BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/05 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Buchf374hrungsb374ro UWG 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 247247 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG 247 5 Abs. 1 Satz 1, 247 6 Nr. 4, 247 8 Abs. 4 Satz 1 Die in 247 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen d374rfen unter Verwendung der Begriffe "Buchf374hrung" und/oder "Buchf374hrungsb374ro" werben, wenn sie im un-mittelbaren r344umlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in 247 6 Nr. 4 StBerG aufgef374hrten T344tigkeiten gemeint sind. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 20. Juli 2004 abge-344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, die keine Angeh366rige der steuerberatenden Berufe ist und daher nicht gesch344ftsm344337ig Hilfe in Steuersachen leisten darf, ist seit dem 1. September 1998 im Gewerberegister der Stadt C. mit dem Gewerbe "Buchf374hrungsb374ro" eingetragen. Im Branchentelefonbuch f374r den Bereich C. war sie f374r die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik "Buch- f374hrung" verzeichnet. Die klagende Steuerberaterkammer B. sieht hierin ein unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs und der Irref374hrung wettbewerbswidri-ges Verhalten. Sie hat daher gegen die Beklagte eine einstweilige Verf374gung erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbe-werbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, die den Angeh366rigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihr die dazu notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, entsprechend zu werben und ihr Gewerbe unter der Bezeichnung "Buchf374hrungsb374ro" zu f374h-ren. 2 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Kl344gerin in Anlehnung an die vom Berufungsgericht beschr344nkt aufrechterhaltene einstweilige Verf374gung beantragt, 3 der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buch-f374hrung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, und insbe-sondere das Gewerbe unter "Buchf374hrungsb374ro" zu f374hren. - 4 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich insbesondere auf ihre im Verfahren der einstweiligen Verf374gung abgegebene Unterlassungs-erkl344rung bezogen und diese erg344nzt. Zuletzt hat sie unter Anbieten einer Ver-tragsstrafe in H366he von 5.000 200 erkl344rt, sie verpflichte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es zu unterlassen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit "Buchf374hrung" und/oder "Buchf374hrungsb374ro" zu werben und/oder werben zu lassen und/oder derartige Arbeiten zu erbringen, es sei denn, im gleichen Zusammenhang werde ange-geben, dass mit diesen Begriffen nur das "Buchen laufender Gesch344ftsvorf344lle", die "laufende Lohnabrechnung" und das "Fertigen der Lohnsteueranmeldun-gen" gemeint sei. Die Kl344gerin hat auch diese Erkl344rung nicht als streiterledi-gend angenommen. 4 Das Landgericht hat der Klage antragsgem344337 stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167). 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Die Kl344gerin sei als Kammer der freien Berufe der Steuerberater nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der von ihr gel- 8 - 5 - tend gemachte Unterlassungsanspruch sei sowohl nach altem Recht (247247 1, 3 UWG a.F.) als auch nach neuem Recht (247247 3, 4 Nr. 11, 247247 5, 8 Abs. 1 UWG) begr374ndet. Die Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz, die die zul344ssige Hilfeleistung in Steuersachen festlegten, bezweckten den Schutz der Unabh344n-gigkeit des Steuerberaters und stellten Marktverhaltensregelungen zum Schut-ze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar. Die Werbung und das Leistungsangebot der Beklagten im Branchentelefonbuch seien nach dem Sprachsinn auf die umfassende 334bernahme von Buchf374hrungsaufgaben im handelsrechtlichen wie auch steuerrechtlichen Sinn gerichtet. Deren Erf374llung sei den in den 247247 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten, zu de-nen die Beklagte nicht geh366re. Diese t344usche damit 374ber den zul344ssigen Inhalt ihres Leistungsangebots und werbe selbst dann, wenn sie die f374r die Vornahme der in 247 6 Nr. 4 StBerG genannten T344tigkeiten erforderliche Qualifikation besit-zen sollte, hinsichtlich der dar374ber hinausgehenden T344tigkeiten unberechtigt. Personen, die zu