BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/04 Verk374ndet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja Versandkosten ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV 247 1 Abs. 2 Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be-werben, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versand-kosten anfallen und ob die Preise einschlie337lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grunds344tzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be-zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands-merkmale des 247 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt. PAngV 247 1 Abs. 2 und 6; UWG 247247 3, 4 Nr. 11 Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be-reits dann versto337en, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa-re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enth344lt und zus344tzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis 374blicherweise Liefer- und Versandkosten an-fallen; sie gehen auch als selbstverst344ndlich davon aus, dass die angegebenen - 2 - Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb gen374gen, wenn die durch 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abge344ndert, soweit die Beklagte nach dem Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsan-trag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach den hierauf r374ckbezogenen Klageantr344gen zu II (Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft) verurteilt worden ist. 334ber die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus wird die Klage insoweit als unzul344ssig abgewiesen. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai 2003 im Rahmen ihres Internetauftritts u.a. f374r Computer und Ger344te der Unterhal- 1 - 4 - tungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis darauf, ob zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informatio-nen dazu konnten unter den Men374punkten 204Allgemeine Gesch344ftsbedingungen223 und 204Service223 auf nachgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des Bestell-vorgangs wurden nach Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallen-den Versandkosten und der 204Gesamtpreis inkl. MwSt223 im Einzelnen ausgewiesen. 2 Die Kl344gerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung ver-sto337en und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Re-visionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, I. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im gesch344ftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht er-kennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschlie337lich der Umsatz-steuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu er-setzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen ent-standen ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem344337 Ziffer I begangen hat, aufgeschl374sselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internetseite. Die Beklagte hat die Klageantr344ge als unbestimmt beanstandet. Die Klage sei auch unbegr374ndet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten seien ausreichend und k366nnten von der Startseite aus mit zwei Klicks unter den Men374punkten 204Allgemeine Gesch344ftsbedingungen223 und 204Service223 abgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen k366nne. 3 - 5 - Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr streitgegen-st344ndlichen Zinsantrags stattgegeben. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verur-teilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 27). 5 6 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344-gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Klageabwei-sung weiter. Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge als hinreichend bestimmt an-gesehen. Die Klage sei auch begr374ndet, weil die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) versto337e und dadurch wettbewerbswidrig handele. Die Beklagte habe die geforderten Angaben 374ber die Umsatzsteuer und die Versandkosten entgegen den Vorschriften in 247 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in unmittelbarer r344umlicher N344he zu der Werbung f374r den betreffenden Artikel ge-macht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen Angaben hingef374hrt. Es k366nne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Anga-ben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken 204Allgemeine Gesch344ftsbedingungen223 und 204Service223, auf die am oberen Bildschirmrand hinge-wiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen w374rden zwar nach 8 - 6 - Einleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies gen374ge aber nicht den Anforderun-gen der Preisangabenverordnung. Der Wettbewerbsversto337 der Beklagten sei auch nicht unerheblich. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unter-lassungsantrags sowie der darauf r374ckbezogenen Auskunfts- und Schadenser-satzantr344ge, zur Zur374ckverweisung, im 334brigen zur Abweisung der Klage als un-zul344ssig. 9 10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des Un-terlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageantr344ge, so-weit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags r374ckbezogen sind, nicht hinrei-chend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision f374hrt insoweit zur Abwei-sung der Klage als unzul344ssig. a) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen Klageantr344ge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Antr344ge als Prozesserkl344rungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 226 I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 226 ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 226 V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.). 11 Der Unterlassungsantrag ist 226 abweichend von der Ansicht des Berufungsge-richts 226 in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte Verlet-zungsform zugeschnitten und zul344ssig verallgemeinert, weil mit seinem Insbeson-dere-Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Kl344gerin dazu eine konkrete Ver-letzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags bezeichnet sein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst 12 - 7 - hinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise n344her zu konkreti-sieren. Eine solche Konkretisierung l344sst sich auch nicht dem Klagevorbringen der Kl344gerin entnehmen. Die Kl344gerin hat lediglich allgemein gefordert, die Beklagte m374sse die Angaben gem344337 247 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar machen. 13 b) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-lich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (247 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar-374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen blie-be (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 226 I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 226 Ansprechen in der 326ffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 226 I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 226 204statt223-Preis). Aus die-sem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsantr344ge, die Formulierungen wie 204eindeutig223 und 204un374bersehbar223 enthielten, f374r zu unbestimmt und damit als unzul344ssig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. 