BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/07 Verk374ndet am: 19. November 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MIXI MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 25 Abs. 1 und 2, 247 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrneh-mung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Um-st344nde nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstelleran-gabe mit einer 344lteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengef374gt wird. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin der seit dem 26. September 1931 f374r Haus- und K374chenger344te der Klassen 7, 11 und 21 eingetragenen nachfolgenden Wort-/Bildmarke Nr. 437 727: 1 - 3 - 2 Diese Marke sowie die weiteren Marken Nr. 1 114 245 "mixi-electronic", Nr. 752 996 "MIXI-2000" und Nr. 755 692 "MIXI-Garant" erwarb die Kl344gerin im November 2004 von dem vorherigen Markeninhaber B. 3 Der Beklagte produziert und vertreibt unter "Kohler K374chenmaschinen L. " K374chenmaschinen, die er mit der Bezeichnung "KOHLERMIXI" wie nachstehend abgebildet kennzeichnet: Die Kl344gerin hat behauptet, die Marke "MIXI" sei von dem fr374heren Mar-keninhaber B. bis Ende 2004 und anschlie337end aufgrund einer Li- zenzierung von der Fe-GmbH wie nachstehend wiedergegeben in Kleinschrei-bung zusammen mit den Bezeichnungen "sensotronic" und "original" verwendet worden: 4 Die Kl344gerin sieht in dem Vertrieb von K374chenmaschinen durch den Be-klagten unter der Bezeichnung "KOHLERMIXI" eine Verletzung ihrer Marke "MIXI". Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. 5 - 4 - - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.8.2007 - 2 U 94/06, juris). 6 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat sowohl eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke Nr. 437 727 als auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den kol-lidierenden Kennzeichen bejaht und hierzu ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin habe bewiesen, dass der fr374here Markeninhaber B. die Marke im ma337geblichen Zeitraum rechtserhaltend i.S. von 247 26 MarkenG benutzt habe. Die Verwendung der Marke sei ernsthaft erfolgt. Dazu reichten die nachgewiesenen Absatzzahlen der Jahre 2002 bis 2004 aus. Die Marke sei auch in einer Weise benutzt worden, die den kennzeichnenden Cha-rakter der Marke nicht ver344ndert habe. 9 Zwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Klagemarke verf374ge von Haus aus 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die nicht durch die Verwendung 344hnlicher Drittzeichen geschw344cht sei. Die Produkte, f374r die die Klagemarke eingetragen sei, seien mit denjenigen identisch, f374r die die angegriffene Be-zeichnung "KOHLERMIXI" verwendet werde. Zwischen den sich gegen374berste-henden Zeichen bestehe zumindest durchschnittliche Zeichen344hnlichkeit. Bei 10 - 6 - dem Zeichen des Beklagten sei dem mit der Klagemarke 374bereinstimmenden Wortbestandteil "MIXI" der Name des Beklagten, der zugleich Firmenbestand-teil sei, vorangestellt worden. Der Verkehr erkenne in dem angegriffenen Zei-chen ohne weiteres die Herstellerangabe "KOHLER". Innerhalb des Gesamt-begriffs "KOHLERMIXI" verf374ge "MIXI" 374ber eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Aufgrund der 334bereinstimmung dieses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit der Klagemarke liege zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vor. II. Die gegen die Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344-gerin. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung "KOHLERMIXI" weder aufgrund der Wort-/Bildmarke Nr. 437 727 "MIXI" noch aufgrund der weiteren mit dem Bestandteil "MIXI" in Gro337- und Kleinschreibung gebildeten Marken Nr. 752 996 "MI-XI-2000", Nr. 755 692 "MIXI-Garant" und Nr. 1 114 245 "mixi-electronic" sowie der Marke "mixi-Felicitas" zu. 11 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke Nr. 437 727 "MIXI" nach 247 25 Abs. 1 und 2, 247 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG unbegr374ndet ist. 12 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemarke in den letzten f374nf Jahren vor der Klageerhebung am 25. Oktober 2005 rechtserhal-tend benutzt worden ist. Der fr374here Markeninhaber B. habe in den Jahren 2002 bis 2004 zwischen 300 und 420 K374chenmaschinen j344hrlich zu ei-nem St374ckpreis von etwa 1.100 200 abgesetzt, die mit der Bezeichnung "mixi ori-ginal" versehen gewesen seien. Die Marke sei zwar in einer von der eingetra-genen Form abweichenden Weise benutzt worden. Dadurch sei der kennzeich- 13 - 7 - nende Charakter der Wort-/Bildmarke "MIXI" aber nicht ver344ndert