BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/06 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kranh344user UrhG 247 8 Abs. 1, 247 10 Abs. 1 a) Sind auf den Vervielf344ltigungsst374cken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K374nste mehrere Personen in der 374blichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gem344337 247 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verh344ltnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen. b) Bereits ein geringf374giger eigensch366pferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten l344sst, begr374ndet nach 247 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage im Ur-teil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt 15/28 der Gerichtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte tr344gt 13/28 der Gerichtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers sowie die au337ergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Die weiteren au337ergerichtlichen Kosten behalten der Kl344ger und der Beklagte auf sich. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Architekten, wobei der Kl344ger und die beiden Drittwi-derbeklagten gemeinsam ein Architekturb374ro betreiben. 2 Der Kl344ger und der Beklagte beteiligten sich im Jahr 1992 mit jeweils ei-genen Entw374rfen an einem von der Stadt K366ln ausgelobten Ideenwettbewerb zur st344dtebaulichen Neugestaltung des K366lner Rheinauhafens. Beide Wettbe-werbsentw374rfe wurden mit einem ersten Preis ausgezeichnet. W344hrend bei dem Entwurf des Beklagten das st344dtebauliche Gesamtkonzept die besondere Beachtung des Preisgerichts fand, hob dieses beim Entwurf des Kl344gers die Wirkung dreier - aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlicher - 204Br374ckenh344u-ser223 hervor: Keines der beiden Konzepte vermochte die Verantwortlichen der Stadt K366ln jedoch letztlich zu 374berzeugen. Als sich abzeichnete, dass der Architektur- 3 - 4 - auftrag keinem der beiden ersten Preistr344ger, sondern Dritten erteilt werden k366nnte, schlossen sich der Kl344ger und der Beklagte sowie weitere Teilnehmer des Ideenwettbewerbs zur 204Arbeitsgemeinschaft erste Preistr344ger Rheinauha-fen K366ln223 (im Weiteren 204Arbeitsgemeinschaft223) zusammen und erarbeiteten am 14./15. April 1993 in einem 204Workshop223 einen gemeinsamen Entwurf (im Weite-ren 204Workshop-Entwurf223). Diesen legten sie der Stadt K366ln mit Schreiben vom 15. April 1993 unter den Bezeichnungen 204Nutzungskonzept223 (Anlage B 12) und 204Workshop-Bericht223 (Anlage B 13) vor. Der Workshop-Entwurf enth344lt Elemente der Wettbewerbsentw374rfe beider Parteien; eine Fortentwicklung der Hochbau-ten des Kl344gers ist mit Fu337g344ngerbr374cken des Beklagten kombiniert: Anlage B 12 - 5 - aus Anlage B 13 Die Gespr344che zwischen der Stadt K366ln und der Arbeitsgemeinschaft f374hrten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft am 8. Februar 1994 gegr374ndete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts wurde am 16. Oktober 1995 wieder aufgel366st. Dabei vereinbarten die Gesellschafter: 4 1. Die Mitglieder stellen auch k374nftig keinerlei Anspr374che gegeneinander aus der in der Arge erbrachten T344tigkeit und deren Arbeitsergebnissen. 2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentw374r-fen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdr374cklicher Zustim-mung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. 5 Der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten verfolgten das Projekt 204Rheinau-hafen223 daraufhin allein weiter. Sie stellten der Stadt K366ln im Jahr 1999 die - in ein abweichendes st344dtebauliches Konzept eingebetteten - 204Kranh344user223 des Workshop-Entwurfs als eigenen Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens vor: - 6 - Anlage K 25 [Anlage K 6] Die 204Kranh344user223 wurden in der sich anschlie337enden 366ffentlichen Dis-kussion und Presseberichterstattung ausschlie337lich dem Architekturb374ro des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten zugeschrieben. Der Beklagte wandte sich in Schreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni 2002 an die Redaktionen der Zeitschriften 204Der Spiegel223 bzw. 204H304USER223 nach-dr374cklich gegen eine entsprechende Darstellung in redaktionellen Beitr344gen dieser Zeitschriften und machte geltend, alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - und damit auch er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs. 6 7 Der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung, bei den 204Kranh344usern223 handele es sich ausschlie337lich um ihre Entwicklung. Der Beklag-te habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen pr344-genden Beitrag geleistet. - 7 - 8 Der Kl344ger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, w366rtlich oder schriftlich, ausdr374cklich oder sinngem344337, im gesch344ftlichen Verkehr mit Dritten, insbe-sondere gegen374ber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten 204Kranh344user223 am Rheinauhafen in K366ln zu sein (es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Anlage K 25); 2. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der zuvor dargestellten 204Kranh344user223 am Rheinauhafen in K366ln ist. