BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 142/08 Verk374ndet am: 12. M344rz 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Gesch344ftsbedingung in einem Treuhandvertrag 374ber die Einrichtung eines sonstigen Zweckverm366gens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die M366glichkeit der K374ndigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verst366337t gegen 247 309 Nr. 9a BGB. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - III ZR 142/08 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 - 21 U 5/08 - wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt den beklagten Kirchenkreis auf R374ckzahlung von 5.250 200 in Anspruch, die er nach Abschluss eines Treuhandvertrages gezahlt hatte und die dazu dienen sollten, nach seinem Ableben die Pflege seines Ur-nengrabes f374r 30 Jahre zu sichern. 1 Am 16. Februar 2005 schloss der Kl344ger mit dem Beklagten einen "Treu-handvertrag (374ber die Einrichtung eines sonstigen Zweckverm366gens gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und 247 14 Verwaltungsordnung)", der im Wesentlichen folgen-de Regelungen enthielt: 2 - 3 - "247 1 Begr374ndung des Treuhandverh344ltnisses (1) Der Nutzungsberechtigte wird dem Treuh344nder das Kapital, das zur Pflege der auf dem Ev. Friedhof M. , Feld A 063, voraussichtlich erforderlich ist, in H366-he von 5.250 200 205 auf das Konto 205 374berweisen (Treuhand-verm366gen). Das Konto tr344gt die Bezeichnung "Treuhandkonto Grabpflege A 063, K. ". Eigent374mer des Treuhandver-m366gens wird der Ev. Kirchenkreis U. 205 247 2 Pflichten des Treuh344nders (1) Der Treuh344nder und der Nutzungsberechtigte sind sich dar-374ber einig, dass der Treuh344nder zum Zeitpunkt des Ablebens des Nutzungsberechtigten E. K. einen Dauergrab-pflegevertrag mit einer Laufzeit 30 Jahren schlie337t. Die j344hrlichen Leistungen der Dauergrabpflege sind in der die-sem Vertrag beigef374gten Leistungs- und Kostenaufstellung (Anlage 1) aufgef374hrt. 205 (2) Der Treuh344nder ist verpflichtet, a) im Rahmen der verf374gbaren Mittel aus dem Treuhandkon-to sicherzustellen, dass Kapital und Ertr344ge des Treu-handkontos ausreichen, um die Grabpflege in der verein-barten Vertragslaufzeit ordnungsgem344337 durchzuf374hren; b) die Kosten der Grabpflege zun344chst aus den j344hrlich an-fallenden Zinsen des nach 247 1 eingebrachten Kapitals und im 334brigen durch Inanspruchnahme des Kapitals zu bestreiten; c) das Kapital und seine Ertr344ge ausschlie337lich dem Treu-handkonto gut zu schreiben und zur Zahlung der Grab-pflegeleistungen, angemessener Verwaltungs- und 334ber-wachungsgeb374hren und m366glicherweise anfallender Steu-ern zu verwenden; - 4 - d) die g344rtnerische Pflege zu 374berwachen; e) f374r eine gesonderte Kontenf374hrung zu sorgen, das Treu-handverm366gen als sonstiges Zweckverm366gen von seinem 374brigen Verm366gen getrennt zu f374hren und m374ndelsicher anzulegen; f) die steuerlichen Pflichten des sonstigen Zweckverm366gens zu erf374llen. 247 3 Beendigung des Treuhandvertrages (1) Die/Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben der/des Nut-zungsberechtigten sind zu einer K374ndigung nicht berechtigt. (2) Der Treuhandvertrag endet mit Ende der Laufzeit gem344337 247 2 Abs. 1 oder nach dem Verbrauch des Kapitals aus dem Treu-handverm366gen. (3) Die/Der Nutzungsberechtigte kann von dem Treuhandvertrag zur374cktreten, wenn eine Bestattung im Gebiet des Kirchen-kreises nicht mehr m366glich oder nicht mehr zumutbar ist. 205" In der als Anlage 1 dem Vertrag beigef374gten Leistungs- und Kostenauf-stellung waren die Aufwendungen f374r die Dauergrabpflege als "Vertragssumme (sonstiges Zweckverm366gen)" mit 5.000 200 und zuz374glich ein Betrag f374r "Verwal-tungskosten" in H366he von 250 200 festgehalten. 