BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 141/06 Verk374ndet am: 15. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 334berregionaler Krankentransport UWG 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11; NRW RettG 247 1 Abs. 2 Nr. 5, 247 2 Abs. 2, 247247 18 ff., Bay RDG Art. 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Durchf374hrung eines Krankentransports i.S. von 247 2 Abs. 2 Rettungsge-setz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine gesch344ftliche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. b) In dem sich aus 247247 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt-verhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu bef366rdernden Personen. c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor-schrift Krankentransporte auch dann durchf374hren darf, wenn allein der Ziel-ort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, 344ndert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen-den Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernis-se beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhal-tens kann aber die Annahme eines Bagatellversto337es i.S. von 247 3 UWG 2004, 247 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein in K366ln ans344ssiger Krankentransportunternehmer, ver-f374gt 374ber eine Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westf344lischen Gesetz 374ber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die in M374nchen ans344ssige Beklagte ist ein Krankentransportunternehmen, dem ei-ne entsprechende beh366rdliche Genehmigung nach dem bayerischen Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (BayRDG) erteilt worden ist. 1 - 3 - Am 20. M344rz 2005 transportierte die Beklagte eine Patientin mit einem Krankentransportwagen von K366ln nach M374nchen. Der Transport war zun344chst von einem Angeh366rigen der Patientin beim Kl344ger bestellt worden, der deswe-gen bei der Krankenkasse der Patientin eine Kosten374bernahmeerkl344rung bean-tragt hatte. Das von der Krankenkasse daraufhin bei der Leitstelle der Beklag-ten in M374nchen eingeholte Kostenangebot lag unter dem vom Kl344ger geforder-ten Betrag. Die Krankenkasse erteilte den Auftrag zum Krankentransport des-halb der Beklagten. 2 Der Kl344ger h344lt das Verhalten der Beklagten f374r wettbewerbswidrig, weil diese nicht 374ber die nach 247247 18, 22 RettG NRW f374r die Durchf374hrung von Kran-kentransporten in Nordrhein-Westfalen erforderliche beh366rdliche Genehmigung verf374gt habe. Er verlangt von der Beklagten Unterlassung entsprechender Kran-kentransporte, Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in H366he von 400 200 sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H366he von 278,05 200. 3 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die Beklagte 4 1. unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Patienten im Stadtbereich von K366ln mit Krankentransportwagen auf-zunehmen, sofern und solange f374r diesen Betriebsbereich und f374r das eingesetzte Fahrzeug keine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NRW erteilt worden ist; 2. zu verurteilen, an den Kl344ger 678,05 200 nebst Zinsen zu zahlen. Nach Auffassung der Beklagten regeln die 247247 18, 22 RettG NRW allein den Marktzutritt. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG K366ln, Urt. v. 12.1.2006 - 84 O 74/05, juris). Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG K366ln, Urt. v. 7.7.2006 - 6 U 35/06, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344-ger sein Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsversto337 der Beklagten, aufgrund dessen dem Kl344ger wettbewerbsrechtliche Anspr374che zustehen k366nn-ten, verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Die Vorschriften der 247247 18, 22 RettG NRW seien keine Marktverhaltens-regelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG. Die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports obl344gen den Kreisen und kreisfreien St344dten als Tr344gern des Rettungsdienstes i.S. des 247 6 Abs. 1 RettG NRW. Private Unternehmer bed374rf-ten hierf374r einer beh366rdlichen Genehmigung i.S. der 247247 18 ff. RettG NRW. Die Genehmigungsvorschriften dienten allein dem 366ffentlichen Interesse an einem funktionsf344higen, fl344chendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Der 366ffentliche Rettungsdienst sei bei der Wahrnehmung der ihm 374bertragenen Auf-gaben nicht Marktteilnehmer i.S. der 247 2 Abs. 1 Nr. 2, 247 4 Nr. 11 UWG, in des-sen Interesse das Marktverhalten zu regeln sei. Soweit die 366ffentliche Hand Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports wahrnehme, handele sie ausschlie337lich hoheitlich. Die Bestimmungen der 247247 18, 22, 23 RettG NRW seien nicht dazu bestimmt, das Wettbewerbsverhalten der zum Krankentrans-port zugelassenen privaten Unternehmer zu regeln. 