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 9 Er macht geltend, ma337geblich an der Entwicklung der 204Kranh344user223 be-teiligt gewesen zu sein. Auf seine sch366pferischen Leistungen gingen insbeson-dere die kubische Ausgestaltung des Geb344udes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere St374tze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Br374ckenfu337 und Geb344udezwischenraum sowie der R374cksprung im vorderen Geb344udeteil zur374ck. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kl344ger und die Drittwider-beklagten seien nicht berechtigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten. 10 Der Beklagte hat widerklagend beantragt, 11 I. den Kl344ger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurf - hilfsweise die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 enthaltenen und rot markierten 204Kranh344user223 - ohne seine Zustimmung a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K 6 und K 14 enthaltenen Entw374rfen geschehen ist, und/oder b) zu vervielf344ltigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer 304nde-rung und/oder c) diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; - 8 - 2. ihm schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber Verlet-zungshandlungen gem344337 vorstehender Ziffer 1 b und c, zu c unter Anga-be der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare; II. festzustellen, dass der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm infolge von Verletzungshandlungen gem344337 Ziffer I 1 entstanden ist und zuk374nftig noch entstehen wird. Der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten sind der Widerklage entgegenge-treten. 12 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Be-klagte beantragt, erstreben der Kl344ger und die Drittwiderbeklagten die Wieder-herstellung des Urteils des Landgerichts. 13 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger st374nden die mit der Klage geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung und Feststellung nach 247 97 Abs. 1, 247 13 Satz 1 UrhG nicht zu; dagegen sei die Widerklage des Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzpflicht gem344337 247 97 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG begr374ndet. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 14 Die Klage sei unbegr374ndet, weil der Kl344ger die gem344337 247 10 Abs. 1 UrhG zugunsten des Beklagten streitende Vermutung einer Miturheberschaft an den 15 - 9 - 204Kranh344usern223 nicht habe widerlegen k366nnen. Der gesamte Workshop-Entwurf der Arbeitsgemeinschaft einschlie337lich der 204Kranh344user223 genie337e als Entwurf eines Werkes der Baukunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der Beklagte sei im Workshop-Bericht als Mitglied der Arbeitsgemein-schaft genannt und k366nne sich daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese gelte auch im Verh344ltnis von Miturhebern zueinander und beziehe sich hier auf s344mtliche aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 ersichtlichen Gestaltungen. Die Miturheberschaft des Beklagten sei bereits aufgrund seiner Beteili-gung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammenschluss von Archi-tekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzu-rechnendes Werk zu schaffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsa-men Entwurf zugunsten aller beteiligter Architekten. Selbst wenn die Urheber-vermutung nicht auf das gesamte sch366pferische Ergebnis der Arbeitsgemein-schaft zu beziehen w344re, erg344be sich keine abweichende Entscheidung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht hinreichend sicher auszuschlie-337en, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops nicht ganz unerhebliche sch366pferische Gestaltungsbeitr344ge zur Ausgestaltung der 204Kranh344user223 geleis-tet habe, so dass die Urhebervermutung auch insoweit f374r ihn streite. 16 Die Widerklage sei dagegen begr374ndet. Der Beklagte k366nne als Mitur-heber gem344337 247 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Kl344ger und den Drittwiderbeklagten verlangen, es zu unterlassen, den Workshop-Entwurf oder dessen Elemente ohne seine Zustimmung zu ver366ffentlichen, zu verwerten oder zu ver344ndern. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft h344tten in ihrer Aufl366sungsvereinbarung nicht eindeutig genug geregelt, dass die gem344337 247 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden k366nne. 17 - 10 - Die auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ge-richteten Antr344ge seien gleichfalls begr374ndet. 18 B. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet (dazu B I). Dagegen hat die Revision des Kl344gers und der Dritt-widerbeklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage rich-tet (dazu B II). I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte als Miturheber der in dem Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebil-deten 204Kranh344user223 anzusehen und die Klage daher unbegr374ndet ist. 19 1. Der Kl344ger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, sich gegen-374ber Dritten als Miturheber der in Anlage K 25 des 204Entwurfs zur Bebauung des Rheinauhafens223 dargestellten 204Kranh344user223 zu bezeichnen. Der Senat kann diesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen, dass der Kl344ger dem Beklagten verbieten lassen m366chte, sich gegen374ber Drit-ten als Miturheber der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebilde-ten 204Kranh344user223 zu bezeichnen. Entsprechendes gilt f374r den Feststellungsan-trag. 20 Der Kl344ger ist Miturheber sowohl der im 204Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens223 (Anlage K 25) als auch der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) dargestellten 204Kranh344user223. Er macht geltend, der Beklagte verletze dadurch sein Recht als Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (247 13 Satz 1 UrhG), dass er sich gegen374ber Dritten als Miturheber dieser 204Kran-h344user223 bezeichne. 