BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 143/05 Verk374ndet am: 9. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839a; ZVG 247 74a Zur Sachverst344ndigenhaftung des Wertgutachters gegen374ber dem Erstei-gerer im Zwangsversteigerungsverfahren. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2006 - III ZR 143/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Amtsgericht K366ln beauftragte in einem Zwangsversteigerungsverfah-ren, betreffend das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundst374ck K366ln, H. 16, den Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskam-mer zu K366ln 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst344ndigen f374r die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundst374cken, mit der Ver-kehrswertfeststellung. Der Sachverst344ndige gelangte in seinem Gutachten vom 5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000 200; in dieser H366he wur-de der Wert vom Gericht festgesetzt. 1 - 3 - Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kl344ger Meistbie-tende. Ihnen wurde das Grundst374ck - zu je 275 Anteil - f374r den zu zahlenden Be-trag von 555.000 200 zugeschlagen. 2 Die Kl344ger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der Wertermittlung Fehler unterlaufen, indem er grob fahrl344ssig 374bersehen habe, dass das Grund-st374ck nur 374ber sechs (statt acht) Stellpl344tze verf374ge und dass ein Teil des Grundst374cks mit einem Nachbarhaus 374berbaut sei. Sie machen geltend, bei Offenlegung dieser Gegebenheiten h344tten sie das Objekt zu einem geringeren Betrag ersteigern k366nnen. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des Differenz-betrages, den sie zuletzt auf 8.473,32 200 beziffert haben, nebst Zinsen in An-spruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage f374r den streitgegen-st344ndlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des 247 839a BGB in Betracht gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadenser-satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit 247 839a BGB eine eigenst344ndige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedel-te Anspruchsgrundlage f374r die Haftung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ge-schaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002), die in ihrem Anwendungs-bereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren 5 - 4 - Einzelheiten Staudinger/Wurm BGB W-Aktualisierung 2005, WLDE 2005 - 2000926, 247 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Ge-richt ernannter Sachverst344ndiger, der vors344tzlich oder grob fahrl344ssig ein un-richtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. 247 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Ge-schehensablauf, n344mlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrich-tige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbei-f374hrt (Wagner/Thole VersR 2004, 275, 278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7). 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Kl344ger als Meistbietende hier "Verfahrensbeteiligte" im Sinne des 247 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050). Zwar z344hlten sie nicht zu den nach 247 9 ZVG am Verfahren f366rmlich Beteiligten; indessen ist es zul344ssig und geboten, den Beteiligtenbegriff im Sinne des 247 839a BGB 374ber eine formalisierte, streng pro-zessrechtliche Betrachtung hinaus zu erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24). 6 a) F374r das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung kann insoweit auf die Grunds344tze zur374ckgegriffen werden, die von der Recht-sprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im Rahmen der bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten der Kreis der gesch374tzten "Dritten" im Sinne der Amtshaftung (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu bestimmen ist. Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein k366nnen. Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundst374ckswerts gew344hrleisten soll. 7 - 5 - Dies schlie337t es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des Ersteigerers gesch374tzt werden, und zwar nicht nur im Wege eines blo337en Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine M344ngelgew344hrleistungsanspr374che zustehen, in schutzw374rdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Grundst374ckswerts, die die Grundlage f374r die H366he des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.). b) Diese Grunds344tze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses 374bertragen, die sich - anders als hier, wo es um die Haftung eines privaten Grundst374ckssachver-st344ndigen geht - nicht nach 247 839a BGB, sondern nach Amtshaftungsgrunds344t-zen richtet. Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflich-ten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachteraus-schusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die f374r die Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich ge-sch374tzten Dritten ma337geblich sind, f374r die hier zu beurteilende Frage heranzu-ziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverst344ndi-genhaftung nach 247 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S. 277 f). Insbeson-dere begr374ndet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten Sachverst344ndigen in gleicher Weise ein schutzw374rdiges Vertrauen des Erstei-gerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgem344337 und korrekt verfahren ist. 8 - 6 - 3. Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht, durch den die Kl344ger nicht nur das Eigentum an dem Grundst374ck erworben haben (247 90 ZVG), son-dern im Gegenzug mit der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 555.000 200 belastet worden sind. 9 a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung 374ber mehrere Stu-fen, von denen die jeweils folgende auf der vorangegangenen aufbaut, so kann haftungsbegr374ndende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das Sachverst344ndigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die fol-gende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung auf der vorangegangenen Stufe einer selbst344ndigen Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln unterlegen hatte (Staudinger/Wurm aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wir-kung des Gutachtens sich nicht nur in der Wertfestsetzung ersch366pfte, sondern 374ber diese hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des Zu-schlages beeinflusste. 10 b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen Fall des 247 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe ein falsches Ur-teil, durch das ein (Verm366gens-)Schaden entstehe - liege bei der hier zu beur-teilenden Konstellation darin, dass das Wertgutachten im Zwangsversteige-rungsverfahren nicht Grundlage einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, sondern der Betroffene aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche Entscheidung treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis eines - unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa 374ber die H366he von Nachbesse-rungskosten. F374r diesen Fall habe der Gesetzgeber die Haftung aber gerade ausgeschlossen, und zwar mit der Begr374ndung, dass hier "der Nachweis, dass 11 - 7 - dieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur schwer zu erbringen" w344re. c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752 S. 28) von der Ersatzpflicht F344lle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, dass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens verglei-chen. Im Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige F344lle der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittel-r374cknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die S344umnis, zu 374bertragen (Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt jedoch darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechts-schutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegen374ber so, dass die Bieter auf der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundst374ck zu ersteigern, im Wett-bewerb miteinander weiterverfolgen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Zuschlag auch gegen374ber dem Meistbietenden, nicht anders als gegen374ber dem Gl344ubiger oder dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu betrachten. 12 4. Zu dem ersatzf344higen Schaden geh366rt jeder durch das unrichtige Gut-achten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung ad344quat verursach-te und in den Schutzbereich der verletzten Sachverst344ndigenpflicht fallende Verm366gensschaden (Staudinger/Wurm Rn. 25). Der zu leistende Schadenser-satz soll die Verm366genslage herstellen, die bei pflichtgem344337em Verhalten des Sachverst344ndigen eingetreten w344re, d.h. hier: wenn der Grundst374ckswert kor-rekt ermittelt worden w344re. Dies bedeutet, dass der Gesch344digte - entgegen einer missverst344ndlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003 13 - 8 - (aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als h344t-te er das Objekt nicht ersteigert. Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die ein-zige M366glichkeit der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Gesch344dig-ten vom Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter Wertfestsetzung das Grundst374ck zu einem niedrigeren Meistgebot h344tte erstei-gern k366nnen. Den Differenzbetrag kann er als Schadensersatz beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot - wie hier - unter dem Verkehrswert liegt. Der Umstand, dass der Gesch344digte m366glicher-weise eine objektiv ad344quate Gegenleistung erhalten hat, schlie337t es nicht aus, dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot h344tte zum Zuge kommen k366nnen und die Mehraufwendungen damit erspart h344tte. 5. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begr374ndung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft, ob die vom Beklagten vorgenommene Wertermittlung 374berhaupt objektiv unrichtig gewesen ist und ob dem Beklagten gegebenenfalls grobe Fahrl344ssigkeit zur Last f344llt. Erforderlichenfalls sind weite-re Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kl344ger das Grundst374ck zu einem nied-rigeren Meistgebot ersteigert h344tten. Die insoweit im Rahmen des 247 287 ZPO an die Darlegungs- und Beweislast der Kl344ger zu stellenden Anforderungen m374ssen um so strenger sein, je geringer die Differenz zwischen den vom Sach-verst344ndigen ermittelten und dem von den Kl344gern f374r zutreffend gehaltenen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall - das Meistgebot 100.000 200 unter dem festgesetzten Verkehrswert von 655.000 200 und lag weiter - so die Behaup-tung der Kl344ger - der wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom Beklagten ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe 14 - 9 - Abweichung 374berhaupt auf die H366he der Gebote ausgewirkt hat. Aber auch in-soweit darf der tatrichterlichen W374rdigung nicht vorgegriffen werden. Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 18 O 79/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.05.2005 - 20 U 133/04 -
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