BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 43 /12 Verkündet am: 13. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Geburtstagszug UrhG § 2 Abs. 1 N r. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1 a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrecht sschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einige r- maßen vertr dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufg a- be von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel). b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründe n kann, soweit sie nicht dem G e- brauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend enge n Schutzbereich des betreffenden Werkes führt. c) Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der ang ewandten Kunst, das einem Geschmacksmuste r- schutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Ve r- wertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformg e- setzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 20 04 vorgenommen worden sind. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12 . September 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. B ornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich d es A n- spruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwert ungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegu ng zum Nachteil der Kläg e- rin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwi esen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist selb ständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 Entwürfe für einen Zug aus Holz , auf dessen Waggons sich Kerzen und Z iffern aufstecken lassen ( Geburtstagszug ) , und für ein Angelspiel. Im Jahr 2001 entwarf sie eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane ( G e- 1 - 3 - burtstagskarawane ). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je weils 400 DM und fü r die Geburtstagskarawane 1.102 DM. Für den Gebu rtstagszug und die Geburtstags karawane zeichnete sie im Jahr 2002 e r- gänzend die aufsteckbaren Ziffern 7, 8 und 9 ( die ursprüngliche Ausstattung bestand nur aus den Ziffe rn 1 bis 6 ) . D afür erhielt sie 54 Der Entwurf für den Geburtstagszug ist nachfolgend abgebildet: Die Klägerin hält ihre Entwürfe für urheberrechtlich geschützt e Werke . Sie meint, d ie vereinbarte Vergütung sei jedenfalls angesichts des großen Ve r- kaufse rfolgs der Artikel zu gering. Die Klägerin nimmt die Beklagte d eshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung ( § 36 UrhG aF, § § 32, 32a UrhG) in Anspruch. Sie hat - soweit noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zur Au s- 2 3 - 4 - kunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis der verkau f- ten Artikel Geburt stagszug , Angelspiel und Geburtstagskarawane und zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gerichtlichem Ermessen, wenigstens j e- doch in Höhe von 5% des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten Nettoe r- löses , zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klag e abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageantr äge wei ter. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat an genommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht begründet, weil es sich bei den Entwürfen nicht um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handele. Dazu hat es ausgeführt: Die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien nicht a ls Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Bei Werken der angewandten Kunst seien nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Ges taltungshöhe zu stellen. Danach komme keiner der von der Klägerin an gefertigten Zeichnungen urheberrechtlicher Schutz als Entwurf eines Werkes der angewandten Kunst zu. Der Bundesgerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung ( Urteil vom 12 . Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58) offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei. Diese Frage müsse jedoch auch im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Ob die in den Jahren 1998 bis 2002 gefertigten Entwürfe der Klägerin urhebe r- 4 5 6 - 5 - re chtlichen Schutz genössen, be stimme sich nach dem seinerzeit gültigen rechtlichen Maßstab. Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob er an seiner Rechtsprechung festhalte, ausschließ lich im Blick auf die Reform des G e- schmacksmusterre chts im Jahr 2004 aufg ewor fen. Es gebe kein en Grund , eine aus Anlass dieser Reform möglicherweise erforderliche Neubestimmung der Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst auf noch unter Geltung der alten Rechtslage geschaffene Werke auszu - dehne n. Die Zeichnungen seien auch nicht als Darstellungen technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Bei technischen Zeichnungen genieße allein die Form, nicht dagegen der Inhalt der Darstellung urheber rechtlichen Schutz. Deshalb ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG kein Schutz gegen den Nac h- bau des Dargestellten. Darin liege der Unterschied zu Entwürfen für Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, die gerade in Bezug auf die Au s- führung des Entworfenen ge schützt seien. Die Beklagte habe die Zeichnungen nicht etwa vervielfältigt und verkauft, sondern als Vorlage für die Herstellung der Artikel verwendet. II . Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. D ie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind zwar nicht begründet, soweit sie darauf g e- stützt sind, dass es sich bei den in Rede stehenden Zeichnungen um urhebe r- rechtlich geschützte Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG handel e ( dazu 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein urheberrechtlicher Schutz der Zeichnungen als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG nicht verneint werden und können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht abgelehnt werden ( dazu 2). Di e Entscheidung des Berufung s- gerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen teilweise als richtig 7 8 - 6 - dar ; d er mit der Klage erhobene Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) ang e- messenen Vergütung ist in Bezug auf Verwertungshandlungen un begründet, die bis zum 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind ( dazu 3 ). 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begrü n- det, soweit sie darauf gestützt sind, dass es sich bei den in Rede stehenden Zeichnungen um urheberrechtlich geschützte Darst ellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG handele. a) Die Klägerin macht gegen d ie Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemess enen Vergütung geltend, den sie auf § 36 Abs. 1 UrhG aF sowie auf § 32 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG stützt . Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass d er U r- heber einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat . Er setzt weiter voraus, dass entweder die vereinbarte Vergütung im Zeitpu nkt des Vertragsschlusses nicht dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumte n Nutzungsmöglichkeit üblicher - und redlicherweise zu leisten ist ( § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) , oder die vereinbarte Gegenleistung in e i- nem groben bzw. auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen bzw. den E r- trägen und Vortei len aus der Nutzung des Werkes steht ( § 36 Abs. 1 UrhG aF bzw. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) . b) Die Klägerin trägt zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vor, die in Rede s tehenden Zeichnungen seien als Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt; die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel - zu gering. Damit ist der gelt end gemachte Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt. Dabei kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Zeic h- nungen als Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 9 10 11 - 7 - UrhG urheberrechtlich geschützt sind und die Klägerin der Beklagt en d ie en t- sprechenden Nutzungsrechte e ingeräumt hat. Der Verkauf von nach den En t- würfen der Klägerin hergestellten Artikel n stellt jedenfalls keine Nutzung dieser Entwürfe als Darstellungen technischer Art dar. Bei einer Darstellung technischer Art gen ießt allein die Form der Darste l- lung urheberrechtlichen Schutz, nicht dagegen deren Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - I ZR 26/77, BGHZ 73, 288, 292 f. - Flughafenpläne ; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 50 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele). D ie Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen d ie Verwertung des Dargestellten. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angeno m- men hat, der Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz des Entwurf s eines Werk es der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, der sich auf die Au s- führung d ieses Entwurfs erstreckt . Die Klägerin nimmt die Beklagte allein im Blick auf den Vertrieb von nach ihren Entwürfen hergestell ten Spielwaren in A n- spruch. c) Auch die von der Klägerin zur Vorbereitung eines bezifferten Za h- lungsanspruchs erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnung s- legung sind danach nicht begründet, soweit sie auf ein Recht an den Zeichnu n- gen als Da rstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG gestützt sind . 2 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann ein urh e- berrechtlicher Schutz der Zeichnungen als Entwürfe von Werken der ang e- wandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG nicht verneint we r- den und können die von der Klägerin erhobenen Ansprü che nicht abgelehnt werden . 12 13 14 - 8 - a ) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst ei n- schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG auch Entwürfe solcher Werke schützt, en t- spricht sie dem allg emeinen Grund satz, dass auch Vorstufen eines Werkes g e- schützt sind, so fern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9 . Mai 1985 - I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso - Programm ; Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02, G RUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 1173 - Karten - Grundsubstanz; Loewenheim in Schricker/ Loe wen - heim , Urheberrecht, 4. Aufl. , § 2 UrhG Rn. 133 ; Schulze in Drei er/Schulze, UrhG, 4. Aufl. , § 2 Rn. 187 ). Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung ind ividueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kuns t- s- tung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27 . Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer - Muster; U r- teil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le - Corbu - sier - Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele; BGH , GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus). b) Die von der Klägerin entworfenen Spielwaren dienen einem G e- brauchszweck und sind daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ( reinen ) Kunst zuzurechnen (vgl. BGH, Urtei l vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 - Silbe r- distel; Urteil vom 14 . Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 45 - Tripp - Trapp - Stuhl; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele; GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus) . 15 16 - 9 - c ) Das Be rufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe (den Grad des ästhetischen Gehalts) eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst ( dazu aa). Es hat auch zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin an gefertigten Zeichnungen danach keinen Urheberrecht s- schutz als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst genießen ( dazu bb) . Die Revision rüg t jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, eine möglicherweise erforderliche Änderung dieser Rechtsprechung betre f- fe nicht den hier in Rede stehenden Zeitraum ( dazu cc ). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werk en der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einf a- che Schöpfungen umfasst. Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmus terschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert. Dies wird damit begründet, dass zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein W e- sensunterschied, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehe. Da si ch b e- reits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung - dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen - a b- heben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer A b- stand, das heißt ein deutlic hes Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fo r- de r n. Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer E i- gentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig a n gesetzt we r- den dürfe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 - Silbe rdistel, mwN; vgl. auch BVerfG [ Ka m- 17 18 - 10 - mer ] , Beschluss vom 26 . Januar 2005 - 1 BvR 157/02, GRUR 2005, 410 - La u- fendes Auge). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, n ach diesen Maßstäben komme keiner der von der Klägerin gefertigten Zeichnungen urheberrechtlicher Schutz als Entwurf eines Werkes der angewandten Kunst zu. Die Revision hat diese Beurteilung nicht angegriffen. Sie läss t auch keinen Rechtsfehler erke n- nen. cc ) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgericht s , eine Änderung dieser Rechtsprechung betr äfe nicht den hier in Rede stehenden Zeitraum. (1) Der Senat hat i m Urteil offengelassen, ob nach der Ne u- gestaltung des Geschmacks musterrechts durch das Geschmacksmusterreform - gesetz vom 12 . März 2004 u nd im Blick auf die europäische Urheberrechtsen t- wicklung dar an festzuhalten ist , dass bei Werken der angewandten Kunst höh e- re Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst ( BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 33 bis 36) . Diese Frage war in jenem Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich , da bereits nicht angenommen werden konnte, dass e s sich bei den dort in Rede stehenden G e- staltungen um Schöpfungen individueller Prägung handelt e (BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 26 bis 3 2 - Seilzirkus ) . (2) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dies e Frage könne auch im vorliegenden Rechtsstreit of fenbleiben , weil für die Beurteilung des Urheber r echtsschutzes der i n den Jahren 1998 bis 2002 gefertigten En t- würfe der Klägerin die in jenen Jahren geltende Rechts lage maßgeblich sei . Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob er an seiner Rechtsprechung fe sthalte, 19 20 21 22 - 11 - aus schließ lich im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 aufgewor fen. Es gebe keinen Grund, eine aus Anlass dieser Reform mö g- licherweise erforderliche Neubestimmung der Anforderungen an den Urhebe r- rechtsschutz von Werken der angewandten Kunst auf noch unter Geltung der alten Rechtslage geschaffene Werke auszu dehnen. Mit dieser Begründung kann den von der Klägerin geschaffenen Entwü r- fen der Urheberrechtsschutz schon deshalb nicht versagt werden, weil der Bundesgerichtshof d ie Frage, ob er an seiner Rechtsprechung festhalte, entg e- gen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht allein im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004, sondern auch im Blick auf die e u- ropäische Urheberrechtsentwicklung auf gewor fen hat. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksic h- tigt, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rech t- sprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abg e- schlossenen Sachverhalt ein wirkt . Gerichte sind regelmäßig nicht an eine fes t- stehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29 . Februa r 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 mwN; Urteil vom 7 . März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 Rn. 28). Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG , die unter anderem bestimmt, dass Entwürfe von Werken der angewandten Kunst zu den ur heberrechtlich geschützten Werken gehören, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, ist seit ihrem I n- krafttreten am 1 . Januar 1966 nicht geändert worden . Es war und ist lediglich umstritten, ob diese Regelung dahin auszulegen ist, dass bei Werken der a n- gewandten Kunst höhere Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien 23 24 - 12 - Kunst. Die Frage, ob die von der Klägerin in den Jahren 1998 bis 2002 entwo r- fenen Spielwaren urhebe rrechtlichen Schutz genießen, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Grundlage der hergebrachten Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu beantworten, sofern an dieser Rechtsprechung nicht mehr f estgehalten wird. 3. Soweit das Berufungsgericht die auf einen urheberrechtlichen Schutz der Zeichnungen als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG gestützten Ansprüche der Klägerin verneint hat, stellt sich seine Entscheidung allerdings aus anderen Gründen zum Teil als im Ergebnis richtig dar ( § 561 ZPO) . Der Senat hält zwar nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem G e- schmacksmusterschutz zugänglich sind, ein d eutliches Überragen der Durc h- schnittsgestaltung voraussetzt ( dazu a). Der mit der Klage erhobene Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedoch gleichwohl für Verwertungshandlungen nicht begründet, die bis zum 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind ( dazu b) . a) Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschu tz zugän g- lich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt . An den Urheberrechtsschutz von W e rke n der angewandten Kunst sind grundsät z- lich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckf reien bildenden Kunst oder des literarischen und mus i- kalischen Schaffens . Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erre i- chen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunsta n- schauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, vo i- Eine Aufgabe der hergebrachten Rechtsprechung 25 26 - 13 - ist zwar nicht durch das Urheberrecht der Europäischen Union geboten ( d a- zu aa) ; sie erscheint aber im Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmu s- terrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 . März 2004 erfo r- derlich ( dazu bb ). aa) Das Urheberrecht der Europäischen Union steht der Annahme nicht entgegen, dass der Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst eine besondere Gestaltungshöhe voraus setzt ( Erdmann in FS Loschelder, 2010, S. 61, 63 ff. ; Schulze , GRUR 2009, 1019 ff. ; Leistner, GRUR 2011, 761, 763; für ein Absenken der Schutzanforderungen im Blick auf die europäische Urheberrechtsentwicklung Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Urh G Rn. 34 und 160; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. , § 2 UrhG Rn. 1 50 ; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienre cht, 2. Aufl. , § 2 UrhG Rn. 47 ; Koschtial, GRUR 2004, 555 , 559 f. ; Handig, GRU R Int. 2012, 9, 11 ) . ( 1 ) Aus der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter A s- pe k te des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Information s- gesellschaft geht lediglich hervor, dass sich die dort geregelten Verwertung s- rechte des Ur hebers auf ein Werk als Schutzobjekt beziehen. Diese Richtlinie bestimmt jedoch nicht, u nter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Schut z- gut als ein Werk anzusehen ist. Computerprogramme, Datenbankwerke und Lichtbildwerke sind gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 d er Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestim m- te r verwandter Schutzrechte urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen 27 28 - 14 - Schutzes von Werken der angew andten Kunst sind im Urheberrecht der Eur o- päischen Union dagegen nicht ausdrücklich geregelt. (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2001/29/EG einen harmonisierten Rechtsrahmen des Urhebe r- rechts festlegt, g eschlossen, der in dieser Richtline vorausgesetzte Werkbegriff beruhe auf demselben Grundsatz wie derjenige der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der R ichtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. D as Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sin ne handel e , dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers da r- stell e ( EuGH, Urtei l vom 16. Juli 2009 - C - 5/08, Slg. 2009, I - 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 3 3 bis 37 - Infopaq/D DF ; U rteil vom 22. Dezember 2010 - C - 393/09, Slg. 2010, I - 13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kultur ministeri - um ; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy ; U rteil vom 1. Dezember 2011 - C - 145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Pa iner/Standard u.a. ; Urteil vom 1 . März 2012 - C - 604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a. /Yahoo u.a. ; Urteil vom 2 . Mai 2012 - C - 406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 6 5 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/ WPL ) . Demnach können die in der Richt linie 2001/29/EG geregelten Verwe r- tungsrechte auch an einem Werk der angewandten Kunst nur bestehen, wenn es sich dabei um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt. (3) Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogramme n , D a- tenbankwerke n und Lichtbildwerke n sind gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Rich t- linie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Art. 3 29 30 - 15 - Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Date n- banken und Art. 6 Satz 2 der Richtlinie 2006/116/ EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte keine anderen Krit e- rien als die der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden. Damit ist gemeint, dass der Urheberrechtsschutz dieser Werkarten nicht von einer besonderen Gesta ltungshöhe abhängig gemacht werden darf ( vgl. für Computerprogramme BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 21 0 f. - Buchha l- tungsprogramm ; Urteil vom 3 . März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; für Daten bankwerke BGH, Urteil vom 24 . Mai 2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Rn. 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelli s- te I; für Lichtbildwerke BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 = WRP 2000, 203 - Werbefotos ). Für andere Werkarten s ieht das Urheberrecht der Europäischen Union keine derartige Einschränkung vor. Soweit d er Gerichtshof es für möglich geha l- ten hat , dass bereits elf aufeinander folgende Wörter eines Zeitungsartikels eine geistige Schöpfung darstellen ( EuGH, GRUR 2009, 10 41 Rn. 48 - I n- fopaq /DDF ) , folgt daraus nicht, dass auch der Urheberrechts schutz von Sprachwerken oder andere n Werkarten nicht von einer bestimmten Gesta l- tungshöhe abhängig gemacht werden darf. Im Übrigen hat d er Gerichtshof die Prüfung der Frage , ob es sic h bei einem bestimmten Gegenstand nach den vo n ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq /DD F ; GRUR 2011, 220 Rn. 4 7 - BSA/Kulturministerium ; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy ; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Pa i- ner/Standard u.a. ; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a. /Yahoo u.a. ; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS In stitute /WPL ). 31 - 16 - Im Blick auf Werke, die - wie insbesondere Werke der angewandten Kunst - einem Geschma ckmusterschutz zugänglich sind, geht zudem aus Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen eindeutig hervor, das s die Mitgliedstaaten berechtigt sind, deren u r- heberrechtlichen Schutz von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig zu machen (vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 98/71/EG). Gemäß Art. 17 Satz 1 der Richtlin i e 98/71/EG ist d as Muster, das nach Maßga be dieser Rich t- linie durch ein - in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat - eingetrag e- ne s Recht an einem Muster geschützt ist, auch nach dem Urheber r echt dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, zu dem das Muster geschaffen oder in irgende iner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird gemäß Art. 17 Satz 2 der Richtlinie - einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe - von dem einze l- nen Mitgliedstaat festgelegt (vgl. auc h EuGH, Urteil vom 27 . Januar 2011 - C - 168/09, Slg. 2011, I - 181 = GRUR 2011, 216 Rn. 35 ff. - Flos/Semeraro ) . B e- reits aus diesem Grund lässt d er Umstand, dass der Gerichtshof es für möglich gehalten hat, dass d ie grafische Benutzerfläche eines Computerprog ramms e i- ne geistige Schöpfung darstell t , ohne eine bestimmte Gestaltungshöhe als Schutzvoraussetzung zu erwähnen ( EuGH, GRUR 2011, 220 Rn. 46 - BSA/Kulturmi nisterium ) , nicht darauf schließen, dass an die Gestaltungshöhe eines Werkes der angewandten Kunst keine besonderen Anforderungen g e- stellt werden dürfen. bb) Eine Aufgabe der hergebrachten Rechtsprechung erscheint jedoch im Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das G e- schmacksmusterreformgesetz vom 12 . März 2004 erforderlich ( Lo ewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 34 und 160; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. , § 2 UrhG Rn. 