21 - 11 - Der Beklagte hat sich gegen374ber Dritten der Miturheberschaft an den 204Kranh344usern223 ber374hmt. Er war allerdings nicht an der Entwicklung des 204Ent-wurfs zur Bebauung des Rheinauhafens223 beteiligt, den der Kl344ger und die Dritt-widerbeklagten der Stadt K366ln im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat le-diglich an der Erarbeitung des Workshop-Entwurfs mitgewirkt, den die Arbeits-gemeinschaft der Stadt K366ln im Jahr 1993 vorgelegt hat. 22 Der im Jahr 1999 entwickelte 204Entwurf zur Bebauung des Rheinauha-fens223 ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Weiter-entwicklung des im Jahr 1993 erstellten Workshop-Entwurfs und stellt eine im Sinne des 247 23 UrhG unfreie Bearbeitung dieses fr374heren Entwurfs dar, und zwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten 204Kranh344user223 im optischen Gesamteindruck nur geringf374gig von der Darstellung im Work-shop-Entwurf abweichen. Der Beklagte macht zudem geltend, der 204Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens223 enthalte von ihm f374r den Workshop-Entwurf er-brachte sch366pferische Beitr344ge. 23 Die Parteien streiten demnach dar374ber, ob der Beklagte als Miturheber der Darstellung der 204Kranh344user223 im Workshop-Entwurf anzusehen ist (Anlage B 12 und B 13), der seinerseits der Bearbeitung der 204Kranh344user223 im 204Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens223 (Anlage K 25) zugrunde liegt. In diesem Fall w344re der Beklagte berechtigt, sich neben dem Kl344ger und den Drittwiderbeklag-ten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes zu bezeichnen (vgl. BGHZ 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.N.). 24 2. Der Beklagte ist nach 247 10 Abs. 1 UrhG als Miturheber der 204Kranh344u-ser223 des 204Workshop-Entwurfs223 anzusehen. Wer auf den Vervielf344ltigungs-st374cken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der 25 - 12 - bildenden K374nste in der 374blichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird nach dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des 247 10 UrhG gilt gem344337 dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, f374r alle Werke der bildenden K374nste im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch f374r Entw374rfe zu Werken der Baukunst (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-bibliothek). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel w344ren; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhal-tungsprogramm; OLG M374nchen ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielf344lti-gungsst374cken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K374nste mehrere Personen in der 374blichen Weise als Urheber be-zeichnet, werden sie demnach - auch im Verh344ltnis zueinander - bis zum Be-weis des Gegenteils (247 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. Be-hauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie daf374r den vollen Beweis erbringen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 8 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 10 UrhG Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 3. Aufl., 247 10 UrhG Rdn. 29). a) Der Beklagte kann sich gegen374ber dem Kl344ger auf die Vermutung der Miturheberschaft an den 204Kranh344usern223 des Workshop-Entwurfs berufen. 26 aa) Bei der Darstellung der 204Kranh344user223 im Workshop-Entwurf handelt es sich um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden K374nste (247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Das als Anlage B 12 vorgelegte Nut-zungskonzept und die aus Anlage B 13 ersichtlichen Computerzeichnungen lassen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gestalterische Ei- 27 - 13 - genart und die sch366pferischen Besonderheiten der 204Kranh344user223 erkennen, die diesen die Qualit344t eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision sich gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie lediglich die Bewertung des Tatrichters durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsge-richts aufzuzeigen. bb) Der Beklagte ist in dem Workshop-Entwurf in der 374blichen Weise als Urheber bezeichnet. Der Begriff der 334blichkeit ist im Interesse des Urheber-rechtsschutzes weit auszulegen; es gen374gt, wenn sich die Bezeichnung an ei-ner nicht ganz versteckten oder v366llig au337ergew366hnlichen Stelle der Vervielf344l-tigungsst374cke oder des Originals befindet (Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 10 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim aaO 247 10 UrhG Rdn. 7 m.w.N.). Das Nutzungs-konzept (Anlage B 12) und der Workshop-Bericht (Anlage B 13) stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar die Ergebnisse eines ge-meinsamen Schaffens der Arbeitsgemeinschaft dar. Der Beklagte ist auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts namentlich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aufgef374hrt. Er ist damit an einer 374blichen Stelle als Mitverfasser des Workshop-Entwurfs genannt. 