BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 14 /1 2 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch d ie Rich ter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi on im Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14 . Dezember 201 1 wird auf Kosten de s Klägers zurüc k- gewi e sen . 2. Der Streitwert wird auf 150 .000 Gründe: I . Der Kläger ist Inhaber eines am 3. Februar 2004 angemeldeten und am 17. März 2004 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters. Das Muster zeigt eine Grat - oder Firstrolle. Diese ist dazu bestimmt, in ein Dach eingebaut zu werde n. Der Kläger ist ferner Inhaber von zwei deutschen G e brauchs - mustern. Die I . GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hatte der Bekla g- ten mit Ve r trag vom 4. Oktober 2004 ausschließliche Vertriebs rechte an First und Gratrollen eingeräumt, die aufgrund dieser Schutzrechte hergestellt wu r- den. Die Beklagte hat diesen Ver trag zum 31. Dezember 2006 gekü n digt . Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte bringe First und Gratrollen in Verkeh r, die nicht von der I. GmbH, sondern von einem anderen Hersteller sta mmten. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletz e dadurch seine Schut z rechte. 1 2 - 3 - Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rec h- nungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in A n spruch. Das Landgericht hat die Klage abgew iesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der R e- vision will er seine Klageanträge weite r verfolgen. I I . Die Nichtz ulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg . Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entsche i- dung des Revisionsg e richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht verneint. Es hat angenommen, das Klagegeschmacksmuster sei nicht schut z- fähig. Auf das Klagegeschmacksmuster sei die Reg e lung des § 4 GeschmMG anwendbar . Das dem Muster entsprechende Bauelement w erde in ein Dach eingefügt. Die danach sichtbar bleibenden Merkmale des Bauelements seien nicht neu und hätten keine Eigenart. Ansprüche aus Gebrauchsmusterrecht seien gleichfalls unbegrü n det. 2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Frage nach d er A n- wendbarkeit des § 4 GeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 a n gemeldete und eingetragene Geschmacks muster habe Grundsatzbedeutung. Das trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich die Antwort auf diese Frage eindeutig aus Wortlaut, Syst e- matik und Entstehungsgeschi chte der einschlägigen Vorschriften des G e- schmacksmustergesetzes (§ 66 in der Fassung des Geschmacksmusterrefor m- gesetzes vom 12. März 2004 und § 72 GeschmMG in der Fassung vom 29. Juli 2009). 3 4 5 6 - 4 - a) Auf G eschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 angeme ldet w orden sind, finden nach § 72 Abs. 1 GeschmMG die bis zu diesem Zeitpunkt gelte n- den Vorschri f ten weiterhin Anwendung. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auf Geschmacksmuster, die wie das hier in Rede stehende nach dem 30. Juni 1988 angemeldet und eingetragen worden sind, grundsätzlich die Bes t- immungen des geltenden Geschmacksmusterrechts anwendbar sind. Dies b e- durfte keiner ausdrücklichen gesonderten Regelung, sondern versteht sich o h- ne einschränkende Bestimmungen von selbst (vgl. Begründung zum R egi e- rungsentwurf e i nes Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT - Dr uck s. 15/1075, S. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 Catwalk; Beschluss vom 17. August 2010 I ZR 97/09, GRUR 2011, 423). Die Bestimmung des § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG enthält eine wicht i- ge Einschränkung des Grundsatzes der Rückwirkung des neuen Rechts auf Al t muster ( vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BT - Dr uck s. 15/1075, S. 64). Danach finden auf Ge schmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetr a- gen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Besti m- mungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 16 und 26 = WRP 2008, 1234 Baugruppe) . Daraus folgt wied e rum im Umkehrschluss, dass auf Geschmacksmuster, die wie das hier in R e de stehende ab dem 28. Oktober 2001 angemeldet und eingetrage n worden sind, die Bestimmungen des geltenden Geschmacksmusterrechts über die Voraussetzungen der Schut z fähigkeit anwendbar sind. Insoweit bleibt es demnach bei dem Grun d- satz des § 72 Abs. 1 GeschmMG der Rückwirkung des neuen Rechts auf Al t- muster . 