BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/14 Verkündet am: 12. Februar 2015 B o t t Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 148 a) Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsve r- fahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gel agerten ("Massen - ")Verfahren gehört (hier: mehr als 4.000 Kläger), das deshalb einstweilen zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht "Musterverfahren" oder "P i- lotverfahren", die die ganze "Fallbreite" ausschöpfen, auswählt und vorra n- gig b e treibt. Auf d as Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es d a bei nicht an. b) Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass ei n zelne dieser Verfahren nicht in angemessener Zeit erledigt werden (Widerlegung der Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - OLG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Fe bruar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 wird z u- rückgewi esen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immat e- rielle Nachteile wegen überlanger Dauer von zehn Schadensersatzprozessen, die gegen ihn bei de m Landgericht G . parallel geführt werden und Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als 4 . 000 Schadensersatzklagen sind, die gegen den Kläger seit 2007 erhoben wurden. Die der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren betref fen jeweils Schadensersatzansprüche, die von Kapitalanlegern gegen den Kläger geltend gemacht werden. Dieser wird als Verantwortlicher ( " Konze p- tant " ) des Unternehmensverbundes der sogenannten " G . Gruppe " pe r- 1 2 - 3 - sönlich in Anspruch genommen. In de n Jahren 2007 und 2008 sind beim Lan d- gericht G . insgesamt 2.441 Klagen gegen den Kläger eingereicht wo r- den. Ab dem Jahr 2009 kam en sukzessive nochmals etwa 1.6 00 Klagen hinzu. Die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren sind unerledigt und noch in der ersten Instanz anhängig. Dies gilt nahezu aussch ließlich auch für die übrigen Prozesse . Sämtliche Verfahren wurden zunächst von der 2. Zivilkammer des Landgerichts G . bearbeitet. Zu Beginn des Jahres 2012 übernahm die neu eingerichtet e 14. Zivi lkammer einen Teil der Prozesse , darunter auch säm t- liche Ausgangsverfahren. Bei Zustellung der Klagen in den Ausgangsverfahren am 17. und 18. J a- nuar 2008 waren bereits 386 Schadensersatzklagen mit einer Gesamtford e- rungshöhe von 10.777.752,53 Kläger, der sich zudem Steuerforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro ausgesetzt sah, über kein nennenswertes Vermögen. Seine Vermögen s- verhältnisse haben sich auch in der Folgezeit nicht verbessert . Im April 2008 bestimmte die damals allein zuständige 2. Zivilkammer in acht exemplarisch ausgewählten Verfahren, die sich sowohl gegen den ( jetz i- gen ) Kläger als auch gegen einen weiteren Verantwortlichen der " G . Gruppe " , den Zeugen S . , richteten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. August 2008. Zugleich traf sie die Entscheidung, (unter anderem) die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren vorübergehend nicht weiter zu b e- treiben. Nach Durchführung des Verhandlungstermins wies die Kammer am 8. August 2008 in allen acht vorgezogenen Verfahren die Schadensersatzkl a- gen gegen den (jetzigen) Kläger durch (nicht rechtskräftige) Versäumnisurteile 3 4 5 - 4 - ab, da die klagenden Anleger keine Anträge gestellt hatten. Soweit sich die Klagen g egen den Zeugen S . richteten, ergingen lediglich in zwei Fällen klageabweisende Versäumnisurteile. Im Übrigen wies die Kammer die Klagen am 21. August 2008 durch Teilurteile, die nach Lage der Akten ergingen, ab. Da sämtliche Teilurteile mit der Ber ufung angefochten wurden, wartete die Kammer sodann den Ausgang der Berufungsverfahren ab. Sie versprach sich hiervon Erkenntnisse auch für die gegen den Kläger gerichteten Ansprüche, weil dem Kläger und dem Zeugen S . in allen Verfahren und im Wesen tlichen gleic h- lautend vorgeworfen wurde, als Verantwortliche eine falsche Emissionskoste n- quote in den Prospekten ausgewiesen und gegen Investitionsgrundsätze ve r- stoßen zu haben, so dass das gesamte Geschäftsmodell von vornherein zum Scheitern verurteilt ge wesen sei. Nachdem das Oberlandesgericht B . in einem der Berufung s- verfahren am 20. August 2009 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt ha t- te, nahm dies der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts G . zum Anlass, mit Verfügung vom 11. November 2009 den Parteien der streitg e- genständlichen Ausgangsverfahren seinerseits Hinweise " zur Vorbereitung we i- terer durchzuführender mündlicher Verhandlungen und auch im Hinblick auf weitere Schriftsätze " zu geben. In dieser Verfügun g nahm die Kammer auf die im Berufungsrechtszug anhängigen " Pilotverfahren " Bezug und machte sich die Auffassung des Oberlandesgerichts zu Eigen. Unter anderem wies sie auf die Unschlüssigkeit der Klage hin. Im September 2011 beantragte der Kläger in s ämtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2011 wurden sämtliche Klagen dahingehend erweitert, die Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftig noch entstehende Schäden festzustellen. 