BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 143/06 Verk374ndet am: 5. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Fi; ZPO 247 826 Abs. 3; GVGA 247 136 Nr. 2, 3 Hat ein Dritter nach einer Erstpf344ndung beim Schuldner gegen374ber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Ver344u337erung hindern-des Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher 374ber eine Anschlusspf344ndung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele-genheit erh344lt, von dem Gl344ubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach 247 771 ZPO vorzugehen. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 143/06 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he eines Betrags von 26.413,76 200 nebst 5 v. H. Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2002 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Versteigerung einer ihm geh366renden Jagdwaffe. 1 Der Kl344ger 374berlie337 die im Jahr 2001 erworbene Jagdwaffe am 15. Juni 2002 dem Zeugen M. (im Folgenden: Schuldner) leihweise zur Aus374bung der Jagd und stellte diesem hier374ber eine Urkunde aus. Am 21. Juni 2002 pf344ndete die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner im Auftrag von acht 2 - 3 - Gl344ubigern mehrere Gegenst344nde, darunter die Jagdwaffe, und setzte den Termin f374r die 366ffentliche Versteigerung auf den 26. Juli 2002 fest. Mit Schrei-ben vom 2. Juli 2002, in welchem der Kl344ger auf diese Terminsbestimmung Be-zug nahm, zeigte er der Gerichtsvollzieherin sein Eigentum an der Jagdwaffe an und 374bermittelte ihr eine beglaubigte Kopie der als "Kaufvertrag" bezeichne-ten Urkunde vom 18. Oktober 2001, seiner Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen war, und der Urkunde 374ber die leihweise 334berlassung der Waffe an den Schuldner. Am 8. Juli 2002 nahm die Gerichtsvollzieherin auf den Voll-streckungsauftrag eines weiteren Gl344ubigers an den bereits gepf344ndeten Ge-genst344nden eine Anschlusspf344ndung vor und unterrichtete hiervon nach dem Vorbringen des beklagten Landes den Schuldner. Bis zum Versteigerungster-min gelang es dem Kl344ger, von sechs Gl344ubigern in Bezug auf die Jagdwaffe eine Freigabeerkl344rung zu erlangen. Gegen die beiden weiteren Gl344ubiger, in deren Auftrag die Erstpf344ndung vorgenommen wurde, erwirkte er einen Be-schluss 374ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Jagd-waffe wurde auf der Grundlage der Anschlusspf344ndung im Termin vom 26. Juli 2002 zu einem Erl366s von 4.000 200 versteigert. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Pf344ndung habe nicht vorgenommen werden d374rfen und die Gerichtsvollzieherin habe ihn von der Anschlusspf344n-dung informieren m374ssen. Seine - urspr374nglich in H366he von 50.731,84 200 nebst Zinsen erhobene - Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat in H366he des behaupteten Werts der Jagdwaffe (30.413,76 200) abz374g-lich des Versteigerungserl366ses von 4.000 200 nebst Zinsen zugelassenen Revisi-on verfolgt der Kl344ger sein Begehren nur noch in diesem eingeschr344nkten Um-fang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde - 4 - Die Revision f374hrt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 4 I. Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Gerichts-vollzieherin. 5 Ein Versto337 gegen das in 247 119 Nr. 2 der Gesch344ftsanweisung f374r Ge-richtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) enthaltene Verbot, das Gewehr zu pf344n-den, liege nicht vor. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine Amts-pflichten gegen374ber dem dritten Eigent374mer der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen begr374nde, sondern den Schutz des Gl344ubigers vor uner-giebigen Zwangsvollstreckungsma337nahmen bezwecke, habe die Gerichtsvoll-zieherin die Jagdwaffe zu Recht nach 247 808 Abs. 1 ZPO in Besitz genommen. Der Gerichtsvollzieher habe im Allgemeinen nicht zu pr374fen, ob die im Gewahr-sam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Verm366gen geh366rten. Von der Pf344ndung seien nur Gegenst344nde auszunehmen, die offensichtlich nicht zum Verm366gen des Schuldners geh366rten. Eine solche Offenkundigkeit sei je-doch nicht gegeben gewesen, wie auch im gerichtlichen Verfahren des Kl344gers gegen den Ersteher der Jagdwaffe festgestellt worden sei. 6 Der Kl344ger habe auch nicht bewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin - entgegen 247 826 Abs. 3 ZPO - den Schuldner nicht von der Anschlusspf344ndung benachrichtigt habe. Eine Pflicht, den Kl344ger von der Anschlusspf344ndung zu 7 - 5 - unterrichten, sehe 247 826 Abs. 3 ZPO gerade nicht vor. Das stehe in Einklang damit, dass die Gerichtsvollzieherin nach 247 120 Nr. 2 GVGA nicht befugt gewe-sen sei, die Anschlusspf344ndung selbst344ndig wieder aufzuheben. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin, f374r die das beklagte Land nach Ma337gabe des 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzu-stehen h344tte, l344sst sich n344mlich nicht verneinen. 8 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Pf344ndung der Jagdwaffe durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden war. Grunds344tzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pf344ndung k366rperli-cher Sachen nur zu pr374fen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners be-finden (247 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu pr374fen, ob diese Sachen auch zum Verm366gen des Schuldners geh366ren. Dem entspricht auch die Rege-lung in 247 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt 247 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegen- st344nde aus, die offensichtlich zum Verm366gen eines Dritten geh366ren, z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtf374hrer zum Transport und dem Pfandlei-her zum Pfand 374bergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gl344ubiger die Pf344ndung ausdr374cklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pf344ndung solcher Gegenst344nde vor allem den Gl344ubiger vor Kosten und Risiken einer Inanspruchnahme aus 247 771 ZPO bewahren soll. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass von einer Offenkundigkeit im Sinn 9 - 6 - des 247 119 Nr. 2 GVGA keine Rede sein konnte. Auch die Revision sieht dies nicht anders. 2. Indes war die Gerichtsvollzieherin unter den Umst344nden des Falles ver-pflichtet, den Kl344ger von der von ihr vorgenommenen Anschlusspf344ndung zu benachrichtigen. 10 a) Eine solche Pflicht l344sst sich allerdings dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach 247 808 Abs. 3, 247 826 Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner von den Pf344ndungen in Kenntnis zu setzen, was vor allem dann von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie in seiner Abwesenheit vorgenommen werden. Belange des Dritten werden im Zusammenhang mit der Pf344ndung nicht angesprochen. Der Dritte wird nur in 247 809 ZPO erw344hnt, der die Pf344ndung von Sachen betrifft, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Auch die Bestimmung des 247 816 Abs. 1 ZPO, die in der Regel f374r die Versteigerung eine Wartefrist von einer Woche seit dem Tag der Pf344ndung vor-sieht, spricht nicht unmittelbar den Dritten an. Vielmehr gestalten die Pf344n-dungsvorschriften insgesamt das Verh344ltnis zwischen dem Gl344ubiger und dem Schuldner n344her aus. 11 b) Sieht sich ein Dritter durch Pf344ndungsma337nahmen beeintr344chtigt, kann dieser Interessenkonflikt nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs-gericht aufgel366st werden. Vielmehr ist der Dritte gehalten, entweder vom Gl344u-biger eine Freigabe des in Rede stehenden Gegenstandes zu erwirken oder dies mit einer Klage nach 247 771 ZPO gegen374ber dem Gl344ubiger durchzusetzen. Diese Rechte kann der Dritte freilich nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleite-ten Zwangsvollstreckungsma337nahmen bekannt sind, er also hier374ber unterrich- 12 - 7 - tet worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich der Erstpf344ndung durch den Schuldner geschehen. Dem Kl344ger ist es daraufhin gelungen, von sechs Gl344ubigern eine Freigabeerkl344rung zu erwirken und hinsichtlich der beiden an-deren im Rahmen einer Klage nach 247 771 ZPO eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeizuf374hren. H344tte der Kl344ger auch von der An-schlusspf344ndung Kenntnis gehabt, spricht einiges daf374r, dass er auch insoweit eine Versteigerung seines Jagdgewehrs h344tte verhindern k366nnen. c) Der Umstand, dass der Dritte im Rahmen der Pf344ndungsvorschriften nicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass seine rechtliche Stel-lung f374r die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung w344re. Dagegen spricht schon die Gew344hrleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die M366glichkeit ge-ben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen. Dar374ber hinaus ist die Rechtsstellung Dritter auch au337erhalb seiner Rechte aus 247 771 ZPO Gegenstand verschiedener h366chstrichterlicher Urteile gewesen. 