BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 141/07 Verk374ndet am: 19. November 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Paketpreisvergleich UWG 247 6 Abs. 2 Nr. 2, 247 5 Abs. 3 a) Die Unvollst344ndigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs l344sst dessen Objektivit344t i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unber374hrt. b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irref374hrend, wenn sich die Grundlagen f374r die Preisbemessung nicht unwe-sentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Bef366rderung von Paketen und P344ckchen) und der Werbende auf die-se Unterschiede nicht deutlich und unmissverst344ndlich hinweist. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. Juli 2007 auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 9. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte steht mit der Kl344gerin auf dem Gebiet der Paketbef366rderung f374r private Verbraucher in Wettbewerb. Sie bietet ihre Leistungen unter ande-rem in "H. Paketshops" an, die bei Einzelhandelsgesch344ften wie beispielsweise Zeitschriftenh344ndlern, B344ckereien, Tankstellen und Kiosken eingerichtet sind und bei denen die Verbraucher ihre Pakete zur Bef366rderung abgeben k366nnen. 1 Im Jahr 2005 warb die Beklagte in mindestens 162 "H. Paketshops" f374r ihren Paketdienst mit dem nachstehend in Schwarz-Wei337 wiedergegebenen Plakat: 2 - 3 - Die Kl344gerin sieht hierin eine wegen Irref374hrung und fehlender Objektivi-t344t unzul344ssige vergleichende Werbung. Das Plakat erwecke den unrichtigen Eindruck, dass das Leistungsangebot der Beklagten bei allen Paketen preis-g374nstiger sei als das der Kl344gerin. 3 Das Landgericht hat ihrer deswegen erhobenen und auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz der Kosten f374r die 4 - 4 - erfolglose Abmahnung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt. 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen, weil der Vergleich in der nach dem Klageantrag ohne Ber374cksichtigung des Umfel-des zu beurteilenden Werbung weder irref374hrend noch wegen fehlender Objek-tivit344t unzul344ssig sei. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Die in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben tr344fen je f374r sich allein gesehen unstreitig zu. Dass der durchschnittliche Verbraucher an-nehmen werde, der angestellte Preisvergleich beziehe sich generell auf die Ta-rifsysteme der Parteien, sei ebenso wenig ersichtlich wie ein generalisierendes Verkehrsverst344ndnis dahin, dass die Preissysteme der Parteien jeweils allein auf den Abmessungen der Pakete beruhten und der Vergleich auf dieser Basis nicht nur punktuell, sondern vollst344ndig sei. Die Ank374ndigung "Ma337e rauf. Prei-se runter!" sei auch nicht deshalb unzutreffend, weil bei der Beklagten mit zu-nehmenden Ma337en auch die Preise stiegen. Der genaue sachliche Aussage-kern dieses erkennbar plakativen und inhaltlich schillernden Slogans erschlie337e sich dem Verkehr erst durch das Studium der folgenden Tabelle, die keine irre-f374hrenden Angaben enthalte. 7 - 5 - Die streitgegenst344ndliche Werbung sei ferner nicht wegen fehlender Ob-jektivit344t des in ihr enthaltenen Werbevergleichs unzul344ssig. Zwar k366nne bei Preisvergleichen ein dem Objektivit344tserfordernis widersprechendes schiefes Bild insbesondere dann entstehen, wenn preisrelevante Konditionen der Wett-bewerber sich nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverst344ndlich hingewiesen werde. Auch seien die Ei-genschaften "Abmessungen" und "Gewicht", nach denen die Preise f374r die Be-f366rderung der Pakete verglichen worden seien, in den Preissystemen der bei-den Parteien jeweils von Bedeutung. Dass es innerhalb der bis zu einem Ge-wicht von 25 kg nach den Abmessungen definierten Paketklassen M und L der Beklagten vom Gewicht des jeweiligen Pakets abh344ngige unterschiedliche Prei-se der Kl344gerin gebe, sei auf dem beanstandeten Werbeplakat der Beklagten nicht verschwiegen worden, sondern ergebe sich aus den Spalten 3 und 5 der dortigen Tabelle. Da der Grundsatz der Objektivit344t keinen vollst344ndigen Ver-gleich verlange, sei es schlie337lich unerheblich, dass die beanstandete Werbung nicht s344mtliche m366glichen Konstellationen von Abmessungen und Gewicht ver-gleiche und offenlasse, an welchen Stellen im Preissystem der Kl344gerin beim Parameter "Gewicht" Geb374hrenspr374nge erfolgten. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin ist be-gr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irref374hrend ist. 9 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gest374tzt und sich dazu auf Werbeaussagen bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlassungsbe-gehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der letztinstanz-lichen Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die 10 - 6 - Ende 2008 in Kraft getretenen Vorschriften des ge344nderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unter-lassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Jahr 2005 nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Der Streitfall erfordert insofern allerdings keine Diffe-renzierung, weil sich die rechtliche Beurteilung nach altem und nach neuem Recht nicht unterscheidet. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht im Streitfall eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ver-neint. Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr374fbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. 11 Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Objektivit344t verlange, dass beim Verbraucher kein schiefes Bild entstehen d374rfe; unlauter seien danach Preisvergleiche insbesondere immer dann, wenn sich die preisre-levanten Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverst344ndlich hingewiesen wer-de. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften zielt das Erfordernis der Objektivit344t jedoch darauf ab, Vergleiche aus-zuschlie337en, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz. 40 ff., 46 = WRP 2006, 1348 - LIDL Belgium/Colruyt). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein da-hin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 17 = WRP 2007, 1181 - Eigenpreisvergleich; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 6 12 - 7 - Rdn. 116 f.). Dementsprechend l344sst die Unvollst344ndigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivit344t i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbe-r374hrt (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 6 Rdn. 119; M374ller-Bidinger in Ull-mann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 144, 147 und 199; a.A. Har-te/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 153). 13 Im Streitfall geht es nicht um einen Mangel an - in diesem Sinne verstan-dener - Objektivit344t, sondern um den von der Kl344gerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe einseitig nur f374r sie g374nstige Konstellationen in den Vergleich einbezogen. Pr374fungsma337stab ist insofern das Verbot der irref374hrenden Wer-bung bzw. der irref374hrenden gesch344ftlichen Handlung. 247 5 Abs. 3 UWG 2004 und 2008 bestimmt ausdr374cklich, dass Angaben im Sinne des Irref374hrungsver-bots auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt auch eine irref374hrende Werbung verneint hat. Die beanstandete Werbung stellt sich nach altem wie nach neuem Recht als irref374hrend dar (247 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008). 14 a) Dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verst344ndnis abzustellen ist, ist klar, dass vergleichende Werbung regelm344337ig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen (vgl. Erw344gungsgrund 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/114/EG 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabh344ngigen Testveranstalter vor-genommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchge-f374hrten Untersuchung beruht (vgl. dazu K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 6 Rdn. 198 m.w.N.). Es begegnet daher auch keinen grunds344tzlichen Bedenken, wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne 15 - 8 - andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie; OLG Hamburg MD 2009, 754, 761). 16 Die Grenze zur Irref374hrung ist jedoch 374berschritten, wenn ein Werbever-gleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevan-ten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden (K366hler in K366h-ler/Bornkamm aaO 247 6 Rdn. 119). Dementsprechend ist ein im Rahmen ver-gleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irref374hrend zu beurtei-len, wenn sich die f374r den Preis ma337geblichen Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverst344ndlich hinweist (vgl. OLG Hamburg MD 2006, 183, 186; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 6 Rdn. 120; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 7.63; M374ller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 6 Rdn. 199). b) Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich im Streitfall die Bemessungsgrundlage f374r die Preise der von den Parteien angebo-tenen Dienstleistungen deutlich unterscheiden (Abmessungen der Pakete auf der einen und Gewicht der Pakete auf der anderen Seite). Es hat jedoch ge-meint, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur deutlichen und unmissver-st344ndlichen Angabe der unterschiedlichen Grunds344tze, nach denen die Parteien ihre Bef366rderungsentgelte berechnen, dadurch gen374gt, dass sich aus den Spal-ten 3 und 5 der beanstandeten Vergleichstabelle die Abh344ngigkeit der von der Kl344gerin verlangten Preise vom Gewicht der Pakete ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus den dort gemachten Angaben kann der Verbraucher zwar ersehen, dass die Schalterpreise bei dem von der Kl344gerin angebotenen Paketbef366rderungsdienst anders als die Preise der Beklagten, die insoweit bei Paketen bis 25 kg Gewicht keine Unterscheidung vornimmt, nach dem Gewicht 17 - 9 - gestaffelt sind. Die Tabelle der Beklagten l344sst aber nicht erkennen, dass das Tarifsystem der Kl344gerin bei Paketen und P344ckchen im Gr366337enbereich zwi-schen minimal 15 cm x 11 cm x 1 cm und maximal 120 cm x 60 cm x 60 cm keine Ma337beschr344nkungen kennt und dieser - aus der Tabelle der Beklagten nicht ersichtliche - Umstand zur Folge hat, dass die Paketbef366rderung durch die Kl344gerin zwar bei kleineren, aber schwereren Paketen regelm344337ig teurer ist als bei der Beklagten, dass aber umgekehrt bei gr366337eren, aber leichteren Paketen und P344ckchen die Bef366rderung durch die Beklagte teurer ist. Die Beklagte h344tte diesen f374r die Entgeltbemessung ma337geblichen Umstand deshalb bei dem von ihr angestellten Preisvergleich offenbaren m374ssen. Damit w344re auch der vom Werbeplakat der Beklagten ausgehende unzutreffende Eindruck vermieden worden, die von der Beklagten erhobenen Bef366rderungsentgelte seien durch-weg niedriger als die der Kl344gerin. Das Werbeplakat der Beklagten ist, soweit es keinen entsprechenden Hinweis enth344lt, ferner deshalb irref374hrend, weil es - wie das Landgericht zutref-fend angenommen hat - aufgrund seiner Gestaltung den unzutreffenden Ein-druck erweckt, dass die aus der zweiten Spalte ersichtlichen ma337m344337igen Be-schr344nkungen nicht nur beim Dienst der Beklagten, sondern auch beim Dienst der Kl344gerin gelten. Der Verbraucher findet in dem Plakat der Beklagten - gerade auch dann, wenn er sich mit den in ihm enthaltenen Aussagen n344her befasst - keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die dort genannten Beschr344nkungen hinsichtlich der Abmessungen der zu bef366rdernden Pakete und P344ckchen beim Angebot der Kl344gerin nicht gelten. 18 4. Die danach zu bejahende Irref374hrung der Verbraucher ist auch geeig-net, diese zu gesch344ftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie ohne die Irref374hrung nicht getroffen h344tten. Die Irref374hrung ist somit wettbewerbsrechtlich relevant. Da zudem kein Bagatellversto337 vorliegt, sind sowohl der von der Kl344- 19 - 10 - gerin geltend gemachte Unterlassungsantrag als auch - weil die Beklagte die Unzul344ssigkeit ihres Verhaltens h344tte erkennen k366nnen und m374ssen - der Scha-densersatzfeststellungsantrag sowie der Anspruch auf Auskunftserteilung be-gr374ndet (247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 247 9 Satz 1 UWG, 247 242 BGB). Der mit der Klage des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahn-kosten folgt aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 312 O 12/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 3 U 136/06 -
Full & Egal Universal Law Academy