BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 142 /1 1 vom 9 . Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Februar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: 1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu m a- chenden Beschwer b e trägt 20.000 Gründe: I. D ie Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die B e- klagte betreibt bundes w eit SB - Warenhäuser. Si e warb in einem Prospekt für eine Matratze mit dem Logo der Stiftung Warentest. Die Klägerin ist der A n- sicht, die Werbung sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, weil die b e- worbene n Matratze n mit der Größe 100 x 200 cm und 140 x 200 cm nicht G e- genstan d des Tests gewesen sei en . Sie nimmt die Beklagte auf Unte r lassung und Ersatz pauschaler Abmahn in Anspruch . Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage hinsich t- lich der Werbung für Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und der Abmah n- kosten stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufu ngsgericht der Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten in vollem U m- fang stattgegeben. Es ha t die Revision nicht zug e lassen. Die Beklagte bea b- sichtigt, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision 1 - 3 - möchte sie ihren Klageab weisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin bea n- tragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festz u setzen. II. Die Klägerin hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fest zusetzen. Aus der Begründung ihres A n- trags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt . Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzula ssung s- beschwe r de im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 D er Strei t- wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht z w angsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden B e schwer . D er Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse de r Kläger in an einer Verurteilung der Bekla g ten. Der Wert der mit der Rev i sion geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurte i lung. III. Das Berufungsgericht hat den St re itwert für beide Instanzen auf e setzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei d iese m Betrag handele es sich um den Regel wert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstre i- tigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens ; Umstände die ein Abwe i chen von die sem Regelwert rechtfertigten, seien dem Vortrag der Parteien nicht zu en t- nehmen . Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beklagte die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beanstandet hat. Sie kann de shalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung 2 3 4 - 4 - gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Deze m ber 2011 - I Z R 83/11, juris Rn. 1). Davon abgesehen macht die Be schwerde zu Unrecht g e ltend, das Ber u- fungsgericht hät te schon im Hinblick auf den der Kläger in neben dem Unterla s- sungsanspruch zusätzlich zu erkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnko s- b- mahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als N e- benfo r derung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den B e- schwerd e wert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/ 06, NJW 2007, 3289 mwN; B eschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW - RR 2011, 1430; B e schl uss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2). IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nac h teil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, d as Unterlassungsgebot nicht b e- folgen zu müssen, also weiter für die in Rede stehenden Matratzen wie g e- schehen mit dem Logo der Stiftung Warentest werben zu dürfen, höh er zu b e- werten ist als das Intere s se der Klägerin an einer Unter lassung . Das Interesse des zu r Unterlassung verurteilten Beklagten an ei ner B e- seitigung d er Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klä gers an dieser Verurteilung. Denn das Int e- resse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung , Größe und Umsatz des Verletzers, Art, U m- fang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umstä nde n auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten ( BGH, B e- schluss vom 24. Februar 201 1 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 mwN) . Die Bekla g- 5 6 7 - 5 - te hat nicht glaubhaft gemacht, dass die se Gesichtspunkte bei der Bemessung des Strei t werts nicht aus reichend berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umstände - die Verbreitung der Werbung und die von der Beklagten hierfür aufgewandten Ko s- ten - von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwe r der Beklagten da r- z u tun . Die Parteien streiten nicht ü ber die Kosten der von der Beklagten bereits verbreiteten Werbung . D er Beklagten ist es auch künftig nicht untersagt, für die von ihr vertriebenen Matratzen mit dem Logo der Stiftung Warentest zu werben , wenn diese Werbu ng nicht irrefü h rend ist. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.02.2011 - 10 KH O 65/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2011 - 9 U 255/11 - 8
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