13 In einem Fall, in dem der Eigent374mer einer Pfandsache von dem Ver-steigerungstermin mangels einer hinreichenden Bekanntmachung nichts erfah-ren hatte, hat bereits das Reichsgericht (JW 1931, 2427, 2428) ausgef374hrt: Diene die Hinausschiebung des Versteigerungstermins um eine gewisse Frist auch den Interessen des Dritten, so m374ssten auch die weiteren Vorschriften, welche die Bekanntgabe des Versteigerungstermins sicherten, als seinen Rechtskreis ber374hrend erachtet werden. Denn wenn ihm Gelegenheit gegeben werden solle, seine Rechte durch Widerspruchsklage zu wahren, so m374sse er auch die M366glichkeit haben, sich 374ber Pf344ndung und Versteigerungstermin zu unterrichten. Zwar werde der Drittberechtigte oft erwarten k366nnen, von dem Schuldner 374ber die Einleitung einer Zwangsversteigerung unterrichtet zu wer-den. Er k366nne aber nicht lediglich auf diesen vom Willen des Schuldners ab- 14 - 8 - h344ngigen Weg angewiesen erscheinen. Die Tatsache, dass der Dritte lediglich auf den Weg der Widerspruchsklage beschr344nkt sei, um sein die Versteigerung hinderndes Recht geltend zu machen, und dass der Gerichtsvollzieher seinen Widerspruch grunds344tzlich unber374cksichtigt lassen k366nne, spreche nicht dage-gen, dass er ein Interesse habe, von dem Versteigerungstermin Kenntnis zu erhalten, um sein Recht im Wege der Widerspruchsklage oder durch einstweili-ge Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. In der Kommentarliteratur wird daher zu 247 816 Abs. 1 ZPO einhellig die Auffassung vertreten, der Grund f374r die Wartefrist von regelm344337ig einer Woche sei es unter anderem, dem Drit-ten eine Gelegenheit zu geben, Widerspruchsklage zu erheben (vgl. Musielak/ Becker, ZPO, 5. Aufl. 2007, 247 816 Rn. 1; Schilken, in M374nchKommZPO, 2. Aufl. 2001, 247 816 Rn. 2; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl. 2007, 247 816 Rn. 1; Baumbach/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, 247 816 Rn. 4; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, 247 816 Rn. 2). Hier war der Kl344ger zwar aufgrund der Benachrich-tigung des Schuldners 374ber die Erstpf344ndung von dem Versteigerungstermin informiert, wusste aber nicht, dass er aufgrund der Anschlusspf344ndung weitere Bem374hungen entfalten musste, um einer Versteigerung seiner Jagdwaffe ent-gegenzuwirken. Der Senat hat zu 247 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort ge-regelten Bekanntgabepflicht sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren Schutzbereich seien jedoch auch die Eigent374mer von Waren einbezogen, die der Sachhaftung nach 247 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 273/03 - NJW 2005, 1865, 1866). 15 d) Da der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen einer Pr374fung enthoben ist, ob im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zu dessen Verm366gen geh366ren, und er deswegen Einw344nde des Schuldners in dieser Beziehung un- 16 - 9 - beachtet lassen kann (vgl. 247 119 Nr. 1 GVGA), bestehen im Regelfall keine Be-denken dagegen, dass die in 247 808 Abs. 3, 247 826 Abs. 3 ZPO normierte Be-nachrichtigungspflicht nur gegen374ber dem Schuldner besteht und diesem 374ber-lassen bleibt, den wahren Rechtsinhaber von Pf344ndungsma337nahmen zu unter-richten. Hier ging es jedoch nicht um Einw344nde des Schuldners, sondern um solche des Kl344gers als Dritten, der die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 2. Juli 2002 davon unterrichtete, dass er das Eigentum an der Jagdwaffe bean-spruche. Zugleich legte er Ablichtungen von Urkunden vor, die das zwar nicht beweisen mochten, aber so glaubhaft machten, dass verschiedene Gl344ubiger die Jagdwaffe freigaben und durch das Prozessgericht eine vorl344ufige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden konnte. Unter diesen Umst344nden durfte sich die Gerichtsvollzieherin nicht mit einer Benachrichtigung des Schuld-ners nach 247 826 Abs. 3 ZPO begn374gen, sondern musste dem Kl344ger selbst Ge-legenheit geben, sich vor der Versteigerung um eine Freigabe zu bem374hen. Diese Pflicht ergibt sich hinreichend deutlich aus 247 136 Nr. 2 GVGA. Diese Be-stimmung sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher auf den Widerspruch eines Drit-ten befugt ist, von der Pf344ndung Abstand zu nehmen, wenn die sonst vorhan-dene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuld-ners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, hat er allerdings die Pf344ndung ohne R374cksicht auf den Widerspruch des Dritten durchzuf374hren, aber die Beteiligten darauf hinzuweisen, ihre Anspr374che bei dem Gl344ubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. Wenn die Bestimmung daher f374r diesen Fall nicht nur von dem "Schuldner", sondern von den "Beteiligten" spricht, kann dies nur so verstanden werden, dass damit auch der Dritte gemeint ist, der sich auf ein die Ver344u337erung hin-derndes Recht beruft. Dem Gerichtsvollzieher wird f374r eine solche Fallgestal-tung sogar die Befugnis gegeben, die Pf344ndung 374ber die in 247 132 Nr. 7 GVGA bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken, also gewisserma337en eine 334ber- - 10 - pf344ndung vorzunehmen, weil sich nicht im voraus 374bersehen l344sst, welcher Teil der Pfandst374cke nach Durchf374hrung des Widerspruchs zur Befriedigung des Gl344ubigers verwendbar bleiben wird. Dass die Gerichtsvollzieherin den Kl344ger auf die beschriebene Geltendmachung seiner Rechte "verwiesen" h344tte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist durch das beklagte Land geltend gemacht worden, die Gerichtsvollzieherin habe, wie es 247 136 Nr. 3 GVGA vorsieht, im Protokoll 374ber die Anschlusspf344ndung den ihr bereits nach der Erstpf344ndung bekannt gewordenen Widerspruch des Kl344gers festgehalten und den Gl344ubiger unter n344herer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrunds sei-nes Anspruchs hiervon unverz374glich benachrichtigt. Der Revisionserwiderung kann daher nicht darin beigetreten werden, ein Versto337 gegen 247 136 Nr. 2 GVGA sei hier zu verneinen, weil der Kl344ger erst im Versteigerungstermin Wi-derspruch erhoben habe. Der Widerspruch war der Gerichtsvollzieherin bereits im Zeitpunkt ihrer Anschlusspf344ndung bekannt, und hieraus ergab sich die Pflicht, den Kl344ger auf seine Anspr374che gegen den Gl344ubiger zu verweisen, gegebenenfalls sie bei dem Gericht geltend zu machen (247 136 Nr. 2 GVGA), und die Pflicht zur Beurkundung des Widerspruchs und einer entsprechenden Unterrichtung des Gl344ubigers (247 136 Nr. 3 GVGA). Ein Verst344ndnis der Be-stimmung des 247 136 Nr. 2 GVGA im Sinn der Revisionserwiderung w374rde im 334brigen die "Verweisung" des Dritten ins Leere gehen lassen, da er im Verstei-gerungstermin in der Regel nicht mehr in der Lage w344re, eine Freigabe des von ihm beanspruchten Gegenstands herbeizuf374hren. 3. Nach dem objektivierten Sorgfaltsma337stab ist auch von einem schuldhaf-ten Verhalten der Gerichtsvollzieherin auszugehen. Sie musste die auf den Wi-derspruch eines Dritten (247247 771 bis 774, 805, 815 ZPO) bezogene Bestimmung des 247 136 GVGA kennen. Es entlastet sie auch nicht, dass das Berufungsge-richt als Kollegialgericht ihre Amtst344tigkeit als rechtm344337ig angesehen hat (vgl. 17 - 11 - hierzu Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Der Grundsatz der "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist n344mlich dann nicht anwendbar, wenn die Beurteilung - wie hier - auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, weil sie die f374r den Wi-derspruch eines Dritten zentrale Bestimmung der Gesch344ftsanweisung f374r Ge-richtsvollzieher nicht in den Blick nimmt. 4. Unter diesen Umst344nden kommt eine Haftung des beklagten Landes f374r den Verlust der Jagdwaffe in H366he deren Werts unter Abzug des bei der Ver-steigerung erzielten, aber w344hrend des anh344ngigen Verfahrens in den Tat-sacheninstanzen noch nicht verteilten Erl366ses in Betracht, auf den der Kl344ger zugreifen kann, da seine Widerspruchsklage gegen den Gl344ubiger Erfolg hatte. Da Feststellungen zum bestrittenen Wert der Jagdwaffe fehlen, muss die Sache zur weiteren Kl344rung zur374ckverwiesen werden. 18 5. F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich ein Anspruch schwerlich mit der Begr374ndung verneinen lie337e, der Kl344ger habe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzm366glichkeit (247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht hinreichend dargelegt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass eine anderweitige Ersatzm366glichkeit regelm344337ig dann fehlt, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen w344re (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126). Es erscheint eher fern liegend, ob man angesichts der hier in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsma337nahmen ge-gen den Schuldner ohne weiteres davon ausgehen kann, dem Kl344ger sei die Durchsetzung eines - grunds344tzlich wegen unterlassener Information des Kl344-gers in Betracht kommenden - Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner nach 247247 604, 280 BGB zumutbar. Es kommt hier hinzu, dass der Kl344ger bis zur Beweisaufnahme im anh344ngigen Amtshaftungsverfahren davon ausgehen durf-te, die Gerichtsvollzieherin habe den Schuldner ebenso wenig wie ihn 374ber die 19 - 12 - Ausbringung der Anschlusspf344ndung unterrichtet. Da f374r die Frage, ob eine an-derweitige Ersatzm366glichkeit besteht, grunds344tzlich auf den Zeitpunkt der Erhe-bung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei sei-ner erneuten Entscheidung beachten. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 224/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 25/06 -
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