BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 142 /1 4 vom 13. August 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 201 5 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die R ichterin Dr. Liebert beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu mache n- den Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nich t- Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung (Glatteisunfall) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. D as Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückwe i- sung der Berufung des Klägers das erstinst anzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen . Dagegen w endet sich der Kläger mit der Nichtz u- lassungsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Entgegen der Auffassung des Klägers, der im Bes chwerdeverfahren - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitwert - eine B eschwer von 20.020,33 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht. Der Wert des A ntrags zu 1 (Schmerzensgeld) t- zen. Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von und Re n- tenrückstand) ist . Der Wert der Schme r- zendgeldren te richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO, so dass - ausgehend vom Zeitpunkt der K lageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresb e- trag ( zugrun de zu legen ist ( BGH, Beschluss vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW - RR 1999, 1080). Hinzuzurechnen sind die von Februar 2010 bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände ( 1 nach Einreichung der Klage fällig geworden en Beträge ( bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erh ö- hung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefa sst werden ( BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/ 59, NJW 1960, 1459 und vo m 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1) . Der Wert des Antrags zu 3 (materieller S chadensersatz) beträgt 1.139,86 (Klageschrift S. 8). Dabei blei ben die geltend gemachten vorgerich t- 3 4 5 6 - 4 - lichen Anwaltskosten als bloße Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer B e- tracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 4 ( Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem streitigen Unfall ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst mit nur Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 18.01.2013 - 21 O 124/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 U 23/13 - 7 8
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