worden. Der Verkehr nehme in dem Zeichen "mixi original" den Zusatz "original" als rein be-schreibend wahr. Die zus344tzliche Angabe "sensotronic" unter dem Kennzeichen "mixi" auf den Ger344ten fasse der Verkehr als Zweitkennzeichen auf. Die gegen-374ber der eingetragenen Wort-/Bildmarke unterschiedliche Schreibweise mit Kleinbuchstaben stelle nur eine vergleichsweise geringf374gige Abweichung dar, der der Verkehr keine 304nderung des kennzeichnenden Charakters der Klage-marke entnehme. b) Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 14 aa) Eine Benutzungshandlung ist als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Gel-tendmachung blo337 formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Ma337stab des jeweils Ver-kehrs374blichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen (BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zeichennutzung auf 300 bis 420 der mit einem St374ckpreis von 1.100 200 hochpreisigen K374chenger344te in den Jahren 2002 bis 2004 unter Zugrundele-gung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Verwenders den an eine ernsthafte Benutzung zu stellenden Anforderungen gen374gt. 15 bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von der Kl344gerin nachgewiesene Benutzungsform ver344ndere den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke nicht. 16 - 8 - (1) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form be-nutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach 247 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver344ndert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das hei337t in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht. Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei Kennzeichen verwendet, liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Her-kunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Tz. 50 f. = WRP 2009, 831 - Stofff344hnchen; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Tz. 39 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste). 17 (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die neben dem Zeichenwort "mixi" auf den K374chenmaschinen angebrachten W366rter "original" und "sensotronic" den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke nicht ver344ndern. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung den Zusatz "original" nicht unber374cksichtigt gelassen. Es hat zwar die Auswirkungen der Zus344tze "original" und "sensotronic" auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke nacheinander gepr374ft. Dies ist vorliegend aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, weil die zum Markenwort "mixi" zus344tzlich angebrachten W366r-ter den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke aus unterschiedlichen Gr374nden unber374hrt lassen und keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht bei seiner Pr374fung den Gesamteindruck der zum Zei-chenwort "mixi" hinzugef374gten Wortbestandteile au337er Acht gelassen hat. Den Zusatz "original" nimmt der Verkehr als rein beschreibende Angabe wahr, die 18 - 9 - den kennzeichnenden Charakter nicht ver344ndert (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1999 - I ZB 29/97, GRUR 2000, 1040, 1041 = WRP 2000, 1164 - FRENORM/FRENON). Das Wortzeichen "sensotronic" fasst das Publikum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Zweitmarke zur Hauptmar-ke "mixi" auf. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die Wortzei-chen "mixi" und "sensotronic" seien aufgrund ihrer r344umlichen N344he unterein-ander so verschmolzen, dass sie ein einheitliches Kennzeichen bildeten, w344h-rend der Zusatz "original" hiervon abgesetzt schr344g angebracht sei. Das Beru-fungsgericht ist aufgrund der im Verh344ltnis zu der Bezeichnung "mixi" wesent-lich kleiner gehaltenen Schrift des Wortes "sensotronic" und der dem Verkehr bekannten 334bung anderer Hersteller von Haushaltsger344ten, neben einer Hauptmarke eine weitere Produktkennzeichnung anzubringen, rechtsfehlerfrei zu dem gegenteiligen Schluss gelangt. (3) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, dass das Berufungsge-richt keine Ver344nderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke in deren Wiedergabe in abweichender graphischer Gestaltung ohne die Schattie-rung der Wort-/Bildmarke und in Kleinschreibung gesehen hat. 19 Allerdings handelt es sich bei der Klagemarke um eine Wort-/Bildmarke, in der die Bezeichnung "mixi" in Gro337buchstaben mit einer Schattierung wie-dergegeben wird, w344hrend die auf den K374chenger344ten angebrachte Marke "mixi" in Kleinschreibung ohne die Schattierung der Klagemarke mit einem ab-weichenden