BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 142/14 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 121, 122, 118 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 1 a) Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grun d sätzlich von dem Organ, das die Versammlun g einberufen hat, wieder zurückgenommen we r- den. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von A k- tionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grun d- sätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Z u rücknahme der Einladung nichts. b) Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Ve r- sammlungsraum eingefunden haben. AktG § 245 Nr. 4 Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korpor a- tionshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende A n fechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, da ss er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitveru r- sacht hat. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 - II ZR 142/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015 durc h den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fr ankfurt am Main vom 18. März 2014 i n- soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Wahl des Versammlungsleiters in der Versammlung vom 10. September 2012 nichtig ist. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass die Beschlüsse zu den Tagesor d- nungspunkten 4 bis 8 sowie 10 und 11 für nichtig erklärt werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Au s- nahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selber tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in i- che Anzahl Kommanditaktien eingeteilt. Die Klägerin zu 1, eine GmbH (im Fo l- genden: Klägerin), ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplement ä- rin) der Beklagten. Die Streithelferin zu 1 der Beklagten ist eine Aktiengesel l- schaft nach französischem Recht und mit 10.025.000 Aktien (35,3 %) an der Beklagten beteiligt. Die Streithelferin zu 3 ist eine von der Beklagten beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft. Aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin A . AG hinsichtlich zweier Tagesordnungspunkte sowie eines Verlangens der Streithelferin zu 1 hinsichtlich weiterer Tagesordnungspunkte lud die Klägerin mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzei ger am 13. Juli 2012 zu e i- ner außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten auf den 10. September 2012, 11.00 Uhr ein. Tagesordnungspunkte (im Folgenden: TOP) waren u.a. die Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (TOP 4a bis 4d, TOP 10), die B estellung von Sonderprüfern gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung, ob die Klägerin und ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten im Rahmen der Vornahme von Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, seit 2010 o rdnungsgemäß erfüllt hatten, sowie zur Überprüfung der Geschäftsbeziehungen zu bestimmten G e- sellschaften wegen der Beteiligung eines Aufsichtsratsmitglieds an diesen (TOP 5 und 6), die Geltendmachung etwaiger sich aus den Sonderprüfungen ergebender Schaden sersatzansprüche (TOP 11), der Entzug des Vertrauens sowie der Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis der Klägerin (TOP 7 und 8) und die Abberufung sämtlicher Geschäftsführer der Klägerin aus wicht i- gem Grund (TOP 9a bis c). 1 2 - 4 - Am 10. September 2012 fand en sich in dem in der Einladung genannten Versammlungslokal Kommanditaktionäre bzw. deren Vertreter mit ca. 21 Mi o. Stimmen ein, u.a. auch der gesetzliche Vertreter der Streithelferin zu 1 sowie deren anwaltliche Bevollmächtigte. Die zur Durchführung der H auptversam m- lung notwendige Ton - und Video - Übertragungstechnik war aufgebaut, ebenso ein Verpflegungsbuffet für die Kommanditaktionäre. Die Einlasskontrolle und die Ausgabe der Stimmkarten wurden von einem Hauptversammlungsdienstleister vorgenommen. In eine - von der Beklagten oder der Klägerin hierzu beauftragte Personen. Um 11.10 Uhr erschien der Geschäftsführer der Klägerin H . , b e- grüßte die Anwesenden und teilte mit, dass die Hauptversammlung a ufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführer der Klägerin abgesagt worden sei. Dies beruhe darauf, dass die Geschäftsführung um zwei neue Geschäftsführer e r- weitert worden sei, nachdem eine P . AG die zuvor von der A . AG gehaltenen Aktien an der Beklagten gekauft habe und die (zuvor ebenfalls von der A . AG gehaltenen) Geschäftsanteile an der Klägerin an eine T . GmbH übertragen worden seien. Die Bevollmächtigte der Streithelferin zu 1 ergr iff daraufhin das Wort. Sie vertrat die Auffassung, dass die auf Verlangen ihrer Mandantin einberufene Hauptversammlung schon deshalb nicht abgesagt werden könne, weil der G e- schäftsführer der Klägerin H . die Hauptversammlung bereits eröffnet h a- be. Sie beantragte, dass die Hauptversammlung satzungsgemäß einen Ve r- sammlungsleiter wähle. Auf ihren Vorschlag wurde der anwesende Rechtsa n- walt Dr. H . , der bereits im Vorfeld erklärt hatte, gegebenenfalls die Ve r- sam m lungsleitung zu übernehmen, zum Versa mmlungsleiter gewählt. Darau f- hin verließ der Geschäftsführer H . das Podium. Auf seine Weisung wurde die Übertragungstechnik abgebaut und wurde das Buffet abgeräumt. Nachdem 3 4 5 - 5 - Rechtsanwalt Dr. H . seine Wahl zum Versammlungsleiter durch Akklama - t ion hatte bestätigen lassen, unterbrach er die Versammlung zunächst bis 12.00 Uhr. Verschiedene Aktionäre verließen (endgültig) den Sitzungssaal. Gegen 13.15 Uhr wurde die Versammlung fortgesetzt, nachdem die Übertragungstechnik wieder funktionsbereit ge macht und ein anderer Notar eingetroffen war. Es wurden einstimmig die vorgeschlagenen Beschlüsse zu TOP 4 bis 11 gefasst. Die vorgeschlagene Beschlussfassung zu TOP 2 (Aufl ö- sung der Gesellschaft) wurde abgelehnt. Widersprüche zu Protokoll wurden nicht er klärt. Unter dem 11. Oktober 2012 verfasste Rechtsanwalt Dr. H . eine Versammlung wurde von dem später beigezogenen Notar beurkundet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass am 10. September 2012 keine Hauptversammlung der Beklagten stattgefunden habe. Die zunächst ei n- berufene Versammlung sei wirksam abgesagt worden, wozu die Klägerin als E inberufende befugt gewesen sei. Jedenfalls sei die Versammlung nicht eröf f- net worden. Außerdem seien die Beschlüsse weder ordnungsgemäß zustande gekommen noch festgestellt und beurkundet worden, so dass sie sämtlich nic h- tig, jedenfalls aber anfechtbar seie n. Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, ZIP 2013, 1425) hat der Anfec h- tungs - und Nichtigkeitsklage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu den TOP 9a bis c stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgerich t der Klage auch hinsichtlich der B e- schlussfassungen zu den TOP 4 bis 8 sowie 10 und 11 stattgegeben sowie we i- ter festgestellt, dass die Wahl des Versammlungsleiters in der Versammlung 6 7 8 9 - 6 - vom 10. September 2012 nichtig sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revi sion verfolgen die Beklagte und die Streithelferin zu 1 ihr auf Klageabweisung g e- richtetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Wahl des Versammlungsleiters in d er Versammlung vom 10. September 2012 nichtig ist; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. März 2014 - 5 U 65/13, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen ausgeführt: Die bea nstandeten Beschlüsse seien nichtig, weil die Hauptversammlung von der Klägerin wirksam abgesagt worden sei. Zu der von einem Teil der Kommanditaktionäre in der Folge abgehaltenen Versammlung sei nicht eing e- laden gewesen, so dass Verstöße gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4 AktG vorlägen. Diese führten gemäß § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der g e- fassten Beschlüsse, da die Voraussetzungen einer Spontanversammlung g e- mäß § 121 Abs. 6 AktG nicht vorlägen . Die außerordentliche Hauptversammlung der Bek lagten am 10. September 2012 sei nicht dadurch eröffnet worden, dass der Geschäftsfü h- rer der Klägerin H . die erschienenen Kommanditaktionäre zu der Haup t- versammlung begrüßt habe. Denn unmittelbar nach der Begrüßung habe er die Anwesenden darüber i nformiert, dass die Geschäftsführung beschlossen habe, die Hauptversammlung abzusagen. 10 11 12 13 - 7 - Zu dieser Absage sei die Klägerin befugt gewesen. Denn nach allgeme i- ner Auffassung könne eine Hauptversammlung (nur) von demjenigen abgesagt werden, der zu ihr eingel aden habe. Die Einberufung der Versammlung könne bis zu deren förmlicher Eröffnung jederzeit, auch nach dem in der Einladung genannten Termin (10. September 2012, 11.00 Uhr), zurückgenommen werden. Die Auffassung des Landgerichts, der Aktionärsminderhei t im Sinne von r- öffnung der Hauptversammlung, Leitung der Wahl eines Versammlungsleiters) zu, sei abzulehnen. Sie finde nicht nur keine Stütze im Gesetz, sondern wide r- spreche der klar en Systematik des § 122 AktG. Denn § 122 AktG trenne deu t- lich zwischen einer Einberufung der Hauptversammlung durch die Verwaltung (Vorstand bzw. hier Komplementärin) auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 1 AktG und einer gerichtlichen Ermächtigu ng an die Aktionärsmi n- derheit zur eigenen Einberufung der Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 3 AktG. Die vorliegende Einberufung gemäß § 122 Abs. 1 AktG stelle dabei ledi g- lich einen gesetzlich angeordneten Einberufungsgrund im Sinne von § 121 Abs. 1 AktG da r. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts stehe auch eine Aushöhlung der Minderheitenrechte nicht zu befürchten. Wenn die Absage der zunächst einberufenen Hauptversammlung pflichtwidrig wäre, könne die Aktionärsminderheit eine gerichtliche Ermächtigu ng gemäß § 122 Abs. 3 AktG erwirken. Die Situation sei die gleiche, wie wenn die Verwaltung auf ein berec h- tigtes Verlangen nach § 122 Abs. 1 AktG gar keine Hauptversammlung einber u- fe. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Nicht - Eröffnung bzw. Absage de r Hauptversammlung gegebenenfalls pflichtwidrig gewesen sei, sei von der Frage ihrer Wirksamkeit zu trennen. Ließe man eine Pflichtwidrigkeit der Erklärung der Absage einer Hauptversammlung auf deren Wirksamkeit durchschlagen, führte 14 15 16 - 8 - dies zu einer unvertre tbaren Rechtsunsicherheit der Aktionäre. Denn auch im Fall einer Einberufung auf Verlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG seien durchaus Fälle einer berechtigten Absage der Hauptversammlung denkbar. Zwar seien hier alle interessierten Aktionäre zur Hauptversam mlung a n- gereist gewesen. Nach der Absage durch ein Mitglied der grundsätzlich hierzu berechtigten Verwaltung hätte im Vertrauen hierauf aber ein erheblicher Teil der Aktionäre das Versammlungslokal verlassen. Wollte man dagegen die Absage der Hauptversa mmlung für unwirksam und die Versammlung für eröffnet halten, wären die Beschlussfassungen zu TOP 4 bis 8 sowie 10 und 11 jedenfalls gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil in der dennoch ausdrücklich erfolgten Absage durch die Einberufende (die Klägerin, handelnd durch den Geschäftsführer H . ) ein Verfahrensfehler liege, welcher einem Einladungsmangel gleichzustellen sei. Denn ein erhebl i- cher Teil der angereisten Aktionäre habe auf die Wirksamkeit der Absage ve r- traut und das Versammlungslokal ver lassen. Unabhängig von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen stelle ein derartiger Fehler bei der Leitung der Ve r- sammlung einen Anfechtungsgrund dar. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dann, wenn die Aktionäre, statt sich zu entfernen, der Ver sam m- lung weiter beigewohnt hätten, aufgrund der dann stattfindenden Diskussion es zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage der Klägerin stehe nicht deshalb der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, weil die K lägerin die vorgetragenen Nichtigkeits - und Anfechtungsgründe durch die pflichtwidrige angegriffenen Beschlussfassungen bewirkt, sondern die nach erfolgter - und wirksamer - Ab sage im Versammlungslokal verbliebenen Kommanditaktionäre. 17 18 19 - 9 - Unabhängig hiervon habe der Vorstand (bzw. hier: die geschäftsführende G e- sellschafterin) gemäß § 245 Nr. 4 AktG allgemein für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen. Ein Anfechtungsr echt gemäß § 245 Nr. 4 AktG bestehe daher auch dann, wenn der Vorstand selbst den später für rechtswidrig gehaltenen Beschluss vorgeschlagen habe und seine Mitglieder in der Versammlung für ihn gestimmt hätten. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin - im Interesse der Gesellschaft und aller Akti o- näre - in Wahrnehmung der ihr zustehenden Kontrollfunktion für die Beseitigung der rechtswidrig zustande gekommenen Beschlüsse sorge. Diese allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle, durch die in sbesondere auch diejenigen Aktionäre geschützt würden, die im Vertrauen auf eine wirksame Absage das Versam m- lungslokal verlassen hätten, könne auch durch ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Klägerin nicht ausgehebelt werden, da es eben nicht (nur) um deren Interessen gehe. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 4 bis 8 sowie 10 und 11 mit der Maßgabe stand, dass diese Beschlüsse gemäß der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wegen Vorliege ns eines Anfechtungsgrunds für nichtig zu erklären sind (§ 278 Abs. 3, § 243 Abs. 1, § 248 AktG). Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerhaft a n- genommen, dass die von der Klägerin einberufene Hauptversammlung wirksam abgesagt worden sei und die auf der von einem Teil der Kommanditaktionäre in der Folge abgehaltenen Versammlung gefassten Beschlüsse demgemäß nic h- tig seien. Seine Auffassung, die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse seien mit Ausnahme des Beschlusses zur Wahl des Versammlungsleiters j e- de nfalls wegen eines Verfahrensmangels wirksam angefochten, ist dagegen im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Beschlu s- ses zur Wahl des Versammlungsleiters ist die Klage abzuweisen, weil insoweit 20 - 10 - ein Anfechtungsantrag innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 278 Abs. 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht gestellt worden ist. 1. Die am 10. September 2012 gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb nichtig, weil die von der Klägerin auf diesen Tag, 11.00 Uhr einberufene auße r- ordentliche Hauptversamm lung der Beklagten abgesagt worden ist. Die Z u- rücknahme der Einberufung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wirksam erklärt worden, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Erklärung i h- res Geschäftsführers H . nicht mehr über die Komp etenz zur Absage der gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufenen Hauptversammlung verfügte. a) Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich - zur zeitlichen Begrenzung unten unter I 1 b - von dem für die Einberufung z uständigen Organ, das sie einberufen hat, wieder zurückgeno m- men werden (vgl. Grigoleit/Herrler, AktG, § 121 Rn. 30; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 121 Rn. 18; KK - AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 121 Rn. 18; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 121 Rn. 102; K. Schmidt/Lutter/Ziemons, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 107; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 81 mwN). Die Zuständigkeit für die Zurücknahme der Einberufung wird d a- bei im Allgemeinen aus der Zuständigkeit für die Einberufung und aus der Ei n- ber ufung selbst abgeleitet, wobei für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, für die die Vorschriften des Ersten Buchs des Aktiengesetzes über die Aktieng e- sellschaft sinngemäß gelten (§ 278 Abs. 3, § 283 Nr. 6 AktG), keine davon a b- weichenden Rechtsansichten ve rtreten werden. Für den hier vorliegenden Fall der aufgrund eines Aktionärsverlangens gem. § 122 Abs. 1 AktG einberufenen Hauptversammlung hat sich allerdings ein Teil des Schrifttums der der erstinstanzlichen Entscheidung ( LG Frankfurt am Main, ZIP 201 3, 1425, 1426) zugrunde gelegten Auffassung angeschlossen, 21 22 23 - 11 - dass der Vorstand eine auf Verlangen der Aktionäre einberufene Hauptve r- sammlung (allenfalls) dann absagen kann, wenn die Versammlung aufgrund äußerer Einflüsse nicht mehr oder nicht mehr sachgerech t durchgeführt werden kann (zustimmend Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 121 Rn. 18; K. Schmidt/ Lutter/Ziemons, AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 30; v.Eiff/König, EWiR 2013, 601, 602; Plückelmann, GWR 2013, 185; Selter, NZG 2013, 1133, 1135 f.; Weber, NZG 2013, 89 0 f.). Für eine Beschränkung der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands, wie jede andere auch eine von ihm aufgrund eines Aktionärsverla n- gens nach § 122 Abs. 1 AktG einberufene Hauptversammlung absagen zu kö n- nen, dahingehend, dass die Einberufung nur in b estimmten Ausnahmefällen zurückgenommen werden kann, bietet das aktienrechtliche Regelungsgefüge jedoch keine hinreichende Grundlage. Wie das Berufungsgericht zu Recht a n- genommen hat, ändert der Umstand, dass eine Hauptversammlung aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG (hier: in Verbindung mit § 278 Abs. 3 AktG) einberufen worden ist, an der grundsätzl i- chen Kompetenz des Vorstands bzw. des für die Einberufung gem. § 283 Nr. 6 AktG zuständigen persönlich haftenden Gesellschaf ters zur Zurücknahme der Einberufung nichts (ebenso Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 81; Bayer/Scholz/Weiß, ZIP 2014, 1 ff.; MünchHdb.AG/Bungert, 4. Aufl., § 36 Rn. 25). aa) Bei der Aktiengesellschaft wird die Hauptversammlung durch de n Vorstand in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann ei n- berufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, § 121 Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG; das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufe n, bleibt unberührt, § 121 Abs. 2 Satz 3 AktG. § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG regelt einen im Sinne von § 121 Abs. 1 AktG durch Gesetz bestimmten Fall, in dem die Hauptversammlung durch den Vo r- stand gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG einzuberufen ist, also einen Fal l der 24 - 12 - gesetzlichen Einberufungskompetenz des Vorstands (vgl. MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 121 Rn. 6). Aktionären, die die Einberufung einer Haup t- versammlung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangen, kommt eine Einber u- fungszuständigkeit dagegen nicht be reits mit dem Verlangen zu. Ihnen steht die Kompetenz zur Einberufung der Hauptversammlung vielmehr erst dann zu, wenn der Vorstand dem Verlangen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht nac h- kommt und sie gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG auf ihren Antrag gerichtl ich ermächtigt werden, die Hauptversammlung einzuberufen. bb) Aus der Einberufungskompetenz des Vorstands folgt auch im Falle des § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich seine Kompetenz zur Zurücknahme der Einberufung. Dass der Vorstand bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet ist, die Hauptversammlung einzuberufen, berührt seine Kompetenz zur Zurücknahme der Einberufung nicht. Auch in den sonstigen Fällen des § 121 Abs. 1 AktG, in denen durch Gesetz bestimmt ist, dass d ie Hauptversammlung einzuberufen ist, ist der Vorstand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einberufung verpflichtet. Gleichwohl macht die allgemeine Auffassung im Schrifttum zu Recht die Kompetenz des Vo r- stands, die Einberufung zurücknehmen zu können, und damit die Wirksamkeit der Rücknahme nicht davon abhängig, ob die Verpflichtung zur Einberufung entfallen ist oder ob ein sonstiger berechtigter Grund für die Zurücknahme der Einberufung besteht. Durch die Rücknahme der Einberufung wird nur d er Z u- stand hergestellt, der bestehen würde, wenn die Versammlung überhaupt nicht einberufen worden wäre. Wie bei der Einberufung ist auch bei deren Zurücknahme die Frage der Kompetenzzuordnung von der Frage zu unterscheiden, welche Pflichten im Hinblick auf die Einberufung und deren Zurücknahme im konkreten Fall best e- hen. Die Pflichtenlage (oder die Befugnis im Einzelfall) verändert die Komp e- 25 26 - 13 - tenzzuordnung nicht (vgl. auch Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 81). Weder fällt die Zuständigke it zur Einberufung einem anderen Organ zu, wenn der Vorstand sich in den durch Gesetz bestimmten Fällen pflichtwidrig weigert, die Hauptversammlung einzuberufen, noch entfällt seine Kompetenz, die pflichtgemäß einberufene Hauptversammlung wieder abzusagen, wenn die Absage gegen die Pflicht zur Einberufung verstößt. Abgesehen von möglichen Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand und dem e t- waigen Vorliegen eines wichtigen Grunds zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG bzw. zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Komma n- ditgesellschaft auf Aktien gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 117, 127 HGB bleibt nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge den Aktionären lediglic h die Möglichkeit, vom Vorstand gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG die Einberufung der Hauptve r- sammlung zu verlangen oder sich gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen zu lassen. Die pflichtwidrige Zurücknahme der aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufenen Hauptversammlung kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem in § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Fall gleich, dass der Vorstand dem Verlangen von vornherein nicht entspricht. Das G esetz geht ersichtlich davon aus, dass selbst im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstands in die gesetzliche Kompetenzzuordnung erst nach gerichtlicher Überprüfung eingegriffen werden soll. Dem steht entgegen, die Wirksamkeit der Absage e i- ner a ufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufenen Hauptversammlung davon abhängig zu machen, ob die Absage pflichtgemäß oder pflichtwidrig war. cc) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf den Normzweck des § 122 AktG, einer Mi nderheit von Aktionären die Möglichkeit der Willensbeei n- flussung der anderen Aktionäre in einer Hauptversammlung zu gewähren, nicht 27 - 14 - geboten. Die mit der Verweisung der Aktionäre auf das Verfahren der gerichtl i- chen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG gegebe nenfalls verbundene Ve r- zögerung ist nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen. Die von Aktionären nach gerichtlicher Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 AktG einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht absagen, weil diese Kompetenz n ur dem einberufenden Organ zusteht und der Vorstand im Falle der Einberufung durch dazu gemäß § 122 Abs. 3 AktG ermächtigte Aktionäre nicht Einberufungsorgan ist. Der Vorstand würde zwar (wieder) als Einber u- fungsorgan handeln, wenn er nach Stellung eines A ntrags gemäß § 122 Abs. 3 AktG (und vor dessen rechtskräftiger Bescheidung) von sich aus erneut eine Hauptversammlung mit den von den Aktionären verlangten Gegenständen ei n- beriefe. Dadurch würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 122 Abs. 3 Ak tG aber nicht entfallen, wenn der Vorstand eine (erste) aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufene Hauptversammlung abgesagt hat, die Prüfung dieser Absage Anhaltspunkte dafür ergibt, dass sie pflichtwidrig erfolgt ist, und die Gef ahr besteht, dass der Vorstand erneut so verfahren wird. In diesem Fall erledigt sich das Begehren der Minderheit gemäß § 122 Abs. 3 AktG erst dann, wenn sich die (vom Vorstand einberufene) Haup t- versammlung mit den der beantragten Ermächtigung zugrunde lie genden B e- schlussgegenständen befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 8). b) Die Klägerin konnte die von ihr einberufene Hauptversammlung aber zum Zeitpunkt der Erklärung ihres Geschäftsführers H . gegen über den erschienenen Kommanditaktionären entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts nicht mehr (wirksam) absagen, weil die aus ihrer Einberufungskomp e- tenz (§ 283 Nr. 6 AktG) grundsätzlich folgende Kompetenz zur Zurücknahme der Einberufung zu diesem Zei tpunkt nicht mehr bestand. 28 - 15 - aa) Soweit sich das Schrifttum dazu äußert, wann die Kompetenz des Vorstands (und entsprechend des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) zur Zurücknahme der Einberufung der Hauptversammlu ng endet, wird einhellig auf den Zeitpunkt der (förmlichen) E r- öffnung der Hauptverhandlung abgestellt (vgl. MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 121 Rn. 102; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 81; Grigoleit/ Herrler, AktG, § 121 Rn. 30; K. Schm idt/Lutter/Ziemons, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 107; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 121 Rn. 18; KK - AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 121 Rn. 117). Soweit sich dem Schrifttum überhaupt eine Begrü n- dung für diesen Zeitpunkt entnehmen lässt, wird zumeist angefüh rt, dass d a- nach nur noch eine Vertagung durch Beschluss der Hauptversammlung in B e- tracht komme (vgl. MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 121 Rn. 102; Spindler/ Stilz/Rieckers, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 81; K. Schmidt/Lutter/Ziemons, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 107; KK - AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 121 Rn. 117). Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Zuständigkeit des einen O r- gans beendet ist, wenn nur noch Maßnahmen in Betracht kommen, für die ein anderes Organ zuständig ist. Selbst wenn man dies er Überlegung im Ansatz folgen wollte, weil dadurch die Organkompetenzen deutlich und klar abgrenzt und sich überschneidende Zuständigkeiten mehrerer Organe vermieden we r- den können, so fehlt es doch an einer Begründung dafür, warum gerade und erst die (för mliche) Eröffnung der Hauptversammlung die zeitliche Grenze der Abberufungskompetenz des einberufenden Organs bilden soll, obwohl das G e- setz weder den Beginn der Hauptversammlung in diesem Sinne festlegt, noch überhaupt eine förmliche oder eine Eröffnung d er Hauptversammlung in and e- rer Weise verlangt oder sich sonst dazu äußert, bis zu welchem Zeitpunkt auf die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins der Hauptversammlung gerichtete Maßnahmen von bestimmten Organen getroffen werden können. 29 - 16 - bb) Di eser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem sich die an dem in der Einberufung bestimmten Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach einer Einlassko ntrolle im Versammlungsraum eingefunden haben und ihnen dort nach der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns der Hauptversammlung (§ 121 Abs. 3 Satz 1 AktG) von einem Vertreter des einberufenden Organs die Absage der Hauptversammlung b e- kannt gegeb en wird, diese Erklärung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das einberufende Organ nicht mehr über die Kompetenz zur Zurücknahme der Einberufung verfügt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Haup t- versammlung, wie die Revision meint, jedenf alls bei einer Einberufung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG immer (spätestens) mit Erreichen der angegebenen Terminzeit mit der Folge beginnt, dass danach eine (wirksame) Absage der Hauptversammlung durch den Vorstand nicht mehr möglich ist. (1) Die aus Gr ünden der Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der I n- teressen der Gesellschaft, ihrer Organe und der Aktionäre gebotene Abgre n- zung der verschiedenen in Betracht kommenden Zuständigkeiten legt es nahe, die Entscheidung darüber, ob die Hauptversammlung du rchgeführt wird, (sp ä- testens) bei Erreichen des hier in Rede stehenden, soeben umschriebenen Zeitpunkts allein der Beschlussfassung der erschienenen Aktionäre zu überla s- sen. Kann oder soll die Hauptversammlung aus nach der Einberufung eingetr e- tenen Gründen nicht durchgeführt werden, liegt es zwar im Interesse sowohl der Gesellschaft als auch der Aktionäre, dass das Einberufungsorgan die Hauptversammlung rechtzeitig absagen kann, um eine unnötige Kostenbela s- tung für die Gesellschaft und die Aktionäre zu verm eiden. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn die Absage der Hauptversammlung den erschienenen Aktionären wie hier erst nach Durchführung der Einlasskontrolle im Versam m- lungslokal mitgeteilt wird. 30 31 - 17 - (2) Es ist auch sonst kein beachtliches Bedürfnis erkennbar, dem Vo r- stand oder dem persönlich haftenden Gesellschafter bei der Kommanditgesel l- schaft auf Aktien zu diesem Zeitpunkt noch die Kompetenz zur Absage der vom ihm einberufenen Hauptversammlung einzuräumen. Sofern Gründe, die einer Durchführung der Hauptversammlung zu dem angegebenen Zeitpunkt oder an dem angegebenen Ort entgegenstehen könnten, so kurzfristig auftreten sollten, dass das Einberufungsorgan nicht mehr in der Lage ist, rechtzeitig vor dem Termin der Hauptversammlung von seiner Absagekom petenz Gebrauch zu m a- chen, kann über etwa erforderlich werdende Maßnahmen wie eine Vertagung, eine Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit, eine Unterbrechung, eine Verlegung des Versammlungsorts, eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung etc. gegebenenfalls eine Entscheidung der zur Hauptversam m- lung erschienenen Aktionäre herbeigeführt werden. Der Vorstand ist zur Ste l- lung entsprechender Verfahrensanträge in der Hauptversammlung berechtigt (vgl. MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 100 mwN ). Das gilt entspr e- chend für den persönlich haftenden Gesellschafter in der Kommanditgesel l- schaft auf Aktien, wenn er nicht ohnehin als Inhaber von Aktien in der Haup t- versammlung stimm - und antragsberechtigt ist (§ 283 AktG). Bei der Durchfü h- rung einer auf grund eines Aktionärsverlangens nach § 122 Abs. 1 AktG einb e- rufenen Hauptversammlung bestehen keine Besonderheiten, die dafür spr ä- chen, die Rücknahmekompetenz des Vorstands bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters zeitlich auf den hier in Rede stehend en Zeitpunkt zu erstrecken. (3) Andererseits wird, wenn dem Vorstand bzw. dem persönlich hafte n- den Gesellschafter zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt die Kompetenz zur Zurücknahme der Einberufung nicht mehr zugewiesen ist, dadurch der G e- fahr vorgebe ugt, dass die Absage deshalb (erst) zu diesem späten Zeitpunkt erklärt wird, weil aufgrund der mit der Einlasskontrolle erlangten Kenntnis über die erschienenen Aktionäre und deren Stimmkraft eine aus der Sicht des Einb e- 32 33 - 18 - rufungsorgans nachteilige Stimmenmeh rheit für oder gegen in der Hauptve r- sammlung zur Beschlussfassung anstehende Anträge befürchtet wird. Diese Gefahr ist bei einer aufgrund eines Aktionärsverlangens nach § 122 Abs. 1 AktG einberufenen Hauptversammlung, bei der wie hier Anträge auf Bestellun g von Sonderprüfern zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung gemäß § 142 Abs. 1 AktG gestellt werden sollen, besonders groß. Sie kann grundsät z- lich aber auch in sonstigen Fällen einer (außerordentlich