BUNDESGERICHTS HOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14 / 1 4 Verkündet am: 18 . J uni 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen UrhG § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Satz 1, § 7 8 Abs. 2 Nr. 3 Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG). BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhan d- lung vom 18 . J uni 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Fe d dersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2014 unter Zurüc k- wei sung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit hinsichtlich des Zinsanspruchs aus einem Betrag von 51,93 den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zum Nachteil der Kläg e rin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wir d das Urteil des Amtsgerichts Dü s- seldorf vom 4. April 2013 auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 re Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s zinssatz zu zahlen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigun gsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eing e- räumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort ) und der Gesel l- schaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwe r- ken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) im eigenen Namen und fü r eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche P raxis. In deren Wartebereich we r- den Hörfunksendungen als Hinte r grund musik übertragen. Die Parteien schlossen am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen L i- zenz v ertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung an Werken i h res Repertoires sowie des Repertoires der VG Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunk sendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Ve r- gütung ein räumt e . Der Vertrag w ar für di e Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2004 geschlossen und verlängerte sich mangels Kündigung jeweils um ein we i teres Jahr . Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 g e schuldete und am 1. Juni 2012 im Voraus fällige Vergütung betr ug 113, 57 Davon entf ielen netto der GEMA - V ergütung) auf die VG - Vergütung) auf die GVL zuzüglich 7% Umsatzsteuer . Nachdem d ie Klägerin den Beklagten mehrmals vergeblich zur Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Ve r- gütung auf gefordert hatte, hat sie ihn mit der vorliegenden Klage - soweit für die 1 2 3 - 4 - Revision von Bedeutung - Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi szinssatz seit dem 8. September 2012 in A n- spruch g e nommen . Im Laufe des Rechtsstreits hat d er Beklagte m it Schriftsatz seines Pr o- zessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012, der dem Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin am 17. Dezember 2012 zugestellt wurd e, die fristlose Künd i- gung des Lizenzvertrags erklärt . Diese hat er damit begründet, dass die Wi e- dergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des G e- richtshofs de r Europäischen Union vom 15. März 2012 (C - 135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Das Amtsgericht hat d en Beklagten zur Zahlung v n- sen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (AG Düsseldorf, GRUR - RR 2013, 458). Die da gegen gerichtete Berufung der Klä gerin ist ohne Erfolg g e- blieben (LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2014 - 23 S 144/13, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d er B e- klagte beantrag t , erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Za h- l ung weiterer sen. E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten nach dem Lizenzvertrag lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe eine r anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. De zember 2012 Dazu hat es ausg e führt: Das Vertragsverhältnis der Parteien sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 6. Dezember 2012 mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 bee n- 4 5 6 7 - 5 - det worden . Der Beklagte sei zu r fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 6. August 2003 b e rechtigt gewesen, weil dessen Geschäftsgrundlage mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 in der S a- entfallen sei. Die Parteien hätten den Lizenzv ertrag in der An nahme g eschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von Hörfunksendu n- gen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG handel e . D iese Geschäftsgrundlage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Unio n entfallen . D e m Urteil sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vo rau s- setze , dass die Wiedergabe Erwerbszwecken dien e . Ferner ergebe sich aus de m U rteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hörfun k- sendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis zu verne i nen sei. B . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Klägerin hat nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs Er fo lg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d er Klägerin gegen den Beklagten nach dem von den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag kein Anspruch auf Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 20 12 bis zum 31. Mai 20 13 entfallenden Ve r- gütung in Höhe von (dazu B I ) . Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag ist allerdings für den Zei t- raum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 begründet (dazu B II ) . I . Das Berufungsgericht hat mit Recht ange nommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten nach dem von den Parteien g e schlossenen Lizenzvertrag kein Anspruch auf Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 20 12 bis zum 31. Mai 20 13 8 9 - 6 - Lizen zvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 6. Dezember 2012 mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 bee n det worden ist . 