3 Der Kl344ger zahlte 5.250 200. Die Beklagte schloss einen Grabpflegevertrag mit der Ev. Kirchengemeinde M. 374ber 30 Jahre (beginnend mit dem Tod des Kl344gers). Die Kosten f374r die vereinbarte Pflegezeit sollten 5.000 200 betragen. Den Parteien dieses Vertrages stand das Recht zu, das Vertragsverh344ltnis un-ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu k374ndigen. 4 - 5 - Am 18. April 2006 teilte der Kl344ger dem Beklagten mit, er beabsichtige zu k374ndigen, da die Grabpflege von seiner Tochter 374bernommen werde. Am 24. Juni 2006 k374ndigte er gegen374ber dem Beklagten den "Grabpflegevertrag" mit sofortiger Wirkung und begr374ndete dies mit einer unzureichend durchge-f374hrten Grabpflege und -bepflanzung. Er habe die Grabst344tte, in die zwischen-zeitlich die Asche seiner Frau in einer Doppelurne umgebettet worden sei, bis Fr374hjahr 2006 durch die Firma S. pflegen lassen, die seitens der Kir-chengemeinde M. 374blicherweise f374r die Betreuung der Gr344ber auf dem Friedhof eingesetzt werde. Die Firma sei ihrer Verpflichtung aber nicht ord-nungsgem344337 nachgekommen, sodass er das Vertrauen verloren habe, dass sie nach seinem Tod das Grab angemessen pflege. Im weiteren Verlauf st374tzte der Kl344ger die K374ndigung auch darauf, dass er auf das Geld dringend angewiesen sei, da er aufgrund seiner Behinderung (GdB 100) einen Treppenlift in sein Rei-henhaus einbauen m374sse. 5 Der auf R374ckzahlung gerichteten Klage hat das Landgericht stattgege-ben; die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen. 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. 7 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 8 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kl344ger ein Anspruch auf R374ckzahlung aus 247 667 BGB zustehe, da die Parteien einen Treuhandauf-trag vereinbart h344tten, der wirksam widerrufen worden sei. 9 Die Vorschriften des Schuldrechts seien entgegen der Ansicht des Be-klagten auf die hier vorliegende Vertragskonstruktion einer unselbst344ndigen (fi-duziarischen) Stiftung anwendbar. Unter Ber374cksichtigung der konkreten Aus-gestaltung des Vertrages sei hier ein Treuhandverh344ltnis, dem ein Auftrag im Sinne der 247247 662 ff BGB zugrunde liege, anzunehmen. Diesen Auftrag habe der Kl344ger wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach 247 3 Abs. 1 aus-geschlossen, da insoweit eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung vorliege, die gegen 247 309 Nr. 9a BGB versto337e. Zwar gelte 247 309 Nr. 9a BGB nur f374r Kauf-, Werk- sowie Dienstvertr344ge, erfasse damit an sich nicht das hier vorliegende Rechtsverh344ltnis. Der Treuhandauftrag unterfalle aber dennoch 247 309 Nr. 9a BGB, da die gew344hlte Vertragskonstruktion dazu f374hre, dass der Kl344ger im Er-gebnis an einen 30-j344hrigen Grabpflegevertrag gebunden sei. H344tte der Kl344ger unmittelbar einen solchen Grabpflegevertrag mit der Kirchengemeinde abge-schlossen, w344re 247 309 Nr. 9a BGB zweifelsfrei anwendbar. Die Zwischenschal-tung eines Auftrags mit dem Inhalt, langj344hrige Grabpflege zu organisieren, k366nne nicht zu einem anderen Ergebnis und damit 374ber eine Allgemeine Ge-sch344ftsbedingung zu einer langfristigen Bindung an diese Dienstleistung f374hren. Zwar sei das von dem Beklagten angef374hrte Interesse 344lterer Menschen, die f374r die Bestattung und Grabpflege aufgewendeten Betr344ge vor dem Zugriff von Gl344ubigern und Angeh366rigen