BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/08 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. August 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag und die Auskunfts- und Schadensersatzan-tr344ge auch insoweit begr374ndet sind, als sie ein Herstellen und Herstellenlassen der angegriffenen Muster umfassen. Die f374nf in Rede stehenden Hemden, die Gegenstand der Kollektion der Be-klagten waren, verletzten die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Kl344gerin. Im Hinblick auf die Anzahl der angegriffenen Muster und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte keine Angaben zu den Bezugsquellen gemacht hat, konnte das Berufungsgericht auch von einer Wiederholungsgefahr f374r ein Herstellen oder Her-stellenlassen der angegriffenen Muster auf Seiten der Beklagten ausgehen. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 129.000 200 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.10.2007 - 14c O 165/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.08.2008 - I-20 U 175/07 -
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