28 cc) Es kann dahinstehen, ob Vervielf344ltigungsst374cke des Workshop-Entwurfs dadurch in gen374gender Anzahl nach ihrer Herstellung mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden sind und die Darstellung der 204Kranh344user223 im Workshop-Entwurf dadurch im Sinne der 247 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, 247 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, dass der Stadt K366ln mit Schreiben vom 15. April 1993 Kopien des 204Nutzungskonzepts223 (Anlage B 12) und des 204Work-shop-Berichts223 (Anlage B 13) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es nicht an. Der Beklagte ist jedenfalls auch auf dem Original des Workshop-Entwurfs na-mentlich genannt. Da es sich bei der im Workshop-Entwurf enthaltenen Darstel- 29 - 14 - lung der 204Kranh344user223 um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Kunst handelt (247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), reicht dies aus, um die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten zu begr374nden. 30 dd) Die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf s344mtliche aus den Ent-wurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 er-sichtlichen sch366pferischen Gestaltungen. Sie erstreckt sich damit insbesondere auch auf die Darstellung der 204Kranh344user223. Die Revision wendet demgegen374ber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung werde nicht dem Umstand gerecht, dass es sich bei dem Workshop-Entwurf nicht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern um einen st344dtebaulichen Entwurf, der lediglich hinsichtlich der 204Kranh344user223 auch Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem Deckblatt des Workshop-Berichts weise deshalb die dort Bezeichneten zwar als Autoren eines st344dtebaulichen Entwurfs, nicht aber zugleich auch als Miturhe-ber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus. 31 Die Reichweite der Urhebervermutung des 247 10 Abs. 1 UrhG ist aller-dings unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es m366glich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urhe-berbezeichnung bei einem Sammelwerk ( 247 4 UrhG ) lediglich, dass der angege-bene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beitr344ge vorgenom-men hat, nicht aber, dass die einzelnen Beitr344ge auch von ihm stammen. Eben-so erstreckt sich bei einer sch366pferischen Bearbeitung ( 247 3 UrhG ) einer gemein-freien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemein- 32 - 15 - freie Geschichte, sondern auf die eigensch366pferische Sprachgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in solchen F344llen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie be-sagt dagegen nichts dar374ber, wer die einzelnen Beitr344ge und Vorlagen verfasst hat (BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 457 - Goggolore). Im Streitfall l344sst sich dem Charakter des Werkes nicht entnehmen, dass die Vermutung der Urheberschaft an der Darstellung der 204Kranh344user223 nicht zugunsten s344mtlicher auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts angegebenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirkt. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unterschiedliche Werkarten miteinander verbunden sind, f374hrt f374r sich allein genommen regel-m344337ig noch nicht zu einer Einschr344nkung der Urhebervermutung. Sind bei-spielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der 374blichen Weise zwischen der 334berschrift und dem Noten-bild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichbe-rechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84 , GRUR 1986, 887 , 888 - BORA BORA). In derartigen F344llen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten glei-cherma337en Urheber der verbundenen Werke sind. 33 Eine Einschr344nkung der Urhebervermutung kann sich zwar aus zus344tzli-chen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkst374ck ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so beschr344nkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Wer-kes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung t344tig geworden ist 34 - 16 - (Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 8 Rdn. 9 und 247 10 Rdn. 22 und 24; Schricker/Loewenheim aaO 247 10 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 10 UrhG Rdn. 16; OLG M374nchen ZUM 1990, 186, 188; AfP 1995, 503, 504). Dem Work-shop-Entwurf lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte daf374r ent-nehmen, dass die 204Kranh344user223 nicht auch dem Beklagten als Urheber zuzu-rechnen sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der Einleitung des Workshop-Berichts In dem hier vorliegenden Konzept werden die T.222schen [Kl344ger], stadtbildpr344-genden Wolkenb374gel mit den linearen und das Hafenbecken 374berspannenden Strukturen von L. [Beklagter] zu einer Einheit verschmolzen. gehe hervor, dass die Urheberschaft an den B374gelh344usern ausschlie337lich dem Kl344ger zuzuschreiben sei; die Verschmelzung der beiden unterschiedlichen ge-stalterischen Ebenen - der 204Wolkenb374gel223 des Kl344gers als Werken der Baukunst einerseits und der 204linearen und das Rheinbecken 374berspannenden Strukturen223 des Beklagten als stadtplanerischer