zu sch374tzen, durchaus berechtigt. Dieses Interes-se bestehe aber nicht gegen374ber dem Aufwendenden selbst, sondern erst nach dessen Tod. Vorher m374sse es ihm unbenommen bleiben, 374ber das Geld an- 10 - 7 - derweitig zu verf374gen. Der Anwendung des 247 309 Nr. 9a BGB stehe auch nicht entgegen, dass es ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten gebe, mit Nutzungsberechtigten einen 374ber die gesamte Ruhezeit laufenden Grabpflege-vertrag zu schlie337en. Die Vorgabe einer langfristigen Bindung sei nicht die ein-zige M366glichkeit f374r eine Kirchengemeinde, eine gepflegte und w374rdige Gestal-tung der Gr344ber bzw. des Friedhofs zu gew344hrleisten. Im 334brigen seien jeden-falls durch Individualvereinbarungen jedwede Abreden 374ber Dauer und inhaltli-che Ausgestaltung der Grabpflege weiter m366glich. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 11 Dem Kl344ger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf R374ckzahlung zwar nicht unmittelbar aus 247 667 BGB, aber aus 247 675 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 667 BGB zu. 12 1. Der Umstand, dass aus steuerlichen Gr374nden - entsprechend einem vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von W. in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion M. entwickelten Vertragsmuster - die Partei-en ein sonstiges Zweckverm366gen im Sinne einer unselbst344ndigen Stiftung ge-m344337 247 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG errichten wollten, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgef374hrt hat, der Anwendung der Vorschriften des Schuldrechts nicht entgegen. 13 - 8 - Unter einer unselbst344ndigen Stiftung versteht man die 334bertragung von Verm366genswerten auf eine nat374rliche oder juristische Person mit der Ma337gabe, diese als ein vom 374brigen Verm366gen des Empf344ngers getrenntes wirtschaftli-ches Sonderverm366gen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stif-ter gesetzten Zwecke zu verwenden (vgl. nur Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 36, Rn. 1 ff; M374nchKomm/Reuter, BGB, 5. Aufl., vor 247 80, Rn. 87; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor 247 80, Rn. 22; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor 247 80, Rn. 5; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2003 - 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70). Ma337gebend sind, je nach dem, ob es sich um ein Rechtsgesch344ft unter Lebenden oder um eine Verf374gung von Todes wegen handelt, die allgemeinen schuldrechtlichen oder erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. nur RGZ 88, 335, 339; VGH Mann-heim, VRspr. Bd. 8, 550, 553; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., vor 247 80, Rn. 10; Bamberger/Roth/Schwarz, aaO; Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO, Rn. 11). 14 2. Der Vertrag 374ber die Errichtung einer solchen Stiftung kann nach h.M. als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgesch344ftes als Auftrag bzw. bei Entgeltlichkeit als Gesch344ftsbesorgungsvertrag geschlos-sen werden (vgl. Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu 247247 80 ff, Rn. 158 ff; Bamberger/Roth/Schwarz, aaO; Palandt/Ellenberger, aaO; Hof in Seifart/v. Campenhausen, aaO, Rn. 30 ff; Wochner, Die unselbst344ndige Stif-tung, ZEV 1999, 125, 126 ff). Soweit in Teilen des Schrifttums (vgl. etwa M374nchKomm/Reuter, aaO, Rn. 87 ff, 93 ff) unter Hinweis auf die Gef344hrdung der Existenz der unselbst344ndigen Stiftung durch die Abh344ngigkeit ihres Fortbe-standes vom Willen des Treugebers die Eignung eines Treuhandvertrages zur Begr374ndung einer unselbst344ndigen Stiftung in Frage gestellt und nur die Schen-kung unter Auflage als passender Vertragstyp angesehen wird, kann die Be- 15 - 9 - rechtigung dieser Argumentation dahinstehen. Denn entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gew344hlt haben, nicht welche sie h344tten w344hlen sollen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zutreffend festgestellt hat, sich ausdr374cklich f374r ein Treuhandverh344ltnis entschieden. Insoweit geht der Vertrag auch zur374ck auf die Regelung in 247 15 der Verordnung f374r das Friedhofswesen in der evangelischen Kirche von W. vom 18. Dezember 2003 (Amtsbl. EKD 2004, 219); dort ist der Abschluss eines Treuhandvertrages zwecks Begr374ndung eines Treuhand-verm366gens f374r Zwecke der Dauergrabpflege gem344337 den vom Landeskirchen-amt herausgegebenen Mustervertr344gen vorgeschrieben. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien al-lerdings keinen Auftrag im Sinne des 247 662 BGB vereinbart. Denn dem Beklag-ten steht f374r seine Leistungen ein - wenn auch geringes - Entgelt zu, wie sich aus Ziffer 10 der Leistungs- und Kostenaufstellung (Anlage 1 zum Treuhandver-trag) - Verwaltungskosten 250 200 - sowie aus 247 2 Abs. 2 c des Vertrages ergibt, wonach das Kapital und seine Ertr344ge u.a. zur Zahlung "angemessener Verwal-tungs- und 334berwachungsgeb374hren" zu verwenden sind. 16 Damit liegt ein Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis im Sinne des 247 675 Abs. 1 BGB vor, das teilweise (bez374glich der Verpflichtung zum Abschluss ei-nes Dauergrabpflegevertrages) werkvertraglichen, im Wesentlichen aber (be-z374glich der Verwaltungs- und 334berwachungspflichten) dienstvertraglichen Cha-rakter hat und auf das - ausgehend von dem Grundsatz, wonach gemischte Vertr344ge dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgesch344fts liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Okto-ber 2006 - V ZR 289/05 - NJW 2007, 213, 214, Rn. 7 m.w.N.) - die f374r Dienst- 17 - 10 - vertr344ge geltenden Vorschriften erg344nzend zu 247 675 Abs. 1 BGB Anwendung finden. 4. F374r einen solchen Vertrag gilt 247 309 Nr. 9a BGB unmittelbar. 18 Nach dieser Norm ist bei einem Vertragsverh344ltnis, das die regelm344337ige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Ge-genstand hat, eine den anderen Vertragsteil l344nger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. 19 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei 247 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages um eine vom Beklagten verwendete All-gemeine Gesch344ftsbedingung handelt. Die Regelung entspricht unstreitig dem vom Landeskirchenamt im Rahmen von 247 15 Abs. 4 der Verordnung 374ber das Friedhofswesen in der evangelischen Kirche von W. vom 18. Dezember 2003 dem Kirchenkreis vorgegebenen Muster. Gegen die Einordnung als All-gemeine Gesch344ftsbedingung wendet sich die Revision deshalb zu Recht nicht. 20 b) Durch den Ausschluss der K374ndigung in 247 3 Abs. 1 in Verbindung mit der in 247 3 Abs. 2 festgelegten Laufzeit des Vertrages wird der Kl344ger zeitlich in einem die zul344ssige Dauer nach 247 309 Nr. 9a BGB 374bersteigenden Ma337 an den Treuhandvertrag, der die regelm344337ige Erbringung von Dienstleistungen durch den Beklagten beinhaltet, gebunden. Dass die eigentliche Grabpflege der Kirchengemeinde und die darauf bezogenen regelm344337igen Verwaltungs- und 334berwachungspflichten der Beklagten erst nach dem Tod des Kl344gers anfallen, steht der Anwendung des 247 309 Nr. 9a BGB nicht entgegen, da die "den ande-ren Vertragsteil bindende Laufzeit" ab dem Vertragsschluss berechnet wird (vgl. BGHZ 122, 63, 67 ff). 