BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 143/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1 Verschlie337t sich das Berufungsgericht mit einer allenfalls den 344u337eren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivor-trags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 143/09 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 51.622,70 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit der Abweisung der Klage den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat eine - mit dem Hilfsantrag geltend gemach-te - Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Aussch374ttungen verneint, weil sie einen selbst344ndigen Garantievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden k366nne, dass die Beklagte zus344tzlich zu der 2 - 3 - 374bernommenen Platzierungsgarantie gegen374ber den an der Kapitalerh366hung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie f374r die Mindestvorzugsaussch374ttun-gen habe 374bernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht f374r die Zahlung der versprochenen Aussch374ttungen einstehen wollen, hat es unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag der Kl344ger 374bergangen. a) Die Kl344ger haben sich f374r ihre Behauptung, die Beklagte habe gegen-374ber den Anlegern f374r die Vorzugsaussch374ttungen eine Garantie 374bernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gew374rdigten - Prospektangaben bezogen. Sie haben au337erdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F. Baubetreuung Immobilien-Anlagen KG (k374nftig: KG) vereinbar-ten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitaler-h366hung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 7) die bevorrechtigten Aussch374ttungen der Teilnehmer an der Kapitalerh366hung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Betr344ge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidi-t344t der KG zum F344lligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Beklagte - anders als das Berufungsgericht den Pros-pekt verstanden hat - au337er der Platzierung auch die Aussch374ttungen garantie-ren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft h344tte. 3 b) Zur Begr374ndung ihres Anspruchs auf Zahlung der garantierten Aus-sch374ttungen haben die Kl344ger ferner vorgebracht, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 10. Juli 1997 (Anlage K 3), in dem sie f374r die Beteiligung an der Kapitalerh366hung geworben habe, erkl344rt, dass die Vorzugsaussch374ttung von 6 % p.a. im Rahmen der von ihr 374bernommenen Platzierungsgarantie sicherge-stellt sei; auch in dem auf Seite 2 dieses Schreibens dargestellten Rechenbei-spiel werde von einer "garantierten Aussch374ttung 374ber 10 Jahre" ausgegangen. 4 - 4 - Desgleichen habe die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom Juli 1999 (An-lage K 6) eine "garantierte Aussch374ttung von 6 % p.a. bis 2007" best344tigt. 5 c) Mit diesem - von der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ge-r374gten - Vortrag der Kl344ger und den hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Frage, ob die Beklagte au337er der Platzie-rungsgarantie auch eine Garantie f374r die Vorzugsaussch374ttungen 374bernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt und ihn nicht in seine W374rdigung ein-bezogen, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung f374r das Ver-fahren aufdr344ngen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag der Kl344ger unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht zur Kenntnis ge-nommen haben kann. d) Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, h344tte es den 374bergangenen Vor-trag ber374cksichtigt, zu der Erkenntnis gelangt w344re, dass die Beklagte eine Ga-rantie f374r die Vorzugsaussch374ttungen 374bernommen hat. 6 Abgesehen von dem vom Berufungsgericht - unter Au337erachtlassung entscheidungserblichen Vortrags der Kl344ger - gew374rdigten Prospekt kann sich ein eigener Anspruch der Kl344ger im 334brigen auch aus dem - als Anlage K 7 vor-gelegten - "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Ka-pitalerh366hung" zwischen der KG und der Beklagten ergeben, wenn es sich hier-bei - was durch Auslegung der konkreten Vereinbarung festzustellen sein wird - um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (247 328 BGB) handelt. 7 2. Das Berufungsgericht hat den auf Schadensersatz durch R374ckabwick-lung der Beteiligung an der KG gerichteten Hauptantrag mit der Begr374ndung 8 - 5 - abgewiesen, es liege kein Prospektfehler vor. Diese Ansicht beruht auf einer weiteren Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344ger. 9 a) Das Berufungsgericht hat einen Prospektfehler wiederum mit der Er-w344gung verneint, ein durchschnittlicher Anleger habe aufgrund der Prospektan-gaben nicht (einmal) annehmen k366nnen, dass die Beklagten gegen374ber den Anlegern eine Garantie f374r die Zahlung der Vorzugsaussch374ttungen habe 374ber-nehmen wollen, mit der es schon einen Garantievertrag verneint hat. Ungeach-tet des Umstands, dass gegen die Sichtweise des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der Seite 2 des Prospekts spricht, wo es hei337t, dass die Kapitalanleger eine j344hrliche Vorzugsaussch374ttung von 6 % auf den Nominalbetrag erhalten, "die von der F. garantiert ist", beruht auch diese W374rdigung ersichtlich darauf, dass das Berufungsgericht den "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Plat-zierungsverpflichtung zur Kapitalerh366hung" (Anlage K 7) ebenso wenig zur Kenntnis genommen und ber374cksichtigt hat wie die Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1997 (Anlage K 3) und vom Juli 1999 (Anlage K 6). Nur so ist 374berhaupt nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht auch bei der Pr374fung der Frage, ob der Prospekt unrichtig war, diesen auch insoweit zentralen Vortrag der Kl344ger, der ein gegenteiliges Verst344ndnis des Prospekts nahe legt, nicht einmal erw344hnt hat. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen374ber den Anlegern die Vorzugsaussch374ttungen nicht garantiert, gleichwohl stehe den Kl344gern kein Schadensersatzanspruch zu, beruht zudem auf einem weiteren Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 10 Die Kl344ger haben vorgetragen und durch den Zeugen S. unter Be-weis gestellt, dass der Zeuge S. , der ihnen die Anlage vermittelt habe, auf Vertriebsveranstaltungen von der Beklagten dahingehend geschult worden sei, 11 - 6 - dass die Beklagte die Mindestvorzugsaussch374ttungen gegen374ber den Anlegern garantiere, die sich an der Kapitalerh366hung beteiligen, dass der Zeuge S. deshalb davon 374berzeugt gewesen sei, dass die Beklagte zu Gunsten der Anle-ger eine solche Garantieerkl344rung abgegeben habe, dass er den Kl344gern in dem Vermittlungsgespr344ch erl344utert habe, dass die im Gesellschaftsvertrag zu-gesagten j344hrlichen Mindestaussch374ttungen von 6 % durch eine Garantieerkl344-rung der Beklagten gegen374ber den Anlegern abgesichert seien und dass sie (auch) aufgrund dieser m374ndlichen Ausf374hrungen des Zeugen die Anlage ge-zeichnet h344tten. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung als uner-heblich abgetan, dass nach dem weiteren Vorbringen der Kl344ger die vom Zeu-gen S. gemachten Angaben zum Inhalt der Schulungsveranstaltungen dem Prospektinhalt entsprochen h344tten und dieser gerade nicht den Schluss auf eine selbst344ndige Garantiezusage zulasse. Diese Sinn entstellende, offensichtlich verfehlte Interpretation des Vortrags der Kl344ger macht deutlich, dass das Beru-fungsgericht das Vorbringen der Kl344ger nur bruchst374ckhaft und allenfalls vor-dergr374ndig in den Blick genommen hat. Denn mit dem Vortrag, die Erl344uterun-gen des Vermittlers S. seien durch den Prospekt best344tigt worden, konnte erkennbar nur gemeint sein, dass sie dem Prospektinhalt in dem von den Kl344-gern, nicht jedoch in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entspro-chen haben. Dass die Angaben des Vermittlers zum Inhalt der Schulungsveran-staltungen auch dann mit dem Prospekt 374bereinstimmen sollten, wenn man den Prospekt so versteht, wie es das Berufungsgericht tut, haben die Kl344ger ersicht-lich nicht behaupten wollen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem - ein anderes Verst344ndnis ausschlie337enden - Vortrag, der Anlagevermittler S. sei auf-grund der Erl344uterungen der Beklagten selbst davon 374berzeugt gewesen, dass die Beklagte zu Gunsten der Anleger eine Garantieerkl344rung abgegeben habe 12 - 7 - und dass er demzufolge den Kl344gern erkl344rt habe, dass die Mindestvor-zugsaussch374ttungen durch eine Garantieerkl344rung abgesichert seien. 13 Mit seiner, allenfalls den 344u337eren Wortlaut, nicht jedoch den Sinn erfas-senden Wahrnehmung hat sich das Berufungsgericht in nicht mehr nachvoll-ziehbarer Weise dem wesentlichen Kern des Vortrags der Kl344ger verschlossen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en (st.Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, ZIP 2009, 513 Tz. 4; v. 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Tz. 3 f.; v. 28. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). c) Auch dieser Geh366rsversto337 ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht einen Prospektfehler bejaht h344tte, wenn es den Vortrag der Kl344ger in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gen374genden Weise zur Kenntnis genommen und den erforderlichen Beweis erhoben h344tte. 14 3. In dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-richt den angetretenen Beweis zu erheben und die erforderlichen Feststellun-gen zu treffen haben, wobei es sich - sofern es darauf ankommen sollte - auch mit den weiteren Einwendungen der Beklagten zu befassen haben wird. 15 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 a) Die Erw344gung des Berufungsgerichts, bei unvoreingenommener Lek-t374re des Prospektes sei klar gewesen, dass die Beklagte nicht zus344tzlich zu der Platzierungsgarantie von 30 Millionen DM auch noch eine Garantie f374r die Vor-zugsaussch374ttungen mit einem (weiteren) Risiko von 18 Millionen DM habe 374bernehmen wollen, ist - wie die Beschwerde zu Recht beanstandet - denkfeh-lerhaft. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Platzierungsgaran- 17 - 8 - tie kommt nur in Betracht, soweit das erforderliche Kapital nicht durch Anleger aufgebracht wird. In diesem Umfang ist jedoch die Garantie f374r die Aussch374t-tungen gegenstandslos, weil keine Vorzugsaussch374ttungen anfallen, f374r die die Beklagte m366glicherweise zus344tzlich einstehen m374sste. b) Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte eine Garantieverpflichtung 374bernommen hat. Ein Prospektfehler k366nnte nach dem Vortrag der Kl344ger darin liegen, dass die Beklagte die Garantie im Innenverh344ltnis eingeschr344nkt hat, diese Einschr344n-kung in dem Prospekt jedoch nicht offenbart wurde. 18 c) Durch die Neufassung der 247247 195, 199 BGB zum 1. Januar 2002 wur-de die Verj344hrungsfrist auf drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Be-rechtigte Kenntnis von den - den Anspruch begr374ndenden - Umst344nden und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangt h344t-te, l344ngstens auf 10 Jahre verk374rzt (Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB). Nach dem bisherigen Parteivortrag ist deshalb nichts daf374r ersichtlich, dass die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede gegen einen Anspruch der Kl344ger we-gen Verschuldens bei Vertragsschluss durchgreifen k366nnte. 19 - 9 - 20 d) Anspr374che gegen die Beklagte wegen eines Prospektmangels aus Verschulden bei Vertragsschluss sind nicht deshalb von vornherein ausge-schlossen, weil sich die Kl344ger nur als mittelbare Kommanditisten an der KG beteiligt haben (BGH, Urt. v. 30. M344rz 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912; vgl. auch Urt. v. 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Tz. 27). Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 O 414/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 78/08 -
Full & Egal Universal Law Academy