Leistung andererseits - finde allein auf der Ebene der st344dtebaulichen Planung statt. Das Berufungsgericht hat diese Text-stelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei zwischen st344dtebaulichen und hochbaulichen Anteilen zu trennen - der Arbeits-gemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens zuweise. Dies ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus, dass in dem Vorwort des Berichts davon die Rede ist, die beiden ersten Preistr344ger des st344dtebaulichen Ideenwettbewerbs L. [Beklagter] und T. [Kl344ger] h344tten ein ge-meinsames Konzept entwickelt, die Kopfbauten, Br374cken und landseitige Be-bauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen W374rdigung. b) Der Kl344ger hat die Vermutung, dass der Beklagte Miturheber der 204Kranh344user223 des Workshop-Entwurfs ist, nicht zu widerlegen vermocht. 35 - 17 - 36 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts w344re die sich aus 247 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den 204Kranh344usern223 allerdings widerlegt, wenn festst374nde, dass dieser zwar an der Ausarbeitung des Workshop-Entwurfs, nicht aber an der Gestaltung der 204Kran-h344user223 beteiligt war. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei - selbst wenn er keine sch366pferischen Beitr344ge zur Gestaltung der 204Kranh344user223 geleis-tet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des Workshops sch366pferische Aktivit344ten allgemeiner Art entwickelt habe, die in den Workshop-Entwurf eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werkschaffen von Architekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, beziehe sich die Urheber-vermutung des 247 10 Abs. 1 UrhG auf das gesamte sch366pferische Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft h344tten der Stadt K366ln mit ihrem Workshop-Bericht ein gemeinsames, einheitliches und untrenn-bares Arbeitsergebnis pr344sentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen Beitr344ge der einzelnen Beteiligten zur374cktreten sollten. Dem kann nicht zuge-stimmt werden. 37 (2) Ein gemeinsames Werk mehrerer Sch366pfer (247 8 Abs. 1 UrhG) liegt al-lerdings auch dann vor, wenn mehrere Personen zun344chst ein Werk gemein-sam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee f374r sich genommen selbst344ndige und voneinan-der unabh344ngige sch366pferische Einzelbeitr344ge geleistet haben (vgl. RGZ 82, 333, 336; BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, 247 8 Rdn. 10; M366hring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., 247 8 Rdn. 4 f.; Schricker/ 38 - 18 - Loewenheim aaO 247 8 UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 8 UrhG Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine f374r die Be-gr374ndung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erf374llt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach 247 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht ge-sondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile m366glich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese An-teile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (247 9 UrhG). Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbst344ndig verkehrsf344hig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemein-schaftlichen Werk herausl366sen l344sst, ohne dadurch unvollst344ndig oder erg344n-zungsbed374rftig zu werden (v. Gamm aaO 247 10 Rdn. 11; Schricker/Loewenheim aaO 247 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel w344ren; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 8 Rdn. 7). Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Sch366pfer von der Einheitlichkeit des gemein-sam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Bei-tr344ge, sondern allein die objektive M366glichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet dar374ber, inwieweit mehrere Sch366pfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind. 39 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die 204Kranh344user223 unabh344ngig vom Gesamtkonzept der Arbeitsgemeinschaft als selbst344ndiges Werk der Baukunst verwertbar. H344tte der Beklagte keinen sch366pferischen Bei-trag zu den 204Kranh344usern223 geleistet, w344re er daher selbst dann nicht deren Mit-urheber, wenn er andere sch366pferische Beitr344ge zu dem Gesamtergebnis des Workshops erbracht h344tte. 40 - 19 - bb) Die sich aus 247 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturhe-berschaft des Beklagten an den 204Kranh344usern223 ist allerdings deshalb nicht wi-derlegt, weil der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen hat, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops keinen sch366pferi-schen Beitrag zur Gestaltung der 204Kranh344usern223 geleistet hat. Die tatrichterliche Beurteilung, die Vermutung der Urheberschaft sei durch den Beweis des Ge-genteils widerlegt oder nicht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur einge-schr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter unzutreffende rechtliche Ma337st344be angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfah-rensvorschriften versto337en hat. Dies ist hier der Fall. 41 (1) Die sich aus 247 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheber-schaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, tr344gt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast f374r das Fehlen