ECLI:DE:BGH:2015:230715UIZR143.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/14 Verkündet am: 23. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisangabe für Telekommunikatio nsdienstleistung UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2 a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisang a- be in § 66a Sat z 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Au s legung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgr ö- ße wie für den Haupttext verwendet wird. c) An der na ch § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters en t- zogen wird. d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu vers tehen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Sch affert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Be klagte betreibt Bankgeschäft e mit Privatkunden. Sie warb mit dem im nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers abgebild e- ten Schreiben vom 28. Juli 2011 für einen "Sparbrief mit Top - Kondition!". In dem Schreiben war rechts oben eine Service telefonnummer mit einem Ster n- chenhinweis angegeben. Unten auf der Seite fanden sich zu dem Sternche n- hinweis die Angaben "14 Ct/Min aus dt Festnetzen, max 42 Ct/Min aus Mobi l- funknetzen". Der Kläger ist ein seit dem Jahr 1913 in das Vereinsregister beim Am t s- gericht Düsseldorf eingetragene r rechtsfähige r Verein von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze. Nach seiner Ansicht entspricht die Art und Weise, in der die Beklagte in dem Werb e- s chreiben vom 28. Juli 2011 auf die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Se r- vicetelefonnummer hin ge w i es en hat , nicht den Erfordernissen des Telekomm u- nikationsgesetzes, nach dem der Preis von Service - Diensten gut lesb ar, deu t- lich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzug e- ben ist. Der darin liegende Verstoß gegen eine Informationspflicht beeinträcht i- ge Verbraucherinteressen nicht unerheblich. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter An drohung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, bei der Bewerbung von Servicerufnummern die Angabe des für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preises nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiederg e- geben: 1 2 3 - 4 - - 5 - Das Berufungsgericht hat die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, WRP 2014, 1094). Mit seiner vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, e r- strebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet a n- gesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger sei nach dem Unterlassungsklagengesetz prozessführung s- befugt und di e Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht recht s- missbräuchlich . I n der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg , weil die vom Kläger beanstandete Bewerbung der Servicetelefonnummer den bei Angabe des Pre i- ses für Service - Dienste nach dem Tel ekommunikationsgesetz bestehenden Anforderungen der guten Lesbarkeit, der deutlichen Sichtbarkeit und des unmi t- telbaren Zusammenhangs der Angaben mit dem Preis genüge. Der im Tel e- kommunikationsgesetz verwendete Begriff der guten Lesbarkeit sei ebenso zu ve rstehen wie der in der Preisangabenverordnung verwendete Begriff der deu t- lichen Lesbarkeit . Diese sei gegeben, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kön ne. Bei einer anzunehmenden Leseentfe r- nung von ca. 40 cm sei der kurze schwarze Text der Fußnote ohne weiteres Hilfsmittel mühelos lesbar, auch wenn die Preisangabe in deutlich kleinerer Schrift und in geringerer Schriftstärke als der restliche Text erfolg e. Die Ang a- ben in der Fußnote seien zudem deutlich sichtbar, weil das streitgegenständl i- che Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Fußnotentext deutlich abg e- 4 5 6 7 - 6 - setzt sei sowie sämtliche Angaben in dem Anschreiben einschließlich d er Übe r- schrift "Sparbr ief mit Top - Kondition!" in moderater Schriftgröße gehalten seien, so dass die Aufmerksamkeit des Betrachters nicht einseitig abgelenkt werde. Es bestehe im Übrigen der erforderliche unmit telbare Zusammenhang zwischen der Rufnummer und der Preisangabe in de m Sternchenhinweis. Eine solche Unmittelbarkeit sei auch gegeben, wenn der Verbraucher wie im Streitfall auf die Preisangabe "gestoßen" werde und sie wahrnehmen könne, ohne weitere Zwischenschritte unternehmen zu müsse n . Für ihn sei deutlich erkennbar, dass zu der Rufnummer eine ergänzende Information gehöre, die er ohne weitere Bemühungen auffinden könne. Der von der Rechtsprechung für die Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung angelegte strenge Maßstab, nach dem der Grundpreis auf den selben Blick wahrnehmbar sein müsse wie der Endpreis des Produkts, sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übe r- tragbar. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, weil der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG klage (und anspruchs - )befugt und die erhobene Unterlassungsklage nicht als missbräuchlich im Sinne von § 2 Abs. 3 UKlaG anzusehen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen und wird auch vo n der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. 2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Unterlassung s- anspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 66a Satz 2 TKG zu. a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen , dass die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist, obwohl s ie nicht in der nicht abschließenden Liste der Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 2 UKlaG aufgeführt ist. Nach dieser Vorschrif t des Telekommunikationsgesetzes muss der Preis für 8 9 10 11 - 7 - Service - Dienste gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusamme n- hang mit der Rufnummer angegeben werden. Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, die vor Inanspruchnahme der in § 66a TKG genann ten ko s- tenpflichtigen Dienste in nicht zu übersehender Weise über die Kosten info r- miert werden sollen, um eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchna h- me dieser Dienste treffen zu können (vgl. Schmitz/Brodkorb in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 66a Rn. 2; Sodtalbers in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 66a TKG Rn. 1). b) Die Vorschrift des § 66a Satz 2 TKG ist nach wie vor in Kraft und kann daher Grundlage eines Unterlassungsanspruchs sein. Zwar sind die §§ 66a bis 66c TKG nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunik a- tionsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958, 997) mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 TKG nicht mehr anzuwenden. Eine entsprechende Rechtsveror d- nung ist bislang aber nicht in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur, auf die die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung übertragen worden ist (vgl. Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO § 45n TKG Rn. 5), hat von dieser Kompetenz im Blick auf die §§ 66a bis 66c TKG noch keinen Gebrauch g e- macht (vgl. Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO Vor §§ 66a ff. Rn. 4). c) Die in den § § 66a ff. TK G enthaltene n Regelung en beruh en nicht auf einer entsprechenden Vorgabe im Ric htlinienrecht der Europäischen Union (Ditscheid, MMR 2007, 210). d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision des Klägers , soweit das Berufungsgericht von einer guten Lesbarkeit und einer deutlichen Sichtbarkeit der beanstandeten Pre isangabe ausgegangen ist, nicht schon deshalb unbegründet, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag (nur) darauf gerichtet ist , der Beklagten zu verbieten, bei der Bewerbung von Servicerufnummern die Angabe des für die Inanspruchnahme des Dienstes zu 12 13 14 - 8 - zahlenden Preises wie im Schreiben vom 28. Juli 2011 geschehen nicht in u n- mittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. a a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzun gsform richtet, davon ausz u- gehen, dass in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt liegt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 26 = WRP 2014, 1453 ENERGY & VODKA). Das K lagebegehren richtet sich danach gegen ein konkret umschri e- benes Verhalten, das bei natürlicher Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzung s- form Anlass geben kann ( BGH, Urteil vom 13. Septe mber 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 Biomi neralwasser). Der Kläger kann in Fällen, in d e- nen er eine konkrete Werbung unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils gesondert angreifen möchte, allerdings diese verschiedenen Gesichtspunkte im Wege de r kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen m a- chen. Er muss dabei die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klagea n- trägen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Ve r- letzungsform Bezug nehmen kann. Das Gericht hat dann