21 - 11 - c) Der Sinn und Zweck des 247 309 Nr. 9a BGB steht einer Anwendung auf den hier streitgegenst344ndlichen Treuhandvertrag nicht entgegen. 22 aa) Der Gesetzgeber ist bei den von 247 309 Nr. 9 BGB - fr374her 247 11 Nr. 12 AGBG - erfassten Vertr344gen davon ausgegangen, dass diese die Dispositions-freiheit der Parteien in besonderem Ma337e einschr344nken, ohne dass eine solche langfristige Bindung stets durch die Natur des Vertrages vorgegeben wird. Bei der Entscheidung f374r eine l344ngerfristige Bindung seien zahlreiche in die Zukunft reichende Umst344nde und deren m366gliche 304nderung zu bedenken. Solle die Bindung einen bestimmten 374berschaubaren Zeitraum 374berschreiten, so bilde die Festlegung der Laufzeit ein Essential, das in seiner Bedeutung und Tragwei-te der Vereinbarung 374ber den Preis kaum nachstehe und das deshalb grund-s344tzlich nicht in Form vorformulierter Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen, son-dern nur im Wege individueller Vereinbarung getroffen werden solle. Die 374ber-m344337ig lange Bindung des Kunden sei unangemessen, da sie in der Regel allein den gesch344ftlichen Interessen des Anbieters diene und schutzw374rdige Belange des Kunden au337er Acht lasse. Der Kunde k366nne zumeist nur auf eine begrenz-te Zeit 374berblicken, ob und inwieweit sein Bedarf und Interesse an den in An-spruch genommenen Leistungen erhalten bleibe oder infolge ver344nderter Um-st344nde entfalle; auch k366nnten bereits von Anfang an irrige Vorstellungen 374ber die in Anspruch genommenen Leistungen und ihren Nutzen vorhanden sein. Dies alles begr374nde ein anerkennenswertes Interesse, nicht gleichwohl auf Jah-re hinaus infolge formularm344337iger Vorgaben des Vertragspartners zur Inan-spruchnahme solcher Leistungen verpflichtet zu werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37; 7/5422, S. 9; siehe auch BGHZ 122, 63, 67 f). Demgegen374ber ist der Gesetzgeber bei den in 247 309 Nr. 9 Halbs. 2 BGB - fr374her in 247 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG - geregelten Ausnahmen ("dies gilt nicht f374r Vertr344ge 374ber die Lieferung 23 - 12 - als zusammengeh366rig verkaufter Sachen, f374r Versicherungsvertr344ge sowie f374r Vertr344ge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Anspr374che und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes 374ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten") davon ausgegangen, dass hier die langfristige Bindung entweder aus der Natur des Rechtsverh344ltnisses oder aus der besonderen Interessenlage beider Vertragsteile resultiert, weshalb die im Gesetz an sich vorgesehenen Beschr344nkungen nicht passen, sodass entsprechende Regelungen auch durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen festgelegt werden d374rfen (BT-Drucks. 7/3919, S. 42; siehe auch BGHZ 84, 109, 113; BVerfGE 70, 115, 123 f). bb) Vor diesem Hintergrund ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die M366glichkeit diskutiert worden, 247 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG im Wege der Analogie auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, die nach der Interessenlage den gesetzlich geregelten F344llen gleichgestellt werden k366n-nen (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 438, 439; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hen-sen/Schmidt, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 23, Rn. 32; vgl. auch - im Ergebnis ableh-nend wegen des Charakters der Norm als eng begrenzte Ausnahmevorschrift - BGHZ 86, 284, 292 zu 