der Urheberschaft. Es kann dahinstehen, ob den Schwierigkeiten, denen sich die mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegen374bersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekund344re Darlegungslast hinsichtlich der f374r seine Urheberschaft spre-chenden Umst344nde trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferf344hig-keit; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt, m.w.N.). Der Beklagte h344tte einer ihn treffenden sekund344ren Darlegungslast jedenfalls gen374gt. Er hat vorgetragen, auf seine sch366pferischen Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Geb344udes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere St374tze mit frei schwebenden Rie-geln, die Nahtstelle von Br374ckenfu337 und Geb344udezwischenraum sowie der 42 - 20 - R374cksprung im vorderen Geb344udeteil zur374ck. Der Kl344ger hat nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass der Be-klagte keine derartigen sch366pferischen Beitr344ge zur Entwicklung der 204Kranh344u-ser223 erbracht hat, die seine Miturheberschaft begr374ndeten. 43 (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urhe-berrechtsschutz genie337en, sofern sie f374r sich genommen eine pers366nliche geis-tige Sch366pfung im Sinne des 247 2 Abs. 2 UrhG darstellen (RGZ 82, 333, 336; BGHZ 61, 88 , 94 - W344hlamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauau337enkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewen-heim aaO 247 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringf374giger eigensch366p-ferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begr374ndet daher die Miturhe-berschaft (vgl. BGHZ 123, 208, 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/Loewenheim aaO 247 8 UrhG Rdn. 4). Der Beklagte w344re demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, bereits dann als Miturheber der 204Kranh344user223 anzusehen, wenn seine Behauptung zutr344fe, dass er den R374cksprung des dem Rheinauhafen-becken zugewandten Geb344udeteils der 204Kranh344user223 mitgestaltet hat, um die 204nahtlose223 Eingliederung der K366pfe der von ihm gestalteten Br374cken in den Ge-b344udek366rper zu gew344hrleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass es sich bei dem 204R374cksprung223 im Grundriss eines Geb344udes um eine bekannte und allt344gliche Gestaltungsform handelt. Auch die Verwen-dung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheber-rechtsschutzf344hig sein, wenn dadurch eine besondere eigensch366pferische Wir-kung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 44 - 21 - - Bauau337enkante). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei hier erf374llt, ist einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung weit-gehend entzogen (vgl. BGHZ 24, 55, 67 - Ledigenheim). Die Revision zeigt in-soweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. 45 (3) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger habe die zuguns-ten des Beklagten wirkende Vermutung nicht widerlegt. Es hat aufgrund einer W374rdigung der Zeugenaussagen die 334berzeugung gewonnen, es sei nicht aus-zuschlie337en, dass der Beklagte in einer Schaffensphase des Workshops, in der die K366pfe 204seiner223 Br374cken mit den vom Kl344ger ma337geblich gestalteten 204Kran-h344usern223 verbunden worden seien, sch366pferisch beteiligt gewesen sei. Dies erscheine auch angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den Wettbewerbsentw374rfen des Kl344gers und des Beklagten ein gemeinsames Kon-zept zu 204schmieden223, lebensnah, wenn nicht zwangsl344ufig. Denn bei dieser Verbindung habe es sich um die entscheidende 204Nahtstelle223 zwischen dem Entwurf des Kl344gers, der drei 204Wolkenb374gelh344user223 auf der Rheinauhalbinsel vorgesehen habe, und dem Entwurf des Beklagten, dessen pr344gendes Merkmal die Anbindung der Halbinsel 374ber drei Br374cken gewesen sei, gehandelt. Eine m366glicherweise nur geringf374gige, urheberrechtlich aber nicht v366llig unma337gebli-che sch366pferische Beteiligung des Beklagten an der Gestaltung der 204Kranh344u-ser223 sei daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschlie337en. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einw344nde der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine 374berzogenen Anforderungen an die Beweisf374hrung und die 334berzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es eine m366gliche sch366pferische Leistung des Beklagten nicht allein aus einem m366glichen Diskussionsbeitrag des Beklagten zur Ausgestal-tung des Anschlusses zwischen den 204Kranh344usern223 und den Br374cken hergelei- 46 - 22 - tet und dabei 374bersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung l344ge, der kein Werkcharakter zuk344me (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant; BGH GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachl344ssigt sie, dass nicht der Beklagte nachweisen muss, dass er einen 374ber eine blo337e Anregung hinausgehenden sch366pferischen Beitrag zur Gestaltung der 204Kran-h344user223 geleistet hat, sondern dass der Kl344ger diese Behauptung des Beklag-ten widerlegen muss. Es geht daher zulasten des Kl344gers, dass ihm dieser Be-weis nach der aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen ist. II. Die Revision des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg, so-weit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Widerklage