BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 143/12 vom 27. Juni 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1, § 544; GKG § 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als g leichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptfo r derung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessu ng der mit der Revis i on geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155). BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2012 - 5 U 1232/11 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeve rfahrens beträgt 15.804,88 . Gründe: I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehle r- hafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der I . und GmbH & Co. KG gegen di e Beklagte geltend. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in seinem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gefassten Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit 1 - 3 - seiner Beschwerde. Er i st der Auffassung, der Wert der Beschwer entspreche der Streitwertfest II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfo r- 1. Mit dem Klageantrag zu 1 hat der Kläger die Rück zahlung des angele g- ten Kapitals zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von zusammen 16.105,69 begehrt, wovon 2.300,81 Diesem Betrag hat der Kläger "entgan genen Gewinn" von 6.146,20 hinzugerechnet . Dies entspricht dem Zinsertrag, den er in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2008 er z ielt hätte, wenn er die Beteiligungssumme in den Erwerb eines Bundesschatzbriefs Typ B investiert hätte. Er errechnet so fü r den Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 t- satz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des 2 3 4 5 6 - 4 - - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eing e- klagten Hauptforderung und erhöht den Stre itwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 ; siehe auch Senatsb e- schl uss vom heutigen Tag - III ZR 257/12). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs - und Rechtshängigkeit s- zinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ä n- dert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Haup t- forderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die Forderung auf E r- satz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezi n- sen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren g e- gangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das ta tsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I - 6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN). D ie mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachten en t- gangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht durch 7 8 - 5 - die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung (RG aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, LM ZPO § 4 Nr . 14). 2. Zu dem danach für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Wert von 3 ZPO) für den Klageantrag zu 3 hinzuzurechnen, wie dies auch die Beschwerde geltend macht. Es ergibt sich danach eine B eschwer von insgesamt 15.804,88 Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeve r- zugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug - um - Zug - Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bede u- tu ng zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständ i- ges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss v om 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW - RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16). Auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 1.561,28 e- rücksichtigen. Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskos - 9 10 11 - 6 - ten und damit ebenfalls um eine Ne benforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5 mwN). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2011 - 9 O 1426/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 U 1232/11 -
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