Dienstleistungen nach 247 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, d374rften nicht mit dem Begriff "Buchf374hrung" werben und sich nur dann als Buchhalter bezeichnen, wenn sie dabei die von ihnen angebotenen T344tigkeiten nach 247 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen auff374hrten. Die Eintragung der Beklagten im Gewerberegister unter der Unterneh-mensbezeichnung "Buchf374hrungsb374ro" stelle ebenso wie die Eintragung im Branchentelefonbuch unter der Rubrik "Buchf374hrung" eine unlautere Wettbe-werbshandlung dar. Der Umstand, dass der Gewerbetreibende mit seiner An-meldung in erster Linie eine 366ffentlich-rechtliche Pflicht erf374lle, 344ndere nichts daran, dass die Eintragung auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolge. Die Eintragung im Gewerberegister sei geeignet, sich auf den Wettbewerb nicht unerheblich auszuwirken. 9 - 6 - Die hinsichtlich der unzul344ssigen Werbung wegen des insoweit bereits begangenen Wettbewerbsversto337es bestehende Wiederholungsgefahr und die dadurch im Hinblick auf das Anbieten und das Erbringen solcher Leistungen begr374ndete Erstbegehungsgefahr seien durch die von der Beklagten angebote-nen Unterlassungsverpflichtungserkl344rungen nicht entfallen. Diese Erkl344rungen seien ungen374gend, weil die Beklagte den Begriff "Buchf374hrung" auch mit Zus344t-zen im Gesch344ftsverkehr nicht verwenden d374rfe. 10 Der Klageanspruch sei auch nicht verj344hrt. 11 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beur-teilung des Streitfalls h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begehungsgefahr, die f374r den von der Kl344gerin geltend gemachten, auf die Gesichtspunkte der Irref374hrung (247 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit 247247 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG, 247 3 Satz 1, 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) und des Rechtsbruchs (247 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247247 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., jeweils i.V. mit 247 5 Abs. 1 Satz 1, 247 6 Nr. 4, 247 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG) gest374tzten Unterlassungsanspruch erforderlich ist, ist zumindest durch die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlas-sungserkl344rung weggefallen. Dies gilt sowohl im Blick auf die Wiederholungsge-fahr, die durch ein m366glicherweise als wettbewerbswidrige Werbung zu beurtei-lendes Verhalten der Beklagten begr374ndet worden war (nachstehend 1.), als auch im Blick auf die Erstbegehungsgefahr, die durch das Verhalten der Be-klagten gegebenenfalls hinsichtlich des Anbietens und Erbringens der bewor-benen Leistungen entstanden sein konnte (nachstehend 2.). 12 1. Die Beklagte hat durch ihre im Rechtsstreit zuletzt abgegebene straf-bewehrte Unterlassungserkl344rung die durch ein m366gliches wettbewerbswidriges 13 - 7 - Werbeverhalten begr374ndete Gefahr der Wiederholung entsprechender Verst366-337e ausger344umt. 14 a) Eine Unterlassungserkl344rung muss, um die durch eine Verletzungs-handlung begr374ndete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbs-verst366337e auszur344umen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernst-lichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspre-chen abgesichert sein. Sie muss au337erdem den bestehenden gesetzlichen Un-terlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspre-chend uneingeschr344nkt, unwiderruflich, unbedingt und grunds344tzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, m.w.N.). Beschr344nkungen der Unterlassungserkl344rung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gl344ubigers nach materiel-lem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederho-lungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unter-lassungserkl344rung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten wer-den kann (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 12 Rdn. 1.126). b) Die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlassungserkl344rung entspricht diesen Erfordernissen. 15 aa) Im Verlauf des Rechtsstreits ist es zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte die in 247 6 Nr. 4 StBerG genannten pers366nlichen Voraussetzungen erf374llt. Sie ist damit berechtigt, die in dieser Bestimmung auf-gef374hrten T344tigkeiten auszuf374hren, und darf deshalb auch gem344337 247 8 Abs. 4 16 - 8 - Satz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-sachen hinweisen. 