BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/04 vom 24. März 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzen-den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivil-senat, vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Markenrecht tragen die Entscheidung und werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf. Die zum Titelschutz aufgezeigten Grundsatzfragen rechtfertigen des-halb die Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher
Full & Egal Universal Law Academy