6 7 - 5 - Mit Beschlüsse n vom 2. und 9. Februar 2012 wies die nunmehr zustä n- dige 14. Zivilkammer des Landgerichts G . die Prozesskostenhilfeges u- che zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers bewilligte das Oberla n- desgericht B . in sämtlichen Verfah ren P rozesskostenhilfe, wobei in den streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Entscheidungen am 15. und 21 . Mai 2012 sowie am 8. und 11. Juni 2012 ergingen. Der von der 14. Zivilkammer zunächst auf den 29. Februar 2012 b e- stimmte Verhandlungstermin wurde nach Eingang von Ablehnungsgesuchen der klagenden Anleger aufgehoben. Am 11. Juli 2012 beziehungsweise 15. A u- gust 2012 wurde sodann in sämtlichen Ausgangsverfahren mündlich verha n- delt. Die Kammer ging nunmehr von der Schlüssigkeit des Klagevorbringen s aus und erließ Auflagen - und Beweisbeschlüsse. Unter anderem ordnete sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Kläger, der i m April 2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, hatte in den Ausgangsverfahren bereits am 8. Dezember 2011, w enige Tage nach Inkrafttr e- ten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Verzögerungsrügen erhoben. Schon z u- vor hatte er sich in 1.415 Verfahren mit einer Individualbeschwerde an den E u- rop äischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, die der Gerichtshof im Jahr 2012 im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtschutzmöglichkeit nach §§ 198 ff GVG für unzulässig erklärte. Der Kläger hat geltend gemacht, die zehn Ausgangsverfahren seien in einem Fall um 47 Monate (1. September 2008 bis 1. August 2012) und im Übr i- gen um 48 Monate (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012) verzögert. Die Ve r- 8 9 10 11 - 6 - zögerungen beträfen nicht nur den Zeitraum, in dem allein die 2. Zivilkammer zuständig gewesen sei, sond ern hätten sich auch nach dem 1. Januar 2012 unter der Zuständigkeit der 14. Zivilkammer fortgesetzt. Das Gericht hätte keine Beweisaufnahme anordnen dürfen. Die dem Kläger zustehende Entschädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des geset zlichen Regelsatzes u- er auszusprechen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinsta nzliches Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Zeiträume von Septe mber 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 sei die Klage schon deshalb abzuwe i- sen, weil es an der Anspruchsvoraussetzung einer unangemessenen Verfa h- rensdauer (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) fehle. 12 13 14 15 16 - 7 - Die Justizverwaltung sei zwar grund sätzlich verpflichtet, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und könne sich im Regelfall nicht auf fe h- lendes Personal berufen. Im Streitfall spreche jedoch einiges dafür, dem b e- klagten Land eine bis Ende 2009 währende (erhebliche) Übergangsf rist zuzubi l- ligen, um der in den Jahren 2007 und 2008 beim Landgericht G . eing e- gangenen " Klageflut " zu begegnen. Es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen , weil der schnellen personellen Aufstockung eines kleinen Gerichts wie des Landgericht s G . Grenzen gesetzt seien . Bis zum Jahresende 2009 sei die Verfahrensdauer zudem schon deshalb nicht unangemessen, weil das Landgericht G . unechte Musterverfahren geführt habe. Die streitg e- genständlichen Ausgangsverfahren hätten zurückge stellt werden dürfen. Dass die Musterverfahren den Zeugen S . betroffen hätten, sei nicht relevant. Es hätten sich aus der maßgebenden ex - ante - Sicht Rechtsfragen gestellt, die auch den Kläger betroffen hätten. Nach der Hinweisverfügung des Vorsitzen den der 2. Zivil k ammer vom 11. November 2009 habe dem Landgericht wegen der Vie l- zahl der Verfahren noch eine Bearbeitungszeit bis Ende Februar 2010 zur Ve r- fügung gestanden. In den folgenden achtzehn Monaten von Anfang März 2010 bis Ende August 2011 hä tten die Ausgangsverfahren eine unangemessene Dauer au f- gewiesen . Die 2. Zivilkammer habe nicht untätig bleiben dürfen. Der Umstand, dass sie in 229 weiteren Schadensersatzprozessen Verhandlungstermine b e- stimmt habe, die sie nach Ablehnungsgesuchen der klag enden Anleger wieder aufgehoben habe, ändere daran nichts. Hypothetische Kausalverläufe seien bei Ansprüchen nach § 198 GVG unbeachtlich. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Schadensersatzkläger in den Ausgangsverfahren ergriffen hä t- 17 18 - 8 - ten, wenn das Ge richt die Verfahren gefördert hätte, sei offen. Ob es dadurch zu Verzögerungen gekommen wäre, sei unklar. Ab September 2011 sei die Verfahrensdauer nicht mehr unangemessen. In dieser Zeit seien die in sämtlichen Verfahren eingegangenen Prozesskoste n- hi lfegesuche des Klägers bearbeitet worden, was angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden Anträge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert habe. Durch die Erweiterung der Klagen im Dezember 2011 habe sich der Bearbe i- tungsaufwand zusätzlich erhöht. Über die Beschwerden des Klägers im Pr o- zesskostenhilfeverfahren habe das Oberlandesgericht im Mai und Juni 2012 zügig entschieden. Es entspreche weiterhin straffer Verhandlungsführung, dass die (nunmehr zuständige) 14. Zivilkammer nach der Entscheidung de s Obe r- landesgerichts über die Prozesskostenhilfebewilligung am 11. Juli 2012 und 15. August 2012 mündlich verhandelt habe. Eine Entschädigung nach § 198 GVG scheide auch für den Zeitraum nach Durchführung der Verhandlungste r- mine aus. Im Entschädigungsproze ss sei nicht zu untersuchen, ob die Einh o- lung eines Sachverständigengutachtens zu Recht angeordnet worden sei. Soweit die Verfahrensdau er in dem Zeitraum von März 2010 bis August 2011 als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzusehen sei , scheide ein Entschädigungsanspruch aus, weil dem Kläger hierdurch in den zehn streitgegenständlichen Ausgangsverfahren kein immaterieller Nachteil entstanden sei. Die Tatsachenvermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG sei w i- derlegt, weil der überschuldete Kl äger zu dem Zeitpunkt, als die Klagen in den Ausgangsverfahren zugestellt worden seien, bereits Schadensersatzforderu n- n- gen des Landes B . in einer vergleichbaren Größenordnung ausgesetzt g e- wesen sei. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen habe zu 19 20 - 9 - keiner messbaren Mehrbelastung des Kl ägers geführt, zumal bei einer Vielzahl gleichgerichteter Schadensersatzforderungen aus demselben Komplex mit j e- dem Folgeverfahren die Belastung degressiv abnehme. In den vorliegenden Ausgangsverfahren erschöpfe sich der Nachteil in der bloßen Ungewissheit über den Verfahrensausgang, ohne dass weitere Nachteile erkennbar seien. Es fehle somit eine entschädigungspflichtige immaterielle Beeinträchtigung. Der im April 2009 erlittene Herzinfarkt des Klägers müsse außer Betracht bleiben, weil zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Verfahrensverzögerung vorgelegen habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberla n- desgericht hat einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu Recht abgelehnt. 1. Die Entschädigungsre gelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und stra f- rechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 20 11 (BGBl. I S. 2302) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Ve r- fahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren Diese Voraussetzu n- gen sind hier erfüllt. Di e seit Januar 2008 rechtshängigen Ausgangsverfahren sind weiterhin unerledigt. 2. Die Verfahrensführung in den Ausgangsverfahren war sowohl in dem Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 als auch in dem Zeitraum von 21 22 23 - 10 - September 2011 bis Dezember 201 2 sachlich gerechtfertigt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass insoweit keine im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, ist somit zutreffend. a) Der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt di e unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Tatbestandsmerkmal v o- raus. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft ( " insbesondere " ) und keinesfalls abschließend zu verstehen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur B e- urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Umstä n- den in Bezug zu setzen ist (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376 /12 , BGHZ 199, 87 Rn. 25, 32). Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck da r- stellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. D a- zu zählen insbes ondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden 24 25 26 - 11 - gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgesta l- tenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. De m- entsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfol genden En t- schädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretba r- keit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verha l- ten nicht meh r verständlich ist. Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsau f- fassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschä digungsanspruch, wenn sie zu e i- ner Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (grundlegend Senat s- urteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 32 f; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 Rn. 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 20 0, 20 Rn. 39). b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachten de Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ( " Gesamtabwägung " ) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bri n- gen, verletzt ist (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 A bs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverh ältnismäßig darstellt (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 27 - 12 - 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN). Durch die Anknüpfung des gesetzlichen En t- schädigungsanspruchs an die Verletzung kon ventions - und verfassungsrechtl i- cher Normen wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsu r- te i le vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 28). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderun g und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37). c) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat der Tatricht er einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht ist darauf b e- schränkt zu überprüfen , ob das Oberlandesgericht den rechtlichen Rahmen ver kannt beziehungsweise Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ve r- letzt hat und ob alle für die Beurteilung wesentl ichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 34). d) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Ausgangsverfahren seien jedenfalls in den Zeiträumen von Sept ember 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 hinreichend gefördert worden, den Angriffen der Revision stand. 28 29 - 13 - September 2008 bis Februar 2010 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war das Landgericht ab dem Jahr 200 7 mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Schadensersatzklagen gegen den jetzigen Kläger und den Zeugen S . befasst. Bis Ende 2007 waren 386 Klagen eingegangen. Bi n- nen Jahresfrist stieg die Zahl der Verfahren auf 2.441 an und ab dem Jahr 2009 kamen zahlreiche weitere Verfahren hinzu, so dass der offene Bestand schlie ß- lich mehr als 4.000 Verfahren betrug. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Prüfungs - und Bearbe i- tungszeitraums sowie des den Gerichten bei der Verfahrensführung zuko m- menden Gestaltungsspielraums ist eine unangemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar. Die zunächst allein zuständige 2. Zivilkammer musste in dem s o- wohl tatsächlich wie auch rechtlich komplexen zivilrechtlichen Kapitalanlag e- rec htsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen und Klägern nicht nur ve r- fahrenstechnisch bewältigen (Aktenanlage, Zustellung der Klageschriften und Klageerwiderungen, Fristsetzungen etc.), sondern auch eine Gesamtplanung des Komplexes " G . Grup pe " entwickeln. Das Gericht musste insbeso n- dere die zahllosen Verfahren sichten, das jeweilige Klagevorbringen auf Schlüssigkeit prüfen und einen Weg finden, der es ermöglichte, in einigen w e- nigen Verfahren über die ganze " Fallbreite " zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3320). Es war daher sachgerecht, " Musterverfahren " oder " Pilotverfa h- ren " auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt blieben (siehe auch Senatsbeschluss v om 21. Nove mber 2013 - III ZA 28/13, NJOZ 2014, 987 Rn. 9 ). Dadurch konnten Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahren s- übergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden. D a- 30 31 32 - 14 - rauf, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Aus wahl der Pilo t- verfahren - ex post betrachtet - als förderlich erwiesen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Entscheidung des Landgerichts aus der Sicht ex ante vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791). Der E inwand der Revision, es sei einem Gericht nicht gestattet, aus me h- reren Verfahren einige als " Musterverfahren " herauszugreifen, diese zu bea r- be i ten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern, verkennt zum einen die Besonderheiten sogenan nter Massenverfahren, die