BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 143/08 vom 22. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 43 Abs. 2 Besteht Streit, ob eine Zahlung des Gesch344ftsf374hrers an sich selbst pflichtgem344337 war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Gesch344ftsf374hrer auf einen m366gli-cherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Ge-sch344ftsf374hrers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Ur-teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dar-in die Klage in H366he von 141.032,92 200 nebst Zinsen abgewie-sen ist. II. Im 334brigen wird die Beschwerde der Kl344gerin zur374ckgewiesen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Streitwert: F374r die Gerichtskosten 102.979,99 200; f374r die au337erge-richtlichen Kosten 244.012,91 200 - 3 - Gr374nde: 1 Die Beschwerde ist teilweise begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den Schadensersatzanspruch der Kl344gerin wegen des Ausschlusses aus der Abschleppgemeinschaft in H366he von 135.920,00 200 und wegen der R374ckzahlung eines Darlehens an den Beklagten in H366he von 5.112,92 200 nebst Zinsen abgewiesen hat. 1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft 374berspannte Anforde-rungen an den Vortrag der Kl344gerin zu ihrem durch den Ausschluss aus der Abschleppgemeinschaft entgangenen Gewinn gestellt. Es hat sich der Erkennt-nis verschlossen, dass eine Partei ihre Darlegungslast bereits gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, und hat den Vortrag weiterer Einzelheiten verlangt. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen w374rdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinander-zusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses 334bergehen des Kl344gervortrags (Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 5). 2 Die Kl344gerin hat ihren entgangenen Gewinn ausreichend vorgetragen. Sie hat den 374blicherweise entstandenen Gewinn und Umsatz je Falschparker-transport und den 374blicherweise in den Vorjahren get344tigten, auch in den Folge-jahren zu erwartenden Umsatz aus Falschparkertransporten 374ber die Ab- 3 - 4 - schleppgemeinschaft konkret dargelegt. Entgegen der fehlerhaften Auffassung des Berufungsgerichts musste sie nicht zus344tzlich alle Ums344tze und Gewinne bis zum Ausschluss aus der Abschleppgemeinschaft und ihre seitherige Ent-wicklung vortragen. Der entgangene Gewinn kann abstrakt berechnet werden, eine konkrete Schadensberechnung ist nicht notwendig (247 252 Satz 2 BGB). Nicht erforderlich war eine Darlegung, welche Kapazit344ten infolge des Aus-schlusses aus der Arbeitsgemeinschaft frei wurden, um andere Auftr344ge zu er-ledigen. Wenn der Gesch344digte den Gewinnausfall durch andere Ma337nahmen kompensiert, kommt das nicht dem Sch344diger zugute; zudem w344re bei entspre-chender Nachfrage eine Erweiterung der Kapazit344ten nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Kl344gerin musste auch nicht vortragen, welche Personal- oder Sachmittel sie einsparen konnte, weil sie weniger Auftr344ge zu erledigen hatte. Bei der abstrakten Berechnung des Gewinns sind Generalunkosten nicht zu ber374cksichtigen, solange nicht der Sch344diger darlegt und ggf. beweist, dass sie gerade durch die ausgefallene Leistung verursacht wurden (BGH, Urt. v. 1. M344rz 2001 - III ZR 361/99, WM 2001, 1115). Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht au337erdem Gelegen-heit, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeerwiderung zum Haftungs-grund auseinanderzusetzen. 4 2. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches der Kl344gerin wegen der R374ckzahlung eines Gesellschafterdarlehens in H366he von 10.000,00 DM (5.112,92 200) an den Beklagten hat das Berufungsgericht in entscheidungser-heblicher Weise den Kern des Vortrags der Kl344gerin verkannt. Es hat die Kl344ge-rin f374r beweisf344llig erachtet, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass der be-hauptete Rechtsgrund eines zwischen Juli 2000 und Januar 2001 gew344hrten Darlehens nicht bestehe. Es hat verkannt, dass die Kl344gerin den Anspruch - worauf sie mehrfach hingewiesen hat - zumindest auch auf 247 43 Abs. 2 5 - 5 - GmbHG gest374tzt hat. F374r einen Anspruch nach 247 43 Abs. 2 GmbHG muss die klagende Gesellschaft nur darlegen und beweisen, dass ihr durch ein m366gli-cherweise pflichtwidriges Verhalten des Gesch344ftsf374hrers ein Schaden entstan-den ist, w344hrend der Gesch344ftsf374hrer darlegen und beweisen muss, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch344ftsleiters angewandt hat (Sen.Beschl. v. 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 m.w.Nachw.). Besteht Streit, ob eine Zahlung des Gesch344ftsf374hrers an sich selbst pflichtge-m344337 war, muss die Gesellschaft darlegen, dass der Gesch344ftsf374hrer auf einen m366glicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Diesen Anforderun-gen hat die Kl344gerin gen374gt. Sie hat dargelegt, dass kein Darlehensr374ckzah-lungsanspruch des Beklagten bestanden habe, weder ein schriftlicher Darle-hensvertrag vorliege noch eine Darlehensgew344hrung durch den Beklagten aus den ihr vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei. Es ist danach Sache des Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er der Gesellschaft ein Dar-lehen 374ber 10.000,00 DM gew344hrt hatte. 3. Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensr374gen ge-pr374ft und hinsichtlich der weitergehenden Anspr374che der Kl344gerin f374r nicht 6 - 6 - durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs ZPO abgesehen. Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Reichart Goette Drescher Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 O 6466/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 1885/07 -
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