die beanstandete Werbung unter jedem einzelnen der geltend gemachten Gesichtspunkte zu pr ü- fen (BGHZ 194, 314 Rn. 25 Biomineralwasser). bb ) Im Streitfall rechtfertigt die Fassung des vom Kläger gestell ten Ve r- bot santrags nicht die Annahme, dies er habe die Unterlassung der von ihm b e- anstandeten Preisangaben nicht als solche, sondern allein wegen eines fehle n- den unmittelbaren Zusammenhang s mit der angegebenen Rufnummer erstrebt. Der Kläger hat in der Klagebeg ründung, die bei der Auslegung sein es K lagea n- trags mit zu berücksichtigen ist , auch ausgeführt, in dem Schreiben vom 28. Juli 2011 sei der Preis weder in derselben Weise abgebildet wie die beworbene Rufnummer noch in deren unmittelbarer Nähe angegeben. Er hat dadurch s o- 15 16 - 9 - wie durch die Anführung d es § 66a Satz 2 TKG und der einschlägigen Gese t- zesmaterialien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen dem Wortsinn seines Unterlassungsantrags eine umfassende Überprüfung der von ihm beanstandeten Preisangabe am Maßstab des § 66a Satz 2 TKG b egehr te. e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Preisangabe im Ster n- chenhinweis am Fuß des streitgegenständlichen Werbeschreibens entspreche d en Anforderungen des § 66a Satz 2 TKG, hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. a a) Die Re vision rügt vergeblich, die Preisangabe sei entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts schon nicht als "gut lesbar" im Sinne von § 66a Satz 2 TKG anzusehen. (1 ) Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe die Kriterien, die der Senat in der Entscheidung "Grundpreisangabe im Supermarkt" (Urteil vom 7. März 2013 I ZR 30/12, GRUR 2013, 850 = WRP 2013, 1022) für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV als maßgeblich angesehen habe, zu Recht zur Aus legung des Erforde r- nisses der guten Lesbarkeit im Sinne von § 66a Satz 2 TKG herangezogen. Diese Grundsätze habe es aber auf den Streitfall rechtsfehlerhaft angewandt. An der "guten Lesbarkeit" des Sternchenhinweises der Beklagten bestünden nach der Lebens erfahrung erhebliche Zweifel, weil dort allein die Zahlen und die Großbuchstaben eine Schriftgröße von (knapp) 2 mm aufwiesen, die der Senat in der Entscheidung "Grundpreisangabe im Supermarkt" als gerade noch lesbare Preisangabe angesehen habe . D ie kleine n Buchstaben seien dagegen lediglich 1 mm groß. Außer dem sei die Preisangabe in der Fußnotenanmerkung des Werbeschreibens im Gegensatz zu de r Grundpreisangabe im der zitierten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall weder kontrastreich noch in e i- nem umr andeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt. 17 18 19 - 10 - (2 ) Die Revision wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die Würd i- gung des Berufungsgerichts, das zu dem beanstandeten Werbe schreiben fes t- gestellt hat, dass der Fußnotentext, der die fraglich e Preisangabe enthält , auf die (beim Lesen eines solchen Schreibens) übliche Leseentfernung von ca. 40 cm ohne Hilfsmittel mühelos und damit gut lesbar ist. Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Revisionsve r- fahren nur darauf geprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Recht s- begriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgeme i- nen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den Fes t- stellungen getragen wird. Rechts fehler des Berufungsgerichts sind insoweit nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat anders als die Revision meint auch keinen unzutreffenden Maßstab angewandt. Die Revision lässt die Fes t- stellung des Berufungsgerichts unberücksichtigt, die Lesbarkei t der Preisang a- ben werde im Streitfall dadurch erleichtert, dass es sich um einen kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text handel t , der sich aufgrund seiner schwa r- zen Schrift auch ohne Hervorhebung durch Fettdruck ausreichend deutlich von dem weißen Papier abheb t . Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Senat s- rechtsprechung, nach der die Frage, ob eine Preisangabe deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworte n ist, weshalb neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch die Wort - und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind ( vgl. BGH, GRUR 2013 , 850 Rn. 13 Grundpreisangabe im Supermarkt). Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, der Fußnotentext mit seiner schwarzen Schrift hebe sich, auch wenn er nicht fettgedruckt sei , ausreichend deutlich von dem für das Werb e- schreiben verwendeten we ißen Papier ab. (3 ) E ntgegen der Ansicht der Revision stehen die Feststellungen des B e- rufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesg e- 20 21 - 11 - richts Köln abgedruckt in GRURRR 2012, 32. Das Oberlandesgericht Köln ist in jenem Fall davo n ausgegangen, ein Schriftgrad von 5,5 Punkt, das heißt von 1,94 mm, sei als unter normalen Voraussetzungen gerade noch lesbar an zu s e- hen . Das Oberlandesgericht Köln hat in dieser Entscheidung ebenfalls nicht allein das Merkmal der Schriftgröße als maßgebli ch angesehen, sondern auf die gesamten Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles abgestell t. (4 ) Die Revision verweist für ihren Standpunkt schließlich ohne Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des § 66a Satz 2 TKG , wonach die se Bestimmung gewährle isten soll, dass der Preis bei seiner Angabe in derselben Darstellung kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer ang e- geben werden muss, damit eine in kaum lesbarer oder versteckter Form erfo l- gende Preisangabe verhindert wird (vgl. Be gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT - Drucks. 15/5213, S. 25; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT - Drucks. 1 6/2581, S. 30). Dieser Zweck der Vorschrift erfordert nicht, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße verwendet wird wie für den Haupttext (Sodtalbers in Spindler/Schuster aaO § 66a TKG Rn. 11; aA Ditscheid/Rudloff in Beck'scher TKG - Kommentar, 4. Auf l., § 66a Rn. 13 und in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 66a TKG Rn. 7). bb ) Die Revision wendet sich des Weiteren ohne Erfolg gegen die Beu r- teilung des Berufungsgerichts, die Kosten, die dem Verbraucher bei Ina n- spruchnahm e der in dem streitgegenständlichen Werbeschreiben angegebenen Servicerufnummer entstünden, seien deutlich sichtbar im Sinne von § 66a Satz 2 TKG angegeben. (1 ) Die Revision führt hierzu aus, dieses Merkmal sei unter Berücksicht i- gung der Entstehungsgesc hichte der Norm ebenfalls dahin auszulegen, dass der Preis kontrastreich und in derselben Weise abzubilden sei wie die bewo r- 22 23 24 - 12 - bene Rufnummer. Das Berufungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass eine Preisangabe nicht deutlich sichtbar sei, wenn sie durch die Gesamtwirkung einer Anzeige erdrück t und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entz o- gen werde. Zu Unrecht habe es aber angenommen, im Streitfall bleibe die Preisangabe auch unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung der Anzeige deutlich lesbar . Sowei t das Berufungsgericht auf die insgesamt gesehen sehr übersichtliche Gestaltung des Werbeschreibens hinweise, lasse es die Beei n- trächtigung de r Aufmerksamkeit und der Bereitschaft des Verkehrs, die Prei s- angabe zu lesen, unbe rücksichtigt. Diese Beeinträchti gung ergebe sich daraus, dass die da für gewählte Buchstabengröße und die Platzierung am untersten Rand des Schreiben s in einem ungewöhnlichen und mit dem Aufklärungs - und Schutzzweck des § 66a TKG unvereinbaren Missverhältnis zum übrigen Schriftbild und zu r Gesamtgestaltung der Werbung stehe. (2 ) Die Revision wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die vom Berufungsgericht ebenfalls in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vo r- genommene Beurteilung, die Preisangabe für den i n de m Werbeschreiben a n- gebotenen Service - Dienst entspreche dem Erfordernis der deutlichen Sichtba r- keit in § 66a Satz 2 TKG, weil das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei . De s- halb könne der Leser auch unter Berücksichtigung des Umstands , dass die Aufmerksamkeit des Betrachters wegen der moderaten Schriftgröße der in dem Schreiben enthaltenen Angaben nicht einseitig abgelenkt w e rd e klar zwischen dem Text und der Fußnote unterscheiden. Mit ihren gegente iligen Angriffen b e- wertet die Revision den Sachverhalt lediglich anders als der Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit ist sie im Revisionsverfahren ausg e- schlossen. Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr a n den Einsatz von Sternchenhinwei sen gewöhnt ist, die Auflösung solcher H inweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist , der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis 25 - 13 - im Fußnotentext zu finden, und er d esh alb bereit ist, sich mit den dort gemac h- ten Angaben zu befassen , wenn sie für ihn von Interesse sind . Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige ve r- wendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonst i- gen Inhalt des Schreibens überlagert . Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten , zum anderen die durchaus klare Struktur des gesam ten S chreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurte i- lung lässt daher in dieser Hinsicht ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. c c) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erf olg gegen die Beurte i- lung des Berufungsgerichts, die Preisangabe i n de m Werbeschreiben sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Servicerufnummer erfolgt . (1 ) Die Revision macht geltend, die Rechtsprechung des Senats, nach der der Grundpreis einer Ware nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in "unmittelbarer Nähe" des Endpreises angegeben sei, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 Rn. 13 bis 15 = WRP 2009, 1247 Dr. Clauder's Hufpflege), sei auf § 66a TKG zu übertragen. Soweit das Ber u- fungsgericht angenommen habe , das Erfordernis der unmittelbaren Nähe in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei schon begrifflich enger gefasst als das Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs in § 66a Satz 2 TKG, verkenne es, dass bereits das Wort "unmittelbar" für sich genommen "ohne örtlichen oder zeitlichen Zw i- schenraum" oder "durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt" oder auch "in nächster Nähe, direkt, nich t durch jemanden oder etwas Drittes vermittelt, ohne Zwischenstufe" bedeute. Die Wendung "u n- mittelbare Nähe" in § 2 Abs. 2 Satz 1 PAngV bringe daher nichts anderes zum Ausdruck als die Formulierung "unmittelbarer Zusammenhang" in § 66a Satz 2 26 27 - 14 - TKG. Die Begr ündung des Berufungsgerichts, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ziele mehr auf d ie Vergleichbarkeit von Preisen und § 66a TKG mehr auf die Prei s- transparenz, überzeuge ebenfalls nicht. Da die Vergleichbarkeit von Preisen deren Transparenz voraussetze, bezweckten beid e Vorschriften die Preis tran s- parenz ; zu dieser aber trage das Erfordernis der Preisa ngabe "in unmittelbarem Zusammenhang" mit der Rufnummer in § 66a Satz 2 TKG ebenso bei wie das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den Grundpreis "in unmittelbarer N ähe" des Endpreises anzugeben. Dem kann nicht zugestimmt werden. (2 ) Die Revision lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass das Adjektiv "unmittelbar" eine räumliche, eine zeitliche oder eine inhaltliche Bedeutung haben kann. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der di e- sem Wort zukommt, entscheidend, in welchem Kontext es im Einzelfall verwe n- det wird. Danach ist "unmittelbar", soweit es in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes "Nähe" dient, im räumlichen Sinn und, sow eit es in § 66a Satz 2 TKG zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusa m- menhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen. (3 ) Die Revision geht bei ihrer Argumentation zudem zu Unrecht davon aus, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV demselben Zweck dient wie die des § 66a Satz 2 TKG. Sie übersieht, dass die Herstellung von Prei s- transparenz bei § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV anders als bei § 66a Satz 2 TKG nicht der (End - )Zweck der Regelung, sondern lediglich ein Mittel ist, Preisvergl eiche zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei müssen Preisangaben verglichen werden, die für unterschiedliche Produkte und daher regelmäßig auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gemacht werden. Diese na ch der Na tur der S a- che gegebene Behinderung de s Preisvergleichs würde verstärkt, wenn auch bei den zu vergleichenden Produkten der Grundpreis nicht in einem engen räuml i- chen Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben w äre . Demgegenüber kann der Zweck der in § 66a Satz 2 TKG getroffenen Regelung (vgl. obe n Rn. 11 ) 28 29 - 15 - auch durch einen Sternchenhinweis erreicht werden . D er Verbraucher ist an solche Hinweise gewöhnt und weiß, dass mit ihnen versehene Angebote b e- sonderen Beschränkungen unterliegen. III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfol ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - 12 O 32/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2014 - I - 15 U 54/14 - 30
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