BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 143/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Berichtigungsb e- schlusses vom 10. Juni 2010 - 1 U 2106/05 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei n- schlie ß lich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 207.554,60 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, den Betriebskrankenkassen - Landes - verband als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Arbeit s- gemeinschaft es mit Bescheid vom 3. Januar 2000 abgelehnt hat, mit der Kl ä- 1 - 3 - gerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen. W e- gen näherer Einzelheiten zu den Hintergründen wird auf das Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ - RR 2004, 804) Bezug genommen, mit dem die Revision der Streithelferin dieses Verfahrens gegen das Teil - und Grundu r- teil des Berufungsgerichts vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen worden ist. Im anhängigen Verfahren begehrt die Klägerin in Höhe von 207.554,60 Ersatz von Kosten der nächtli chen Bewachung ihres Immobilienobjekts in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2003 und Feststellung der weiteren Ersat z- pflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entspr o- chen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der K lägerin ist e r- folglos geblieben, während das Berufungsgericht die Klage auf die Anschlus s- berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen hat. Mit ihrer Beschwe r- de begehrt die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Zahlungsantrags die Zula s- sung der Revision . II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. 1. Das Berufungsgericht hält den Nachweis nicht für geführt, dass der Kl ä- gerin durch die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags ein Schaden entstanden ist. Es sieht in der rechtswidrigen Ablehnung, mit der Kl ä- gerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen, w e- der eine Eigentumsverletzung noch einen Eingriff in einen ein gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern lediglich die Vereitelung einer Erwerb s- 2 3 4 - 4 - chance, die zu einem Vermögensschaden führen könne. Deswegen müsse die Klägerin nachweisen, dass sie bei Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Betrieb einer Reh abilitationsklinik einen Gewinn erzielt hätte. Mangels e i- nes Substanzschadens am Immobilienobjekt der Klägerin bestehe kein Recht s- verhältnis der Parteien, das de n Beklagten verpflichte, der Klägerin ohne Rüc k- sicht auf eine solche Gewinnerwartung die hier g eltend gemachten Aufwendu n- gen zu ersetzen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Berufungsg e- richt davon aus, dass sich die Klägerin mit den beiden anderen Häusern in F . , für die ein Versorgungsvertrag bestanden habe, in Konkurren z befu n- den hätte und dass unter diesen Umständen ein Gewinn zumindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die Bewachung der Anlage bis zum Ve r- kauf des Objekts nicht nachgewiesen sei. 2. Diese Beurteilung enthält keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, dass die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik nicht als Eingriff in die Substanz eines von der Kläg erin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angesehen werden kann. Die Klägerin war, nachdem sie die ihr gehörenden Baulichkeiten an e i- nen Dritten verpachtet hatte, der in ihnen eine Rehabilitationsklinik betrieb, nur Eigentümerin eine r Immobilie, aus deren Verpachtung sie Nutzen zog. Mit dem Betrieb der Rehabilitationsklinik hatte sie nichts zu tun. Dass die Betreiber di e- ser und zweier anderer Kliniken in F . im Juli 1998 Vergleichsantrag stel l- 5 6 7 8 - 5 - ten und nach Eröffnung des Anschl usskonkursverfahrens durch den Konkur s- verwalter eine Lösung erarbeitet wurde, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu einer Verminderung der verfügbaren Betten am Standort F . , zur Au f- gabe der in den Räumen der Klägerin betriebenen Klinik und zur Kündigung des Pachtverhältnisses führte, gehört prinzipiell zu den von der Klägerin hinz u- nehmenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beschwerde zeigt keine Fehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts auf, das in dem Entschl uss der Klägerin, vor diesem wir t- schaftlichen Hintergrund nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine Rehabilitat i- onsklinik in eigener Verantwortung zu betreiben, die Wahrnehmung von Cha n- cen und Verdienstmöglichkeiten auf dem Gebiet eines neuen Geschäftsfelds gesehen hat, zu dem die Klägerin infolge ihres Eigentums an der Immobilie zwar Zugang hatte, das aber noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des S e- nats zur Substanz eines von ihr innegehaltenen Gewerbebetriebs gehörte (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 356 ff; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f). Soweit die Beschwerde hiergegen die Senatsurteile vom 25. Juni 1959 (III ZR 220/57, BGHZ 30, 338, 356) und vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt, wonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde, bereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liege n- den, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzung s- möglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle nicht vergleichbar. Beiden Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen - anders als hier - die behördliche Maßnahme die beabsichtigte Nu t- zungsmöglichkeit nicht bloß in ihrer Wirts chaftlichkeit beeinträchtigte, sondern rechtlich unmöglich machte (Verhängung einer Bausperre, Untersagung der Kiesausbeutung). Im Urteil vom 25. Juni 1959 (aaO S. 356) wird darüber hinaus 9 - 6 - betont, da ss das betreffende Grundstück - wovon vorliegend nicht ge spro chen werden kann - zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits in die Organisation des B e- triebs einbezogen se in muss. Was das Urteil vom 25. Januar 1973 angeht, so wurde dort die Rechtsposition, die durch die Nutzungsuntersagung in nicht mehr entschädigungslos