ohne die Durchführung von Pilotverfahren regelmäßig nicht sachgerecht bewältigt we r- den können, und steht zum anderen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist dem Gericht zur Ausübung seiner verfahren s- ge staltenden Befugnisse ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm e r- möglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen au s- gewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvoll erweise fördern kann und welche Ve r- fahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, ei n- zelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rech t- lichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder di e Entscheidung einer bestimmten Sach - oder Rechtsfrage als vordringlich anz u- sehen, auch wenn ein solches " Vorziehen " einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befa s- sung mit einem in tatsächliche r und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig ersche i- nenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit die Förd e- rung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend zurüc k- stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearb eitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt 33 - 15 - (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Die Entscheidung, ein " Pilo t- verfahren " durch zuführen, gehört nach alledem zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es nicht. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichk eit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen. Es kann deshalb o f- fen bleiben, ob § 148 ZPO bei Massenverfahren anwendbar ist, wenn das G e- richt mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (dazu BGH , Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 36/04, BGHZ 162, 373, 376 f und vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW - RR 2012, 575 Rn. 8). Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umst ände innerhalb seines Verantwo r- tungsbereichs berufen kann. Die Üb erlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwo r- tungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Bund und Länder müssen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und pe r- sonelle Ausstattung der Gerichte sorgen. Verfahrensverzögerungen, die auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich stru k- turelle Mängel dar, für die der Staat einstehen muss (BVerfG, NJW 2000, 797; NZS 2013, 21 Rn. 19; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1243 mwN). Davon a b- gesehen, dass das Landgericht die Verfahren in dem hier zu beurteilenden Zei t- raum (bis Feb ruar 2010) - wie dargelegt - angemessen gefö rdert hat, zeigt der vorliegende Fall auch keine Strukturmängel im Bereich der Justiz auf. Die über das Landgericht hereinbrechende " Klageflut " war weder vorhersehbar noch kurzfristig aufzufangen. Sie ist vielmehr einem unvorhersehbaren Zufall bezi e- hungswe ise einem schicksalhaften Ereignis gleichzuachten. 34 - 16 - September 2011 bis Dezember 2012 Die Ausgangsverfahren wurden jedenfalls ab September 2011 zügig b e- trieben. Nach vorrangiger Erledigung der in allen Verfahren gestellten Prozes s- kostenhilfeanträge des Klägers fanden im Juli und August 2012 mündliche Ve r- handlungen statt, die in Auflagen - und Beweisbeschlüsse (Einholung eines Sachverständigengutachtens) mündeten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, im Entschädigungsprozess die Erforder lichkeit der angeordnete n Beweisaufnahme zu überprüfen. E ine vertretbare Rechtsauffassung des G e- richts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrens le i- tung sind entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um das Konzept der " G . Gruppe " zu überprüfen, schlechthin unverständlich war, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auc h sonst nicht erkennbar. 3. Es kann dahinstehen, ob die Ausgangsverfahren, wie das Oberlandesg e- richt meint, in dem Zeitraum von März 2010 bis August 2011 als unangemessen verzögert anzusehen sind, obwohl das Landgericht in insgesamt 229 Paralle l- sachen Verhandlungstermine bestimmt hat, die klagenden Anleger eine - dem Gericht nicht zurechenbare - Verzögerungsstrategie verfolgten und die streitg e- genständlichen Verfahren für den überschuldeten Kläger angesichts der bereits anhängigen zahllosen Schadensersa tzklagen keine besondere Bedeutung ha t- ten. Der Kläger hat durch eine etwaige Verfahrensverzögerung jedenfalls ke i- nen entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Ein solcher kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet werden. Die Ve rmutung ist widerleglich und im vorliegenden Fall widerlegt. 