mit ihrer Berufung auf die 29 - 17 - Plangenehmigung nahm die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten auch auf die dar-in m366glicherweise zugunsten der Kl344gerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast Bezug. Diesem Schreiben k366nnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu 374bernehmen. Mit der Ausf374h-rung der geforderten Arbeiten k366nnte die Kl344gerin das Angebot der Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung 374-ber die Kostenlast tats344chlich zustande gekommen ist, kann der Senat jedoch nicht abschlie337end beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der Par-teien und ihr Verst344ndnis der Plangenehmigung nicht vollst344ndig vorgetragen sind und sich hieraus m366glicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Ver-tragsschluss entgegen stehen. b) Das Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher Grundlage nicht besteht, weiter zu pr374fen haben, ob sich aus der Plangenehmi-gung vom 10. Mai 2000, die dem Senat nicht vollst344ndig vorliegt, ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten f374r die Leitungsverle-gung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enth344lt, dass die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat. 30 aa) Zwar w344re eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fern-stra337enrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in ihren Rechtswirkungen gem344337 247 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz FStrG gleich-steht, Auflagen nur zu Lasten des Tr344gers der Stra337enbaulast, nicht aber zum Nachteil planbetroffener Dritter zul344ssig sind (BVerwGE 58, 281, 285 f; Kodal/ Kr344mer/D374rr, Stra337enrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 50.2 m.w.N.), sofern nicht eine besondere gesetzliche Erm344chtigung besteht (BVerwG aaO), was hier nicht der Fall ist. Dies folgt unter anderem aus 247 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende Re- 31 - 18 - gelung der 366ffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen und dem Tr344ger des Vorhabens, der im Fernstra337enrecht der Tr344ger der Bau-last ist (Marschall/Schr366ter/Kastner, Bundesfernstra337engesetz, 5. Aufl., 247 17 Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche Bedeutung grunds344tzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung des 247 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseiti-gungsanspr374che gegen das Vorhaben, insbesondere aus 247247 861, 862, 906, 907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, aus-schlie337t (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 247 75 Rn. 48 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 75 Rn. 10 m.w.N.; vgl. ferner auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 298 ff m.w.N. zu Anspr374chen auf enteignungs-rechtlicher Grundlage, die 374ber die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimm-ten Ausgleichszahlungen hinausgehen). Sollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Ent-scheidungsinhalt nach der L. die Kostenlast f374r die Verlegung der Lei-tung der Kl344gerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf st374tzen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegen374ber der Rechtsvorg344nge-rin der Beklagten bestandskr344ftig geworden ist. In diesem Fall w344re die getrof-fene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit f374r die Beteiligten verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskr344ftigen rechtsgestalten-den Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschl344gigen Einschr344nkungen abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: BGHZ 122, 1, 5 m.w.N.). 32 bb) Ein Ersatzanspruch der Kl344gerin aufgrund der Plangenehmigung setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausf374h-rungen im Erl344uterungsbericht und im Bauwerksverzeichnis den mit rechtsge-staltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen 33 - 19 - sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Fol-gen des geplanten Vorhabens dienen, die mit R374cksicht auf den Grundsatz der Problembew344ltigung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 285, 290, 298 f; BVerwGE 109, 192, 201). In diesem Fall g344ben die betreffenden Passagen nur die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbeh366rde wieder. Hierzu werden gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein. Schlick Wurm D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -
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