1. D ie Klägerin konnte vom Beklagte n nach dem Lizenzvertrag vom 6. August 2003 die Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2 012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldete n und am 1. Juni 2012 im Voraus fällige n Vergütung für die Wiedergabe von Hör funksendungen in seiner zahnärztlichen Praxis in Höhe von 113,57 aber mit Recht angenommen, dass der Lizenzvertrag mit Zugang der vom Beklagten mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 erk lärten fristlosen Kündigung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. D e- zember 2012 beendet worden ist. D er Beklagte war gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt, weil dessen G e- schäftsgrundl a ge mit dem Urt eil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen und dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zumutbar war . Die Klägerin k ann vom B e- klagten daher nicht mehr die Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 20 12 bis zum 31. Mai 20 13 nebst Zinsen verla n gen . 2. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränd e- rung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller U m- stände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Ris i- koverteilung, das Festhalten am unveränderten Ve r trag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, 10 11 - 7 - wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. I st eine Anpassung des Vertrags nicht mö g- lich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung. 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ä n- derung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung ei nes Vertrags rechtfertigen kann, wenn der G e- schäftswille der Parteien - wie regelmäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwa r- tung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war . Die Frage, o b und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar ist oder d er benachteiligte Teil eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Künd i- gung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu en t- scheiden . Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Verei n- barten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 mwN). 4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte den Lizenzvertrag nach diesen Maßstäben fristlos kündigen konnte . a) Beim Abschluss des Lizenzvertrags am 6. August 2003 entsprach es gefestigter Rechtsprechung , dass die Lautsprecherü b ertragung von Hörfun k- sendungen in Wartezimmer n von Arztpraxen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt , die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funkse n- 12 13 14 - 8 - dungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen , und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf ang e messene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öf fentlich wahrnehmbar gemacht we rden. aa) Die Wiedergabe ist nac h § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffen t- lichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch pe r- sönliche Beziehungen verbunden ist. bb ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können b ereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG bilden (BGH, U r teil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 35 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder I; v gl. auch BGH, Urt eil vom 11. Juli 1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus). Ob e i- n e Verbundenhei t durch persönliche Beziehungen i m Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG besteht, ist im Wesentlichen Tatfrage ( BGH, Urteil vom 24. Juni 1955 - I ZR 178/53, BGHZ 17, 376, 380 - Betriebsfeiern; Urteil vom 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 99 - Sp orth eim ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 68/73, GRUR 1975, 33, 34 - Alters - Wohnheim; Urteil vom 17. März 1983 - I ZR 186/80, GRUR 1983, 562, 563 - Zoll - und Finanzschulen, insoweit nicht in BGHZ 87, 126 abgedruckt; Urteil vom 7. Juni 1984 - I Z R 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten ) . cc ) Nach diesen Maßstäben haben die Instanzgerichte die Lautspreche r- ü bertragung von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Arztpraxen als ö f- fentliche Wiedergabe eingestuft, weil eine solche Übertragu ng für mehrere Pe r- 15 16 17 - 9 - sonen bestimmt sei und die Patienten weder mit dem Arzt noch mit einander persönlich verbunden seien ( vgl. LG Leipzig, NJW - RR 1999, 551 , 552 ; AG Konstanz, NJW - RR 1995, 1325; GRUR - RR 2007, 384; AG Nürnberg, NJW - RR 1996, 683; Wolf, GRUR 1997 , 511 ff. mwN ; vgl. auch LG Frankfurt/Main, GRUR - RR 2005, 180 ). dd ) Handelt es sich bei der Lautsprecherü bertragung von Hörfunkse n- dungen als Hintergrundmusik in Arztpraxen um eine öffentliche Wiedergabe, so gr eift diese zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwe r- ken ( § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG) oder Sprachwerken ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG). Eine solche Wiedergabe begründet zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendu n- gen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht w e rden ( § 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG). W ird zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein e r- schienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger b e- nutzt, auf den die Darbietung der ausübenden Künstler aufgenommen ist , so hat darüber hinaus der Hersteller des Tonträgers gegen die ausübenden Küns t- ler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die diese nach § 78 Abs. 2 UrhG erh a lten ( § 86 UrhG). b ) Mit dem Lizenzvertrag vom 6. August 2003 hat die Klägerin dem B e- klagten die nach