hinzunehmender Weise beeinträchtigt wurde, nicht im (nicht vorhandenen) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern im Grundeige ntum selbst gesehen (aaO S. 131 f). Die Versagung des A b- schlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementspr echend zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichke i- ten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zul assungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senat s- urteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Kl ä- gerin nicht unabhängig davon, ob sich die durch den Abschluss eines Verso r- gungsvertrags erhofften Gewinne hätten realisieren lassen, einen Anspruch auf den von ihr in erster Linie begehrten Ersatz von Aufwendungen für die Bew a- ch ung ihrer Immobilie zugebilligt hat. Die diesbezüglichen Aufwendungen, mit denen die Klägerin ihr Grundeigentum mit seiner Einrichtung vor Wertverlusten zu bewahren suchte, nachdem der frühere Klinikbetreiber das Pachtverhältnis gekündigt hatte und der Kli nikbetrieb zum Erliegen gekommen war, stehen nicht in einem hinreichenden schadensrechtlichen Zusammenhang mit der Vers a- gung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags und wurden insofern auch nicht hierdurch veranlasst oder herausgefordert. Insofern ist di e Situation nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herang e- zogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (VI ZR 199/76, 10 - 7 - NJW 1978, 2592 f) und 1. April 1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 ff) behandelt worden sind. c) Vor diesem rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund hat das Ber u- fungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Schaden en t- standen ist, zu Recht geprüft, wie sich deren wirtschaftliche Lage darstellen würde, wenn die Arbeitsgemeinsc haft mit ihr einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hätte. Dass es sich insoweit nicht die Überzeugung hat verschaffen können, die Klägerin hätte die Immobilie gewin n- bringend verkaufen können oder durch den Betrieb der Rehabilitati onsklinik e i- nen Gewinn zumindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die nächtliche Bewachung bis zum Verkauf des Objekts erwirtschaftet, gibt zu einer Revisionszulassung keinen Anlass. aa) Soweit es um einen möglichen Verkauf des Objekts a n die M . - Trägergesellschaft geht, hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der ang e- botenen Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass es bei Vorliegen eines Versorgungsvertrags zu einem Ankauf des Objekts gekommen wäre . Die Beschwerde weist zwar auf Vorbringen der Klägerin hin, die vor der Beweisaufnahme anderes behauptet und die erhobenen Beweise selbst anders gewürdigt hat. Sie zeigt damit aber nicht auf, dass das Ber u- fungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen d er Klägerin übersehen hä t- te. bb) Was einen möglichen Gewinn aus dem Betrieb einer Rehabilitation s- klinik anbetrifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit der Betreiberin der beiden anderen Häuser in F . , ein er wä h- rend des Konkursverfahrens gegründeten Auffanggesellschaft, in einem Ko n- 11 12 13 - 8 - kurrenzverhältnis befunden hätte. Das ist vor dem rechtlichen Hintergrund, dass die Arbeitsgemeinschaft keine Bedarfsprüfung vornehmen durfte (vgl. hierzu BSGE 89, 294), im Ansat z nicht zu beanstanden. (1) Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die D . - Bank hätte alle Kredite an die P . - Gruppe fällig gestellt und die Versteigerung von deren Häusern in F . betrieben, wenn die Klägerin Ende 1998 /Anfang 1999 von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern e i- nen Versorgungsvertrag erhalten hätte, so dass sie in F . keine Konku r- renz gehabt hätte, hat sich das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugen nicht überzeugt gesehe n. Die Beschwerde rügt in dieser Sache nicht, dass das Berufungsgericht Beweisantritte übersehen hätte, sondern sie nimmt nur allg e- mein auf umfangreichen Vortrag der Klägerin Bezug, wonach die Bank en t- schlossen gewesen sei, die beiden anderen Häuser sofort zu schließen und zu versteigern, wenn es zu keiner Lösung komme, nach der nur diese beiden Hä u- ser als Kliniken fortgeführt würden. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keinen (zumal zulassungs begründenden) Rechtsfehler auf. (2) Soweit die Beschwerde dar auf aufmerksam macht, die Rehabilitat i- onsklinik der Klägerin wäre im Hinblick auf die ihr möglichen günstigeren Preise wesentlich stärker ausgelastet worden, als es das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise angenommen habe, sieht der Senat ebenfa lls keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hat sich mit der insoweit maßgebenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 294, 303 f) auseinandergesetzt und zutreffend wiedergegeben, von welchen Auswahlkrit e- rien sich die Rehabi litationsträger bei der Zuweisung von Patienten leiten la s- sen müssen. Dabei hat es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsa m- keit in ihrem Verhältnis zum Gebot der Gleichbehandlung aller zugelassenen 14 15 - 9 - Anbieter hervorgehoben. Wenn es den Rehabilitatio nsträgern im Zusamme n- hang mit der Prüfung der Eignung der Einrichtung unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und der angemessenen Wünsche der Versicherten einen gewissen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat und nicht hat unte rstellen können, dass eine Klinik unter einer neuen Trägerschaft allein au f- grund eines um 6 % günstigeren Pflegesatzes bis zur Kapazitätsausschöpfung alle Patienten zugewiesen erhalte, ist dies eine an den rechtlichen Maßstäben ausgerichtete tatrichterliche Würdigung, die zu einer Revisionszulassung keinen Anlass gibt. d) Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entsc heidung keine zula s- sungsbegründenden Rechtsfehler. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2005 - 26 O 14264/04 - OLG München, Entscheidung vom 10. 06.2010 - 1 U 2106/05 - 16
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