BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/06 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gem344337 247 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, wird abgelehnt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gew344hrt und ihm Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Be- klagte sich weigere, eine Kostenrechnung 374ber die Geb374hr gem344337 247 13 Nr. 3335 VV RVG auszugleichen. Au337erdem habe der Beklagte Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis sp344testens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu 374bersenden, da er zu dessen 223334berarbeitung und Optimierung223 einen entsprechenden Zeitraum ben366tige, obwohl der Beklagte dar374ber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahresh344lfte 2009 zu rechnen sei. 1 - 3 - II. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund f374r die Aufhebung der Beiordnung (247 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist. 2 3 1. Nach 247 48 Abs. 2 BRAO kann der gem344337 247 121 ZPO einer Partei bei-geordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierf374r wichtige Gr374nde vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrau-ensverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gest366rt ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189). 2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt. 4 a) Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozess-kostenhilfe erteilte Kostenrechnung 374ber die Geb374hr gem344337 247 13 Nr. 3335 VV RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Man-datsverh344ltnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach 247 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren 374ber die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, f374r das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Da-her entf344llt die Geb374hr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozess-kostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3335 VV Rdn. 11). Nach Gew344hrung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Verg374tungsanspr374che gegen die Partei nicht mehr geltend machen (247247 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch 247 16 Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erh344lt seine Verg374tung gem344337 247 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (247 47 Satz 1 RVG). Die Forderungssperre gegen374ber dem Mandanten gem344337 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt f374r alle nach der Beiordnung verwirklichten Geb374hrentatbest344n-de, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erf374llt waren (vgl. OLG M374n-chen MDR 1991, 62; Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 122 Rdn. 11; Musie- 5 - 4 - lak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., 247 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgeb374hr nach der Beiordnung gegen374ber dem Mandanten nicht mehr geltend machen. 6 b) Der Umstand, dass der Beklagte um eine 334bersendung des Entwurfs der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er dar374ber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat vor-aussichtlich erst in der ersten Jahresh344lfte 2009 stattfinden wird, reicht f374r die Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar nicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und tiefgreifende St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zwischen Anwalt und Man-dant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen 374ber die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesge-richtshof beruhen. c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Be- klagten l344sst nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechts-anwalts f374r die bei Gericht eingereichten Schrifts344tze nicht anerkennen will. Ver-st344ndlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ank374ndigung einer "334berarbei-tung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Be-klagten als im Ton anma337end empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des Beklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen be-r374cksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schrift-satzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu 374bersenden, begr374ndet als sol-che keine nachhaltige und tiefgreifende St366rung des Vertrauensverh344ltnisses, da auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschrifts344tze mit den Voranw344lten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein 7 - 5 - Schreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die W374nsche des Beklagten war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zun344chst die Wirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das Mandat zu beenden. d) Ebenso wenig kann schlie337lich ein wichtiger Grund f374r die Aufhebung der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom 3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Bef374rchtung ge344u337ert hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe k366nnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Re-visionserwiderung haben. Eine solche Bef374rchtung ist zwar unbegr374ndet. Sie ist aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein v366llig abwegig. Eine nachhaltige und tiefgreifende St366rung des Vertrauensverh344ltnisses be-gr374ndet diese Bef374rchtung nicht. 8 - 6 - e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen St366run-gen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen. 9 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -
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