247 23 Abs. 2 Nr. 1, 3 AGBG; siehe allgemein kritisch zur Analogief344higkeit des 247 23 Abs. 2 AGBG Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 247 23, Rn. 3, 100; Soergel-Stein, 12. Aufl., 247 23 AGBG, Rn. 2). Das OLG Karlsruhe hat in seiner von der Revision zitierten Entscheidung (Justiz 1990, 356, 357) betreffend die K374ndigung eines Dauergrabpflegevertrages durch ei-nen Erben die Auffassung vertreten, eine Laufzeit von 30 Jahren in Verbindung mit dem Ausschluss des Rechts auf ordentliche K374ndigung sei unter Ber374ck-sichtigung der bei Vertragsschluss gegebenen Interessenlage des Erblassers weder im Hinblick auf 247 11 Nr. 12a AGBG noch in Bezug auf 247 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden. 24 - 13 - cc) Zwar liegt der Abschluss eines langfristigen Treuhandvertrages zur Sicherstellung einer ordnungsgem344337en Grabpflege auch im Interesse des Kl344-gers. Viele 344ltere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angeh366rigen vor Ort oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, dass die Angeh366rigen sich sp344ter um das Grab nicht ausreichend k374mmern (vgl. M374ller-Hannemann, Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, S. 92). In-soweit kann auch ein nachvollziehbares Interesse daran bestehen, die K374ndi-gungsm366glichkeit f374r die Erben auszuschlie337en, um einer Gef344hrdung der Grabpflege nach dem Tod des Erblassers vorzubeugen. 25 Diese Interessenlage verlangt aber nicht die lebzeitige Bindung des Treugebers selbst durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Abweichung von 247 309 Nr. 9a BGB. Die Einschr344nkung seiner Dispositionsfreiheit ist nicht durch die Natur des Vertrages vorgegeben und kann auch nicht mit etwaigen steuer-rechtlichen Vorteilen der gew344hlten Vertragskonstruktion gerechtfertigt werden, zumal das gesetzliche Verbot in 247 309 Nr. 9a AGBG entsprechenden Individu-alvereinbarungen nicht entgegensteht, wobei in diesem Zusammenhang schon dann von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden kann, wenn die streitgegenst344ndliche Regelung vom Verwender als eine von mehreren Alterna-tiven angeboten wird, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (vgl. Senat, BGHZ 175, 76, 85, Rn. 21). Das Ziel des Vertrages - Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers - gebietet es nicht, diesen zu Leb-zeiten langfristig an den Vertrag zu binden und eine 304nderung seiner Willens-bildung zu ignorieren. Vor seinem Hintergrund muss es bei der in 247 309 Nr. 9a BGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers verbleiben, wonach je- 26 - 14 - denfalls durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen eine solche Bindung dem Treugeber nicht auferlegt werden kann. 5. Der Versto337 gegen 247 309 Nr. 9a BGB f374hrt dazu, dass die im Vertrag festgelegte Bindung von 30 Jahren ohne K374ndigungsm366glichkeit unwirksam ist. An die Stelle der zu langen und unzul344ssigen Bindung tritt nicht die zul344ssige H366chstfrist von 2 Jahren (BGHZ 84, 109, 114 ff; M374nchKomm/Kieninger, BGB, 5. Aufl., 247 309 Nr. 9, Rn. 20; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2006, 247 309 Nr. 9, Rn. 23), vielmehr sind gem344337 247 306 Abs. 2 BGB die gesetz-lichen Vorschriften, hier des Dienstvertragsrechts anzuwenden. Deshalb stand es dem Kl344ger frei, das Vertragsverh344ltnis gem344337 247 620 Abs. 2 i.V.m. 247 621 Nr. 5 BGB zu k374ndigen. 27 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 O 385/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 21 U 5/08 -
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