7 8 - 5 - Das hi er in Rede steh ende Geschmacksmuster ist am 3. Feb ruar 2004 angemeldet und am 17. März 2004 eingetragen worden. Die Bestimmung des § 4 GeschmMG regelt die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Bauel e- menten komplexer Erzeugnisse. Es besteht danach kein Zw eifel d aran, dass die Bestimmung des § 4 GeschmMG auf das hier in Rede stehende, nach dem 27. Oktober 2001 (und vor dem 1. Juni 2004) angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster anwendbar ist. b) Die Grundsatzbedeutung der Fra ge nach der Anwendbarkeit des § 4 GeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 angemeldete und eingetragene G e- schmacksmuster ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen . Der am 1. Juni 2004 in Kra ft getretenen Neuregelung des § 4 GeschmMG kommt allerdings Rückwirkung zu, soweit sie auf Geschmacksmu s- ter anwendbar ist, die wie das hier in Rede stehende nach dem 27 . Oktober 2001 und vor dem 1. Juni 2004 angemeldet und eingetragen worden sind. Die grundsätzliche Rückwirkung des neuen Rechts auf Altmuster ist jedoch verfa s- sungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 31, 275, 284; BVerfG GRUR 2010, 332 Rn. 69) . Sie folgt aus den Vorgaben der Geschmacksmusterrichtlinie, die nach ihrem Art. 19 Abs. 1 bis zum 28. Oktober 2001 umzusetzen war; auch Si nn und Zweck der Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts im Allgeme i- nen und der Geschmacksmusterrichtlinie im Besonderen sprechen für eine grundsätzliche Anwendung des neuen Rechts auf best e hende Altmuster ( vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gese tzes zur Reform des G e- schmacksmuste r rechts, BT - Dr uck s. 15/1075, S. 63 f. unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 8 und 12 Abs. 2 Ge schmacksmusterrichtlinie ). 9 10 11 - 6 - Die Fortgeltung des alten Rechts für bestehende Geschmacksmuster ist allein in den Fällen a n geordnet, in denen der Vertrauensschutz dies gebietet . Der Vertrauensschutz erfordert es nicht, auf nach dem 2 7 . Oktober 2001 ang e- meldete und eingetragene Geschmacksmuster weiterhin die nach altem Recht geltenden Bestimmungen über die Schutzfähigkeit anzu wenden. D a die G e- schmacksmusterrichtlinie gemäß Art. 19 Abs. 1 bereits zum 28. Okt o ber 2001 hätte umgesetzt werden müssen , war e s abzusehen , dass sich die Vor - aussetzungen der Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern zu diesem Zei t- punkt ändern würden . Deshalb konnte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der R e- gelungen über die Voraussetzun gen der Schutzfähigkeit bei dem Inhaber eines Geschmacksmusters bilden, das nach dem 27. Oktober 2001 ang emeldet wo r- den ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des § 4 GeschmMG auf nach diesem Zeitpunkt (und vor dem 1. Juni 2004) angemeldete und eing e- tragene Geschmacksmuster begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch unter diesem Gesi chtspunkt ist die Revision daher nicht zuz u- lassen . c ) Die Zulassung der Revision ist entgegen der Auffassung der B e- schwerde auch nicht deshalb geboten, weil die Annahme des Berufungsg e- richts, die Bestimmung des § 4 GeschmMG sei auf das Klagegeschmacksmu s- ter anwendbar, mit der Entscheidung des Senats vom 17. A u gust 2010 (GRUR 2011, 423) nicht vereinbar ist. Der Senat hat in diesem Beschlu ss im Blick auf ein vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster angeno m- men , dass hinsichtlich der Schutzvor aussetzungen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG das Geschmacksmustergesetz alter Fassung und nicht § 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes anwen d bar 12 13 - 7 - ist . Der vorliegende Streitfall betrifft dagegen ein G eschmacksmuster, das nach dem 2 7 . Oktober 2001 angemeldet und eingetragen worden ist. Eine Aussage zur Beurteilung solcher Geschmacksmuster ist der Entscheidung des Senats vom 17. August 2010 nicht zu entnehmen, so dass das Berufungsgericht ins o- weit auch nicht von dieser Entscheidung ab weichen kon n te. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. August 2010 (GRUR 2011, 423) weiter ausgeführt, eine ausdehnende Anwen dung des § 4 GeschmMG auf ein vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenes Geschmacksmuster wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschut zes, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG diene, nicht ve r einbar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch zu dieser Erwägung nicht in Widerspruch. Für ab dem 28. Oktober 2001 angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster konnte sich bei deren Inhabern im Hi n- blick auf die in der Geschmacksmusterrichtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsla ge bilden. 