226 204statt223-Preis, m.w.N.). c) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Kl344gerin soll der Be-klagten untersagt werden, Artikel des Sortiments 204ohne den eindeutig zuzuord-nenden und leicht erkennbaren Hinweis223 darauf zu bewerben, ob und gegebenen-falls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschlie337lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben werden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und 226 wie dargelegt 226 ohne irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale 14 - 8 - des 247 1 Abs. 6 PAngV Bezug. Damit gen374gt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den gesetzlichen Erfordernissen des 247 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschie-dene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise k366nnen nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fu337note) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein un-zweideutiger Link verweist. In allen diesen F344llen kommt es ma337geblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich m366glich w344ren, k366nnen im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier gestellte Un-terlassungsantrag bezieht sich somit auf eine un374bersehbare Zahl unterschiedli-cher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 226 204statt223-Preis). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, 344ndert daran nichts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.2.1993 226 I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 226 Faltengl344t-ter). Durch die unbestimmte Wendung 204ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis223 wird so der gesamte Streit, ob sp344tere angebliche Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags begehr-te Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar. 15 Die Revisionserwiderung beruft sich demgegen374ber zu Unrecht auf die Se-natsentscheidung 204Orient-Teppichmuster223 (Urt. v. 20.10.1999 226 I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall 204Orient-Teppichmuster223 betraf ein Verbot, 204mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster223 f374r Tep-piche zu werben, 204ohne unmissverst344ndlich und deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass es sich um Webteppiche handelt223 (BGH GRUR 2000, 619). In diesem Fall hatte es der Kl344ger bereits als irref374hrend beanstandet, dass bei der 16 - 9 - Werbung mit der Abbildung eines Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufkl344-render Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppich nicht handgekn374pft war. Unter diesen Umst344nden enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags mit seinen unbestimmten Begriffen keine Einschr344nkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverst344ndliche) Klarstellung, dass die behauptete Irref374h-rung durch hinreichend deutlich aufkl344rende Hinweise ausger344umt werden k366nne. Im vorliegenden Fall begehrt die Kl344gerin jedoch einschr344nkungslos, der Beklag-ten zu verbieten, die durch 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht in einer 247 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen. 17 2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unter-lassungsantrags und den darauf r374ckbezogenen weiteren Antr344gen hat ebenfalls keinen Bestand. Die Revision f374hrt jedoch insoweit zur Zur374ckverweisung. a) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils gen374gt der von der Kl344gerin gestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 18 Mit dem Insbesondere-Teil hat die Kl344gerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gemacht (204wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen223). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klage-antrag noch in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist le-diglich zu entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatz-steuer (247 1 Abs. 2 PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich 366ffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen Preis beworben werden; au337erdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten, dass die Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus 247 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren gestellten Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinrei-chend bestimmt. 19 - 10 - b) Das Begehren, das die Kl344gerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags verfolgt, l344sst sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschlie337lich um das Ver-bot gegangen w344re, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die Anga-ben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach 247 1 Abs. 2 PAngV nicht auf dersel-ben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu finden sind. 20 Der Umstand, dass die Kl344gerin mit der Klage nur einzelne Seiten des bean-standeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die von 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten m374ssten im Falle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, f374hrt nicht zu einer entsprechenden Einschr344nkung des Klagebegehrens. Dass sich die Kl344gerin auf den ihr g374nstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer fr374heren Entschei-dung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 226 5 W 43/03) geteilten Rechtsstand-punkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung m374ssten die Angaben nach 247 1 Abs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vern374nftigerweise kei-ne gegenst344ndliche Beschr344nkung ihres Begehrens. W344re es der Kl344gerin aus-schlie337lich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das immer dann ein-greift, wenn die von 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht bereits auf der ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der ange-botenen Ware gemacht werden, h344tte es nahegelegen, dies auch im Hauptantrag zum Ausdruck zu bringen. Unabh344ngig davon deutet ein Insbesondere-Antrag stets darauf hin, dass der Kl344ger eine Verurteilung auch f374r den Fall anstrebt, dass er sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht wird durchsetzen k366nnen. Ein solcher Antrag dient zum einen der Erl344uterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kl344ger auf diese Weise deutlich ma- 21 - 11 - chen, dass er 226 falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt 226 jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 226 I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 226 Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 226 I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 226 Aktivierungskos-ten I; Urt. v. 16.11.2000 226 I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 226 1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 226 Dresdner Christstollen). 22 c) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung der Klage als unzul344ssig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlas-sungsantrags mit den darauf r374ckbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzan-spr374chen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der Beklagten zwar die Unbestimmtheit des Hauptantrags ger374gt worden. Der Insbesondere-Teil des An-trags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hinzu kommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des Parteivorbringens unstreitig war, wie der Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu den Ver-sandkosten und zur Umsatzsteuer zur fraglichen Zeit (204wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen223) gestaltet war. Danach stand fest 226 und so l344sst es sich auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen 226, dass in dem Internetauftritt der Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf der ersten sich 366ffnenden Seite mit der Abbildung und Beschreibung der bewor-benen Produkte noch auf einer anderen Seite mit n344heren Angaben zu den jewei-ligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Men374punkten 204Allgemeine Gesch344ftsbedingungen223 und 204Service223 sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs, also nach Auswahl der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs 374ber die nach 247 1 Abs. 2 PAngV zu ma-chenden Angaben informieren, musste er 226 ohne Hinweis, dass dort die fraglichen - 12 - Angaben zu finden seien 226 die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sowie die An-gaben unter 204Service223 von sich aus durchsuchen. Unter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht nach 247 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Antr344ge hinwirken und insbesondere kl344ren m374s-sen, ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die l374ckenhafte Darstel-lung in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete Verlet-zungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des Vertrauens-schutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzul344ssig abzuse-hen und dem Kl344ger im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ge-ben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu be-gegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 226 I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 226 Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 226 I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 226 Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge). 