98; Koschtial, GRUR 2004, 555 ff. ; Zentek, WRP 2010, 73, 75 ff. ; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, 32 33 - 17 - GeschmMG, 4. Aufl. , A llgemeines zum Designrecht Rn. 32; vgl. auch A. Norde - mann in Fromm/Nordemann aaO § 2 UrhG Rn. 146 ff. ; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 9 Rn. 22 ff. ; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 UrhG Rn. 62 ff . ; Möhring/ Nicolini/ Ahlberg, UrhG, 2. Aufl. , § 2 Rn. 110 ff. ; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 174; ders. in Loewenheim aaO § 9 Rn. 98; Schack, Urheber - und Urhebervertrag s- recht, 5. Aufl. , Rn. 232; Erdm ann in FS Loschelder, 2010, S. 61, 72 ; Ohly, GRUR 2007, 731, 733 ). (1) Nachdem das Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmu s- terreformgesetz vom 12 . März 2004, mit dem die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt w urde , neu gestaltet worden ist, beste ht zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urhebe r- recht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmuste r- recht den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts bildet. Mit einem so l- chen Stufenverhältnis können die erhöhten Anforderungen an den Urhebe r- rechtsschutz von Werken der angewandten Kunst da her nicht mehr begründet werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständ i- ges gewerbliches Schutzrecht ge schaffen und den engen Bezug zum Urhebe r- recht beseitigt (Begr ündung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterr e- formgesetzes, BT - Drucks. 15/1075, S. 29) . Das kommt bereits in den jeweiligen Überschriften des früheren sowie des geltenden Geschmacksmustergesetzes, de s Gesetz es betreffend das Urheberrecht an Mustern u nd Modellen eine r- seits sowie de s Gesetz es über den rechtlichen Schutz von Mustern und Mode l- len andererseits ( ab dem 1 . Januar 2014 , vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Gesc hmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die 34 35 - 18 - Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz v om 10. Oktober 2013 , BGBl. I S. 3799 ) zum Ausdruck . Vor allem aber wird die nunmehr vom Urheberrecht abweichende Schutzrichtung des Geschmacksmusterrec hts darin deutlich, dass der Schutz als Geschmacksmuster nach sein er Neugestaltung nicht mehr die Eigentümlichkeit ( § 1 Abs. 2 GeschmMG aF) und damit die Gestaltungshöhe , sondern die Eigenart ( § 2 Abs. 1 und 3 GeschmMG) und damit die Unterschie d- lichkeit de s Musters voraus setzt . Ein Muster hat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG Ei g enart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unters c heidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, da s vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriter i- um . Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtl i- nie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 . März 2004 erforderliche Eigentü m- lichkeit und Gestaltungshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheind e- ckungspla tten) ist keine Schutzv oraussetzung mehr (vgl. zu Art. 6 GGV BGH, Urteil vom 22 . April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte L i- mousinen, mwN). Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwic k- lung des Musters berücksichtigt. Damit ist die Berücksichtigung der in dem j e- weiligen Muster verkörperten gestalterischen Leistung zwar nicht ausgeschlo s- sen (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GGV BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limous i- nen, mwN). Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz eines Musters k eine bestimmte Gestaltungshöhe mehr voraussetzt . Es ist n otwendig , aber auch 36 37 - 19 - ausreichend, dass sich der Gesamteindruck des Musters vom vorbekannten Formenschatz un terscheidet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des G e- schmacksmusterreformgesetzes, BT - Drucks. 15/1075, S. 33 ) . (2) Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als Vorausse t- zung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmuste r- schutz zugänglich sind, lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster - und insbesondere mit dem nicht eingetragenen Gemei n- schaftsge schmacks muster ( Art. 1 Abs. 2 Buchst. a GGV ), das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist ( Art. 11 GGV) - unabhängig von der jeweiligen Schut z- richtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts and e- rerseits eine wesens adäquate Schutzform für Gestal tungen geringer Eigenart besteht ( aA Schack aaO Rn. 232; Ohly, GRUR 2007, 731, 733 ). Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen ( vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 2 16 Rn. 28 ff. - Flos/Semeraro) . Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nich t, ihr den Urheberrechtsschutz zu ver sagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen . Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann au f- grund ihrer Unterschiedlichkeit z u m vorbekannten Formenschatz einem G e- schmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrecht s- schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu errei chen. 38 39 - 20 - Zwar ist es insbesondere im Blick auf die ausgesprochen lange urhebe r- rechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Ja h- re nach dem Tode des Urhebers - geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. auch Rehbin der, Urh e- berrecht, 16. Aufl. , Rn. 61 ). Es erscheint aber im B lick darauf, dass es sich beim Geschmacksmusterrecht nicht mehr um ein wesensglei ches Minus zum Urh e- berrecht handelt, nicht gerechtfertigt, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen als an den Urhebe r- rechts schutz von Werke n der zweckfreien Kunst. Es ist auch nicht zu befürchten, dass dami t in der angewandten Kunst die Nutzung eines weite n Bereich s freier Formen übermäßig eingeschränkt wird. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anford e- r ungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksicht i- gen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus). E ine eigene geistige Schöpfung des Urhe bers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 - BSA/Kultu rministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 - SAS Institute/WPL). Bei Gebrauchs gegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen , ist der Spielraum für eine kü nstlerisch e Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb 40 40 41 - 21 - stellt sich b ei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funk tion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese G e- staltung eine Gestaltungshöhe erreicht , die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus, mwN). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrech tsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des b e- treffenden Werkes führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urteil vom 28 . Februar 1991 - I Z R 88/89, GRUR 1991, 529, 530 - Explosionszeichnungen, mwN; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 63 - Lernspiele). b) D er Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewan d- ten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durc h- schnittsgestaltung nicht deutlich überragt , jedoch nicht für Verwertungshan d- lungen begründet, die bis zum Inkrafttreten d es Geschmacksmusterreformg e- setzes vom 12 . März 2004 am 1 . Juni 2004 vorgenommen worden sind . Zwar hat die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte, sondern wirkt grundsätzlic h auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abg e- schlossenen Sachverhalt ein (vgl. oben Rn. 24 ). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen , dass der Senat seine lange Zeit geltende Rechtsprechung zu den besonderen Anforderungen an d en Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst ausschließlich mit dem Verhältnis des Urheberrechts zum Geschmacksmusterrecht begründet hat und nunmehr allein wegen der Änderung dieses Verhältnisses durch das Gesetz zur Reform des G e- schmacksmusterr echts aufgibt. Unter diesen Umständen erscheint das Ve r- 42 43 - 22 - trauen des Vertragspartners eines Urhebers , wegen der Ve rwertung eines We r- kes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überr agt , nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden, hinsichtlich von Verwertungshandlungen schutzwürdig, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vorgenommen worden sind . Dagegen können auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen weder der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung für Verwertungshandlungen, die nach dem 1 . Juni 2004 vorgenommen worden sind, noch der Anspruch auf Auskunftse rteilung und Rechnungslegung verneint werden. Insbesondere ist es nicht ausgeschlo s- sen, dass sich der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zahl und den Preis von Artikeln erstreck t , die vor dem 1 . Juni 2004 ve r kauft worden sind ; denn im Rahmen der Prüfung, ob die vereinbarte Gegenleistung in einem groben bzw. auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen bzw. den E r- trägen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht ( § 36 Abs. 1 UrhG aF bzw. § 32a Abs. 1 Satz 1 Ur hG) sind sämtliche Erträgnisse bzw. Erträge und Vorteile zu berücksichtigen (vgl. zu § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 5 3 ff. = WRP 2012, 565 - Das Boot). III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das B erufungs urteil aufzuh e- ben , soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die in der Zeit nach dem 1 . Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hin sich t- lich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu verweisen. 44 45 - 23 - Die Be antwortung der Frage , ob einem Erzeugnis Kunstwerkeigenschaft z u- kommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel ). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genü gen, die nunmehr an die G e- staltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 01.12.2010 - 2 O 356/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2012 - 6 U 74/10 -
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