einberufenen) Haup t- versammlung gegeben sein. ( 4) Mit dem aus der vorstehenden Interessenabwägung folgenden E r- gebnis, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die Entscheidung über Ma ß- nahmen, die auf die Durchführung der Hauptversammlung gerichtet sind, der Kompetenz des Einberufungsorgans entzogen sind , stimmt überein, dass nach der in der Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers (bereits) die Einlasskontrolle oder jedenfalls die Entscheidung, wer eingelassen wird, dem Verantwortungsbereich des für die Durchf ührung der Hauptversammlung verantwortlichen Organs zuzuordnen ist. r- schienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit im der Versammlungsleiter schon für die Aufstellung des Teilnehmerverzeichni s- ses verantwortlich ist (so MünchkommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 129 Rn. 16 mwN einerseits) oder ob die Aufstellung dem Vorstand obliegt und der V ersam m- lungsleiter nur verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Aufstellung im Hinblick auf die Sachkunde der hiermit betrauten Personen sowie auf Schlüssigkeit des Teilnehmerverzeichnisses zu überprüfen (so Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 129 Rn. 6 f. mwN ande rerseits), besteht Übereinstimmung dahin, dass die (vorb e- haltlich einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung vorläufige) Entscheidung da r- über, ob ein erschienener oder vertretener Aktionär zur Teilnahme an der 34 - 19 - Hauptversammlung zuzulassen ist, vom Versammlung sleiter oder der Haup t- versammlung zu treffen ist (vgl. RGZ 106, 258, 260; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1551; MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 123 Rn. 41 mwN). c) Durch die Erklärung des Geschäftsführers H . am 10. September 2012, der lediglich eine Absage durch die (Geschäftsführung der) Klägerin mi t- geteilt hat, konnte die von der Klägerin einberufene Hauptversammlung de m- nach nicht mehr wirksam abgesagt werden. Dass die Geschäftsführung nach der Mitteilung des G eschäftsführers H . schon zuvor beschlossen hatte, die Hauptversammlung abzusagen, genügt nicht, weil zur Wirksamkeit der Z u- rücknahme der Einberufung eine an die Aktionäre gerichtete Mitteilung erforde r- lich ist. 2. Die am 10. September 2012 ge fassten Beschlüsse sind nicht deshalb nichtig, weil die Hauptversammlung, wie die Revisionserwiderung meint, jede n- falls nicht eröffnet worden sei. Eine förmliche Eröffnung der Hauptversammlung ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Es fehlt daher nicht an einer Beschlus s- fassung der Hauptversammlung (vgl. § 118 Abs. 1, § 119 AktG), wenn von den zu einer vom Vorstand einberufenen (und nicht wirksam abgesagten) Hauptve r- sammlung erschienenen Aktionären Beschlüsse gefasst werden, ohne dass die Hauptversammlung förmlich eröffnet worden ist. Ob die gefassten Beschlüsse nichtig sind, richtet sich allein nach § 241 AktG. Das Fehlen einer förmlichen Eröffnung ist danach kein Nichtigkeitsgrund. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt nichts anderes (§ 278 Abs. 3 , § 241 AktG). 3. Die Beschlüsse auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 sind jedoch mit Ausnahme des Beschlusses zur Wahl des Versammlungsleiters für nichtig zu erklären, weil sie, wie das Berufungsgericht mit seiner Hilfsb e- 35 36 37 - 20 - gründung im Ergebnis zutreffend angenommen hat, von der Klägerin gemäß § 278 Abs. 3, §§ 243, 245 Nr. 4, § 246 AktG erfolgreich angefochten worden sind. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verließ ein erhebl i- cher Teil der ausweislich der Einlasskontrolle erschi enenen Kommanditaktion ä- re mit ca. 21 Mi o. Stimmen nach der Erklärung des Geschäftsführers H . , die Hauptversammlung sei aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung der Klägerin abgesagt, im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Absage vor B e- schlussf assung über die angekündigten Tagesordnungspunkte das Versam m- lungslokal. Im Protokoll des nach der Unterbrechung beigezogenen Notars ist festgehalten, der Versammlungsleiter habe unter seiner Aufsicht zu diesem Zeitpunkt, also unmittelbar vor der Beschluss fassung über die Tagesordnung s- punkte, eine Präsenz von 12.336.234 Aktien/Stimmen festgestellt. b) Die auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 gefassten Beschlüsse beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG), weil die Kommandita ktionäre, die nach der Mitteilung des Geschäftsführers H . das Versammlungslokal verlassen hatten und demgemäß bei der B e- schlussfassung nicht mehr anwesend waren, auf die Wirksamkeit der Absage vertrauen durften und daher in ihrem Recht, durch Teilna hme an der Hauptve r- sammlung ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft auszuüben (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AktG), beeinträchtigt waren. Eine Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Unwirksamkeit der A b- sage (siehe oben unter II. 1.) für die Kommanditaktionäre nicht ohne weiteres zu erkennen war. Der nach der Satzung zum Versammlungsleiter bestimmte Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten war nicht anwesend und hatte die Leitung der Hauptversammlung nicht überno mmen. Es wurden zwar aus dem Aktionärskreis Zweifel an der Wirksamkeit der von der Geschäftsführung erklä r- 38 39 - 21 - ten Absage geäußert. Da für eine Klärung, ob die Hauptversammlung wirksam abgesagt sei oder nicht, durch ein zuständiges anderes Organ als die G e- schäf tsführung nichts ersichtlich war, mussten die Kommanditaktionäre aber nicht bleiben und ihre Rechte unter Vorbehalt ausüben. Die Verletzung des Teilnahmerechts stellt unabhängig davon, ob der b e- treffende Aktionär mit seinem Stimmenanteil eine Änderung d er Beschlussfa s- sung hätte erreichen können, einen zur Anfechtung berechtigenden Verfahren s- fehler im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG dar (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 243 Rn. 16 mwN). c) Die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist hinsichtlich der B e- schlussfassungen zu den TOP 4 bis 8, 10 und 11 gewahrt, hinsichtlich des B e- schlusses zur Wahl des Versammlungsleiters dagegen nicht. aa) Die Klägerin hat mit ihrer innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erhobenen Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse zu den H . habe den Beschluss der Geschäftsführung, die einberufene Hauptve r- sammlung abzusagen, den anlässlich der Hauptversammlung Erschienenen mitgeteil t. Nachdem er auf die Äußerung von Kommanditaktionären, er habe die Hauptversammlung eröffnet, nochmals und unmissverständlich erklärt habe, die Hauptversammlung sei abgesagt und finde heute nicht statt, und die Mikroph o- ne daraufhin abgestellt worden seien , hätten einige - teils namentlich genan n- te - Kommanditaktionäre den als Versammlungssaal vorgesehenen Raum ve r- lassen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Vortrag ausgeführt, ein Teil der anwesenden Personen habe die A usfü h- rungen des Geschäftsführers H . als Absage verstanden, weil sie sich daraufhin aus dem als Versammlungssaal vorgesehenen Raum entfernt hätten. 