35 36 37 - 17 - Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge des Beklagten, das Oberlandesgericht habe die Angemessenheit der Verfahrensdauer rechtsfe h- lerhaft verkannt, nicht mehr an. a) Grundlage e ines Entschädigungsanspruchs für einen durch überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Nachteil ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der " seelischen Unbill " durch die lange Verfahrensdauer vo r allem körperliche B e- einträchtig ungen oder Rufschädigungen und - in Sorge - oder Umgangsrecht s- streitigkeiten - die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (BT - Drucks. 17/3802 S. 19; siehe auch Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 150; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsve r- fahren, § 198 GVG Rn. 79; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen G e- richtsverfahren, Rn. 143). Ein Nachteil, de r nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle unangemessener Dauer vermutet. Dabei handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BT - Drucks. 17/3802 S. 19, 41; siehe auch BeckOGK/Dörr aaO § 839 Rn. 1273; Ott aaO § 198 GVG Rn. 152, 154). Diese Vermutungs regel ent spricht der Rechtsprechung des Europäischen Gericht s- hofs für Menschenrech te (EGMR) . Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtverm ö- gensschaden verursacht hat. Er erkennt aber auch an, dass der Nichtverm ö- gensschaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen 38 39 40 - 18 - kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGMR, NJW 2007, 1259 Rn. 204). Im Entschäd igungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der B e- klagte (Bund oder Land) das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsä t- ze der sekundären Behauptungslast zugutekommen kön nen (Hk - ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn. 93 und § 292 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., V or § 284 Rn. 34 und § 292 Rn. 2). Im Hinblick darauf, dass der EGMR lediglich eine " ausreichende Begründung " zur Widerlegung verlangt, dürfen an den B e- weis d es Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. BFHE 243, 151 Rn. 26 ff). b) Das angefochtene Urteil wird diesen Grundsätzen gerecht. Das Obe r- la ndesgericht hat in revisionsre chtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung der Fallumstände die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger durch die Dauer der Ausgangsverfahren ke in ausgleichspflichtiger immaterieller Nachteil entstanden ist. Das Gericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass die streitgege n- ständlichen Verfahren für den Kläger ohne besondere Bedeutung waren. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung sah sich der Kläger im Rahmen des Gesam t- komplexes " G . Gruppe " bereits 386 Verfahren mit einer Gesamtsch a- 41 42 43 - 19 - seine Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt auf Grund nicht beglichener Steue rforderungen in Millionenhöhe desolat waren. Es stand mithin von vornh e- rein fest, dass es auf die Vermögenslage des Klägers ohne spürbare Auswi r- kungen bleiben wird, ob er in den von ihm konkret " gegriffenen " zehn Verfahren obsiegen oder unterliegen wird . D er Kläger hat auch keine konkreten (psych i- schen oder physischen) Beeinträchtigungen geltend gemacht, die gerade auf die streitgegenständlichen Verfahren zurückzuführen waren. Seine Ausführu n- gen in der Klageschrift erschöpfen sich darin, die d urch den Gesamtkomplex " G . Gruppe " angeblich hervorgerufenen Belastungen in allgemeiner Form zu s childern. Macht der Betroffene - wie hier - Entschädigung für einzelne Verfahren aus einem umfangreichen Verfahrenskomplex geltend, muss er j e- do ch die konkreten Nachteile, die gerade durch die Dauer dieser Verfahren verursacht worden sein sollen, positiv behaupten. Nur dann kann der A n- spruchsgegner den ihm obliegenden Beweis der Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen führen (vgl. BG H, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f). Wie das Oberlandesgericht ferner zutreffend gesehen hat, kann sich der Kläger auf den im April 2009 erlittenen Herzinfarkt als immaterielle Folge schon deshalb nicht berufen, weil zu dies em Zeitpunkt die streitgegenständlichen Ve r- fahren überha upt nicht verzögert waren. Hinsichtlich dieses Nachteils fehlt es 44 - 20 - bereits am Tatbestandsmerkmal der " unangemessenen Dauer " eines Gericht s- verfahrens. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vori nstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 SchH 1/13 -
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