dieser Rechtsprechung zur Nutzung der betroffenen Werke e r- forderlichen Rechte eingeräumt . Z ugleich haben die Parteien die vom Bekla g- ten für die Einräumung dieser Nutzungsrechte und die Wiedergabe der Darbi e- tungen geschuldete Vergütung vereinbart . Dabei sind sie ersichtlich davon au s- gega n gen, dass die Übe rtragung von Hörfunksendun gen als Hintergrundmusik 18 19 - 10 - i n Zahnarztpraxen auch in Zukunft als öffentliche Wiedergabe anzusehen ist , die entsprechende Vergütungsansprüche begrü n det . c ) Die se zum Zeitpunkt des Abschlusses und während der Laufzeit des Lizenzve rtrags bestehende Rechtslage hat sich durch das Urteil des Gericht s- hofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 r geändert. Im Blick auf diese Entscheidung kann die Wiedergabe von Hörfun k- sendungen in Wartezimmern von Zahna rztpra xen im Allgemeinen nicht mehr als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG angesehen werden . aa ) Die hier in Rede stehenden Rechte der Urheber und Ansprüche der ausübenden Künstler wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihre r Werke und Darbietu ngen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union . D er Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit den entspreche n- den Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtspr e- chung des Gerichtshof s der Europäischen Unio n auszulegen. (1 ) D as ausschlie ßliche Recht der Urheber zur öffentliche n Wiedergabe ihrer Werke ( § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) einschließlich ihres Rechts, Funkse n- dungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG), hat seine unionsrech t- liche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die M itgliedstaaten vor, dass den U r- hebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbi e ten. 20 21 22 23 - 11 - Die Revision rügt ohne Erfolg, d as Recht zur Wiedergabe von Funkse n- dungen nach § 22 UrhG falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG . Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasse ledi g- lich Übermittlungsvorgänge auf Distanz. § 22 UrhG regele dagegen eine unmi t- telbare Wahrne h mung. D as Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst allerdings nur die Wiedergabe an eine Öffen t- lichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist , an dem die Wiedergabe ihren U r- sprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor e i- ner Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - U CMR - ADA/Zirkus Globus). Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe von Funksendungen über Lautsprecher besteht jedoch kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erre ichten Ö f- fentlichkeit. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtl i nie 2001/29/EG. § 22 Satz 1 UrhG setzt gleichfalls keinen solche n unmittelbare n körperl i- che n Kontakt voraus. E in Wahrnehmbarmachen im Sinne von § 22 Satz 1 UrhG erfordert zwar eine unmittelbar e Wiedergabe des Werkes für die mensc h lichen Sinne (vgl. v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 UrhG Rn. 10; vgl. auch BGH, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibet t- 24 25 - 12 - zimmer im Krankenhaus) . Dazu bedarf es aber kei nes unmittelbaren körperl i- chen Kontakt s zwischen den das Werk aufführenden oder darbietenden Pers o- nen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffen t lichkeit. (2) Der Anspruch der ausübende n Künstler auf Zahlung einer angeme s- senen Vergüt ung für das öffentliche Wahrnehmbarmachen einer Sendung ihrer Darbietung en ( § 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG), dient - ebenso wie der entspr e- chende Beteiligungsanspruch de r Tonträgerhersteller ( § 86 UrhG) - der Umse t- zung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlini e 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizie r te Fassung) . Danach sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken verö f- fentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tontr ä- gers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die au s- übenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtl i- nie 2006/115/EG umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelb a- re Nutzung des Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe und da mit den hier in Betracht kommenden Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufg e- z e ichneten Darbietung eines ausübenden Künstlers über Lautsprecher öffen t- lich wahrnehmbar gemacht wird ( vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, Eur o- pean Cop y right Law, 2 010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18) . bb ) Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 in der Sa an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 26 27 28 - 13 - Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind . (1 ) D er Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Urteil ausg e- führt, d ie Frage, ob ein Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG ( jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG ) da r stelle , erfordere eine individuelle Beurteilung, bei der die drei ( nachfolgend aufgeführten ) unse lbständigen und miteinander verflochtenen Kr i- terien , die der Gerichtshof in dem etwas anders gelagerten Kontext von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG aufgestellt ha be , einzeln und in ihrem Z u- sammenwirken miteinander zu berücksichtigen seien , da sie - je nach Einze l- fall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen könn t en (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 78 bis 81 - SCF/Del Corso ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. März 2012 C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 und 30 - PPL/Irland; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 , GRUR 2013, 818 Rn. 15 bis 19 = WRP 2013, 1047 - Die R e alität ). Erstens setz e eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde , um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk z u verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - S GAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy ; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 und 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 2 5 und 26 = WRP 2014, 418 - OSA/ U r teil 29 30 - 14 - vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Tel e kabel/Constantin Film und Wega ). Zweitens sei d potentieller Adressaten und recht vielen Per sonen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sv e- rige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/ . Hinsichtlich des letztg e- nannten Kriteriums sei die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adress a ten erg ebe . Dabei komm e es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinand er Zugang zu demselben Werk h ätte n ( EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 3 5 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC ; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - ). Drittens sei es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dien e (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C - 431/09 und C - 432/09, Slg. 2011, I - 9363 = GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Pre - mier League und Murphy). Das setz e voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgeno m men w erde , und d ieses f ür die Wiedergabe aufnahmebereit sei und nicht nur zufäl lig erreicht w erde (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 - PPL/Irland). 31 32 - 15 - (2) Der Geri chtshof der Europäischen Union hat angenommen, nach di e- sen Kriterien nehme ein Zahnarzt, der - wie der im Ausgangsverfahren des Vorabentscheidungsverfahrens in Rede stehende - kostenlos Tonträger in se i- ner Praxis für seine Patienten als Hintergrundmusik wi edergebe, k eine öffentl i- che Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 /EWG vor (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 9 2 bis 100 - SCF/Del Corso). Dazu hat er ausg e- führt: Ein solcher Zahnarzt gebe die Tonträger zwar absichtlich wieder , um seine n Patienten de ren Genuss zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 94 - SCF/Del Corso). D ie Patienten eines Zahnarztes bildeten jedoch üblicherweise eine b e- stimmte Gesamtheit poten t ieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Z ugang zur Behandlung durch den Zahnarzt h ätten . Auch sei d ie Zahl der P atienten , für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar m a- ch e, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeina n- der folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien , insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben w ü rden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso). Eine solche Wiedergabe diene auch keinem Erwerbszweck. E in Zah n- arzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wi e- derg ebe, könne ve r nünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten noch die Preise der Behan d- lun gen erhöhen. Daher sei eine solche Wiedergabe für sich genommen nicht geeignet, sich auf seine Einkünfte auszuwirken. Die Patie n ten ei nes Zahnarztes begä ben sich nur zu dem Zweck ihrer Behandlung in eine Zahnarztpraxis , und 33 34 35 36 - 16 - eine Wiedergabe von Tonträgern g ehör e nicht zur Zahnbehandlung. Die Patie n- ten gen össen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zei t- punkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der Behandlung den Zugang zu bestimmten Tonträgern. Sie seien da her für e i- ne solche Wiedergabe normalerweise nicht aufnahmebereit (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 97 bis 99 - SCF/Del Corso). (3) Das Berufungsgericht hat dem Urteil des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 15. März 2012 entn ommen, eine öffentliche W iedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG setze voraus , dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hö rfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis fe h- le . Mit dieser Begründung kann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und damit ein Eingriff in das ausschlie ß- liche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1 , Abs. 3 , § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG), nicht verneint werden. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlin ie 2001/29 /EG setzt jedenfalls nicht zwingend voraus, dass die Wiedergabe E r- werbszwecken dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 15. März 2012 allein über die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiede r- gabe im Sinne v on Art. 8 Abs. 2 der Richtlin i e 92/100 /E W G ( jetzt Richtlinie 2006/115/EG) entschieden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 64 - SCF/Del Corso ). Zur Auslegung dieses Begriffs hat er zwar die bereits zum Begriff der 37 38 39 - 17 - öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG aufgestellten Kriterien herangezogen . Dabei hat er jedoch darauf hingewiesen, der Begriff der öffentlichen Wiedergabe werde in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 / EWG in Zusammenhä n- gen verwendet, die nicht gleich seien, und zwar ähnliche, aber gleichwohl tei l- weise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Die Urheber verfügten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG über ein Recht vorbeugender Art, dass es ihnen erlaube, berei ts eine beabsichtigte öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu verbieten. Dagegen verfügten die ausübenden Künstler und die Tonträge r- hersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/E W G über ein Recht mit En