ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/16 vom 10. Januar 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 10. Januar 2017 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Gründe: I. Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übe r- einstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerd e- führer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten. II. Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs ist für eine Kostenentsche i- dung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem auch außerg e- richtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss 1 2 - 3 - vom 26. Juni 2003 III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche En t- scheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre. Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentr a- gung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbar t, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 02.11.2012 - 4 O 287/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 06.01.2016 - 1 U 161/12 - 3
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