BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 142/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1 Geht das Berufungsgericht in der Begr374ndung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der f374r die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauf-fassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 29.450,40 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit der Abweisung des - in der Be-rufungsinstanz noch - auf Zahlung der Aussch374ttungen aus der 374bernommenen Garantie gerichteten Klageantrags den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Zah-lung der Vorzugsaussch374ttungen verneint, weil sie einen selbst344ndigen Garan-tievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden 2 - 3 - k366nne, dass die Beklagte zus344tzlich zu der 374bernommenen Platzierungsgaran-tie gegen374ber den an der Kapitalerh366hung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie f374r die Mindestvorzugsaussch374ttungen habe 374bernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht f374r die Zahlung der versprochenen Aussch374ttungen einstehen wollen, hat es unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag des Kl344gers 374bergangen. a) Der Kl344ger hat sich f374r seine Behauptung, die Beklagte habe gegen-374ber den Anlegern f374r die Vorzugsaussch374ttungen eine Garantie 374bernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gew374rdigten - Prospektangaben bezogen. Er hat au337erdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F. -Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (k374nftig: KG) vereinbarten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerh366-hung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 8) die bevorrechtigten Aussch374ttungen der Teilnehmer an der Kapitalerh366hung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Betr344ge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidi-t344t der KG zum F344lligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Beklagte - anders als das Berufungsgericht den Pros-pekt verstanden hat - au337er der Platzierung auch die Aussch374ttungen garantie-ren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft h344tte. 3 b) Zur Begr374ndung seines Anspruchs auf Zahlung der garantierten Aus-sch374ttungen hat der Kl344ger ferner vorgebracht, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 10. Juli 1997 (Anlage K 4), in dem sie f374r die Beteiligung an der Kapitalerh366hung geworben habe, erkl344rt, dass die Vorzugsaussch374ttung von 6 % p.a. im Rahmen der von ihr 374bernommenen Platzierungsgarantie sicherge-stellt sei; auch in dem auf Seite 2 dieses Schreibens dargestellten Rechenbei-spiel werde von einer "garantierten Aussch374ttung 374ber 10 Jahre" ausgegangen. 4 - 4 - Desgleichen habe die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom Juli 1999 (An-lage K 7) eine "garantierte Aussch374ttung von 6 % p.a. bis 2007" best344tigt. 5 c) Mit diesem - von der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ge-r374gten - Vortrag des Kl344gers und den hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Frage, ob die Beklagte au337er der Platzie-rungsgarantie auch eine Garantie f374r die Vorzugsaussch374ttungen 374bernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt und ihn nicht in seine W374rdigung ein-bezogen, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung f374r das Ver-fahren aufdr344ngen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag des Kl344gers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht zur Kenntnis genommen haben kann. d) Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, h344tte es den 374bergangenen Vor-trag ber374cksichtigt, zu der Erkenntnis gelangt w344re, dass die Beklagte eine Ga-rantie f374r die Vorzugsaussch374ttungen 374bernommen hat. 6 Abgesehen von dem vom Berufungsgericht - unter Au337erachtlassung entscheidungserblichen Vortrags des Kl344gers - gew374rdigten Prospekt kann sich ein eigener Anspruch des Kl344gers im 334brigen auch aus dem - als Anlage K 8 vorgelegten - "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerh366hung" zwischen der KG und der Beklagten ergeben, wenn es sich hierbei - was durch Auslegung der konkreten Vereinbarung festzustellen sein wird - um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (247 328 BGB) handelt. 7 2. F374r das wieder er366ffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungs-gericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls auch 8 - 5 - den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten An-spruch nachzugehen haben wird, weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Die Erw344gung des Berufungsgerichts, bei unvoreingenommener Lekt374re des Prospektes sei klar gewesen, dass die Beklagte nicht zus344tzlich zu der Platzierungsgarantie von 30 Millionen DM auch noch eine Garantie f374r die Vor-zugsaussch374ttungen mit einem (weiteren) Risiko von 18 Millionen DM habe 374bernehmen wollen, ist - wie Beschwerde zu Recht beanstandet - denkfehler-haft. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Platzierungsgarantie - 6 - kommt nur in Betracht, soweit das erforderliche Kapital nicht durch Anleger auf-gebracht wird. In diesem Umfang ist jedoch die Garantie f374r die Aussch374ttungen gegenstandslos, weil keine Vorzugsaussch374ttungen anfallen, f374r die die Beklag-te m366glicherweise zus344tzlich einstehen m374sste. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 O 419/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 80/08 -
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