8 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht ange-nommen, die Vorschrift des 247 18 RettG NRW sei nicht (auch) dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln; nach dieser Vorschrift bedarf ein privater Unternehmer, der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisver-waltungsbeh366rde, in deren 366rtlichem Zust344ndigkeitsbereich er t344tig sein will (dazu 1 und 2). Die Abweisung der Klage erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Interessen der Marktteilnehmer, die durch das Genehmi-gungserfordernis ebenfalls gesch374tzt werden, durch den von der Beklagten be-gangenen Rechtsversto337 (dazu 3 und 4) nicht sp374rbar beeintr344chtigt werden (dazu 5). 9 1. Die Beklagte hat bei dem vom Kl344ger beanstandeten Krankentrans-port mit dem Ziel gehandelt, zugunsten ihres Unternehmens die Erbringung von Dienstleistungen zu f366rdern, und damit eine Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vorgenommen, in der dieses Gesetz bis zum 29. Dezember 2008 gegolten hat (UWG 2004). Der Streitfall ist insoweit nicht mit dem der Senatsentscheidung "Abschleppkosten-Inkasso" zugrunde liegenden Fall vergleichbar, in dem der Senat bei einem Unternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abge-schleppt und daf374r Kostenanspr374che geltend gemacht hatte, ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr i.S. des 247 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-bewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, sowie eine Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 verneint hat (BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 83/03, GRUR 2006, 428 Tz. 12 ff. = WRP 2006, 741). F374r die dort vorgenommene Beurteilung war insbesondere ma337ge-bend, dass ein Abschleppunternehmer, auch wenn ihn die Polizeibeh366rde durch 10 - 6 - einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen von Fahrzeugen beauf-tragt hat, bei der Durchf374hrung einer polizeilich angeordneten Abschleppma337-nahme in Aus374bung eines ihm anvertrauten 366ffentlichen Amtes handelt. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angen344hert. Er wird ohne ei-gene Entscheidungsmacht als verl344ngerter Arm der Verwaltungsbeh366rde t344tig. Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstre-ckungsma337nahme dar (BGH GRUR 2006, 428 Tz. 14 - Abschleppkosten-Inkasso, m.w.N.) und ist damit dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen (vgl. BGHZ 166, 268 Tz. 14). Im Gegensatz dazu sollte mit der in den 247247 18 ff. RettG NRW geregelten M366glichkeit, dass private Unternehmer aufgrund einer entsprechenden Genehmigung Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Kran-kentransports wahrnehmen, f374r private Unternehmer ein beschr344nkter Wettbe-werb zugelassen werden (Pr374tting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Vorbem. vor 247 18). Damit w344re es grunds344tzlich unvereinbar, die in die-sem Bereich t344tigen Unternehmer ebenfalls als verl344ngerten Arm der f374r den Rettungsdienst zust344ndigen Beh366rden anzusehen. Dies hat insbesondere f374r den Bereich der Krankentransporte i.S. des 247 2 Abs. 2 RettG NRW zu gelten; denn bei ihnen handelt es sich, da hier keine konkrete Gefahr f374r Leib oder Le-ben der bef366rderten Personen besteht, um im Rahmen der Daseinsvorsorge erfolgende Ma337nahmen der Leistungsverwaltung. Die Durchf374hrung des streitgegenst344ndlichen Krankentransports stellte weiterhin auch eine gesch344ftliche Handlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung dar, in der dieses Gesetz seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Die Neufassung des Ge-setzes, die im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des vom Kl344ger gestellten Unterlassungsantrags hier ebenfalls zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12 = WRP 2008, 11 - 7 - 1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 10 = WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln, jeweils m.w.N.), ist in dieser Hinsicht nicht enger als der der Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. K366hler, GRUR 2005, 793, 794 f.). 2. Bei der Bestimmung des 247 18 RettG NRW, die Krankentransporte durch private Unternehmen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG. 12 a) Der in 247 18 RettG NRW bestimmte und in den 247247 18a ff. RettG NRW konkretisierte Genehmigungsvorbehalt dient allerdings in erster Linie dem 366f-fentlichen Interesse an einem funktionsf344higen, fl344chendeckenden und bedarfs-gerechten Rettungsdienst. Insoweit stellt er - wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat - keine Marktverhaltensregelung im Interesse der priva-ten Mitbewerber dar (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des 247 13 Abs. 1 PBefG Schaffert, Festschrift f374r Ullmann, 2006, S. 853 ff.; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Pr374tting aaO 247 18 Rdn. 37 mit Hinweis auf die zu 247247 2, 40 PBefG ergangene Entscheidung OLG Hamm WRP 1972, 390). Soweit gem344337 247 19 Abs. 4 RettG NRW die Genehmigung insbesondere dann zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das 366ffentliche Interesse an einem funktionsf344higen Rettungsdienst beeintr344chtigt wird (dazu eingehend Pr374tting aaO 247 19 Rdn. 58 ff.), liegt eine objektive Zulas-sungsschranke und damit schon keine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG, sondern eine dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht un-terfallende Marktzutrittsregelung vor (vgl. zur entsprechenden Regelung f374r das Taxigewerbe in 247 13 Abs. 4 PBefG M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 71 a.E. und Rdn. 134). 