Schriftbild benutzt worden ist. Daraus folgt aber nicht zwangsl344ufig eine 304nderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Vielmehr bedarf es einer W374rdigung im jeweiligen Einzelfall, ob die Abweichungen der benutzten Zeichenform von der eingetragenen Marke deren kennzeichnenden Charakter ver344ndern (BGH, Urt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498, 499 = WRP 1999, 432 - Achterdiek; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 247 26 20 - 10 - Rdn. 188 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 26 Rdn. 120; Str366bele in Festschrift Erdmann (2002), S. 491, 499). Dies ist regelm344337ig nicht der Fall, wenn die Unterschiede in der graphischen Gestaltung f374r den Gesamteindruck nicht ins Gewicht fallen, weil die graphischen Elemente nur eine Verzierung darstellen oder der Verkehr ihnen aus anderen Gr374nden f374r den kennzeichnen-den Charakter der Klagemarke und der benutzten Form keine Bedeutung bei-misst. Von diesem Ma337stab ist vorliegend auch das Berufungsgericht ausge-gangen. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-men, dass der Verkehr die 304nderungen der graphischen Gestaltungen auf eine Modernisierung des Schriftbildes zur374ckf374hrt oder in den unterschiedlichen gra-phischen Ausf374hrungen der Klagemarke und der benutzten Form nur schm374ckendes Beiwerk sieht, das den kennzeichnenden Charakter der Zeichen unber374hrt l344sst. Entsprechendes gilt f374r die Wiedergabe der Buchstaben "mixi" in Kleinschreibung anstelle der registrierten Form mit Gro337buchstaben (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO). Hat danach der fr374here Markeninhaber B. in den Jahren 2002 bis 2004 die Klagemarke durch die Verwendung der Bezeichnung "mixi sensotronic original" auf den K374chenmaschinen i.S. von 247 25 Abs. 1 und 2, 247 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG rechtserhaltend benutzt, kommt es auf die weiteren von der Kl344gerin vorgetragenen Verwendungsformen auf Prospektma-terial und Gesch344ftspapieren f374r die Frage der rechtserhaltenden Benutzung nicht an. 21 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke "MIXI" und der angegriffenen Bezeichnung "KOHLERMIXI" bestehe Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. 22 - 11 - 23 a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 - METROBUS; Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Tz. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-schen den Waren Haus- und K374chenmaschinen, f374r die die Klagemarke Nr. 437 727 eingetragen ist, und den mit dem angegriffenen Zeichen "KOHLERMIXI" versehenen Produkten Warenidentit344t besteht. 24 c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klagemarke "MIXI" von Haus aus 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft verf374gt. Die Marke weise zwar einen gewissen beschreibenden Anklang an die Begriffe "Mixen" oder "Mixer" auf. Zur Bezeichnung von K374chenmaschinen w374rden diese Begriffe jedoch nicht verwendet. Der Verkehr verstehe unter Mixer regelm344337ig 25 - 12 - nur sogenannte Stand- oder Stabmixer und Handr374hrger344te, nicht aber multi-funktionale K374chenmaschinen. Zudem erinnere die Klagemarke durch die Anf374-gung des "i" an den Stamm "Mix" an einen Personennamen und assoziiere einen sympatischen, drollig-gem374tlichen und t374chtigen K374chenhelfer, was der Klagemarke eine gewisse Originalit344t verleihe. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von normaler Kennzeichnungs-kraft der Klagemarke ausgegangen. 26 aa) Marken, die f374r die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, kommt keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 24 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 200). 27 bb) Von einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke Nr. 437 727 ist im Streitfall wegen der erkennbaren Anlehnung der Bezeichnung "MIXI" an die Mixfunktion von K374chenger344ten auszugehen, f374r die die Klage-marke registriert ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verf374gen K374chenger344te sehr h344ufig 374ber einen Mixbecher-Aufsatz. Das reicht f374r eine beschreibende Anlehnung der Bezeichnung "MIXI" an die Verwendungsm366g-lichkeit von K374chenger344ten aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es f374r die Annahme einer Anlehnung des Zeichens "MIXI" an einen beschreibenden Begriff und einer daraus abgeleiteten verringerten origin344ren Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht darauf an, dass die Mixfunktion aus Sicht des Verkehrs nicht die einzige Verwendungsm366glichkeit von K374chen- 28 - 13 - ger344ten ist, weil diese h344ufig 374ber