17 bb) Die Beklagte 374berschreitet mit der Verhaltensweise, die sie sich in ih-rer zuletzt abgegebenen Unterlassungserkl344rung vorbehalten hat, die Grenzen dieser Befugnis nicht. In diesem Zusammenhang ist zu ber374cksichtigen, dass die in dem in 247 6 Nr. 4 StBerG bestimmten Umfang zur Hilfeleistung in Steuer-sachen befugten Personen keinen abgeschlossenen Ausbildungsgang mit ge-nau definiertem Berufsabschluss aufzuweisen brauchen (v. Borstel in Gehre/ v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., 247 8 Rdn. 22). Die in 247 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (247 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Nach 247 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG d374rfen auch andere Berufsbezeichnungen angegeben werden, darunter solche mit einem hohen Irref374hrungspotential; denn bei einem "gepr374f-ten Bilanzbuchhalter" liegt f374r den Verkehr die Annahme nicht fern, dieser d374rfe auch bei der Bilanzerstellung mitwirken (vgl. Willerscheid in Kuhls/Meurers/ Maxl/Sch344fer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., 247 8 Rdn. 22). Einer aus der Bezeichnung folgenden m366glichen Irref374hrungsgefahr wird jedoch dadurch entgegengewirkt, dass nach 247 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG "dabei" die er-laubten T344tigkeiten im Einzelnen angegeben werden m374ssen. Die Gesetzesbe-gr374ndung geht davon aus, dass durch die Regelung des 247 8 Abs. 4 StBerG er-reicht wird, dass eine entsprechende Werbung "nicht irref374hrend i.S. von 247 1 UWG" ist (BT-Drucks. 14/2667, S. 28). cc) Soweit die Beklagte sich in ihrer Unterlassungserkl344rung verpflichtet hat, mit den Begriffen "Buchf374hrung" und/oder "Buchf374hrungsb374ro" nur "im glei-chen Zusammenhang" mit der Angabe der in 247 6 Nr. 4 StBerG genannten T344-tigkeiten zu werben, entspricht dies dem Erfordernis des 247 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, diese T344tigkeiten "dabei" anzugeben. Mit der Formulierung "im glei- 18 - 9 - chen Zusammenhang" sind die Umst344nde, unter denen der Hinweis auf die von der Beklagten zul344ssigerweise erbrachten Leistungen noch in einem so engen Zusammenhang mit ihrer Werbung steht, dass eine Irref374hrung des Verkehrs ausgeschlossen ist, hinreichend deutlich und bestimmt umschrieben. Damit wird eine unmittelbare r344umliche N344he bezeichnet, wie sich durch Auslegung der Unterlassungserkl344rung der Beklagten ergibt, die unter Ber374cksichtigung der konkreten Verletzungshandlungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 435 - Versierter Ansprechpartner; vgl. ferner BGH, Teil-Vers344umnis- und Endurt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 Tz. 17 - Umsatzsteuerhinweis). dd) Bedenken gegen die H366he der versprochenen Vertragsstrafe beste-hen nicht und sind auch von der Kl344gerin nicht ge344u337ert worden. Die Ein-schr344nkung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist insoweit ebenfalls un-bedenklich (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 1.109 und 1.111 m.w.N.). 19 2. Die vom Berufungsgericht in Bezug auf die unbefugte Erbringung von Leistungen angenommene Erstbegehungsgefahr ist zumindest dadurch wegge-fallen, dass sich die Beklagte in ihrer zuletzt abgegebenen Unterlassungserkl344-rung auch insoweit strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. 20 Soweit das Berufungsgericht ferner in Bezug auf ein unbefugtes Anbie-ten von Leistungen von einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen ist, ist diese jedenfalls dadurch weggefallen, dass die Beklagte durch die Abgabe der auf das Werben und Erbringen entsprechender Leistungen gerichtete Unterlas-sungserkl344rung auch in Bezug auf deren Anbieten in ernstlicher und unmissver-st344ndlicher Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie keine entsprechenden 21 - 10 - unzul344ssigen Leistungsangebote machen wird (vgl. Bornkamm in Hefermehl/ K366hler/Bornkamm aaO 247 8 Rdn. 1.26 m.w.N.). 22 III. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist deshalb aufzuheben und die Klage unter Ab344nderung des landge-richtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 23 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 20.07.2004 - 11 O 86/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 6 U 108/04 -
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