13 - 8 - b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung jedoch nicht ber374ck-sichtigt, dass der Genehmigungsvorbehalt in 247 18 RettG NRW auch dem Schutz der im Wege des Krankentransports zu bef366rdernden Kranken, Verletz-ten und sonstigen hilfsbed374rftigen Personen dient (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Elskamp, Gesetzesversto337 und Wettbe-werbsrecht, 2008, S. 163 f.; ebenso zur Genehmigungspflicht gem344337 247 2 Abs. 1, 247 13 Abs. 1 PBefG KG GRUR 2007, 515, 516; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 137; Harte/Henning/v. Jagow aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 107). Dies folgt insbesondere aus 247 2 Abs. 2 RettG NRW; denn danach hat der Krankentransport die Aufgabe, den genannten Personen fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu bef366r-dern. 14 3. Die Beklagte hat mit dem streitgegenst344ndlichen Krankentransport gegen das nach dem Rettungsgesetz NRW beim Fehlen einer entsprechenden Genehmigung bestehende Verbot der Durchf374hrung von Krankentransporten versto337en. Wie sich aus dem Gegenschluss zu 247 1 Abs. 2 Nr. 5 RettG NRW ("Das Gesetz gilt nicht f374r 205 Bef366rderungen, die au337erhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben 205") sowie aus 247 23 Abs. 3 RettG NRW ergibt, gilt das Genehmigungserfordernis grunds344tzlich f374r alle Krankentransporte, die - wie der hier beanstandete Transport - in Nordrhein-Westfalen beginnen. Zwar durfte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Genehmigung gem344337 Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayRDG Krankentransporte auch dann durchf374hren, wenn - wie im Streitfall - allein der Zielort im Einsatzbereich ihres Krankenwagens lag. Auch sind die Anforderungen des bayerischen Gesetzes an die Qualit344t des Unternehmens nicht geringer als diejenigen, die nach dem Rettungsgesetz NRW zu erf374llen sind. Da es sich aber jeweils nur um landesrechtliche Rege-lungen handelt, unterliegt die beanstandete Bef366rderung, soweit sie im Land 15 - 9 - Nordrhein-Westfalen durchgef374hrt wurde, nach den Grunds344tzen des interloka-len Verwaltungsrechts (vgl. BVerfGE 11, 6, 19 = NJW 1960, 907, 908) allein den Vorschriften des Rettungsgesetzes NRW (Fehn/Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 18. Erg344nzungslieferung Dezember 2003, 247 1 Rdn. 26). 4. Der Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall nicht entge-gen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, die gem344337 ihrem Artikel 4 die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken bezweckt, die die wirtschaft-lichen Interessen der Verbraucher beeintr344chtigen, und mit dem Ersten Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. De-zember 2008 (BGBl. I, S. 2949) nunmehr auch ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass die Richtlinie 2005/29/EG gem344337 ihrem Artikel 3 Absatz 3 sowie ihrem Erw344gungsgrund 9 die nationalen Rechts-vorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unber374hrt l344sst. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Ge-sundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 11.6a). 16 5. Das danach als unlauter i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG zu beurteilende Handeln der Beklagten stellt jedoch, da es die wettbewerbsrechtlich gesch374tz-ten Interessen der Verbraucher nicht sp374rbar, sondern allenfalls unerheblich zu beeintr344chtigen vermag, kein nach 247 3 UWG 2004 bzw. 247 3 Abs. 1 UWG 2008 unzul344ssiges Verhalten im Wettbewerb dar. F374r die Belange der bef366rderten Person macht es nur dann einen praktischen Unterschied, ob der Bef366rderer f374r 17 - 10 - den Transport neben der Genehmigung, die nach dem am Zielort geltenden Recht erforderlich ist (hier: Bayern), auch 374ber die Genehmigung verf374gt, die das am Ausgangsort des Transports geltende Recht voraussetzt (hier: Nord-rhein-Westfalen), wenn die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des Ausgangsorts von weitergehenden, im Interesse der bef366rderten Personen be-stehenden Voraussetzungen abh344ngt als die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des Zielorts (vgl. KG GRUR 2007, 515, 516 f.). Dies aber ist nach den oben unter II 3 gemachten Ausf374hrungen vorliegend nicht der Fall. III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 18 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.01.2006 - 84 O 74/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 35/06 -
Full & Egal Universal Law Academy