23 III. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein: 24 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ver-sto337 gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Anspr374che aus 247247 8 und 9 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG begr374nden kann. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollst344ndige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gew344hrleisten und durch optimale Preisvergleichsm366glichkei-ten die Stellung der Verbraucher gegen374ber Handel und Gewerbe zu st344rken und 25 - 13 - den Wettbewerb zu f366rdern (vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 226 Tele-fonischer Auskunftsdienst, m.w.N.). 2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des 247 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zus344tzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des 247 1 Abs. 1 PAngV die in 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten An-gaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). 26 27 Entgegen der Ansicht der Revision ist 247 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels einer Erm344chtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift be-ruht auf 247 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestim-mung verwendete Begriff 204Preis223 umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die Um-satzsteuer, sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses Verst344nd-nis liegt (stillschweigend) auch der 304nderung der Preisangabenverordnung durch 247 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die 247 1 Abs. 2 PAngV in seinen S344tzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes neu gefasst wor-den ist (vgl. dazu auch 247 21 UWG). 3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gem344337 247 1 Abs. 2 PAngV zu ge-ben sind, richtet sich nach 247 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisanga-benverordnung zu machen hat, ist gem344337 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkenn-bar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraus-setzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten, wie er dem 28 - 14 - unstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht festgestellt worden ist, nicht erf374llt. a) Ein unmittelbarer r344umlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies auch nicht aus 247 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bild-schirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine unmittelbare Anwendung des 247 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil die nach 247 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zus344tzlich zu den Preisen zu machen sind und sich 247 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; K366hler in Hefermehl/K366h-ler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung des 247 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des 247 1 Abs. 2 PAngV nicht l374ckenhaft ist. 29 b) Danach kann die Bestimmung des 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach 247 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erf374llt werden (vgl. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und erg344nzende Vorschriften, Bd. II, 247 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall m374ssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie hier Waren des t344glichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei ma337geblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. zu 247 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 226 I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP 2006, 1507 226 Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Beson-derheiten des Internets vertraut; er wei337, dass Informationen zu angebotenen Wa- 30 - 15 - ren auf mehrere Seiten verteilt sein k366nnen, die untereinander durch elektronische Verweise (204Links223) verbunden sind. c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis 374blicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 226 I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 226 M374nzange-bot; Urt. v. 5.10.2005 226 VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelm344337ig Preisaufschl344ge f374r Versandkosten anfallen, die zu-meist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne St374ck) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist gel344ufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind da-nach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen w344ren (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche K344ufer im Versandhan-del mit zus344tzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, gen374gt es, wenn die fragli-chen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu 247 312c BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. M374nchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. 247247 1-7 G 247 1 PAngV Rdn. 37). 31 d) Diese Anforderungen erf374llt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, 374ber Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Men374punkten 204Allgemei-ne Gesch344ftsbedingungen223 oder 204Service223 gegeben worden sind, gen374gen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgem344337 nur Seiten aufrufen, die er zur Informa-tion 374ber die Ware ben366tigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch kla-re und unmissverst344ndliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss gef374hrt 32 - 16 - wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 226 I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 226 Internet-Reservierungssystem). Erh344lt er auf diese Weise die Anga-ben, die er f374r erforderlich h344lt, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zu-s344tzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 226 Epson-Tinte). Die Angaben nach der Preisangabenverordnung ben366tigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot n344her befasst. Daher m374ssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuge-ordnet sein (247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Wa-renkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 6 PAngV nicht er-f374llt. 33 e) F374r die durch 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. F374r die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverst344ndlichkeit dar, dass die angege-benen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 7.109 f.; M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 1 PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb gen374gt es, darauf leicht 34 - 17 - erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen (a.A. M374nchKomm.UWG/Ernst aaO 247 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hin-weis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden. Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm B374scher Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -
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