BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/11 Verkündet am: 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 Abs. 1 A Der Grunds atz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der I n- halt eines verlorengegangenen Pakets nachgewiesen werden kann, ist bei e i- nem Streit über den Inhalt eines entwendeten, vo m Versender selbst beladenen und verschlossenen Transportcontainers nicht ohne weiteres anwendbar. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten wird das Urteil des Oberl andesgerichts Nürnberg 12. Zivilsenat vom 15. Dezem - ber 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägeri n ist Transportversic herer der G . B. V. mit Sitz in Amsterdam und der in Nürnberg ansässigen G . GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergega n- genem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts v on Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2007 mit der Beförderung eines Containers von Istanbul/Türkei nach Nürnberg. D er Co n- tainer enthielt nach dem Vortrag der Klägerin Fernseh geräte. M it der Durchfü h- rung des Transports beauftragte die Beklagte ihre Streithelferin zu 1, die ihre r- seits die ebenfalls auf der Seite der Beklagten beigetretene Streithelferin zu 2 beauftragte. Von Istanbul bis Wien erfolgte der Transport auf der Schiene. Nach der Ankunft in Wien übernahm ein Fahrer der Streithelferinnen den Container zum Weitertransport nach Nürnberg zur Versicherungsnehmerin. D ort kam de r Container nicht an, weil er am 29. Juni 2007 auf einem Parkplatz in Wien von unbekannten Tätern entwendet wurde. Die Klägerin hat behauptet, die in dem Container transportierten Fer n- sehgeräte hätten einen Wert von 145.778,20 e an die G . B. V., die die Geräte zum Zeitpunkt des Verlusts bereits gekauft ge - habt habe, unter Berücksichtigung einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.500 gezahlt. Den von ihr nicht erstatteten Betrag von 1.500 e- tr e tenem Recht der G . B. V. geltend machen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 145.778,20 ebst Zinsen in Anspruch genommen. 1 2 3 4 - 4 - Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und darüber hinaus insbesondere in Abrede gestellt, dass das Gut in dem behaupteten Umfang während ihrer Obhutszeit abhandeng e- kommen ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete B e- rufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat beschränkt auf die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens zugelassenen Revision verfolgt die Streithelfe rin zu 1 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmi t- tel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch gemäß § 452 Satz 1, § 452a Satz 1 HGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR i n Verbindung mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG aF für begründet erachtet. Zur Schadens höhe , um die es in der Revisions instanz allein noch geht, hat es ausgeführt: Der Schadensersatz verlangende Kläger mü sse grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verlust d e s Transportg ut s während der Obhut des Beklagten eingetreten und wie hoch der Schaden sei. Im Streitfall spreche ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des von der Klägerin zum I n- ha lt des entwendeten Containers gehaltenen Vortrags , da das Frachtg ut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Transportcontainer übergeben 5 6 7 8 9 - 5 - worden und die ser ebenfalls unstreitig in der Obhut des Frachtführers verl o- rengegangen sei. Dieser Ansc hein werde durch die vorgelegten Urkunden ve r- stärkt . Der Beklagten sei es nicht gelungen, den zugunsten der Klägerin spr e- chenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Einer zusätzlichen Beweiserhebung durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bedürf e es unter diesen Umständen nicht. Der zu ersetzende Schaden bestehe in Höhe der Klageforderung. Nach Art. 23 Abs. 2 CMR sei der Marktpreis zu ersetzen, der sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung ergebe und 193.580 US - Dollar (umg e- re chnet 145.778,20 Bei einer Berechnung des Schadens nach § 429 HGB ergebe sich ebenfalls ein Schadensersatzanspruch in der zuerkan n- ten Höhe. Auf die Haftungshöchstgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR und des § 431 HGB könne sich die Beklagte nicht ber ufen, da ihr ein qualifiziertes Ve r- schulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB anz u- lasten sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 . Die Rügen der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund eines von der Beklagten nicht erschütterten Anscheinsbeweises stehe fest, dass der entwendete Container die von der Klägerin behauptete Anzahl von Fernsehgeräten en thalten habe, sind begründet. a) Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlusts von Transportgut (Fernsehgeräte) einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB g eltend. Sie muss 10 11 12 13 - 6 - daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Kl ä- gerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der O b- hutszeit der Beklagten abhanden gekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rs pr.; BGH , Urteil vom 16. November 1995 I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 9 13 zu § 407 HGB aF; Urteil vom 26. April 2007 I ZR 31/05, T ranspR 2007, 418 Rn. 13 mwN zu Art. 17 CMR; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; MünchKo mm.HGB/Jesser - Huß, 2. Aufl., Art. 18 CMR Rn. 5). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 12). Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obli e- genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts , insbesondere nach § 286 ZPO , zu beurteilen (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; He lm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die Bi l- dung der richterlichen Überzeugung davon, dass sich in dem entwendeten Co n- tainer bei Übernahme durch die Beklagte Fernsehgeräte in der von der Klägerin behaupteten Anzahl befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BG H, Urteil vom 4. November 2003 VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13). b) Danach steht der Klägerin im Streitfall der Anscheinsbeweis nicht zur Seite. aa) Das Berufu ngsgericht hat angenommen, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob sich die von der Klägerin behaupteten Güter in dem a b- handengekommenen Transportcontainer befunden hätten. Bei einer solchen Fallgestaltung greife zugunsten der Klägerin ein Anscheinsb eweis ein, da das Transportgut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Behältnis 14 15 - 7 - (dem Transportcontainer) übergeben worden und dieser unstreitig in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen sei. Die Rechtsprechung wende den A n- scheinsbeweis z war dann nicht an, wenn darüber gestritten werde, ob nur ein Teil der Lieferung in die Obhut des Frachtführers gelangt sei. Eine solche Fal l- konstellation sei im Streitfall jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte den g e- samten Container erhalten habe und es daher darum gehe, welche Waren sich in diesem der Beklagten zum Transport übergebenen verschlossenen Behältnis befunden hätten. Die vorgelegten Urkunden rechtfertigten im vorliegenden Fall auch einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin. Diese Beurteilun g hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Kläg e- rin sich im Streitfall auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen kann. Soweit es sich dabei auf die Senatsrechtsprechung berufen ha t, hat es unb e- rücksichtigt gelassen, dass der Senat von seiner früher vertretenen Auffassung mittlerweile abgerückt ist. Nach dieser nicht mehr aktuellen Rechtsprechung konnte der Anscheinsbeweis in Fallgestaltungen angewendet werden, in denen das zu b efördernde Gut dem Frachtführer in einem verschlossenen Behältnis (Karton) übergeben worden und in dessen Obhut verlorengegangen war (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; Urteil vom 20. Juli 2006 I ZR 9/05, Tra nspR 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564) . Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verlorengegangenen Sendung spr e- chen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ( BGH, Tra nspR 2007, 418 Rn. 13; BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24 ; Urteil vom 29. Oktober 2009 I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31). Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sen dung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und d a- 16 - 8 - zu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Daf ür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondier ende Rechnu n- gen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frac htführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, Urteil vom 20. September 2007 I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Rn. 34 f.; Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 119/07, TranspR 2010, 73 Rn. 20; BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 31). cc) Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht auch auf der Grundlage des § 286 ZPO davon überzeugt g e- wesen w ä r e , dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin b e- h aupteten Inhalt hatte. Die von der Klägerin vorge legten Unterlagen (CMR - Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein und Fahrzeugcheckliste) rechtfert i- gen eine solche Annahme nicht ohne weiteres. Für vom Anspruchsteller b e- hauptete Paketinhalte hat d er Senat zwar entschieden, dass sich der Tatrichter die Üb erzeugung von der Richtigkei t anhand eines Lieferscheins oder einer d a- zu korrespondierenden Rechnung bilden kann, wenn der b eklagte Frachtführer dag egen keine substantiierten Einwä nde vorbringt. Der Tatrichter muss aber prüfen, ob die zum Nachweis eines be haupteten Schadens vorgelegten Dok u- mente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (BGH, TranspR 2010, 73 Rn. 20). Das Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob die vorgelegten Unterl a- gen im Streitfall die Anwendung eines Anscheinsbeweises zugunsten der Kl ä- gerin rechtfertigen. Es hat dies bejaht, weil im CMR - Frachtbrief, im Lieferschein vom 21. Juni 2007, in der Handelsrechnung vom 22. Juni 2007 und in der Fah r- zeugcheckliste an verschieden en Stellen jeweils übereinstimmend die Co n- 17 18 - 9 - tainernummer, die Anzahl der im Container befindlichen Packstücke und der Verkaufspreis angegeben seien. Es hat zudem darauf abgestellt, dass die Ve r- tragsparteien "des Transportvertrags" (gemeint ist ersichtlic h : des Kaufvertrags) jeweils Kaufleute seien und deshalb davon auszugehen sei, dass die Verkäuf e- rin die in den vorgelegten Urkunden bezeichneten Waren auch tatsächlich zum Versand gebracht habe. Diesen Ausführungen kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO geprüft hat, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind, den Vortrag der Klägerin zum entstandenen Schaden zu belegen. dd) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachte t, dass die zum Inhalt von verlorengegangenen Paketen aufgestellten Grundsätze auf die im Streitfall zu beurteilende Fallgestaltung nicht ohne weiteres übertragbar sind. Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie einen bereits vorgeladenen und an schließend verschlossenen und verplombten Container zum Transport übernommen hat. Mit seiner Unterschrift auf dem CMR - Frachtbrief (Anlage K 1) konnte der den Transportcontainer übernehmende Lkw - Fahrer mithin nur best ä- tigen, bei der türkischen Absenderin ei nen Container mit der Nummer PSSU9823464 übernommen zu haben (vgl. BGH, TranspR 2003, 156, 158). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Verpacken von Waren in Ka r- tons nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Beladen eines Lkw, einer Wec h- selbrück e oder eines Containers. Bei einem Container handelt es sich nicht um ein vom kaufmännischen Absender zum Versand gebrachtes verschlossenes Behältnis (Karton) (so BGH, TranspR 2003, 156, 159), sondern um ein Tran s- portmittel. Bei der Versendung von Paketen ist eine in Täuschungsabsicht vo r- genommene Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im Allgemeinen eher unwahrscheinlich, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde. B ei einem vom Ver sender selbst vorg eladenen und verplomb ten Transportc o n- 19 - 10 - tainer, dessen Inhalt vom Frachtführer bei der Übernahme nicht überprüft we r- den kann, besteht dagegen die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt entwenden zu lassen. Der Anreiz fü r eine Fehlbeladung eines vom Versender selbst ver schlossenen und verplombten Transportc ontainers ist daher deutlich größer als bei einem Paket. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfa h- ren gegebenenfalls nach Vernehmung wei terer Zeugen klären müssen , ob nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin behaupt e- ten Inhalt hatte. Dabei wird das Berufungsgericht auch den Vortrag der Strei t- helfe rin zu 1 zu berücksichtigen haben, in drei Fällen hätten von derselben A b- senderin beladene und verplombte Container bei der Ankunft am Abladeort w e- niger Frachtstücke enthalten als in den dazugehörigen Frachtpapieren ausg e- wiesen gewe sen seien. 3. Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsg e- richts zur Höhe des zu ersetzenden Schadens greifen nicht durch. a) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei der Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 2 CMR auch die Haftungshöchstgrenze ge mäß Art. 23 Abs. 3 CMR berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 41 ff. = TranspR 2010, 437), hat schon de s- halb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht den Schaden nicht nur auf der Grundlage der CMR - B estimmungen, sondern rechtsfehlerfrei (dazu nachfo l- gend) auch nach § 429 HGB berechnet hat und dabei zum identischen Erge b- nis gelangt ist. 20 21 22 - 11 - b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, soweit das B e- rufungsgericht die Schadensberechnung auf die Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB gestützt habe, habe es verfahrensfehlerhaft angenommen, der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung (Anlage K 2) habe ein Kaufgeschäft zwischen der türkischen Produzentin der Fernsehgeräte und der niederlä nd i- schen G . B.V. zugrunde gelegen. Die Beklagte habe dies be - reits in erster Instanz bestritten und daher in ihrer Berufungsbegründung auch gerügt, dass das Landgericht ihr Bestreiten zu Unrecht nicht berücksichtigt h a- be. Gleichwohl sei da s Berufungsgericht von einem Kaufvertrag ausgegangen. Damit habe es seinem Urteil zu Lasten der Beklagten eine streitige Tatsache zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Revision liegt der gerügte Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht ist angesichts der vorg e- legten Handelsrechnung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Kaufvertrag s über das entwendete Gut nicht hinre i- chend substantiiert bestritten hat. Es konnte daher als unstreitig annehmen, dass das Gut schon vor der Entwendung an die G . B.V. ver - äußert worden war. Ohne nähere konkrete Anhaltspunkte musste das Be r u- fungsgericht nicht davon ausgehen, dass es nicht zum Abschluss des von der Klägerin dargelegten Kaufvertrags gekommen war. Die von der Revision gerügte rechtsfehlerhafte Auslegung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB liegt ebenfalls nicht vor, weil das verlor engegangene Gut bereits vor der Übernahme zur Beförderung veräußert wurde, und zwar von der rechtlich selbständigen türkischen Produzentin an die ebenfalls rechtlich sel b- ständige G . B.V. 23 24 25 - 12 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revis ion der Streithelferin zu 1 der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist, da weitere tatrichterliche Feststellu n- gen erforderlich sind, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 HKO 5518/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 12 U 2150/09 - 26
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