BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 142/08 vom 16. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. April 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei Anfang Januar 2006 374berschuldet i.S. des 247 19 Abs. 2 InsO gewesen, grob fehlerhaft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Kl344gerin tragen. Dass das Berufungsgericht der Kl344gerin antragsgem344337 das positive Interesse zugesprochen hat, w344re ein - die Zulassung nicht rechtfertigender - einfacher Rechtsanwendungsfehler. Unab-h344ngig davon ist, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt, nach dem Sachvortrag der Parteien nichts daf374r ersicht-lich, dass in dem von der Kl344gerin geltend gemachten Schaden ein nicht ersatzf344higer Gewinnanteil enthalten ist. - 3 - Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 27.015,03 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 O 2685/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 8 U 5/08 -
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