40 41 42 - 22 - bb) Damit hat die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse zu den TOP 4 bis 8, 10 un d 11 auch den aus der Verletzung des Teilnahmerechts der Kommanditaktionäre folgenden Anfechtungsgrund innerhalb der Anfec h- tungsfrist vorgetragen. Der Umstand, dass sie in erster Linie eine Nichtigkeit s- klage mit der Begründung erhoben hat, die Hauptversamm lung sei wirksam abgesagt worden und die auf der trotz Absage abgehaltenen Versammlung g e- fassten Beschlüsse seien deshalb nichtig, sowie ihre in zweiter Linie erhobene Anfechtungsklage nur auf andere Verfahrensmängel gestützt hat, steht dem nicht entgegen. Zum Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gehört der g e- samte vom Kläger zur Begründung seines Klageantrags vorgetragene Leben s- sachverhalt, unabhängig davon, ob er unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgetragen worden ist. Di e gesamten der Entstehung des angegriffenen Beschlusses zugrunde liegenden vorgetragenen Umstände stellen dabei zusammen mit dem Beschlussgegenstand und dem Inhalt des Beschlusses einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - I I ZR 286/01, BGHZ 152, 1, 5; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08 , ZIP 2011, 637 Rn. 10). Ob der Kläger den vorgetragenen Sac h- verhalt rechtlich richtig im Sinne eines Anfechtungsgrunds gewürdigt hat, ist ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 323). cc) Die Klägerin hat ihre Klage dagegen erst in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Landgericht am 22. Januar 2013 und damit nach Ablauf der A n- fechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf den Antrag erweitert, die Nichtigke it der Wahl des Versammlungsleiters in der Versammlung vom 10. September 2012 festzustellen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht hat, sie habe Anfechtungsgründe auch hinsichtlich der Wahl des Ve r- sammlungsleiters schon in ihrer Klageschrift vorgetragen, genügte dies zur Wahrung der Anfechtungsfrist nicht. Der Streitgegenstand wird (auch) bei der 43 44 - 23 - aktienrechtlichen Anfechtungsklage nicht nur durch den vorgetragenen Leben s- sachverhalt, sondern daneben durch den auf einen konkreten Be schluss bez o- genen Antrag bestimmt (vgl. Henssler/Strohn/Drescher, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 246 AktG Rn. 31 mwN). Einen (hinreichend) erkennbar (auch) auf die Wahl des Versammlungsleiters bezogenen Klageantrag hat die Klägerin frühe s- tens in der mündl ichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellt. d) Die Anfechtungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu den TOP 4 bis 8, 10 und 11 folgt aus § 245 Nr. 4, § 278 Abs. 3, § 283 Nr. 13 AktG. Danach ist dem persönlich haftenden Gesellschafter in der Kommanditgesellschaft auf Aktien ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen (vgl. KK - AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 283 Rn. 20; Münc hKommAktG/Perlitt, 4. Aufl., § 283 Rn. 39). Die Anfechtungsb e- fugnis gemäß § 245 Nr. 4 AktG steht dem Vorstand als Organ bei der Aktieng e- sellschaft wegen seiner Aufgabe zu, für die Rechtmäßigkeit des Korporation s- handelns zu sorgen (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 1 1. Aufl., § 245 Rn. 36; KK - AktG/ Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 283 Rn. 20; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 41). Seine im Interesse der Gesellschaft bestehende Anfechtungsbefugnis ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass er den anfechtbaren B eschluss selbst vorgeschlagen hat (§ 124 Abs. 3 AktG) oder bei einem Verfahrensfehler, etwa einem Einberufungsmangel, diesen selbst verursacht hat. Für die Ko m- manditgesellschaft auf Aktien, bei der dem persönlich haftenden Gesellschafter die bei der Aktien gesellschaft dem Vorstand zukommende Kontrollfunktion o b- liegt (§ 278 Abs. 3, § 283 Nr. 13 AktG), gilt nichts anderes. Die Anfechtungsb e- fugnis der Klägerin nach § 283 Nr. 13, § 245 Nr. 4 AktG ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie durch die ihr zuzurechnende Erklärung ihres Geschäftsführers H . die Anfechtbarkeit der auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 gefassten Beschlüsse mitverursacht hat. 45 - 24 - e) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Anfecht ung der Beschlüsse zu den TOP 4 bis 8 sowie 10 und 11 nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil die Klägerin, wie die Revision geltend macht, selbst vorsätzlich Anfechtungsgründe durch ihre in letzter Minute erklärte Abs a- ge herbeigeführt habe, um eine w irksame Fassung ihr missliebiger Beschlüsse zu vereiteln. Das von der Revision insoweit in Bezug genommene tatsächliche Vorbringen der Beklagten, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Revisi onsinstanz ausz u- gehen ist, bietet zusammen mit dem unstreitigen Tatsachenstoff keine ausre i- chende Grundlage für die Annahme, die Anfechtungsbefugnis der Klägerin sei wegen Rechtsmissbrauchs entfallen. aa) Wie beim Anfechtungsrecht des Aktionärs ist auch bei der dem Vo r- stand eingeräumten Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 4 AktG und en t- sprechend bei derjenigen des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ein institutioneller Rechtsmissbrauch wegen des im allgemeinen Int eresse liegenden Kontrollzwecks des Anfechtungsrechts ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 