t- schädigungscharakter, das sie erst bei oder nach der Verwendung eines To n- trägers für eine öffentliche Wiedergabe ausüben könnten. Daraus folge, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 /E W G eine individuelle Beurteilung des B e- griffs der öffentlichen Wiedergabe erfordere und auf ein im Wesentlichen wir t- sc haftliches Recht abstelle (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 74 bis 79 - SCF/Del Corso). Es kann offenbleiben, ob d er Hinweis des Gerichtshofs der Europä i schen Union , das im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht unerhebliche Kriteri um d es Erwerbszwecks müsse in Bezug auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/E W G in Anbetracht der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur dieses Anspruchs erst recht gelten (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 89 - SCF/Del Corso), dahin zu verstehen ist , dass d iesem Kr iterium in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtl i- nie 92/ 100/E W G eine größere Bedeutung zukommt als im Zusammenhang mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/ 29/EG. Jedenfalls k ann aus diese r Bemerkung nicht geschlossen we r- den, d em Kriterium des Erwerbszwecks sei für den Begriff der öffentlichen Wi e- 40 - 18 - dergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG - abwe i chend von der bisherigen Rechtsprechung des Ge richtshofs der Europäischen Union - mehr als eine nicht unerhebliche Bede u tung beizumessen . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner - nach Verkündung des Ber u fungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 27. Februar 2014 (GRUR 2014, 473 Rn. 35 - OSA/ ausdrücklich klargestellt, die aus se i- nem Urteil vom 15. März 2012 hergeleiteten Grundsätze beträfen nicht das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bezeichnete Urheberrecht, sondern das Recht mit Entschädigungscharakter der ausübenden Kün stler und der Tontr ä- gerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG. Danach ändert das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 nicht s d a- ran, dass d er Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiederga be im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein kann (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). (4) Es kann weiter offenbleiben , o b eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG und damit ein Anspruch der ausübenden Künstler auf angem essene Vergütung, soweit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht w e rden ( § 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG) , nach dem U rteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 zwingend voraussetzt, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken dient . Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, d ieses Urteil sei nicht auf d en Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler anwendbar, weil es bei dem U r- teil allein um den Anspruch der Tonträgerhersteller auf Beteiligung an der Ve r- 41 42 - 19 - gütung der ausüb enden Künstler gegangen sei, und die ausübenden Künstler vor dem Hintergrund ihrer Künstlerpersönlichkeitsrechte im Unterschied zu den Tontr ä gerherstellern nicht Der Umstand, dass ausübende Künstler anders als Tonträg erhersteller auch Künstlerpersö n- lichkeitsrechte haben , ändert nichts daran, dass es sich bei dem den ausübe n- den Künstler n und Tonträgerhersteller n nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/E W G zustehenden Vergütungsanspruch im Wesentlichen um ein wir t- schaft liches Recht mit Entschädigungscharakter handelt ( EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 75 und 77 - SCF/Del Corso). Ob daraus folgt, dass nur eine Nutzung s- handlung, die Erwerbszwecken dient, einen solchen Vergütungsanspr uch b e- gründet, kann dahinstehen, da jedenfalls ei ne andere - zwingende - Vorausse t- zung einer öffen t lichen Wiedergabe im Streitfall nicht erfüllt ist ( vgl. nachfolgend Rn. 43 bis 46) . (5) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich ( jedenfalls ) aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). E i ne öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwingend eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen als Adressaten voraus . N ach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 in der Sache ist davon aus zugehen, dass diese Voraussetzung im Allg e- meinen nicht erfüllt ist, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wi e dergibt . im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einer unb e- 43 44 - 20 - stimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - I TV Broadca s- t e es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolg t , also nicht auf b e- sondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 2. J uni 2005 - C - 89/04, Slg. 2005, I - 4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 - Mediakabel/Kommissariat für die Med i en; Urteil vom 14. Juli 2005 - C - 192/04, Slg. 2005, I - 7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland). Mit dem Kriterium ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine b e- stimmte Mindestschwelle enth ält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl bet roffener Personen ausschließ t . Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugän g- lichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten erg ibt . Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig un d nacheinander Zugang zu de m- selben Werk h aben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadca s ting/TVC). Die se Voraussetzungen sind n ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beispielsweise erfüllt, wenn der Betreiber eines Hotels in Rundfunksendungen übertragene Werke oder abgespielte Tonträger für se i- ne Gäste über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh - oder Radiog eräte übe r- trägt (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtline 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 bis 39 - SGAE/Rafael; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 / EG EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 und 42 - PPL/Irland) oder der Inhaber einer Gastwir t- 45 - 21 - schaft im Rundfunk gese ndete Werke über einen Fernsehbildschirm und Lau t- sprecher für die sich in s einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste wiedergibt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 183 bis 207 - Football Association Premier League und Mu rphy) o der der Betreiber einer Kureinrichtung in Rundfunksendungen wiedergegebene Werke an seine Patienten über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh - oder Radi o- empfänger über mi t telt (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtli nie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 27 b is 30 - ). Nicht erfüllt sind diese Vorau s- setzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dagegen bei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis. Der Gerichtshof der Eur opäischen Union hat dazu in seinem Urteil vom 15. März 2012 ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsem p- fänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten. Zudem sei die Zahl der Patienten, für die ein Zah n- arzt denselben To n träger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgeme i- nen sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben wü r den (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso). Die Revision rügt vergeblich, da re gelmäßig jede beliebige P erson mit de r Bitte um medizinische Behandlung in einer ärztlichen Praxis vor sprechen könne, gebe es dort eine unbestimmte Zahl potenti eller Adressaten. Angesichts der erfahrungsgemäß meist vollen Wartezimmer in ärztlichen Praxen könne keine Rede davon s ein, dass dortige Werkwiedergaben nur einer unbedeute n- den und begrenzten Anzahl von Personen zu Gehör gelangen würden ( ebenso 46 - 22 - Haberstumpf, GRUR Int. 2013, 627, 633). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die nationalen Gerichte anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beu r- teilung der gegebenen Situation zu beurteilen haben , ob in einem konkreten Fall ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als Hinte r- grundm u sik wi ederg ibt , eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/E W G vorn immt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso) . Gleichwohl hat er selbst entschieden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kei ne öffe ntliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/E W G vorlieg t . S einer Beurteilung der Frage, ob die Patienten eines Zahnarztes wie des im Ausgangsverfahren in Rede st e- henden eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele P ers o- nen sind, hat er die Feststellung zugrunde gelegt, dass die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Z u- sammensetzung weitgehend stabil ist , der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechseln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso). Es ist nicht ersich t- lich, dass sich die Situation i m Streitfall davon in entschei dungserheblicher Weise unterscheidet . Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammensetzung der Patienten des Beklagten weniger stabil oder der Kreis der gleichzeitig in seiner Praxis anwesenden Personen weniger begrenzt ist als bei Zahn ärzten üblich. Deshalb ist auch im vorliegenden Verfahren davon au s- zugehen , dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in der Zahnarztpraxis nicht öffentlich ist. cc) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 47 - 23 - Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entsche i- dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG , die nicht b e- reits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union g e- klärt oder zweifel s frei zu beantworten ist. II. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszi nssatz seit dem 8. September September 2012 bis zum 16. D e- zember 2012 gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 zunächs t geschuldete Vergütung in Höhe von insgesamt 113,57 dem Lizen z vertrag am 1. Juni 2012 im Voraus fällig . Der Beklagte war nach den Festste l lungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufgrund von Ma hnungen der Klägerin seit dem 8. Se p- tember 2012 mit der Zahlung in Verzug ( § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Ve r- zug hat in Höhe des hier in Rede stehenden e- zember 2012 gee n det, weil die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung de r auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Ve r- gütung mit der Beendigung des Lizenzvertrags zum 17. Dezember 2012 erl o- schen ist . Während des Verzuges ist die Geldschuld mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basi szins s atz ( § 247 BGB) zu verzinsen ( § 288 Abs. 1 BGB). C . Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abzuändern, soweit hinsichtlich des Zinsanspruchs aus einem Betrag von 51,93 p- tember 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zum Nachteil der Klägerin erkannt 48 49 - 24 - worden ist. Im Umfang der Abänderung ist auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts auf zuheben und der Beklagte zu verurteilen, a n die o- zentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 8. September 2012 bis zum 16. Dezember 2012 zu zahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 Z PO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2013 - 57 C 12732/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2014 - 23 S 144/13 -
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