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert auch die Beurte i- lung des Berufungsgeri chts , d as Klagegeschmacksmuster erfülle nicht die Schutzvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 GeschmMG, ni cht die Zula s- sung der R e vision. a) Die Bestimmung des § 4 GeschmMG lautet: Ein Muster, das bei e i- nem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugni s ses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eige n art, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und die se sich t- baren Merk male des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfü llen. § 4 GeschmMG setzt Art. 3 Abs. 3 der Geschmacksmuste r- richtlinie um. 14 15 16 - 8 - b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Beschwerde unbea n- standet davon ausgegangen, das Kla ge muster zeige eine Grat oder Firstro l le, die dazu bestimmt sei, in ein Dach eingebaut zu werden. Es handelt sich de m- nach um ein Muster, das im Sinne des § 4 GeschmMG bei einem Erzeugnis benutzt wird, das in ein anderes Erzeugnis ei n gefügt wird. c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, bei einem Dach also dem Erzeugnis, in das die Grat oder Firstrolle eingefügt wird ha n- dele es sich um ein komplexes E r zeugnis. aa ) Nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 3 GeschmMG , die Art. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterrichtlinie umsetzt, ist ein komplexes Erzeugnis ein E r zeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinan der und wieder zusamme n gebaut werden kann. bb ) Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, wonach sich ein Dach nach der Demontage nicht unter Verwendung der alten Teile wieder zusamme n setzen lasse und sich insbesondere die hier in R ede stehende First und Gratrolle nicht zer störungsfrei auseinandernehmen und wieder aufl e gen lasse. Das Vorbringen des Klägers ist nicht entscheidungserheblich. Die L e- galdefinition des § 1 Nr. 3 GeschmMG verlangt lediglich, dass das aus mehr e- ren Bauelementen bestehende Erzeugnis auseinander un d wieder zusamme n- gebaut werden kann (was bei einem Dach wenn auch mit einem gewissen Au f wand und Eingriff in die Substanz durchaus möglich ist ) und dass sich die verschiedenen Bauel e mente ersetzen lassen. Davon, dass die ursprünglichen Bauelemente beim Zusammenbau wiederverwendet werden können, ist in § 1 Nr. 3 GeschmMG keine Rede. Vielmehr sieht die Legaldefinition vor , dass sich die ursprünglichen Bauelemente ersetzen lassen, also nicht sämtliche Bauteile 17 18 19 20 21 - 9 - wiederverwendet werden müssen. Das steht auch mit Sinn und Zweck des § 4 GeschmMG in Einklang, der die Schutzfähigkeit der Bauelemente komplexer Erzeugnisse begrenzt. cc ) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Sache habe Grun d- satzbedeutung, weil sie Gelegenheit zur Klärung der Frage gebe, ob unter e i- nem komplexen Erzeugnis allein "vertretbare Erzeugnisse" zu verstehen sind, die unter Verwendung " vertretbarer Bauelemente " hergestellt werden oder ob darunter auch individuell angefertigte Erzeugnisse zu verstehen sind, die ( so nimmt die Beschwerd e für ein Dach an ) häufig unter Verwendung individuell angefertigter Erzeugnisse hergestellt we r den. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig zu b e- antworten. Jedenfalls Erzeugnisse, die (wie ein Dach) zumindest auch aus nicht indi viduell angefertigten Bauelementen hergestellt sind, die (wie die hier in R e- de stehende Grat oder Firstrolle) ersetzt werden können, sind komplexe E r- zeugnisse im Sinne von § 1 Nr. 3, § 4 GeschmMG. 3 . Hinsichtlich der Auslegung des sekundären Unionsrech t s bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erforderlich ist (st. Rspr.: vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 C.I.L .F.I.T.; Urteil vom 15. September 2005 C495/03, Slg. 2005, I8151 Rn. 33 Intermodal Transport). 4. Von einer weitergehenden Begründung wird ge mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg e sehen. 22 23 24 25 - 10 - III . Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassu ng der Revision im Berufungsurteil auf Kosten de s Klägers zurückzuwe i sen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.07.2010 - 7 O 330/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 134/10 - 26
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