310). bb) Der Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs ist in der Senat s- rechtsprechung beim Anfechtungsrecht des Ak tionärs dagegen mit der Begrü n- dung zugelassen worden, die allgemeine Kontrollfunktion berühre den individ u- ellen Charakter seines Anfechtungsrechts nicht. Ihm verbleibe in jedem Stad i- um des Verfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Anfechtungsrecht; er se i nicht verpflichtet, sein Handeln als Gesellschafter an der Kontrollfunktion der Anfechtungsklage auszurichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 310). Inwieweit diese Erwägungen bei der nicht im individue l- len, sondern allein im Interesse der Gesellschaft als Teil seiner Leitungsaufg a- 46 47 48 - 25 - be (§ 76 Abs. 1 AktG) verstandenen Anfechtungsbefugnis des Vorstands und des persönlich haftenden Gesellschafters bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien trotz der insoweit nicht vergleichbaren Pflic htenlage gleichwohl übertra g- bar sind und bei welchen Fallgestaltungen gegebenenfalls ein individueller Rechtsmissbrauch der Anfechtungsbefugnis gemäß § 283 Nr. 13, § 245 Nr. 4 AktG in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu etwa MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 245 Rn. 64), braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, weil jedenfalls im vorliegenden Fall für die Annahme eines zum Verlust der Anfec h- tungsbefugnis führenden Rechtsmissbrauchs keine hinreichenden Anhaltspun k- te vorgetragen sind. (1) Wegen de r im allgemeinen Interesse liegenden Kontrollfunktion des Anfechtungsrechts kommen etwaige Beschränkungen der gesetzlichen Anfec h- tungsbefugnis aufgrund individuellen Rechtsmissbrauchs allenfalls ganz au s- nahmsweise bei einzelnen klar abgrenzbaren Fallgestal tungen in Betracht. D a- bei ist zu berücksichtigen, dass dem Vorstand die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 4 AktG nicht zuletzt auch deshalb eingeräumt ist, weil die Anfec h- tungsmöglichkeiten der Aktionäre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eingesc hränkt sein können oder diese im Einzelfall wegen mangelnder persö n- licher Betroffenheit von der ihnen zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle eingeräumten Anfechtungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1977 - II ZR 136/76, BGHZ 70, 117, 118) mögli cherweise keinen Gebrauch m a chen werden. Aus diesen Gründen kann insbesondere der Vorwurf, dass der Vo r- stand mit der Anfechtung auch pflichtwidrig eigennützige Ziele verfolgt, nicht bereits als solcher zum Verlust der Anfechtungsbefugnis wegen Rechtsmis s- br auchs führen. Einem etwaigen pflichtwidrigen Handeln des Vorstands ist mit den auch sonst bei Pflichtverletzungen zur Verfügung stehenden Maßnahmen wie dem Widerruf der Bestellung oder der Entziehung der Geschäftsführungs - 49 - 26 - und Vertretungsbefugnis sowie der Geltendmachung von Schadensersatza n- sprüchen zu begegnen. (2) Der Frage, ob die Klägerin bei der Zurücknahme der Einberufung deshalb pflichtwidrig gehandelt hat, weil sie gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Einberufung verpflichtet war, braucht daher nic ht nachgegangen zu werden, weil eine solche Pflichtverletzung, selbst wenn sie vorgelegen haben und vo r- sätzlich erfolgt sein sollte, als solche nicht zur Annahme eines Rechtsmis s- brauchs mit der Folge des Verlusts der Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 4 Ak tG führte. Die pflichtwidrige Zurücknahme bewirkt, wie oben unter II 1 b bb dargelegt, wie das pflichtwidrige Unterlassen der Einberufung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht den Verlust der Einberufungs - und Absagekompetenz, sondern führt lediglich dazu, d ass die Aktionäre beantragen können, sich diese Befugnis gemäß § 122 Abs. 3 AktG gerichtlich übertragen zu lassen. Bleibt die Einberufungs - und Absagekompetenz jedoch beim Vorstand, so handelt er nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach einer - seiner Ansi cht nach wirks a men - Absage der Hauptversammlung gleichwohl gefasste Beschlüsse anficht. (3) Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb geboten, weil die Kl ä- gerin zum Zeitpunkt der Erklärung ihres Geschäftsführers H . ihre A b- sagekompetenz bereits verloren hatte. Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen bei ihrer Absage davon ausgegangen, dass die Hauptversammlung noch nicht eröffnet gewesen sei und ihr daher als Einberufungsorgan nach der zur Zurüc k- nahme der Einberufung allgemein im Schrifttu m vertretenen Auffassung die Kompetenz zur Absage noch zugestanden habe. Diese Auffassung war auch hinsichtlich der hier vorliegenden Einberufung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG angesichts des insoweit unergiebigen Meinungsstands im Schrifttum jedenfalls nic ht offensichtlich unhaltbar (vgl. Bayer/Scholz/Weiß, ZIP 2014, 1 ff.). Die der Klägerin mit dem Revisionsangriff der Beklagten vorgeworfene Vorsätzlichkeit 50 51 - 27 - ihres Handelns bezieht sich nicht auf den hier maßgeblichen Anfechtungsgrund der Verletzung des Teil nahmerechts der Kommanditaktionäre. Eine solche Rechtsverletzung konnte nach der Vorstellung der Klägerin schon deshalb nicht eintreten, weil ihrer Ansicht nach die Hauptversammlung wirksam abgesagt worden war. III. Die Revision ist danach, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage hinsichtlich der zu den TOP 4 bis 8, 10 und 11 gefassten Beschlüsse richtet, mit der Maßgabe zurückzuweisen (§ 561 ZPO), dass diese Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Hinsichtlich der En t- scheidung über den auf den Beschluss zur Wahl des Versammlungsleiters b e- zogenen Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das die Klage insoweit abweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Beklagten - mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selber tragen, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO - gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch insoweit aufzuerlegen, 52 53 - 28 - als die Klage abgewiesen worden ist. Aus diesem Grunde bedarf es auch ke i- ner Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.03.2013 - 3 - 5 O 114/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2014 - 5 U 65/13 -
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