weitere Funktionen, etwa Knet- und R374hr-funktionen, verf374gen. Selbst wenn der Verkehr, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, unter einem Mixer keine multifunktionale K374chenmaschine versteht, bleibt der beschreibende Bezug der Angabe zu einer der typischen Funktionen von K374chenmaschinen erhalten. Die Klagemarke verf374gt danach nur 374ber geringe Kennzeichnungskraft, selbst wenn der Verkehr mit der f374r K374chenger344te verwendeten Klagemarke - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - eine sympathische, drollig-gem374tliche und t374chtige Haus-haltshilfe assoziieren sollte. Eine Steigerung der origin344r schwachen Kennzeichnungskraft der Kla-gemarke durch Benutzung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 29 d) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Grad der 304hnlichkeit der Klagemarke "MIXI" mit der Be-zeichnung "KOHLERMIXI" sei durchschnittlich. 30 aa) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit sind die sich gegen374ber-stehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens f374r den Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 19 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeich-nung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung erh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder kom-plexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 31 - 14 - Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identit344t oder 304hnlichkeit die-ses selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechs-lungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt-schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). bb) Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Zeichen344hnlichkeit darauf abgestellt, dass der mit der Klagemarke 374bereinstimmende Wortbe-standteil "MIXI" in dem Kollisionszeichen "KOHLERMIXI" eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt. In dem zusammengesetzten Zeichen sei der Nachname des Beklagten erkennbar, der zugleich Firmenbestandteil sei. In ihm erblicke der Verkehr den Herstellerhinweis, w344hrend er den weiteren Wortbe-standteil "MIXI" als Produktkennzeichen auffasse. Der auf den Hersteller hin-weisende Wortbestandteil "KOHLER" trete in dem zusammengesetzten Zei-chen nicht zur374ck, sondern habe eine mitpr344gende Wirkung, weil der durch-schnittliche Verbraucher bei den hier in Rede stehenden Produkten auf die Her-stellerangabe Wert lege. Der weitere kennzeichnungskr344ftige Wortbestandteil "MIXI" hebe sich von dem Wortbestandteil "KOHLER" ab und habe eine eigen-st344ndige Bedeutung. 32 cc) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 33 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbst344ndig kenn-zeichnenden Stellung des Wortbestandteils "MIXI" in dem zusammengesetzten 34 - 15 - Zeichen "KOHLERMIXI" ausgegangen. Zwar kann auch in einem j374ngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbst344ndig kenn-zeichnende Stellung behalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 38 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). Dies setzt aber vor-aus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umst344nde Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitli-che Bezeichnung aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer 344lteren Marke zu einem zusammen-gesetzten Zeichen kombiniert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 34 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 905 Tz. 38 - Pantohexal). Im Streitfall hat der Verkehr aber entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts keine Veranlassung, den Bestandteil "MIXI" des zusammengesetzten Zeichens "KOHLERMIXI" abzuspalten und ihm eine selbst344ndig kennzeichnen-de Stellung im Gesamtzeichen beizulegen. Der Name des Beklagten ist als Un-ternehmensbezeichnung nicht bekannt. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Zusammenf374gung des Namens des Be-klagten mit der Bezeichnung "MIXI" zu einem Wort hat eine erhebliche Klam-merwirkung. Der Verkehr hat deshalb - anders als bei einer Zusammenf374gung der Bezeichnung mit einer bekannten Herstellerangabe - keine Veranlassung, in der aus einem Wort bestehenden angegriffenen Bezeichnung in dem Be-standteil "KOHLER" die Herstellerangabe und in dem weiteren Bestandteil "MIXI" eine Produktkennzeichnung zu sehen. 