statt-gegeben hat. 47 1. Die Revision r374gt insoweit allerdings vergeblich, dass das Berufungs-gericht den Kl344ger und die Drittwiderbeklagten nach dem Hauptantrag der Wi-derklage verurteilt hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Be-rufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Hinsicht un-zul344ssig gewesen sei. 48 a) Die Revision meint, die Berufungsbegr374ndung des Beklagten habe hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrags der Widerklage nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO entsprochen. Mit dem Hauptan-trag der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurfs insgesamt untersagt werden sollen; nur der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen 204Kranh344user223 beschr344nkt 49 - 23 - gewesen. Zur Begr374ndung der Berufung habe der Beklagte lediglich geltend gemacht, Miturheber der 204Kranh344user223 zu sein. Diese Begr374ndung decke ledig-lich den Hilfsantrag, nicht aber den Hauptantrag ab. 50 b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht 374bersehen, dass der Beklagte sich zur Begr374ndung seiner Berufung sowohl hinsichtlich seines Antrags, die Klage abzuweisen, als auch hinsichtlich seines Antrags, der Widerklage stattzugeben, lediglich darauf berufen hat, Miturheber der 204Kranh344user223 zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision gen374gte dieses Vorbringen des Beklagten auch zur Begr374ndung des Hauptantrags der Wider-klage. Ist der Beklagte Miturheber der 204Kranh344user223, kann er vom Kl344ger und den Drittwiderbeklagten bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unter-lassen, den Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil die-ser Entwurf auch Abbildungen der 204Kranh344user223 enth344lt. Der Unterlassungsan-trag durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde (vgl. BGHZ 141, 267, 283 f. - Laras Tochter). Demzufolge ist auch die Begr374ndung der Berufung ge-gen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten Work-shop-Entwurfs gerichteten Hauptantrags nicht deshalb unzureichend, weil sie keine Ausf374hrungen dazu enth344lt, weshalb dem Kl344ger und den Drittwiderbe-klagten eine Verwertung der nicht die 204Kranh344user223 betreffenden Teile des Workshop-Entwurfs verboten sein sollte. 2. Die Widerklage ist jedoch nicht begr374ndet. Der Beklagte hat es dem Kl344ger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gestattet, die 204Kranh344user223 des Workshop-Entwurfs zu verwenden. Der Beklagte kann vom Kl344ger und den Drittwiderbeklagten daher nicht nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop- 51 - 24 - Entwurf oder die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen 204Kran-h344user223 ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbei-ten oder verwerten zu lassen. Auch die geltend gemachten Anspr374che auf Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind danach nicht begr374ndet. a) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem Workshop-Entwurf ent-haltenen Darstellung der 204Kranh344user223 ist allerdings nur mit Zustimmung des Beklagten zul344ssig, da dieser nach 247 10 Abs. 1 UrhG - wie ausgef374hrt - als de-ren Miturheber anzusehen ist. 304nderungen des Werkes sind nach 247 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung (247 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zul344ssig. Das Recht zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern nach 247 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG zur ge-samten Hand zu und kann daher gleichfalls grunds344tzlich nur im allseitigen Ein-vernehmen aller Miturheber ausge374bt werden (vgl. Schricker/Loewenheim aaO 247 8 UrhG Rdn. 13). 52 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeits-gemeinschaft h344tten in der Vereinbarung zur Aufl366sung der Arbeitsgemein-schaft vom 16. Oktober 1995 nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die ge-m344337 247 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden k366nne. Die Regelung in Nummer 2 der Aufl366sungs-vereinbarung betreffe ausdr374cklich nur die 204Wettbewerbsentw374rfe223 und die hier-in bereits enthaltenen Elemente. Bei den 204Kranh344usern223 handele es sich jedoch gerade nicht um 204Elemente aus den Wettbewerbsentw374rfen223, da diese erst w344h-rend des Workshops entwickelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der Aufl366sungsvereinbarung sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Insbeson- 53 - 25 - dere sei ihr nicht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden d374rfe. 54 c) Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist allerdings grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob ge-setzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfeh-lern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 150, 32 , 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04 , GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, jeweils m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Die Auslegung des Berufungsgerichts wider-spricht anerkannten Auslegungsgrunds344tzen. Nach ihnen ist f374r die Auslegung einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkliche Wille der Vertragspartei-en ma337gebend ( 247247 133 , 157 BGB ) und dieser insbesondere unter Ber374cksichti-gung des Wortlauts der Erkl344rung und der Interessenlage der Parteien zu ermit-teln (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 32 = WRP 2009, 182 - Kinderw344rmekissen, m.w.N.). Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der Parteien nicht vollst344ndig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der Aufl366-sungsvereinbarung hat der Beklagte in eine Bearbeitung und Verwertung der 204Kranh344user223 des Workshop-Entwurfs durch den Kl344ger eingewilligt. Diese Ein-willigung erstreckt sich auch auf die Drittwiderbeklagten, mit denen der Kl344ger ein gemeinsames Architekturb374ro betreibt. 55 - 26 - aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung in Nummer 1 der Aufl366sungsvereinbarung 56 Die Mitglieder stellen auch k374nftig keinerlei Anspr374che gegeneinander aus der in der Arge erbrachten T344tigkeit und deren Arbeitsergebnissen. nicht unklar oder unbestimmt. Sie besagt nach ihrem Wortlaut vielmehr klar und deutlich, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der dort erziel-ten Ergebnisse keinerlei Anspr374che gegeneinander erheben werden. Die Rege-lung schlie337t es aus, dass Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einander wegen einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sie stellt es damit jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft grunds344tzlich frei, deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der 374brigen Mitglieder zu verwen-den. bb) Von diesem Grundsatz macht Nummer 2 der Aufl366sungsvereinba-rung 57 Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentw374rfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdr374cklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. allerdings eine Ausnahme. (1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht nur die Wettbewerbsentw374rfe und die hierin bereits enthaltenen Elemente, sondern dar374ber hinaus die aus den Wettbewerbsentw374rfen direkt abgeleiteten Elemente. Dass damit nicht die in den Wettbewerbsentw374rfen be-reits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und Sinn der Formulierung 204abgeleitete Elemente223, sondern auch daraus, dass die in den Wettbewerbsentw374rfen enthaltenen Elemente bereits mit der vorange- 58 - 27 - henden Formulierung 204Elemente aus den Wettbewerbsentw374rfen223 erfasst sind. Mit den 204aus den Wettbewerbsentw374rfen direkt abgeleiteten Elementen223 sind daher jedenfalls auch die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bezeichnet, die unmittelbar aus den Wettbewerbsentw374rfen hergeleitet sind. Dazu z344hlen ins-besondere die im Workshop-Entwurf abgebildeten 204Kranh344user223. Dass diese, wie die Revisionserwiderung geltend macht, im Rahmen des Workshops ge-gen374ber dem Wettbewerbsentwurf des Kl344gers nicht unerheblich ver344ndert worden sind, 344ndert nichts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwickelt worden sind. (2) Die Regelung in Nummer 2 der Aufl366sungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des Wettbewerbsentwurfs und nicht auch der Zustimmung derjenigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem 204jeweiligen Verfasser223 ist allein der jeweilige Verfasser des Wettbewerbsentwurfs gemeint. 59 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich das Wort 204Verfasser223 bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf das Wort 204Elemente223, sondern nur auf das Wort 204Wettbewerbsentw374rfe223 bezieht, weil der allgemeine Sprachgebrauch zwar Verfasser von Entw374rfen, nicht aber Verfasser von Ele-menten kennt. Zudem best344tigt der Umstand, dass die Zustimmung 204des jewei-ligen Verfassers223 vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfas-sers des Wettbewerbsentwurfs bedarf. H344tte dar374ber hinaus auch die Zustim-mung desjenigen oder derjenigen erforderlich sein sollen, die an der Ver344nde-rung des Wettbewerbsentwurfs mitgewirkt haben, m374sste die Zustimmung 204der jeweiligen Verfasser223 vorausgesetzt sein. 60 - 28 - Es widerspr344che zudem, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Sinn und Zweck der Aufl366sungsvereinbarung, die durch die Gesellschaft be-gr374ndeten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zu entflechten, wenn man ann344hme, die Verwendung von aus den Wettbewerbsentw374rfen direkt ab-geleiteten Elementen bed374rfe der Zustimmung s344mtlicher Mitglieder der Ar-beitsgemeinschaft, die w344hrend des Workshops an Ver344nderungen des Wett-bewerbsentwurfs beteiligt waren. Dagegen entspricht es dem berechtigten In-teresse des Verfassers des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs, Elemente, die w344hrend des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwi-ckelt worden sind und daher 374berwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne Zustimmung der 374brigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verwenden zu d374r-fen. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind dadurch hinreichend gewahrt, dass sie die 374brigen Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft uneingeschr344nkt nutzen d374rfen. 61 C. Auf die Revision des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten zur374ckzuweisen, soweit diese sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht richtet. 62 - 29 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 4 ZPO. 63 Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -
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