BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 141/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist unbegrün det. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch a usdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 die Angriffe der Nich t- zulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch säm t- lich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Bekla gte mit seiner Anhörung s- rüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfa s- sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsr üge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss 1 2 - 3 - vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Ka m- mer), Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 200 8, 2635 f.). Danach können mit der Anhörungsrüge nachträglich keine Zulassung s- gründe geltend gemacht werden, die nicht in der Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde vorgetragen worden sind . D er Vortrag zu einer rechtsgrun d- sätzlichen Bedeutung der Sach e im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet. S oweit sich die Anhörungsrüge auf den umfangreichen Vortrag des B e- kl agten zu einem beschreibenden Charakter des Begriffs "Gelbe Seiten" b e- zieht, rügt sie k eine vermeintliche Gehörsverletzung durch den Senat . Auch mit der Wiederholung des unzutreffenden Standpunkts des Bekla g- ten zur territorialen Reichweite des Unter lassungstenors legt die Anhörungs - 3 4 5 - 4 - rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat dar. Vielmehr überschreitet sie erneut die Grenzen des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge , indem sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet . Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 312 O 237/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 3 U 26/11 -
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