BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/03 Verk374ndet am: 1. Juni 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Erbenermittler als Rechtsbeistand RBerG 2. AVO 247 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1 Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erben-ermittler ist es nicht verwehrt, dem von ihm ermittelten Erben die zur Nach-lassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden T344tigkeiten unaufgefordert an-zubieten. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 143/03 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 21. M344rz 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist als Erbenermittler t344tig. Er ist Diplom-Kaufmann und hat die Erlaubnis des Pr344sidenten des Landgerichts Baden-Baden zur gesch344fts-m344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten. Im Rahmen seiner Ermittlungen zur Auffindung der Erben der verstorbenen Frau Selma M. geb. C. richtete er am 28. Sep- tember 2000 an Heinz C. in Berlin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: 1 - 3 - - 4 - D ie Kl344gerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder als Rechtsanw344lte in Berlin t344tig sind. Sie sieht in dem Schreiben des Beklagten vom 28. September 2000 eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ge-richtete und daher gem344337 247 43b BRAO unzul344ssige und deshalb auch wettbe-werbswidrige Werbung. Die Kl344gerin hat den Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, 2 es dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungs-mittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Dienstleistungen anzubieten: - 5 - a) den Entwurf des Erbscheinsantrags und die 334bersendung des Entwurfs an einen Notar zur Beurkundung und Unter-zeichnung durch einen Erben, b) die Einreichung des beurkundeten Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht unter Beif374gung der notwendigen Unterla-gen, c) die Abgabe der Erbschaftsteuererkl344rung, d) das Betreiben der Auseinandersetzung 374ber den Nachlass, sofern dies geschieht wie in dem nachfolgend in Ablichtung beigef374gten Schreiben vom 28. September 2000 an Herrn Heinz C. : (Es folgt eine Kopie des Schreibens vom 28. September 2000). Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 4 Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt (KG NJW 2003, 2176). 5 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet und hier-zu ausgef374hrt: Die Bestimmung des 247 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Ausf374hrung des Rechtsberatungsgesetzes (2. AVO RBerG), die es Rechtsbeist344nden un-tersage, Dritten unaufgefordert Dienste der in Art. 1 247 1 RBerG bezeichneten Art anzubieten, sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsbei-st344nde ebenso werben k366nnten wie Rechtsanw344lte. Diesen sei nach 247 43b BRAO Werbung erlaubt, soweit sie 374ber die berufliche T344tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-fall gerichtet sei. Eine Einzelmandatswerbung liege vor, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bed374rfe und der Werbende diesen Umstand zum Anlass f374r seine Werbung nehme. Das Schrei-ben des Beklagten vom 28. September 2000 stelle seinem Inhalt nach Werbung f374r die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall dar. Der Beklagte suche mit ihm die Gelegenheit, sich gegen374ber einem m366glichen Rechtsuchenden, mit dem bis-lang kein Mandatsverh344ltnis bestanden habe, zu pr344sentieren und ihm Leistun-gen zur Durchsetzung seines Erbschaftsanspruchs anzubieten. Ein solches Verhalten w344re einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand verboten, der die Er-bensuche nicht selbst betrieben, sondern zuf344llig von einer potenziellen Erben-stellung des Angeschriebenen erfahren h344tte und diesem nun seine Dienste bei der Nachlassabwicklung anb366te. 8 Der Beklagte handele nicht verbotswidrig, weil er mit dem Schreiben an den von ihm ermittelten Erben unter Ber374cksichtigung des wirtschaftlichen Ge-samtzusammenhangs seiner T344tigkeit nicht f374r ein Mandat als Rechtsbeistand, 9 - 7 - sondern f374r ein Mandat als Erbenermittler werbe, der als Hilfst344tigkeit die Nach-lassabwicklung anbiete. Der Erbensucher m374sse, um das Ergebnis seiner Re-cherche verwerten zu k366nnen, die ermittelten Erben gezielt ansprechen. Es stellte einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gew344hrleistete Berufsaus-374bungsfreiheit des Beklagten dar, wenn dieser zwar sowohl die Erbensuche betreiben als auch die Nachlassabwicklung vornehmen, nicht aber um die Ertei-lung eines entsprechenden Auftrags durch den ermittelten Erben werben d374rfte. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, seine Vorleistungen bei der Ermittlung des Erben durch einen Auftrag zur Nachlassabwicklung amorti-sieren zu k366nnen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-stimmung des 247 1 Abs. 3 2. AVO RBerG Rechtsbeist344nde keinem weiterrei-chenden Werbeverbot unterwirft, als 247 43b BRAO es Rechtsanw344lten auferlegt (vgl. OLG Karlsruhe Rbeistand 1995, 49, 50; KG NJW 2001, 3132; Ren-nen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO, 247 1 Rdn. 31; Weth in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., RBerG, 2. AVO, 247 1 Rdn. 24; vgl. auch Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 1180; weitergehend Kleine-Cosack, RBerG, 2. AVO, 247 1 Rdn. 6, wonach das Werberecht der Inhaber von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz mangels einer verfassungskonformen Beschr344nkung allein durch die allgemeinen Bestimmungen des UWG begrenzt wird). 11 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Selbstdarstellung des Rechtsbe-raters die Grenze des Zul344ssigen 374berschreitet, sind Anlass und Art der Wer-bung ma337gebliche Kriterien. Die besonderen Umst344nde des Streitfalls liegen darin, dass die dem Rechtsbeistand erlaubte Rechtsbesorgung zur Nachlass-abwicklung ankn374pft an seine gewerbliche T344tigkeit, den Erben des Nachlasses 12 - 8 - zu ermitteln. Das in 247 1 Abs. 3 2. AVO RBerG normierte Verbot, wonach es In-habern von Erlaubnissen zur Rechtsberatung verwehrt ist, ihre Dienste unauf-gefordert Dritten anzubieten, erf344hrt im Streitfall eine verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotene Einschr344nkung. Dem Beklagten ist es gestattet, dem von ihm ermittelten Erben seine rechtsbesorgenden Dienste zur Abwicklung des Nachlasses unaufgefordert anzubieten. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die vom Beklagten angebotene Nachlassabwicklung mit Rechtsbesorgung ein sachge-rechter und f374r eine wirtschaftlich sinnvolle Bet344tigung auch nicht verzichtbarer Annex zu der den Schwerpunkt seiner T344tigkeit bildenden Erbensuche ist. In seinem Gewerbe als Erbenermittler ist der Beklagte lediglich den allgemeinen Werberegeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen. Zu einer wirtschaftlich vern374nftigen Bet344tigung als Erbenermittler rechnet auch, dass dieser mit dem Erben in gesch344ftlichen Kontakt kommt, der sich sinnvol-lerweise auf die mit der Nachlassabwicklung zusammenh344ngenden T344tigkeiten erstreckt. Eine dabei anfallende rechtsbesorgende T344tigkeit rechtfertigt das Verbot der Kontaktaufnahme nicht. 13 Des Weiteren ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass dem Erbensucher f374r die je nach den Umst344nden des Einzelfalls mehr oder weniger zeit- und kostenaufw344ndige T344tigkeit, die er entfaltet hat, um einen bislang unbekannten Erben zu ermitteln, kein Verg374-tungsanspruch zusteht, wenn ihm kein entsprechender Auftrag erteilt worden ist. Er hat gegen den ermittelten Erben insbesondere keine Anspr374che aus Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; BGH, Beschl. v. 23.2.2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Tz 5 m.w.N.). Der Er- 14 - 9 - benermittler ist daher, wenn er nicht lediglich darauf hoffen will, dass ihm der ermittelte Erbe in Anerkennung seiner erfolgreichen Bem374hungen freiwillig eine Art "Finderlohn" zukommen l344sst, darauf angewiesen, seine Vorleistungen bei der Erbringung weiterer Dienste f374r den Erben gewinnbringend zu verwerten. Seine Dienste werden regelm344337ig - je nach den Umst344nden des Einzelfalls mehr oder weniger - neben erlaubnisfrei auszuf374hrenden gesch344ftsbesorgen-den T344tigkeiten rein wirtschaftlicher Art auch solche T344tigkeiten betreffen, die teilweise oder ganz auf rechtlichem Gebiet liegen. Dementsprechend w374rde der Beklagte durch das von der Kl344gerin erstrebte Verbot, den von ihm ermittelten Erben bei der Nachlassabwicklung andere als gesch344ftsbesorgende T344tigkeiten in dem zuerst genannten Sinne anzubieten, d.h. rechtsbesorgende T344tigkeiten von seinem unaufgefordert abgegebenen Leistungsangebot auszunehmen, bei der Aus374bung seiner beruflichen T344tigkeit unverh344ltnism344337ig beeintr344chtigt. - 10 - III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 15 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2002 - 15 O 694/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - 5 U 328/02 -
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