35 III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund der selbst344ndig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "MIXI" in der beanstandeten Be-zeichnung "KOHLERMIXI" sei von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn auszugehen, kann danach keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zur374ckverweisung der Sache an das Beru- 36 - 16 - fungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestell-ten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht vorliegen und weiterer Sachvortrag der Kl344gerin hierzu nicht zu erwarten ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 1. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwi-schen der Wort-/Bildmarke Nr. 437 727 "MIXI" der Kl344gerin und der beanstan-deten Bezeichnung "KOHLERMIXI" besteht nicht. 37 a) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "MIXI" und der angegriffenen Bezeichnung "KOHLERMIXI" ist nicht gegeben. Trotz der bestehenden Warenidentit344t ist aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und des sich daraus ergebenden geringen Schutzum-fangs der Klagemarke die Zeichen344hnlichkeit zwischen den kollidierenden Zei-chen "MIXI" und "KOHLERMIXI" zu gering, um eine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr zu begr374nden. 38 b) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheidet ebenfalls aus. 39 aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2008, 905 Tz. 33 - Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die einander gegen374berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmit-telbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in ei- 40 - 17 - nem Bestandteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zei-chen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnun-gen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2009, 484 Tz. 38 - METROBUS). 41 bb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sind besondere Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 41 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelberger, WRP 2006, 316, 321). Diese sind im Streitfall nicht erf374llt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass bei allen f374r eine Markenfamilie der Kl344gerin in Betracht kommenden weiteren Mar-ken der Bestandteil "Mixi" vorangestellt ist und durch einen Bindestrich von dem weiteren Wortbestandteil getrennt ist. Dagegen ist in der beanstandeten Be-zeichnung der Bestandteil "MIXI" nachgestellt und zu einem Wort mit dem wei-teren Bestandteil "KOHLER" verbunden. Die weiteren mit dem Bestandteil "Mixi" gebildeten Marken der Kl344gerin weisen danach in der Zeichenbildung so deutliche Unterschiede zu der angegriffenen Bezeichnung auf, dass der Ver-kehr das Kollisionszeichen nicht als zu einer Markenserie der Kl344gerin geh366-rendes Zeichen ansieht. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert. c) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen der Klagemarke Nr. 437 727 "MIXI" und dem Kollisionszeichen "KOHLERMIXI" besteht ebenfalls nicht. 42 aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen 334ber- 43 - 18 - einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenh344n-gen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde angenommen werden (BGH, Urt. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibr374der; Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, blo337e Assozi-ationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. bb) Besondere Umst344nde, die 374ber blo337e Assoziationen hinaus die An-nahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Un-ternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, bestehen nicht. Solche k366nnten sich im vorliegenden Fall nur daraus ergeben, dass die Klagemarke "MIXI" in dem beanstandeten Zeichen "KOHLERMIXI" eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung behalten hat. Dies ist aber gerade nicht der Fall (siehe unter II 2 d cc). 44 2. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwi-schen den weiteren Marken Nr. 1 114 245 "mixi-electronic", Nr. 752 996 "MIXI-2000", Nr. 755 692 "MIXI-Garant" sowie der weiteren Marke "mixi-Felicitas", an der der Kl344gerin nach ihrer Behauptung ein Markenrecht zusteht, und dem Kol-lisionszeichen "KOHLERMIXI" besteht ebenfalls nicht. Zwischen den Klage-kennzeichen ist aufgrund der zus344tzlichen Wortbestandteile die Zeichen344hn-lichkeit mit dem Zeichen "KOHLERMIXI" noch geringer als bei der Klagemarke Nr. 437 727 "MIXI". Aufgrund der vorstehenden Erw344gungen zur Klagemarke "MIXI", die insoweit entsprechend gelten, kommen deshalb markenrechtliche Unterlassungsanspr374che nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht in Betracht (siehe unter II 2). 45 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 46 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 17 O 573/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 94/06 -
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