BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 141/10 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth (15. Zivilkammer) vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten der Kl344ge-rin als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 2.556,46 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in Liquidation, ver-langt von der Beklagten die Leistung von Beitr344gen. Die Beklagte ist der Auffas-sung, sie habe ihre Beitragspflicht bereits erf374llt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die Kl344gerin sei nicht prozessf344hig. Sie k366nne nicht durch den ehemals mit Einzelgesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis aus-gestatteten Mitgesellschafter K. als Liquidator vertreten werden. Das Land-gericht hat die Zul344ssigkeit der Klage bejaht, diese aber f374r unbegr374ndet gehal-ten. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. 2 Die Revision ist unzul344ssig und deshalb gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in entsprechender Anwendung von 247 265 AktG f374r zul344ssig gehalten. 3 In den Gr374nden seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die Revision wird nach 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung aufweist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob 247 730 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer Publikums-GbR uneingeschr344nkt oder 247 265 AktG entsprechend anzuwenden ist, wurde - soweit ersichtlich - h366chstrichter-lich noch nicht entschieden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer Viel-zahl von F344llen auftreten kann. Es wird deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung ber374hrt. Es besteht somit ein Revisionszulassungsgrund. 4 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Revision auf die Frage der Zul344ssigkeit der Klage beschr344nkt, so dass die sich allein gegen die Abweisung der Klage als unbegr374ndet richten-de Revision insgesamt unzul344ssig ist. 5 a) F374r die Zul344ssigkeit der Revision ist es allerdings ohne Bedeutung, ob der Kl344gerin m366glicherweise mangels ordnungsgem344337er Vertretung die Pro-zessf374hrungsbefugnis fehlt. F374r den Streit 374ber die Prozessf344higkeit ist die da-von betroffene Partei als prozessf344hig anzusehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f.; Beschluss vom 31. Mai 2010 6 - 4 - - II ZB 9/09, ZIP 2010, 1514 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3). 7 b) Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet gehalten. Soweit die Revision sich dagegen richtet, ist sie wegen der Beschr344nkung der Zulas-sung auf die Zul344ssigkeit der Klage unstatthaft und daher unzul344ssig. Die wirk-same Beschr344nkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Pr374fungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181). Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enth344lt zwar keine Einschr344nkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Die Begr374ndung des Berufungsurteils enth344lt eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zul344ssigkeit der Klage. 8 Eine beschr344nkte Revisionszulassung liegt vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) f374r einen Teil des Streitstoffes erheblich ist, 374ber den im Wege eines Zwischenurteils 374-ber den Grund des Anspruchs (247 304 ZPO) oder - wie hier - 374ber die Zul344ssig-keit der Klage (247 280 ZPO) gesondert h344tte entschieden werden k366nnen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Dies gilt etwa f374r die Beschr344nkung auf die Frage der Prozessf374hrungsbefugnis (BGH, 9 - 5 - Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) oder der Parteif344higkeit einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). Die Zulassungsfrage kenn-zeichnet dann eindeutig einen rechtlich selbst344ndigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Schwierigkeiten, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen, treten nicht auf. Deshalb liegt es in einem solchen Fall regelm344337ig nahe, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teils des Streitstoffes hat zulassen wollen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Besondere Umst344nde, die f374r ein anderes Verst344ndnis der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revi-sion als das der Teilzulassung sprechen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Die Be-gr374ndung der Zulassung l344sst vielmehr deutlich erkennen, dass das Berufungs-gericht nur in der Zul344ssigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsge-richts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. c) Die Kl344gerin wendet sich nicht gegen die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur Prozessf344higkeit. Die Revision ist daher mangels Begr374ndung (247 551 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) auch im Umfang der Zulassung durch das Be-rufungsgericht unzul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 551 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 551 Rn. 4). Entge-gen der Auffassung der Revision ist die Kl344gerin auch im Umfang der auf die Zul344ssigkeit der Klage beschr344nkten Zulassung beschwert. Ein Kl344ger, dessen Klage als unbegr374ndet abgewiesen worden ist, kann auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung seiner Beschwer betreiben, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen will - und bei einer Beschr344nkung der Zulassung 10 - 6 - auf die Zul344ssigkeit der Klage auch nur erreichen kann - dass die Klage statt als unbegr374ndet als unzul344ssig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegr374ndet hat eine weiterreichende Rechtskraftwirkung als ihre Abwei-sung als unzul344ssig (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 , WM 2008, 1552, 1555). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 C 6981/09 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 25.06.2010 - 15 S 2130/10 -
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